BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 68/09 vom 16. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 13. Februar 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.991,99 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Entgegen der Ansicht der Rechts-beschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Rechtsfehler liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Umstand, dass der Erwerber der Grundst374cke nicht nur 500.000 200 als Kaufpreis an die Masse zahlte, sondern auch auf seine Darlehensforderung in H366he von 4,1 Mio. 200 verzichtete, mit Recht bei der Be-stimmung der Berechnungsgrundlage f374r die Verg374tung des weiteren Beteilig-ten au337er Betracht gelassen. Bezugspunkt f374r die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters ist das Verm366gen, auf das sich seine T344tigkeit w344hrend 2 - 3 - des Er366ffnungsverfahrens erstreckt (247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Verm366gensge-genst344nde, an denen bei Verfahrenser366ffnung Absonderungsrechte bestehen, sind unabh344ngig von einer - hier vom Beschwerdegericht verneinten - erhebli-chen Befassung bei der Berechnungsgrundlage zu ber374cksichtigen, soweit die Belastungen den Wert des Gegenstands nicht aussch366pfen (BGHZ 168, 321, 329 f, Rn. 20). Als freier Wert der Grundst374cke konnte im Festsetzungsfall 344u-337erstenfalls der Betrag von 500.000 200 angenommen werden. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 02.10.2008 - 51 IN 321/07 - LG L374beck, Entscheidung vom 13.02.2009 - 7 T 540/08 -
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