BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 68/09 vom 6. Mai 2009 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 26. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 11. Dezember 2000 nichtehelich geborenen betroffenen Kindes. Sie lebte zun344chst mit dem Kind im Haus ihrer Eltern. Nachdem es innerhalb der Familie zu Auseinandersetzungen gekom-men war, wandte sie sich Anfang 2007 an die Beteiligte zu 2 mit der Bitte um ein Beratungsgespr344ch. In der zweiten Jahresh344lfte 2007 wurde f374r die Mutter eine Familienhilfe eingerichtet. Ab November 2007 zog die Mutter gemeinsam mit dem Kind mehrfach um, aber schlie337lich jeweils wieder nach A. zur374ck. Das Kind besuchte in dieser Zeit jeweils die Grundschule am jeweiligen Aufenthalts-ort. Ab dem 19. Dezember 2007 blieb das Kind dem Schulunterricht unent-schuldigt fern. In der Zeit vom 27. Dezember 2007 bis zum 3. Januar 2008 hielt sich die Mutter mit dem Kind in Ober366sterreich auf. In der Folgezeit reiste sie mit dem Kind nach Bolivien. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 wurde der Mutter das Aufent-haltsbestimmungsrecht, das Recht zur Heilvorsorge und das Recht zur Bean-tragung von Leistungen nach dem SGB VIII vorl344ufig entzogen. Der Beschluss wurde am 10. Januar 2008 um einen Herausgabebeschluss und am 11. Januar 2008 um einen Durchsuchungsbeschluss erweitert. Mit weiterem Beschluss vom 1. April 2008 hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung "in der Hauptsache best344tigt". 2 Aufgrund dieses Beschlusses hat das Jugendamt das Kind am 12. April 2008 nach der R374ckkehr aus Bolivien in Obhut genommen. Es befindet sich gegenw344rtig in einer Pflegefamilie. 3 Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht den Be-schluss des Amtsgerichts vom 1. April 2008 aufgehoben, weil die Vorausset-zungen einer Entziehung des Sorgerechts nach den 247247 1666, 1666 a BGB nicht feststellbar seien. Eine Gef344hrdung des Kindeswohls k366nne trotz einiger Hin-weise auf eine psychopathologische Auff344lligkeit der Mutter auch nach Anh366-rung des Kindes und der mit der Angelegenheit befassten Personen nicht fest-gestellt werden. Dem eingeholten psychiatrischen Gutachten und dem Gutach-ten zur Erziehungsf344higkeit der Mutter sei keine konkrete Gef344hrdung des Kin-deswohls zu entnehmen, wenngleich die Mutter jegliche Zusammenarbeit mit den Gutachtern abgelehnt habe. Weitere Erkenntnisse seien nicht m366glich, zu-mal die Gro337eltern von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht h344tten. 4 Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be-gehrt die Beteiligte zu 2 Aufhebung des Beschlusses und Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Zudem hat sie die Aussetzung der Vollzie-hung des angefochtenen Beschlusses beantragt. 5 - 4 - II. 6 Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Be-schlusses ist schon deshalb zur374ckzuweisen, weil die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nach dem Gesetz erst mit ihrer Rechtskraft wirksam wird und es deswegen keiner Aussetzung der Vollziehung bedarf. 7 1. Nach 247 16 Abs. 1 FGG werden gerichtliche Verf374gungen und Ent-scheidungen grunds344tzlich mit der Bekanntmachung an denjenigen wirksam, f374r den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Entscheidungen des Amtsge-richts waren deswegen mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam und vollziehbar (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1999 - XII ZB 18/99 - FamRZ 2000, 813, 814). 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wird nach 247 26 Satz 1 FGG allerdings in F344llen, in denen ein weiteres befristetes Rechtsmittel gegeben ist, erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Zwar beschr344nkt sich der Wortlaut der Vorschrift auf eine Anfechtbarkeit im Wege der sofortigen weiteren Beschwerde. In isolierten Familiensachen der Freiwilligen Gerichts-barkeit, in denen das Oberlandesgericht abweichend von 247 28 Abs. 1 FGG be-reits als Beschwerdegericht entschieden hat, erstreckt sich die Vorschrift aller-dings auch auf Entscheidungen, die nach den 247247 621 e Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 10 ZPO mit der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof an-gefochten werden k366nnen (Keidel/Sternal Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. 247 26 Rdn. 4; vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 2002, 984 und OLG Frankfurt - 20 W 565/05 - ver366ffentlicht bei juris). 8 Weil das Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge nach 247 1666 BGB eine Entscheidung i.S. von 247 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrifft, ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nach 247 621 e Abs. 2 ZPO die 9 - 5 - Rechtsbeschwerde statthaft, die das Oberlandesgericht auch zugelassen hat (247 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). An diese Zulassung ist der Senat gebunden (247247 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs., 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 10 Der angefochtene Beschluss erlangt nach 247 26 Satz 1 FGG deswegen erst mit seiner Rechtskraft Wirksamkeit. Die sofortige Wirksamkeit seiner Ent-scheidung hat das Oberlandesgericht nicht angeordnet (247 26 Satz 2 FGG). Bis zur Entscheidung des Senats 374ber die zugelassene Rechtsbeschwerde ver-bleibt es mithin bei dem Inhalt des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlus-ses. F374r eine Aussetzung der Vollziehung der diesen Beschluss aufhebenden Beschwerdeentscheidung besteht deswegen kein Rechtsschutzbed374rfnis. Hahne Sprick Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 01.04.2008 - 408 F 3674/07 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 26.03.2009 - 4 UF 161/08 -
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