BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 67/99 vom 27. September 2000 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 3 a Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte - nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen an die Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht entspricht. KostO §§ 2 Nr. 1, 131 a; ZPO §§ 91 f. Wird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist bei einem (Teil -)Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entspreche n - der Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden. BGH, Beschluß vom 27. Sept ember 2000 - XII ZB 67/99 - OLG Stuttgart AG Böblingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. April 1999 aufgehoben. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteili g - ten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - B ö - blingen vom 30. November 1998 werden zurückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß in Nr. 1 und Nr. 2 des Beschlußausspruchs wie folgt neu gefaßt: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.407,85 DM, jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus, zu zahlen, und zwar vom Beginn des 2. Monats nach Ablauf des Monats an, in dem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt. 2. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin die vorb e - zeichnete Ausgleichsrente an die Antragstellerin auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des M o - nats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem die Antrag s - gegnerin Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, soweit die Antragsgegnerin in diesem - 3 - Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Bete i - ligte (R. H.) gezahlt hat. 3. Die von der Antragsgegnerin an die w eitere Beteiligte zu zahlende Hinterbliebenenversorgung ist in Höhe der unter Nr. 1 festgesetzten monatlichen Ausgleichsrente zu kürzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfa h - rens der weiteren Beschwerde sowie die der Antragstellerin in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Im übrigen findet insoweit eine E r - stattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Bei der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses für die erste Instanz hat es sein Bewenden. Wert: bis 17.000 DM. Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen des verlä n - gerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleich s - rente in Anspruch. 1. Die am 20. Januar 1937 geborene Antragstellerin heiratete am 27. August 1960 den am 28. Dezember 1936 geborenen W. H. (Ehemann). Auf - 4 - den am 24. September 1980 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil vom 30. Mai 1983 geschieden. Beide Ehegatten hatten in der Ehezeit keine gesetzlichen Rentenanwartschaften oder sonstigen in den öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Verso r - gungsanwartschaften erworben. Der Ehemann war bei der Antragsgegnerin beschäftigt und hatte bei ihr Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erworben. Die Antragstellerin verzog im Jahre 1987 nach Frankreich und arbeitete dort in der Landwirtschaft. Der Ehemann, der nach der Scheidung eine zweite Ehe mit R. H. (weit e - re Beteiligte), eingegangen war, verstarb am 28. Sep tember 1997. Die weitere Beteiligte erhält seit dem 1. Oktober 1997 Witwenrente von der Antragsgegn e - rin in Höhe von monatlich 2.811 DM brutto, nachdem der Ehemann selbst seit dem 1. Januar 1993 vorgezogene Altersrente (IBM -Pension) von der Antrag s - gegnerin in Höhe von zunächst monatlich 4.588 DM brutto und ab 1. Juli 1996 bis zu seinem Tode in Höhe von monatlich 4.685 DM brutto bezogen hatte. 2. Mit der Begründung, sie erhalte ab 1. Januar 1998, nach der Volle n - dung des 60. Lebensjahres, an ihrem Wohnsitz in Frankreich eine landwir t - schaftliche Altersrente von der Mutualité Sociale Agricole Tarn et Garonne, hat die Antragstellerin im Januar 1998 beantragt, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 den - verlängerten - schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen. Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegengetreten und hat geltend gemacht: Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB (noch) nicht, da sie keine Versorgung eines deu t - schen Versorgungsträgers erlangt und bisher keinen Anspruch auf eine Alters - oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenvers i - - 5 - cherung habe. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes erst durchzuführen, wenn der Ausgleichsb e - rechtigte auch die Vorteile aus dem öffentlich -rechtlichen Wertausgleich e r - halte. Denn es sei grundsätzlich eine Kongruenz zwischen dem öffen t - lich -rechtli-chen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzustr e - ben. Bestünde der in § 1587 g Abs. 1 B GB vorgesehene Teilhabeanspruch des Ausgleichsberechtigten hingegen bereits beim Bezug jeglicher, also auch einer ausländischen Altersversorgung, ohne daß gegenüber einem deutschen Ve r - sorgungsträger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Alters - bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente vorlägen, dann stünde der im schul d - rechtlichen Versorgungsausgleich Berechtigte besser als der durch den öffen t - lich -rechtlichen Wertausgleich Begünstigte. Das widerspreche der gesetzlichen Regelung. Das Amtsgericht - F amiliengericht - hat nach Einholung einer Auskunft bei dem Versorgungswerk der Antragsgegnerin und Durchführung von Ermit t - lungen über die Versorgung, die die Antragstellerin in Frankreich bezieht, durch Beschluß vom 30. November 1998 1. die Antragsgegnerin verpflichtet, ab 1. Januar 1998 an die Antra g - stellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.406,56 DM zu bezahlen, jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus; und angeordnet 2. die von der Antragsgegnerin an die Beteiligte R. H. zu za hlende Hi n - terbliebenenversorgung in Höhe der unter Ziffer 1 festgesetzten m o - natlichen Ausgleichsrente zu kürzen. - 6 - Gegen den Beschluß haben die Antragsgegnerin und die weitere Bete i - ligte Beschwerde eingelegt, letztere mit dem Antrag, die Ausgleichsrente - wegen einer vom Familiengericht bei der Berechnung der Rente unzutreffend angenommenen Dauer der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - in Höhe von monatlich 1.371,55 DM (statt 1.406,56 DM) festzusetzen. Die Antragstell e - rin hat sich den Beschwerden angeschlossen mit dem Begehren, die für die Berechnung der Ausgleichsrente zugrunde zu legende Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB für die Dauer vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980 (statt, wie vom Familiengericht angenommen, vom 1. August 1960 bis zum 29. Februar 1980) anzusetzen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluß abgeändert, den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen und deren Anschlußbeschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Gericht in den Gründen der Entscheidung für gege n - standslos erklärt, da das Rechtsmittel ein weniger weitgehendes Beschwerd e - ziel verfolge als die Beschwerde der Antragsgegnerin. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der zugela s - senen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen B e - schlusses ausgeführt: Nach § 3 a VAHRG könne der aus einem schuldrechtl i - - 7 - chen Versorgungsausgleich Berechtigte von dem Träger der auszugleichenden Versorgung eine Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen. Dabei mü ß - ten jedoch die in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen für einen Rentenanspruch des Ausgleichsberechtigten erfüllt sein, nämlich Bezug einer Alters - oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Vollendung des 65. Lebensjahres oder krankheitsbedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auf nicht a b - sehbare Zeit. Daran fehle es hier. Die Antragstellerin beziehe zwar bei der Mutualité Sociale Agricole eine Altersversorgung, die eine Versorgung im Si n - ne der §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB sei. Dennoch scheide der B e - zug dieser Rente als Fälligkeitsvoraussetzung nach § 1587 g BGB aus. Die Auslegung des Begriffs "Versorgung" des Ausgleichsberechtigten nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB müsse sich an der Gesamtsystematik der Verso r - gungsausgleichsregelungen orientieren, wobei dem Umstand maßgebliche B e - deutung zukomme, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gegenüber dem öffentlich -rechtlichen Ausgleich subsidiär sei. Demgemäß dürften durch den schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen geschaffen werden, bei denen der Bezug von Versorgungsleistungen unter leichteren Vorausse t - zungen möglich werde als dies im öffentlich -rechtlichen Versorgungssystem der Fall wäre. Das würde zu Ungleichbehandlungen führen. Auch das Gesetz gehe davon aus, daß die Qualität der in § 1587 g BGB genannten Versorgung des Berechtigten einer öffentlich -rechtlichen Alters - oder Erwerbsunfähigkeit s - rente entspreche, wie die beiden anderen in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB g e - nannten Alternativen zeigten. Bei der Antragstellerin lägen diese Vorausse t - zungen jedoch nicht vor. Sie sei weder schwerbehindert noch berufs - oder e r - werbsunfähig. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für Frauen erfülle sie ebenfalls nicht, da sie auch bei Zusammenrechnung der deutschen und der französischen Versicherungszeiten lediglich 42 Kalendermonate - 8 - Pflichtbeitragszeiten anstelle der erforderlichen 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres zurückgelegt habe. 2. Diese Ausführungen halten, wie die weitere Beschwerde zu Recht geltend macht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Allerdings ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für die Durchführung eines verlängerten schul d - rechtlichen Versorgungsausgleichs im Sinne von § 3 a VAHRG grundsätzlich gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte nach dem Tod des Verpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er bei Fortbestand der Ehe eine Hinterbliebenenversorgung erhalten hätte, bis zur Höhe dieser Hi n - terbliebenenversorgung "die Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen" (§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG). Die Ausgleichsrente kann gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB erst dann beansprucht werden, wenn unter anderem "beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben", wobei im Fall des § 3 a VAHRG auf Seiten des Verpflichteten das Erfordernis entfällt, daß er vor seinem Tod b e - reits eine Versorgung erlangt haben müßte (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 VAHRG). Der Ausgleichsberechtigte muß jedoch, wenn er nicht auf nicht absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), "eine Versorgung" e r - langt haben. b) Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung, die der B e - rechtigte als Voraussetzung für die Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erlangt haben muß, enthält das Gesetz nicht. Sie ist auch weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587 - 9 - Abs. 1 BGB sein, das heißt jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB g e - nannten Art, also jede gesetzliche Rentenart, die wegen Alters oder Invalidität zu gewähren ist (vgl. BGB -RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 6). Darunter fallen auch Renten aus ausländischen g e - setzlichen Rentenversicherungen (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, Rdn. 179; auch Borth, Verso r - gungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 120, 209, 374 und 626). Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, ausländische gesetzliche Altersrenten dem Anwendungsbereich des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB zu entziehen, nachdem das Gesetz selbst - etwa - in § 3 a Abs. 5 VAHRG eine Regelung für den Fall trifft, daß eine ausländische Ei n - richtung Träger der auszugleichenden Versorgung ist, und in § 1587 a Abs. 5 BGB eine generelle Bewertungsvorschrift enthält, die als Auffangtatbestand notwendig erschien, "weil es angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Verso r - gungsanrechte, insbesondere auch im internationalen Bereich ... unmöglich (erscheine), alle Berechnungsmodalitäten im Gesetz aufzuführen und für sie geeignete Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln ... " (vgl. BT -Drucks. 7/4361 S. 40). So hat auch der Senat bereits grundsätzlich entschieden, daß der Ve r - sorgungsausgleich nicht auf Fälle mit ausschließlich inländischen Verso r - gungsanrechten beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 = FamRZ 1982, 473, 474). Auch die ausländische Versorgung muß, um die Fälligkeit des schul d - rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB ausl ö - sen zu können, eine - (mit Hilfe des Vermögens oder) durch Arbeit begründete oder aufrechterhaltene - Versorgung wegen Alters (oder Invalidität) sein, also eine Rente, die der Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung - 10 - des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1989, 936, 938; vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99, zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist, wie das Oberlandesgericht inhaltlich festgestellt hat, bei der landwirtschaftlichen Altersrente, die die Antragstellerin von der Mutualité Sociale Agricole bezieht, der Fall. Es handelt sich um eine "retraite vieillesse", die im französischen Sozialversicherungsrecht neben a n - deren Versicherungen, etwa auch der "assurance invalidité", generell bei e i - nem Rentenalter von 60 Jahren für Männer und Frauen gewährt, durch Beitr ä - ge finanziert und der Höhe nach unter anderem je nach der Dauer der zurüc k - gelegten Versicherungszeit geleistet wird. Ein Anspruch auf eine Altersrente besteht bereits nach einem "trimestre d'assurance"; falls der Arbeitnehmer die Versicherungspflicht für 37,5 Jahre - Voraussetzung für das Erreichen der vo l - len Rente - nicht erfüllt, erhält er nur eine prozentual entsprechend verminderte Rente (vgl. Lutz und App in SGb - Sozialgerichtsbarkeit - 1992, 251, 252; Kessler in Die Sozialversicherung 1994, 197 ff.; Igl in RIW/AWD 1977, 348 ff.). Die landwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin beruht nach der von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft der Mutualité Sociale Agr i - cole auf der in Frankreich geleisteten Berufstätigkeit der Antragstellerin. Die Rente ist "définitive" und beträgt ab 1. Januar 1998 vierteljährlich 811,04 fra n - zösische Francs, berechnet auf der Basis von "28 trimestres". Die Rente entspricht damit nach dem System des französischen Sozia l - versicherungsrechts dem Typ einer "Versorgung wegen Alters" nach deu t - schem Recht im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB. c) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht sie gleichwohl nicht als Fälli g - keitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des - verlängerten - schuldrech t - lichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 g BGB anerkannt. Die Ausführu n - - 11 - gen, auf die das Oberlandesgericht diese Auffassung gestützt hat, vermögen seine Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dem Gesichtspunkt der Subsidiarität des schuldrechtlichen gegenüber dem öffentlich -rechtlichen Versorgungsau s - gleich kommt, wie schon das Familiengericht zutreffend dargelegt hat, im Ra h - men der Entscheidung über die Anspruchs - und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie den Umfang des schuldrechtlichen Ausgleichs - na ch rechtskräftiger R e - gelung des öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleichs - keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. Der Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Gesamts y - stematik der Versorgungsausgleichsregelungen rechtfertigt die Außerachtla s - sung einer ausländischen Versorgung im deutschen Versorgungsausgleich, wie dargelegt, ebenfalls nicht. Soweit das Oberlandesgericht darauf abgestellt hat, daß durch den schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen g e - schaffen werden sollten, bei denen der Bezug von Versorgungsleistungen u n - ter leichteren Voraussetzungen möglich werde als dies im öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich der Fall wäre, trifft diese Erwägung in dieser Allgemei n - heit nicht zu. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann beispielsweise eine Ausgleichsrente bereits dann verlangt werden, wenn der ausgleichsb e - rechtigte Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt, aber bereits - ebenso wie der Au s - gleichspflichtige - eine betriebliche Altersversorgung bezieht, die schuldrech t - lich (mit) auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99). Abgesehen hiervon scheitert der Gleichklang zwischen öffen t - lich -rechtlichem und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich in einem Fall wie dem vorliegenden auch daran, daß die ursprüngliche gesetzliche Regelung des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB für verfassungswidrig erklärt und durch Ne u - regelungen im Härteregelungsgesetz ersetzt wurde. Wären die Anrechte des Ehemannes auf seine betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin - 12 - nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB im Scheidungsurteil öffentlich -rechtlich z u - gunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden, so hätte sie unter Umstä n - den mit Hilfe der auf diese Weise erworbenen Werteinheiten die Vorausse t - zungen des § 39 SGB VI (a.F.) für eine Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt und wäre seit Februar 1997 in den Genuß einer Altersrente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gekommen. Daß eine solche Entwicklung nicht eingetreten ist und die Antragstellerin die Vo r - aussetzungen für den Bezug einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, hindert indessen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht die Durchführung des - verlängerten - schul d - rechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Oberlandesgericht hat die von ihm selbst als Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB beurteilte französische landwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin rechtsfehlerhaft an den Krit e - rien des deutschen § 39 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, siehe Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998) gemessen (unter anderem: 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres) und mangels Erfüllung der danach erforderlichen Voraussetzungen nicht ausre i - chen lassen, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auszulösen. Damit hat das Gericht im Widerspruch zu dem von ihm selbst z u - treffend gewählten Ansatz die ausländische Versorgung im Ergebnis nicht als solche anerkannt, sondern die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB einseitig nach dem Maßstab einer deutschen Altersversorgung beurteilt. Das steht nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Reg e - lung. d) Die Antragstellerin hat die französische Altersversorgung offensich t - lich erst nach dem Ende der Ehezeit erworben. Auch das hindert ihre Berüc k - - 13 - sichtigung nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nicht. Das Gesetz trifft auch insoweit keine Unterscheidung. Sowohl eine vorehelich oder in der Ehe als auch eine nachehelich erworbene Altersversorgung kann die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begründen, wenn sie "erlangt" ist, also tatsächlich gezahlt wird oder zumindest bindend festgesetzt ist (vgl. BGB -RGRK/Wick aaO § 1587 g Rdn. 10; Soergel/Vorwerk aaO § 1587 g Rdn. 6). Ein Grund, das Merkmal der Erlangung der Versorgung auf ehezeitlich erworbene Renten zu beschränken (so offenbar Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis 1976 § 1587 g Bemerkung II 3 a), ist nicht ersichtlich. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist die Regelung des § 1587 g BGB damit begründet worden, daß dem Berechtigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des a n - deren Ehegatten schlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr mit dem Ausgleich nur das Bestehen einer eigenen Versorgungsberec h - tigung fingiert, die ebenfalls erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Le i - stungen geführt hätte (vgl. BT -Drucks. 7/650 S. 164). Eine Beschränkung in dem Sinn, daß der eigene Versorgungsfall auf e i - ner ehezeitlich erworbenen Versorgung beruhen müßte, ist dem nicht zu en t - nehmen und nach dem Zweck des Gesetzes auch nicht zu erkennen. Das zeigt sich im übrigen auch daran, daß die beiden anderen Alternativen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB - krankheitsbedingte Unzumutbarkeit weiterer Erwerbstäti g - keit und Vollendung des 65. Lebensjahres - ebenfalls keinen Bezug zu der Ehezeit voraussetzen. 3. Zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrente ist dem Familieng e - richt - bis auf Korrekturen der Dauer der Ehezeit und der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - im Grundsatz zu folgen. Auch die Parteien und die weitere - 14 - Beteiligte haben im Beschwerdeverfahren gegen die Berechnungsweise des Familiengerichts als solche keine Einwendungen erhoben. Allerdings ist die Berechnung entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht nach Tagen, sondern nach Monaten (für die Betriebszugehörigkeit nach Maßgabe des § 1587 Abs. 2 BGB) vorzunehmen (vgl. Joh annsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a BGB Rdn. 196). a) Die der Antragstellerin gebührende Ausgleichsrente ist nach § 1587 g Abs. 2 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) in der Weise zu ermitteln, daß als Ausgleichsbetrag der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu legen ist, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit des Ehemannes zu seiner gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht. Die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei der Antragsgegnerin dauerte nach der vom Oberlandesgericht inhaltlich in Bezug genommenen Auskunft des Versorgungswerks der Antragsgegnerin vom 19. Februar 1998 (GA 14) vom 8. Juli 1959 bis zum 15. Dezember 1992; vom 1. Januar 1993 an bezog der Ehemann die vorgezogene Altersrente (IBM -Pension). Das Famil i - engericht ist in seiner Entscheidung irrtümlich von einem Ende der Betriebsz u - gehörigkeit am 15. Februar 1992 ausgegangen. Die Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB dauerte vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980 und fiel damit voll in die Zeit der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes. Dabei entfallen 241 Monate Ehezeit (vom 1. August 1960 bis 31. August 1980) auf insgesamt 401 Monate Betriebszugehörigkeit (vom 1. Juli 1959 bis zum 30. November 1992); das entspricht einem Ehezeitanteil von 60.09975 = 60,1 %. Bezogen auf die Höhe der Betriebsrente von monatlich 4.685 DM brutto, die der Ehemann als IBM -Pension bis zu seinem Tod bezog, errechnet sich daraus ein Ehezeitanteil von monatlich 2.815,69 DM. Hiervon steht der - 15 - Antragstellerin die Hälfte, also ein Betrag von monatlich 1.407,85 DM, nach §§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG, 1587 g BGB zu. b) Die an die weitere Beteiligte zu zahlende Hinterbliebenenversorgung ist gemäß § 3 a Abs. 4 VAHRG in Höhe der der Antragstellerin gebührenden Ausgleichsrente zu kürzen. c) Die Antragstellerin hat gemäß § 3 a Abs. 6 VAHRG i.V.m. § 1585 b Abs. 2 BGB rückwirkend seit dem 1. Januar 1998 Anspruch auf die Ausgleich s - rente. Die Antragsgegnerin kann jedoch gemäß § 3 a Abs. 7 VAHRG auch während des Verfahrens nach § 3 a VAHRG die vol le Hinterbliebenenverso r - gung - mit befreiender Wirkung gegenüber der Antragstellerin - noch an die weitere Beteiligte zahlen, und zwar bis zum Ende des Folgemonats, in dem die Antragsgegnerin vom Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung Kenntnis erlangt. Dem trägt der Feststellungsausspruch (vgl. hierzu BGH, U r - teil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119 unter 3 b m.w.N.) unter Nr. 2 des Entscheidungstenors Rechnung. Ansprüche der Antragstellerin gegenüber der weiteren Beteiligten aus § 812 BGB bleiben hiervon unberührt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG Rdn. 30; Hahne in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI Rdn. 262; BGB -RGRK/Wick aaO § 3 a VAHRG Rdn. 29, 33; Borth, aaO Rdn. 709). 4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 131 a KostO i.V.m. §§ 91, 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwe n - dung, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 13 a FGG. Abweichend von der allgemeinen Regelung in § 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KostO, nach der das Beschwerdeverfahren in den dort genannten Fä l - len, also bei einem Erfolg des Rechtsmittels, gerichtsgebührenfrei ist, entst e - - 16 - hen nach § 131 a KostO im Beschwerdeverfahren in Versorgungsausgleich s - sachen nach § 621 e ZPO auch bei einem Erfolg des Rechtsmittels Gebühren, und zwar in derselben Höhe wie im zugehörigen ersten Rechtszug. Würde in einem solchen Fall, wie allgemein im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO 14. Aufl. § 99 Rdn. 11 und § 131 a Rd n. 5; Keidel/ Zimmermann FGG 13. Aufl. vor § 13 a Rdn. 20 und § 13 a Rdn. 50; auch BayObLG Z 63, 191), von einer gerichtlichen Entscheidung über die Gericht s - kosten abgesehen, so wären die Gerichtskosten gemäß § 2 Nr. 1 KostO von dem erfolgreichen Beschwerdeführer als dem Antragsteller der Instanz zu tr a - gen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. § 131 a Rdn. 5; Korintenberg/ Lappe aaO § 131 a Rdn. 5; Keidel/Zimmermann aaO; BayObLG aaO). Das entspricht im Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht der Interessenl a - ge der Beteiligten, und es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, den erfolgreichen Beschwerdeführer kostenrechtlich unterschiedlich zu beha n - deln, je nachdem, ob der Versorgungsausgleich im Verbund als Folgesache oder als selbständige Familiensache durchgeführt wird. Auch für diesen (letz t - genannten) Fall sind daher die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zur entspreche n - den Anwendung heranzuziehen (vgl. auch Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl. Rdn. 182, 402 bis 404). Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber -Monecke
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