BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 68/06 vom 20. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 20. M344rz 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. April 2006 wird auf Kos-ten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.873,80 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen der Schuldnerin. Diese war von der Kl344gerin auf Zahlung von Werklohn in H366he von umgerechnet 105.035,27 200 in Anspruch genommen worden. Der Rechtsstreit wurde in erster Instanz durch Er366ffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Kl344gerin meldete daraufhin den Betrag zur Insolvenztabelle an, der Beklagte bestritt die Forderung. In dem nach 247 180 Abs. 2 InsO aufge-nommenen Verfahren wurde die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt. 1 - 3 - Das Prozessgericht erster Instanz legte dem Beklagten die Kosten des Rechts-streits auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht gegen den Beklag-ten Kosten der Kl344gerin von insgesamt 3.854,77 200 festgesetzt, von denen 2.873,80 200 vor der Unterbrechung angefallen sind. Mit der sofortigen Be-schwerde hat der Beklagte geltend gemacht, dass es sich insoweit um Insol-venzforderungen handele. Das Landgericht hat seine sofortige Beschwerde zu-r374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 3 Nach der Rechtsprechung des Senats sind die innerhalb einer Instanz entstandenen Kosten des nach 247 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechts-streits nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens entstanden sind (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576, 578, Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 f, Rn. 13 f). Hieran h344lt der Senat fest. 4 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung 5 - 4 - des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 20.02.2006 - 13 O 3733/00 - OLG Dresden, Entscheidung vom 25.04.2006 - 3 W 592/06 -
Full & Egal Universal Law Academy