BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 68/03 vom 14. Februar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 c Obwohl durch das Alterseink374nftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) die steuerliche Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversiche-rungsrenten in der 334bergangszeit bis 2040 nicht vollst344ndig beseitigt worden ist, kommt auch dann, wenn die geschiedenen Ehegatten zu dem dadurch betrof-fenen Personenkreis geh366ren, eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach 247 1587 c Nr. 1 BGB nur in Betracht, wenn schon bei dessen Durchf374hrung verl344sslich vorausgesehen werden kann, dass die konkreten Auswirkungen ei-ner (k374nftigen) steuerlichen Ungleichbehandlung schwer genug wiegen, um die ungek374rzte Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erschei-nen zu lassen. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - OLG Schleswig AG Neum374nster - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 5. Senats f374r Familiensachen des Schleswig-Holstei-nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Februar 2003 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amts-gerichts - Familiengericht - Neum374nster vom 10. Juni 2002 zu Ziffer 2. unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Zu Lasten der f374r den Antragsgegner bestehenden beamtenrecht-lichen Versorgungsanwartschaften bei dem Land Schleswig-Hol-stein - Landesbesoldungsamt (Az.: ) - werden f374r die Antragstellerin auf deren Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche Renten-anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von 352,70 200, bezogen auf den 30. Juni 2001, begr374ndet. Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgeg-ner auferlegt. - 3 - Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antrag-stellerin zu 15 % und dem Antragsgegner zu 85 % auferlegt. Beschwerdewert: 4.954 200 Gr374nde: I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 18. M344rz 1977 die Ehe geschlossen, aus der ein mittlerweile vollj344hriger Sohn hervorgegangen ist. Auf die von beiden Ehe-leuten angebrachten und am 31. Juli 2001 dem jeweils anderen Ehegatten zu-gestellten Scheidungsantr344ge wurde die Ehe durch Verbundurteil des Amtsge-richts - Familiengericht - vom 10. Juni 2002 geschieden; das Urteil ist zum Scheidungsausspruch rechtskr344ftig. 1 W344hrend der Ehezeit (1. M344rz 1977 bis 30. Juni 2001, 247 1587 Abs. 2 BGB) haben die Eheleute folgende Versorgungsanwartschaften erworben: 2 Die 1953 geborene Ehefrau ist als kaufm344nnische Angestellte t344tig. Sie hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren H366he sich nach einer Auskunft der Beteiligten zu 1 (der ehe-maligen Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte) auf monatlich 420,99 200 bel344uft. Der 1948 geborene Ehemann ist Kriminalbeamter im Landesdienst. Er hat Anwartschaften auf eine beamtenrechtliche Versorgung erworben, deren ehezeitanteilige H366he auf der Grundlage einer Auskunft des Beteiligten zu 2 mit monatlich 1.246,53 200 ermittelt wurde. 3 - 4 - Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Lasten der beamtenrechtli-chen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von monatlich 412,77 200 auf dem Ver-sicherungskonto der Ehefrau begr374ndet. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den "rechnerisch ermittelten Ausgleichsbetrag" gem344337 247 1587 c Nr. 1 BGB im Hinblick auf die unterschiedli-che Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten der gesetzlichen Renten-versicherung "angemessen herabzusetzen". Das Oberlandesgericht hat die Be-schwerde zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter. 4 II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache nur im Hinblick auf die zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen 304nderungen des Beamtenversorgungsrechts Erfolg. 5 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung vor der Verk374ndung des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbez374gen - Alterseink374nftegesetz - vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) ergangen ist, hat eine Anwendung des 247 1587 c Nr. 1 BGB auf den vorliegenden Fall abgelehnt. Zwar w374rden die beamtenrecht-lichen Versorgungsbez374ge des Ehemannes derzeit h366her besteuert als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da der Ehemann voraus-sichtlich erst im Jahre 2013 und die Ehefrau erst im Jahre 2018 in den Ruhe-stand treten w374rden, lasse sich nicht feststellen, dass die Ungleichbehandlung 6 - 5 - auch im Zeitpunkt des Versorgungsfalles fortwirken werde. Die dem Gesetzge-ber durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. M344rz 2002 aufgegebene Verpflichtung, sp344testens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zur Besteuerung der Beamtenpensionen und Renten zu treffen, werde voraussichtlich dazu f374hren, dass die gesetzliche Rente weitergehend als bisher besteuert werde, so dass im Jahre 2018 annehmbar nur noch eine geringf374gige steuerliche Ungleichbehandlung feststellbar sein werde. Auch die im Rahmen des 247 1587 c Nr. 1 BGB gebotene Abw344gung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse und der Rollenverteilung in der Ehe st374nden der Annahme einer groben Unbilligkeit entgegen. Die Ehefrau habe das gemeinsa-me Kind betreut und daf374r ihre beruflichen Chancen denjenigen des Eheman-nes untergeordnet. Dies spiegele sich auch in den Einkommensverh344ltnissen im Trennungszeitpunkt wieder, wonach der Ehemann 374ber j344hrliche Dienstbe-z374ge in H366he von rund 77.500 DM verf374ge, w344hrend das j344hrliche Bruttoein-kommen der Ehefrau lediglich bei rund 59.500 DM liege. Angesichts dieser Ein-kommensunterschiede und der unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen sei zu erwarten, dass die Ehefrau im Verh344ltnis zum Ehemann bis zum Rentenein-tritt die geringeren Versorgungsanwartschaften erwerben werde. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erw344gun-gen des Oberlandesgerichts zur Anwendung des 247 1587 c Nr. 1 BGB. 7 a) Allerdings r374gt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass das Oberlan-desgericht in diesem Zusammenhang beim Ehemann von einem unrichtigen Zeitpunkt f374r den Eintritt des Ruhestands ausgegangen ist. Da f374r den Ehe-mann als Polizeivollzugsbeamter eine besondere Altersgrenze (247 206 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 3. August 2005, GVO Bl. Schl.-H. S. 283) gilt, wird er voraussichtlich mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres im Jahre 2008 in den Ruhestand eintreten, wie dies auch bei der 8 - 6 - Berechnung der ruhegehaltf344higen Gesamtzeit im Sinne von 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zutreffend vorausgesetzt worden ist. 9 Es kommt darauf aber nicht an. Denn das Oberlandesgericht geht im Weiteren zu Recht davon aus, dass die Ehefrau - jedenfalls noch nach der ak-tuellen Rechtslage - die Voraussetzungen f374r den Bezug einer Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit Vollendung des f374nfundsechzigs-ten Lebensjahres im Jahre 2018 erf374llen wird. Fr374hestens zu diesem Zeitpunkt kann mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden, dass sich beide Eheleute im Ruhestand befinden und ihre Alterseink374nfte beziehen; auch die Rechtsbe-schwerde erinnert gegen diese Beurteilung nichts. b) Nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Steuerrecht wurden die Versorgungsbez374ge eines Beamten regelm344337ig h366her besteuert als Sozial-versicherungsrenten. W344hrend ein beamtenrechtliches Ruhegehalt als Ein-kommen aus nichtselbst344ndiger T344tigkeit - unter Ber374cksichtigung eines Ver-sorgungsfreibetrages - voll zu versteuern war, unterlagen Renten aus der ge-setzlichen Rentenversicherung als sonstige Eink374nfte nur mit ihrem relativ ge-ringen Ertragsanteil der Einkommensteuer, was bei durchschnittlichen Verh344lt-nissen in der Regel dazu f374hrte, dass auf sie keine oder nur geringe Einkom-mensteuern zu zahlen waren. Dies hatte im Versorgungsausgleich zur Folge, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus den ihm im Quasi-Splitting 374ber-tragenen, nach Bruttobetr344gen errechneten Rentenanwartschaften im Nettoer-gebnis mehr zu erwarten hatte als der ausgleichspflichtige Ehegatte bezogen auf das in der Ehezeit erworbene Versorgungsverm366gen als k374nftige Nettopen-sion zur374ckbehielt. 10 Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch seine Entscheidung vom 6. M344rz 2002 ausgesprochen hat, dass diese unterschiedliche steuerliche Be- 11 - 7 - handlung von Alterseink374nften mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nur noch bis zum 31. Dezember 2004 hinzunehmen sei (BVerfGE 105, 73 ff.), hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Beamtenpen-sionen und Sozialversicherungsrenten durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseink374nftegesetz grundlegend neu geregelt. Durch diese Neure-gelung wird die steuerliche Behandlung aller Alterseink374nfte bis zum Jahre 2040 in ein System der nachgelagerten Besteuerung 374berf374hrt. Dabei wird der einer Besteuerung unterliegende Teil einer Sozialversicherungsrente, der zu-n344chst 50 % f374r die im Jahre 2005 im Ruhestand befindlichen oder in den Ru-hestand eintretenden Arbeitnehmer betr344gt, schrittweise erh366ht, bis die im Jah-re 2040 in Ruhestand tretenden Arbeitnehmer ihre volle gesetzliche Altersrente zu versteuern haben. Der steuerfreie Teil der Rente ergibt sich gem344337 247 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a aa Satz 4 und 5 EStG in der 334bergangszeit bis zum Jahre 2040 als Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Teil der Rente; er bleibt f374r alle Angeh366rigen eines Renteneintrittsjahrgangs als fester Betrag 374ber die gesamte Laufzeit der Rente unver344ndert (sog. Kohortenmodell, BT-Drucks. 15/2150, S. 41; Schmidt/ Weber-Grellet EStG 24. Aufl. 247 22 Rdn. 103). Gleichzeitig werden in der 334ber-gangszeit bis 2040 der Versorgungsfreibetrag und der - als Ausgleich f374r die Absenkung des Arbeitnehmerpauschbetrages f374r Versorgungsbez374ge einge-f374hrte - Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach Ma337gabe der Tabelle zu 247 19 Abs. 2 Satz 3 EStG schrittweise abgeschafft; auch insoweit gilt das Kohor-tenmodell (vgl. Schmidt/Drenseck aaO 247 19 Rdn. 51). c) Der Senat hat es stets abgelehnt, den Folgen einer ungleichen steuer-rechtlichen Behandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten durch Korrekturen gem344337 247 1587 c Nr. 1 BGB schon bei der Regelung des Ver-sorgungsausgleichs zu begegnen, solange der Versorgungsfall noch nicht bei beiden Ehegatten eingetreten war und angesichts der daraus resultierenden 12 - 8 - Ungewissheiten 374ber die k374nftige Besteuerung der Ehegatten eine konkrete Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes noch nicht belegt werden konnte (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 700; vgl. weiterhin Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 c Rdn. 15; Staudinger/Rehme BGB [2004] 247 1587 c Rdn. 46). Unter der Geltung des alten Steuerrechts erschienen dem Senat die k374nftigen Besteuerungs-grundlagen auch deshalb ungewiss, weil damit gerechnet werden konnte, dass der Gesetzgeber in absehbarer Zeit die steuerliche Gleichbehandlung von Be-amtenpensionen und Sozialversicherungsrenten verwirklichen werde (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 23. M344rz 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 - FamRZ 1989, 727, 728 und vom 28. Ok-tober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303). Zwar hat das nunmehr er-lassene Alterseink374nftegesetz die steuerliche Ungleichbehandlung von Beam-tenpensionen und Sozialversicherungsrenten in der 334bergangszeit bis zum Jahre 2040 nicht vollst344ndig beseitigt, so dass einer m366glichen Anwendung von 247 1587 c Nr. 1 BGB nicht schon durch die gesetzliche Neuregelung der Boden entzogen worden ist. Allerdings ist daran festzuhalten, dass den Folgen einer ungleichen Besteuerung von Pensionen und Renten erst dann mit Hilfe der H344r-teklausel begegnet werden kann, wenn schon bei der Durchf374hrung des Ver-sorgungsausgleichs ann344hernd sicher vorausgesehen werden kann, dass die konkreten Auswirkungen der steuerlichen Ungleichbehandlung schwer genug wiegen, um sie als grob unbillig erscheinen zu lassen. Denn eine Anwendung des 247 1587 c Nr. 1 BGB darf nicht auf eine derart unsichere Prognose gest374tzt werden, dass die Korrektur von H344rten f374r den Ausgleichspflichtigen in eine Be-nachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann. Die erforderliche Prognosesicherheit ist - jedenfalls im Regelfall - erst dann gegeben, wenn beide Ehegatten aus den auszugleichenden Anrechten bereits ihre Versorgungen be-ziehen (vgl. hierzu Senatsbeschl374sse vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - - 9 - FamRZ 1989, 1163, 1165 und vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30). F374r eine Abweichung von dieser Regel besteht unter den hier obwaltenden Umst344nden kein Anlass. 13 aa) Es k366nnen im vorliegenden Fall auch im Wege der Prognose keine verl344sslichen Feststellungen dazu getroffen werden, in welchem Umfange die jeweiligen Alterseink374nfte der Eheleute eine steuerliche Ungleichbehandlung erfahren, wenn die Ehefrau - nach derzeitiger Rechtslage im Jahre 2018 - die Voraussetzungen f374r den Bezug einer Regelaltersrente erf374llt. Wenn der Ehe-mann im Jahre 2008 nach Erreichen der besonderen Altersgrenze f374r Polizei-vollzugsbeamte in den Ruhestand tritt, stehen ihm nach der Tabelle zu 247 19 Abs. 2 Satz 3 EStG ein Versorgungsfreibetrag von 2.640 200 und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 792 200 zu; diese (H366chst-) Betr344ge bleiben f374r den Ehemann zeitlebens unver344ndert. Wenn demgegen374ber die Ehefrau im Jahre 2018 Rente beziehen wird, h344tte sie nach der Tabelle zu 247 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a aa Satz 3 EStG 76 % des Jahresbetrages ihrer Rente zu versteu-ern. Wie hoch der sich daraus ergebende und w344hrend der gesamten Renten-bezugsdauer festgeschriebene steuerfreie Betrag ihrer Rente ist, l344sst sich - anders als bei den Freibetr344gen des Ehemannes - derzeit auch nicht ann344-hernd sicher vorhersehen, da dieser Betrag von der ungewissen H366he der bis zum Renteneintritt von der Ehefrau noch erworbenen Entgeltpunkte und von der k374nftigen Entwicklung des aktuellen Rentenwerts abh344ngt. Aus diesem Grunde l344sst sich derzeit keine tragf344hige Prognose dazu treffen, ob und gege-benenfalls in welchem Umfange der zeitlebens steuerfrei bleibende Teil der von der Ehefrau bezogenen Rente die festgeschriebenen Freibetr344ge des Eheman-nes 374bersteigen wird und die Alterseink374nfte der Ehefrau im Jahre 2018 da-durch steuerlich (noch) privilegiert sind. - 10 - bb) Im 334brigen hat der Senat stets betont, dass H344rteklauseln im Ver-sorgungsausgleich keine generelle Korrektur systembedingter Ungleichbehand-lungen erm366glichen, sondern nur dann eingreifen k366nnen, wenn die Durchf374h-rung des ungek374rzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten f374hren w374rde (vgl. Senatsbeschl374sse vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - FamRZ 1995, 413, 414; vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). 334ber die Anwendung des 247 1587 c Nr. 1 BGB kann der nach dem gesetzlichen Ausgleichsmechanismus durchgef374hrte Versorgungsausgleich deshalb nicht schematisch f374r den Regelfall so herabgesetzt werden, dass beide Ehegatten - bezogen auf das in der Ehezeit erworbene Versorgungsverm366gen - ann344-hernd gleich hohe Nettobetr344ge erhalten; da 247 1587 c Nr. 1 BGB allgemein auf die "wirtschaftlichen Verh344ltnisse" der Eheleute abstellt, ist vielmehr bei der ge-botenen Billigkeitsabw344gung die gesamte Versorgungslage der Ehegatten in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 1994 aaO S. 31). 14 Da die Ehefrau hier bis zum Ende der Ehezeit nur geringe eigene Ren-tenanwartschaften erworben hat und auch nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, dass sie bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters durchgehend erwerbst344tig bleiben wird, ist es aus derzeitiger Sicht nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau im Jahre 2018 selbst unter Ber374cksichtigung der im Versor-gungsausgleich erworbenen Anrechte das Versorgungsniveau des Ehemannes nicht ann344hernd erreichen wird. Dieser Umstand st374nde einer Anwendung des 247 1587 c Nr. 1 BGB auch dann entgegen, wenn die Altersrente der Ehefrau im Jahre 2018 gegen374ber dem Ruhegeld des Ehemannes steuerlich noch eine bevorzugte Behandlung erfahren sollte. 15 - 11 - 3. Die Beschwerdeentscheidung kann gegen374ber der Rechtsbeschwerde gleichwohl keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht die Absenkung des H366chstruhegehaltssatzes durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Versorgungs344nderungsgesetz 2001 nicht ber374cksichtigt hat. Der Senat hat in-soweit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach entschieden, dass im Versorgungsausgleich von diesem Zeitpunkt an der verminderte H366chstruhegehaltsatz von 71,75 % auch f374r solche F344lle zugrunde zu legen ist, in denen - wie beim Ehemann - der Versorgungsfall voraussichtlich in der 334ber-gangsphase nach 247 69 e BeamtVG eintreten wird (vgl. Senatsbeschl374sse vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 260 ff. und vom 23. M344rz 2005 - XII ZB 204/03 - EzFamR BGB 247 1587 a Nr. 148). 16 Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Ausk374nfte selbst entscheiden. 17 a) Am letzten Tage der Ehezeit betrugen die ruhegehaltf344higen Dienst-bez374ge des Ehemannes (Grundgehalt einschlie337lich Stellenzulage) monatlich insgesamt 2.738,82 200. Unter Heranziehung des verminderten H366chstruhege-haltsatzes von 71,75 % errechnet sich daraus ein Ruhegehalt in H366he von mo-natlich 1.965,10 200. Hierzu ist 1/12 der j344hrlichen Sonderzuwendung zu addie-ren, die nach 247 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes 374ber die Gew344hrung j344hrlicher Sonderzahlungen (in der Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes vom 14. De-zember 2006, GVOBl. Schl.-H. S. 335) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 f374r Versorgungsempf344nger in der Besoldungsgruppe des Ehemannes als j344hrlicher Festbetrag in H366he von 330,00 200 gew344hrt wird (zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Unter Be-r374cksichtigung der anteiligen Sonderzuwendung ergibt sich f374r den Ehemann damit eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft in H366he von insgesamt 18 - 12 - 1.992,60 200 (= 1.965,10 200 + 27,50 200). Der f374r den Versorgungsausgleich ma337-gebliche Betrag errechnet sich nach dem Verh344ltnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltf344higen Zeiten (24,33 Jahre) zur ruhegehaltf344higen Gesamtzeit (43,04 Jahre) und betr344gt demzufolge monatlich 1.126,39 200 (= 1.992,60 200 x 24,33 / 43,04). Dem stehen auf Seiten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gegen374ber, deren auf das Ende der Ehezeit bezogene H366he mit monatlich 420,99 200 festgestellt worden ist. Der Versor-gungsausgleich ist durch Quasi-Splitting (247 1587 b Abs. 2 BGB) in H366he der H344lfte der Wertdifferenz durchzuf374hren, so dass zu Lasten der beamtenrechtli-chen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auf dem Rentenversiche-rungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in H366he von 352,70 200 (= 1/2 x [1.126,39 200 - 420,99 200]) zu begr374nden sind. b) Ob der sogenannte degressive Abflachungsbetrag in der Beamtenver-sorgung des Ehemannes gegebenenfalls sp344ter im schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich auszugleichen sein wird, braucht unter den hier obwaltenden Umst344nden nicht entschieden werden, weil die Voraussetzungen f374r einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich jedenfalls zum gegenw344rtigen Zeit-punkt noch nicht gegeben sind. Einer ausdr374cklichen Entscheidung, dem aus-gleichsberechtigten Ehegatten den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich 19 - 13 - vorzubehalten, bedarf es ohnehin nicht (Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 g Rdn. 22). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Neum374nster, Entscheidung vom 10.06.2002 - 41 F 382/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.02.2003 - 15 UF 116/02 -
Full & Egal Universal Law Academy