BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 68/04 vom 4. Juli 2007 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB 247247 1599, 1600 Abs. 1 Fechten das Kind, die Mutter oder der nach 247247 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB als Vater geltende Mann die Vaterschaft an, ist der als biologischer Vater in Be-tracht kommende Mann nicht von Amts wegen beizuladen. Eine eigene Berufung gegen das der Anfechtung stattgebende Urteil ist ihm verwehrt. Jedoch kann er dem Rechtsstreit als unselbst344ndiger Nebeninterve-nient gem344337 247 66 ZPO beitreten und im Namen der unterlegenen Hauptpartei Berufung einlegen. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - OLG Oldenburg AG Osnabr374ck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. M344rz 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zur374ckgewie-sen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist am 15. Juli 1975 w344hrend der Ehe ihrer Mutter mit dem Beklagten geboren worden. Sie hat mit der am 24. Juli 2002 zugestellten Klage die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht ihr Vater sei. Der Beklagte hat der Vaterschaftsanfechtung nicht widersprochen. Nach Einholung eines ge-netischen Abstammungsgutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Klage stattgegeben. Das Urteil vom 12. Dezember 2002 ist der Kl344gerin am 17. Dezember 2002, dem Beklagten am 18. Dezember 2002 zugestellt worden. 1 Mit am 25. Juli 2003 zugestellter Klage hat die Kl344gerin in einem weite-ren Verfahren Dr. D. auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage nach Einholung eines Ab- 2 - 3 - stammungsgutachtens stattgegeben. Auf die Berufung des Dr. D. hat das Ober-landesgericht das Verfahren im Hinblick auf das vorliegende Anfechtungsver-fahren nach 247 148 ZPO ausgesetzt. 3 Am 29. Januar 2004 hat Dr. D. im eigenen Namen Berufung gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil mit der Begr374ndung eingelegt, die Klage sei wegen Ablaufs der zweij344hrigen Anfechtungsfrist unbegr374ndet. Die Kl344gerin wisse zumindest seit Januar 1998, dass sie nicht vom Beklagten ab-stamme. Das Amtsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihn als m366glichen biologischen Vater beizuladen. Durch die Feststellung, dass der Be-klagte nicht der Vater der Kl344gerin sei, sei er aber unmittelbar beschwert. Von dem Anfechtungsverfahren habe er erst im Februar 2003 erfahren; das Urteil sei ihm nicht zugestellt worden. Deshalb habe die Berufungsfrist f374r ihn noch nicht begonnen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hier-gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Dr. D., mit der er die Aufhebung des Beschlusses und die Zur374ckverweisung des Verfahrens an das Berufungs-gericht zur Entscheidung in der Sache erstrebt. 4 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zul344ssig, weil die Sache grunds344tzliche Bedeutung hat (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 5 - 4 - Wegen grunds344tzlicher Bedeutung ist eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts geboten, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche, kl344-rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbe-stimmten Anzahl von F344llen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Ma337e be-r374hren und ein T344tigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182, 190 f.; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f., jeweils zu 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch die angefoch-tene Entscheidung stellt sich die rechtsgrunds344tzliche Frage, ob im Vater-schaftsanfechtungsverfahren nach 247247 1592, 1599 Abs. 1, 1600 Abs. 1 BGB der potentielle biologische Vater in direkter oder zumindest in entsprechender An-wendung des 247 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen beizuladen und rechtsmittelbefugt ist. 6 Der Bundesgerichtshof hat f374r das bis 30. Juni 1998 geltende Kind-schaftsrecht entschieden, im Ehelichkeitsanfechtungsprozess sei der als au-337erehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann nicht zu beteiligen. Mit der Ehelichkeitsanfechtung sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung des biologischen Vaters verbunden. Insbesondere beschr344nke sie seine verfahrens-rechtlichen Befugnisse in einem sp344teren Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht. Er k366nne weiterhin behaupten, Vater des Kindes sei der Mann, der Partei des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses gewesen sei (BGHZ 83, 391, 393 ff. = FamRZ 1982, 692, 693). Das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschafts-recht (Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2942) l344sst durch die erfolgreiche Anfechtung nicht mehr nur den Status der Ehelichkeit des Kindes entfallen. Sie verbindet die rechtskr344ftige Vaterschaftsanfechtung mit der nach 247 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen374ber Dritten, d.h. auch gegen374ber dem potentiellen biologischen Vater geltenden Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft im Sinne der 247247 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB. Ob diese Rechts- 7 - 5 - lage eine Beiladung des biologischen Vaters im Anfechtungsprozess gebietet, ist h366chstrichterlich bislang nicht gekl344rt. 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begr374ndet. 9 a) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1985 f. ver366ffentlicht ist, kann Dr. D. kein Rechtsmittel gegen das Anfechtungsurteil einlegen. Eine Berechtigung folge auch nicht daraus, dass Dr. D. am Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen gewesen w344re, wegen eines Verfahrensfehlers des Amtsgerichts aber nicht beigeladen worden sei. Als potentieller biologischer Vater sei er durch die Anfechtung des Kindes nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb auch nicht ent-sprechend 247 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen. Ein Anfechtungsurteil nehme ihm zwar gem344337 247 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO die M366glichkeit, sich in einem sp344teren Feststellungsverfahren auf die Vaterschaft des am Erstverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes zu berufen. Sein ei-gener Status bleibe aber unber374hrt. Das Anfechtungsurteil er366ffne lediglich die M366glichkeit, die Vaterschaft des Dr. D. in einem weiteren Verfahren feststellen zu lassen. Diese Urteilswirkung rechtfertige aber keine Gleichstellung des bio-logischen Vaters mit einer Hauptpartei des Anfechtungsprozesses. Zudem um-fasse der Schutzbereich des Art. 6 GG nicht das Interesse des Dr. D., eine Kla-ge auf Feststellung seiner Vaterschaft zu verhindern. Auch dienten die gesetzli-chen Anfechtungsfristen nicht dem Schutz des biologischen Erzeugers vor sei-ner Inanspruchnahme als Vater. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Dr. D. zu Recht als unzul344ssig verworfen. 10 b) In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dem als biologi-schem Vater in Betracht kommenden Mann stehe im Anfechtungsverfahren des 11 - 6 - Kindes, der Mutter oder des als Vater geltenden Mannes ein verfassungsrecht-lich gesicherter Anspruch auf rechtliches Geh366r zu. Deshalb sei er in entspre-chender Anwendung von 247 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen (f374r das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. 247 640 e Rdn. 7; Z366ller/Philippi ZPO 26. Aufl. 247 640 e Rdn. 2). Ein rechtskr344ftiges Anfechtungsurteil verk374rze die sp344tere Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters, weil er an die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des am Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Man-nes gebunden sei. Dies k366nne nicht geschehen, ohne ihm rechtliches Geh366r einzur344umen (Stein/Jonas/Schlosser aaO 247 640 e Rdn. 7). c) Die herrschende Meinung geht indessen davon aus, 247 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO sei im Anfechtungsverfahren auf den (nur) biologischen Vater nicht entsprechend anzuwenden. Zwischen ihm und dem Kind bestehe keine rechtli-che Eltern-Kind-Beziehung nach 247247 1592, 1593 BGB. Die Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters werde deshalb durch das Anfechtungsverfah-ren nur indirekt ber374hrt (Staudinger/Rauscher BGB 2004 247 1600 e Rdn. 87; M374nchKomm/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. 247 640 e Rdn. 3; in diesem Sinne auch Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 65. Aufl. 247 640 e Rdn. 2; Pr374tting/Pie-per BGB 247 1600 e Rdn. 33; van Els FPR 2002, 587, 588; Wanitzek FPR 2002, 390, 400; Wieser FamRZ 1998, 1004, 1006; Hoppenz/Zimmermann 8. Aufl. 247 640 e ZPO Rdn. 1). 12 d) Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung jedenfalls f374r die vom Kind, von der Mutter oder von dem nach 247247 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB als Vater geltenden Mann initiierte Anfechtungsklage an. 13 aa) Nach 247 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Elternteil in einem Statuspro-zess, in dem er nicht selbst Partei ist, in der Weise zwingend von Amts wegen 14 - 7 - zu beteiligen, dass er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur m374ndlichen Verhandlung zu laden ist. Neben dem Kind sollen beide Elternteile unabh344ngig von ihrer Beteiligung als Partei Kenntnis von dem Verfahren erhalten (so bereits BGHZ 76, 299, 302 f. = FamRZ 1980, 559, 560). Die Vorschrift sichert damit die Gew344hrung rechtlichen Geh366rs f374r den Personenkreis, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung tangiert wird (M374nchKomm/Coester-Waltjen aaO 247 640 e Rdn. 1). Die Eltern betrifft das Gestaltungsurteil aber deshalb unmittel-bar, weil es 374ber ihre rechtliche Eltern-Kind-Beziehung entscheidet. Im Anfech-tungsverfahren des Kindes (247 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB), der Mutter (Nr. 3 dieser Vorschrift) oder des rechtlichen Vaters (Nr. 4 dieser Vorschrift) besteht zwi-schen dem potentiellen biologischen Vater und dem Kind jedoch noch keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung im Sinne von 247247 1592, 1593 BGB, auch stellt das Anfechtungsurteil eine solche nicht her. Der biologische Vater ist deshalb kein Elternteil im Sinne des 247 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 126; Eckebrecht in Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Rdn. Q 91 a.E.) und nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen. bb) Die Rechtsstellung des biologischen Vaters ist durch die Anfech-tungsklagen des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters nur insoweit mittelbar betroffen, als das rechtskr344ftige Anfechtungsurteil den Weg zur Fest-stellung seiner Vaterschaft frei gibt (M374nchKomm/Coester-Waltjen aaO 247 640 e Rdn. 3). Zwar wirkt das Gestaltungsurteil nach 247 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO f374r und gegen alle, damit auch gegen den biologischen Vater. Allein dieser Um-stand gebietet aber keine entsprechende Anwendung des 247 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Geh366r ist ein verfahrensm344337iges Gegen-st374ck zu der Befugnis, Rechte zu Lasten anderer geltend zu machen. Wie die Geltendmachung von Rechten an die Person ihres Tr344gers ist er an die Person des sachlich Betroffenen gebunden (BGHZ 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, 692, 15 - 8 - 693). Die Wirkungen des 247 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO sind dabei nur allgemeine Auswirkungen des Gestaltungsurteils, sie treffen den biologischen Vater - wie jeden anderen Dritten auch - nicht in rechtlich besonders gesch374tzten Belangen (OLG Jena FamRZ 2006, 1602; M374nchKomm/Coester-Waltjen aaO 247 640 e Rdn. 3). Weder stellt das rechtskr344ftige Anfechtungsurteil eine rechtsbedeutsa-me Beziehung des biologischen Vaters zum Kind her, noch schlie337t es die M366g-lichkeit des biologischen Vaters aus, mit einer Feststellungsklage (247247 1600 d, 1600 e BGB) auch die Stellung eines Vaters im Rechtssinne einzunehmen. cc) Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung verk374rzt insbesondere nicht die Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters in einem sp344teren Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Nach 247 1599 Abs. 1 BGB l344sst das rechts-kr344ftige Anfechtungsurteil die Wirkungen der 247247 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB entfallen. Die Entscheidung ist auf die richterliche Gestaltung eines Rechtsver-h344ltnisses gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716; Staudinger/Rauscher aaO 247 1599 Rdn. 25; Palandt/Diede-richsen BGB 66. Aufl. 247 1599 Rdn. 7; Rausch in jurisPK 3. Aufl. 247 1599 BGB Rdn. 35) und beseitigt die rechtliche Zuordnung des Kindes zu dem als Haupt-partei am Anfechtungsverfahren beteiligten Mann. Deshalb bezieht sich die Rechtskraft des Tenors nur auf die Frage der rechtlichen Vaterschaft, nicht aber auf die biologische Abstammung (Saenger/Kemper Hk-ZPO 2. Aufl. 247 640 h Rdn. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156), denn diese kann nicht Gegenstand richterlicher Gestaltung sein. Weil das Anfechtungsurteil f374r und gegen alle wirkt (247 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO), kann sich der m366gliche biologische Vater im Feststellungsverfahren nach 247247 1600 d, 1600 e BGB zwar nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das Kind sei rechtlich doch der Hauptpartei des Anfechtungsverfahrens zuzuordnen. Er kann aber seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erfor-schung der wahren Abstammungsverh344ltnisse unter Einbeziehung des im er- 16 - 9 - folgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausge-schlossen ist (M374nchKomm/Coester-Waltjen aaO 247 640 h Rdn. 10; Staudinger/ Rauscher aaO 247 1599 Rdn. 33 und 247 1600 e Rdn. 87; Saenger/Kemper aaO 247 640 h Rdn. 5; a.A. M374nchKomm/Seidel BGB 4. Aufl. 247 1592 Rdn. 59; Musie-lak/Borth ZPO 5. Aufl. 247 640 h Rdn. 2; Z366ller/Philippi aaO 247 640 h Rdn. 3; Er-man/Holzhauer BGB 11. Aufl. 247 1599 Rdn. 5; f374r das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser aaO 247 640 e Rdn. 7). dd) Eine unmittelbare Beeintr344chtigung der Rechtsstellung des potentiel-len biologischen Vaters durch das Anfechtungsverfahren folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlich gesch374tzten Elternrecht. Das Bundesverfassungsge-richt hat es in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 f374r unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erachtet, den biologischen Vater, der Elternverantwortung 374bernehmen m366chte, ausnahmslos von der M366glichkeit der Anfechtung der Va-terschaftsanerkennung eines Dritten auszuschlie337en (BVerfG FamRZ 2003, 816, 820 ff.). Dem hat der Gesetzgeber durch das am 30. April 2004 in Kraft getretene Gesetz zur 304nderung der Vorschriften 374ber die Anfechtung der Vater-schaft etc. (BGBl. I 598) Rechnung getragen, und dem m366glichen biologischen Vater nach 247247 1600, 1600 e BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein eige-nes Anfechtungsrecht zugebilligt, wenn zwischen dem Kind und dem rechtli-chen Vater im Sinne von 247247 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keine sozial-famili344re Be-ziehung besteht. Daraus folgt indessen nicht die Pflicht, den biologischen Vater im Anfechtungsverfahren des rechtlichen Vaters, des Kindes oder der Mutter grunds344tzlich beizuladen. Ihm bleibt trotzdem die M366glichkeit, unter den Vor-aussetzungen der 247247 1600 d, 1600 e BGB die rechtliche Vaterposition zu erlan-gen. 17 Ein Beitritt des biologischen Vaters zum Anfechtungsverfahren des Kin-des, der Mutter oder des Ehemannes k366nnte deshalb vor allem bezwecken, die 18 - 10 - Anfechtung der Vaterschaft eines Dritten und damit die sp344tere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern. Dieses rechtliche Interesse ist jedoch ver-fassungsrechtlich nicht gesch374tzt, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schlie337t ein Elternrecht ohne Pflichtentragung gegen374ber dem Kind aus (BVerfG aaO S. 819). Auch dienen die Anfechtungsfristen des 247 1600 b BGB nicht dem Inte-resse des potentiellen biologischen Vaters, einer m366glichen Inanspruchnahme durch das Kind zu entgehen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - FamRZ 2007, 36). Sie sollen vielmehr im Interesse des betroffenen Kin-des den Familien- und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgege-benen Zeitraumes eine Entscheidung dar374ber herbeizuf374hren ist, ob der beste-hende Status beibehalten oder ge344ndert werden soll (Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278; BGHZ 14, 358, 360; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; vgl. auch Senatsurteil vom 24. M344rz 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 779 und BT-Drucks. 13/4899, 87 f.). Entsprechend unterliegt die Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen den biologischen Vater (247247 1600 d, 1600 e BGB) nach Wegfall der Sperre der 247247 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keiner Befristung (vgl. OLG Saarbr374cken NJW-RR 2005, 1672, 1673 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass die Parteien der Anfechtungsklage vorliegend eventuell falsche Angaben zu den die Frist des 247 1600 b Abs. 1 BGB in Gang setzenden Umst344nden gemacht und das Urteil arglistig erschlichen haben, kann Dr. D. folglich nichts f374r sich herleiten (Staudinger/Rauscher aaO 247 1600 e Rdn. 87; OLG Jena FamRZ 2006, 1602; OLG Saarbr374cken NJW-RR 2005, 1672, 1673). e) Etwas anderes gilt nur in den F344llen, in denen nicht der rechtliche Va-ter, die Mutter oder das Kind, sondern ein Dritter die Anfechtungsklage erhoben hat. Denn das von einem nach 247 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB anfechtungsbe-rechtigten Mann erstrittene rechtskr344ftige Anfechtungsurteil stellt nicht nur das Nichtbestehen der Vaterschaft im Sinne der 247247 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB fest; es beinhaltet zugleich positiv die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden 19 - 11 - (247 640 h Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hier kann in Ausnahmef344llen unmittelbar das El-ternrecht eines am Verfahren nicht als Hauptpartei beteiligten dritten Mannes betroffen sein, der ebenfalls behauptet, Vater des Kindes zu sein, und Eltern-pflichten wahrnehmen m366chte (vgl. Staudinger/Rauscher aaO 247 1600 e Rdn. 87). Der (weitere) Vaterschaftspr344tendent muss das die Vaterschaftsfest-stellung beinhaltende Gestaltungsurteil nach 247 640 h Abs. 1 Satz 1, 3 ZPO un-eingeschr344nkt gegen sich gelten lassen. Mithin beeintr344chtigt die Feststel-lungswirkung des 247 640 h Abs. 2 ZPO sein durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ver-fassungsrechtlich gesch374tztes Interesse an der rechtlichen Vaterposition. Ei-nem im Anfechtungsverfahren nach 247247 1599, 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB nicht als Hauptpartei beteiligten Mann, der ebenfalls als potentieller biologischer Vater in Betracht kommt und Elternverantwortung wahrnehmen m366chte, ist deshalb rechtliches Geh366r zu gew344hren. Er ist - soweit er dem Gericht bekannt ist - entsprechend 247 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen unter Mitteilung der Klage zum Termin zur m374ndlichen Verhandlung zu laden. 3. Vorliegend greift das der Vaterschaftsanfechtungsklage stattgebende Urteil nicht in speziell gesch374tzte Rechtspositionen des Dr. D. ein. Als potentiel-ler biologischer Vater ist er durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Famili-engericht - nicht beschwert. Dr. D. konnte dem Rechtsstreit nicht wirksam als streitgen366ssischer Nebenintervenient (247 69 ZPO) beitreten und sich deshalb auch nicht auf eine selbst344ndig laufende Berufungsfrist berufen, die hier wegen der unterbliebenen Beiladung und Zustellung durch das Amtsgericht noch nicht begonnen h344tte (vgl. zu den Folgen einer unterbliebenen Beiladung BGH Urteil vom 24. November 1983 - IX ZR 93/82 - FamRZ 1984, 164, 165). Seine Beru-fung ist unzul344ssig. 20 Die rechtlichen Interessen des nicht als Hauptpartei am Verfahren betei-ligten biologischen Vaters sind im Anfechtungsprozess ausreichend durch die 21 - 12 - M366glichkeit gewahrt, dem Rechtsstreit als unselbst344ndiger Nebenintervenient gem344337 247 66 ZPO beizutreten (vgl. zum alten Kindschaftsrecht BGHZ 76, 299, 302 ff. = FamRZ 1980, 559, 560; BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692, 693; BGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61; BGH Urteil vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 83/80 - FamRZ 1982, 47, 48; OLG Hamm FamRZ 1984, 810, 811). Dr. D. h344tte auf Seiten des nach 247 1592 Nr. 1 BGB als Vater geltenden Beklag-ten beitreten und in dessen Namen Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - einlegen k366nnen. Eine entsprechende Umdeu-tung des beim Oberlandesgericht am 29. Januar 2004 eingegangenen Anwalts-schriftsatzes des Dr. D. kommt indessen nicht in Betracht, denn das Anfech-tungsurteil ist bereits seit dem 19. Januar 2003 rechtskr344ftig. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Osnabr374ck, Entscheidung vom 12.12.2002 - 69 F 286/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 UF 11/04 -
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