BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 68/09 vom 17. Februar 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 6; BGB 247 1666; FGG 247247 12, 33; FamFG 247247 26, 29, 33 a) In Verfahren nach 247 1666 BGB kann ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden, sich k366rperlich oder psychiat-risch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverst344ndigen zu erscheinen (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2009, 944 f.; 2004, 523 f.). b) Verweigert in Verfahren nach 247 1666 BGB ein Elternteil die Mitwirkung an der Begutachtung, kann dieses Verhalten nicht nach den Grunds344tzen der Be-weisvereitelung gew374rdigt werden. c) In Betracht kommt allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverst344ndigen gerichtlich anzuh366ren und zu diesem Zweck das pers366nliche Erscheinen des Elternteils anzuordnen und gegebe-nenfalls gem344337 247 33 FGG durchzusetzen (vgl. auch 247 33 FamFG). BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09 - OLG M374nchen in Augsburg AG Augsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: 1. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Entpflichtung ihres Verfah-rensbevollm344chtigten und Beiordnung eines neuen Verfah-rensvollm344chtigten im Rahmen der bewilligten Prozesskosten-hilfe wird zur374ckgewiesen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Be-schluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-richts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 26. M344rz 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zur374ckverwie-sen. Die Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde ergeht gerichts-geb374hrenfrei. 3. Beschwerdewert: 3.000 200 - 3 - Gr374nde: A. 1 Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 11. Dezember 2000 nichtehelich geborenen Kindes. Sie lebte zun344chst mit dem Kind im Haus ihrer Eltern. Nachdem es innerhalb der Familie zu Auseinandersetzungen gekommen war, wandte sich die Mutter Anfang 2007 an das beteiligte Jugendamt (im Folgen-den: Jugendamt) mit der Bitte um ein Beratungsgespr344ch. In der zweiten Jah-resh344lfte 2007 wurde f374r die Mutter eine Familienhilfe eingerichtet. Ab Novem-ber 2007 wechselte die Mutter gemeinsam mit ihrem Kind mehrfach ihren Auf-enthaltsort, wobei sie sich abwechselnd in A. und M. aufhielt. Das Kind besuch-te in dieser Zeit die Grundschule am jeweiligen Aufenthaltsort. Ab dem 19. Dezember 2007 blieb das Kind dem Schulunterricht unentschuldigt fern. Jedenfalls in der Zeit vom 27. Dezember 2007 bis zum 3. Januar 2008 hielt sich die Mutter mit dem Kind in 326sterreich auf. In der Folgezeit reiste sie mit dem Kind nach Bolivien. Auf eine Anregung des Jugendamts vom 20. Dezember 2007 hat das Familiengericht der Mutter mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 das Aufent-haltsbestimmungsrecht, das Recht zur Heilf374rsorge und das Recht zur Beantra-gung von Leistungen nach dem SGB VIII vorl344ufig entzogen. Zur Begr374ndung hat es insbesondere auf Wahnvorstellungen verwiesen, unter denen die Mutter leide. Sie habe ihren Umzug gegen374ber der Familienhelferin damit begr374ndet, dass sie im Jahre 2008 einen atomaren Vernichtungsschlag bef374rchte und im Falle eines solchen Angriffs mit ihrem Kind in einem Salzbergwerk vor der Strahlung Zuflucht finden wolle. Diesen Beschluss hat das Familiengericht am 10. Januar 2008 um einen Herausgabebeschluss und am 11. Januar 2008 um einen Durchsuchungsbeschluss erweitert. Mit Beschluss vom 1. April 2008 hat 2 - 4 - das Familiengericht die einstweilige Anordnung "in der Hauptsache best344tigt223. Zur Begr374ndung hat es auf die vorangegangenen Beschl374sse verwiesen und erg344nzend ausgef374hrt, die Vorgehensweise der Mutter, das Kind von einem Tag auf den anderen aus der Schule zu nehmen und seinem bisherigen Umfeld zu entrei337en, entspreche nicht dem Kindeswohl. 3 Aufgrund des Beschlusses vom 1. April 2008 hat das Jugendamt das Kind am 12. April 2008 nach der R374ckkehr aus Bolivien in Obhut genommen. Nachdem es zun344chst in einer Pflegefamilie gelebt hatte, befindet sich das Kind gegenw344rtig in einer Kinder- und Wohngemeinschaft. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat sich die Mutter geweigert, an einer sachverst344ndigen Begutachtung mitzuwirken. Au337erdem haben beide Gro337eltern des Kindes von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch ge-macht. 4 Auf die Beschwerde der Mutter hat das Beschwerdegericht den Be-schluss des Amtsgerichts vom 1. April 2008 aufgehoben. Eine Erstattung au-337ergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet. Mit der - vom Beschwerdege-richt zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt das Jugendamt die Aufhebung des Beschlusses und die Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt. Die Mutter wendet sich mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts. 5 - 5 - B. 6 Die Rechtsbeschwerde des Jugendamts ist begr374ndet und f374hrt zur Auf-hebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. 7 Das Beschwerdegericht hat seine internationale Zust344ndigkeit bejaht. Dies begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374fende - inter-nationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte richtet sich nach der Verord-nung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates 374ber die Zust344ndigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Br374ssel IIa-Verordnung = EuEheVO, vgl. EuGH FamRZ 2008, 125, 126). Nach Art. 8 EuEheVO sind - vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 EuEheVO - f374r Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zust344ndig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gew366hnlichen Aufenthalt hat. Kann der gew366hnliche Auf-enthalt des Kindes nicht festgestellt werden, sind vorbehaltlich Art. 12 EuEheVO gem344337 Art. 13 Abs. 1 EuEheVO die Gerichte des Mitgliedsstaats zu-st344ndig, in dem sich das Kind befindet. Danach war die internationale Zust344n-digkeit der deutschen Gerichte jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts gegeben. 8 Hierbei kann offen bleiben, ob, wie die Mutter geltend macht, am 20. De-zember 2007 noch vor Eingang der Anregung des Jugendamts ein neuer ge-w366hnlicher Aufenthalt des Kindes in 326sterreich begr374ndet war oder sich das 9 - 6 - Kind zumindest - nach Aufgabe des gew366hnlichen Aufenthalts in Deutschland - dort befand. Denn das Kind h344lt sich seit Mitte April 2008 wieder in Deutschland auf und ist dort famili344r und sozial integriert (vgl. insoweit EuGH FamRZ 2009, 843, 845; Senatsbeschluss vom 18. Juni 1997 - XII ZB 156/95 - FamRZ 1997, 1070). Jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts war daher ein gew366hnlicher Aufenthalt in Deutschland gegeben. Auch ein erst w344h-rend des Verfahrens begr374ndeter gew366hnlicher Aufenthalt f374hrt indes zur Zu-st344ndigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 8 Abs. 1 EuEheVO, wenn nicht zuvor ein ausl344ndisches Gericht in derselben Rechtssache angerufen wurde. Dass Art. 8 Abs. 1 EuEheVO auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, hat lediglich die Bedeutung, dass ein einmal angerufenes Gericht international zu-st344ndig bleibt, auch wenn das Kind w344hrend des Verfahrens in einem anderen als dem angerufenen Staat einen neuen gew366hnlichen Aufenthalt erwirbt (sog. perpetuatio fori). Im umgekehrten Fall eines erst im Verlaufe des Verfahrens erworbenen gew366hnlichen Aufenthalts im Staat des angerufenen Gerichts ver-bleibt es hingegen bei dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Zust344ndigkeits-voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen m374ssen. Eine ande-re Sichtweise h344tte die der Prozess366konomie widersprechende Folge, dass sich das Gericht zun344chst gem344337 Art. 17 EuEheVO f374r unzust344ndig erkl344ren m374ss-te, aber im Anschluss angesichts des nunmehr bestehenden inl344ndischen Auf-enthalts sogleich ein neues Verfahren einleiten k366nnte (Geimer/Sch374tze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 8 EheVO Rdn. 7 und vor Art. 3 EheVO Rdn. 66; HK-ZPO/D366rner 3. Aufl. Art. 8 EheGVVO Rdn. 7; Rauscher Europ344isches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Bd. 1 Art. 8 Br374ssel IIa-VO Rdn. 5; Solomon FamRZ 2004, 1409, 1411). - 7 - II. 10 In der Sache hat das Oberlandesgericht Ma337nahmen nach 247 1666 BGB abgelehnt. Dazu hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, eine Gef344hrdung des Kin-deswohls, die einen Eingriff in die elterliche Sorge der Mutter notwendig mache, sei derzeit nicht mit Sicherheit festzustellen, obwohl der Senat nachhaltig ver-sucht habe, den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt aufzukl344ren und die der Antragstellung des Jugendamtes und der Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde liegenden Ankn374pfungstatsachen zu verifizieren. Zwar habe die Zeugin G. von einem Gespr344ch berichtet, in welchem die Mutter die Wirtschaftskrise in den USA angesprochen und diese als Indiz daf374r gewertet habe, dass ein atomarer Vernichtungsschlag drohe. Laut der Zeugin sei die Mutter nach M. gereist, weil dort die M366glichkeit best374nde, sich in einen Salzstollen zu fl374chten. Auch habe die Zeugin - ebenso wie die Vertreterin des Jugendamts, die Pflegerin und die Verfahrenspflegerin - Bedenken hinsichtlich der psychischen Verfassung der Mutter angemeldet. 11 Das daraufhin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten habe indes keinen ausreichenden Aufschluss gegeben. Der Sachverst344ndige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar Hinweise f374r eine psychopathologische Auff344l-ligkeit bei der Mutter vorl344gen, eine spezifische diagnostische Einordnung ohne pers366nliche Untersuchung der Mutter aber nicht m366glich sei und eine Beurtei-lung der Erziehungsf344higkeit aus psychiatrischer Sicht nicht erfolgen k366nne. Die Mutter habe jedoch eine pers366nliche Untersuchung durch den Sachverst344ndi-gen verweigert, eine zwangsweise Durchsetzung von Terminen beim Sachver-st344ndigen komme nicht in Betracht. 12 Auch das gegen374ber dem Amtsgericht erstattete psychologische Gutach-ten, das zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sei, 13 - 8 - erm366gliche keine ausreichenden Feststellungen. Dieses komme zwar zu dem Ergebnis, dass eine Bewertung der rudiment344ren Daten auf eine erhebliche Einschr344nkung der Erziehungsf344higkeit der Mutter hindeuteten. Der Sachver-st344ndige habe jedoch seiner Begutachtung teilweise unzutreffende Ankn374p-fungstatsachen zugrunde gelegt. Ob und inwieweit das Gutachten daher erg344n-zungsbed374rftig bzw. verwertbar sei und ob und inwieweit die Begutachtung des Kindes ohne Einverst344ndnis der Mutter zul344ssig gewesen sei, sei aber nicht verfahrensrelevant. Entscheidend sei, dass auch nach dem psychologischen Gutachten eine gesicherte Aussage nicht ohne Einholung eines psychiatrischen Gutachtens m366glich sei. Letzteres sei jedoch nach Einsch344tzung des psychiat-rischen Sachverst344ndigen vorliegend ohne pers366nliche Untersuchung der Mut-ter nicht denkbar. Weiter h344tten die Gro337eltern des Kindes von ihrem Aussageverweige-rungs- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so dass auch in-soweit eine weitere Aufkl344rung des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht m366glich sei. 14 Im Ergebnis l344gen zwar Hinweise f374r eine psychopathologische Auff344llig-keit der Mutter vor. Art und Umfang der Auff344lligkeiten und die Auswirkungen auf die Erziehungsf344higkeit k366nnten jedoch auch nach Aussch366pfung aller zur Verf374gung stehenden Ermittlungsm366glichkeiten nicht weiter aufgekl344rt werden. Nachdem im Rahmen des 247 1666 BGB eine objektive Feststellungslast zu Un-gunsten der Mutter nicht bestehe, m374sse eine Ma337nahme nach 247 1666 BGB unterbleiben, wenn der gesetzliche Tatbestand dieser Norm nicht festgestellt werden k366nne. 15 Nachdem die Mutter durch ihren permanenten Ortswechsel unter st344ndi-ger Herausnahme des Kindes aus dem bisherigen Umfeld zum Verfahren Ver- 16 - 9 - anlassung gegeben habe, sei es billig, wenn sie ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst trage. III. 17 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht Stand. 18 1. F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). 2. Nach 247 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das k366rperli-che, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gef344hrdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Ma337nahmen zu treffen. Als derartige Ma337nahme kommt insbesondere auch die Entziehung des Rechts zur Aufenthaltsbestim-mung als Teil des Personensorgerechts (247247 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB) in Betracht. Voraussetzung f374r ein Eingreifen des Familiengerichts ist eine ge-genw344rtige, in einem solchen Ma337 vorhandene Gefahr, dass sich bei der weite-ren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Sch344digung des geistigen oder leib-lichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen l344sst (Senats-beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 345 m.w.N.). 19 Die Frage, ob im Falle der R374ckkehr des Kindes zu seiner Mutter eine derartige Gefahr gegeben ist, hat das Beschwerdegericht zu Unrecht als nicht weiter aufkl344rbar angesehen. Ihm war es deswegen verwehrt, ohne weitere Aufkl344rung des Sachverhalts die in Rede stehenden Ma337nahmen nach 247 1666 BGB zu unterlassen. 20 - 10 - 3. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Oberlandesgericht da-von abgesehen hat, eine Untersuchung der Mutter durch den psychiatrischen Gutachter zu erzwingen. Eine derartige sachverst344ndige Exploration ber374hrt den Schutzbereich des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Ver-bindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), welches grunds344tzlich vor einer Erhebung und Weitergabe von Befunden 374ber den Gesundheitszustand, die seelische Verfas-sung und den Charakter sch374tzt. Dieses Recht ist zwar nicht absolut gesch374tzt, vielmehr sind Eingriffe grunds344tzlich zul344ssig, sofern nur der Verh344ltnism344337ig-keitsgrundsatz gewahrt wird. Allerdings erfordern Eingriffe in das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht eine klare und unmissverst344ndliche gesetzliche Grundlage. In Ermangelung einer derartigen Erm344chtigungsgrundlage kann - von hier nicht einschl344gigen Sonderbestimmungen abgesehen - niemand gezwungen werden, sich k366rperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverst344ndigen zu erscheinen. 21 Als gesetzliche Grundlage k366nnen weder 247 1666 BGB noch die 247247 12, 15 Abs. 1 FGG oder 247 33 FGG herangezogen werden. 247 33 FGG setzt voraus, dass die durch eine gerichtliche Verf374gung einem Verfahrensbeteiligten aufge-gebene Handlung, Unterlassung bzw. Duldung ihrerseits eine gesetzliche Grundlage hat. Aus 247 33 FGG selbst kann diese nicht hergeleitet werden (BVerfG FamRZ 2009, 944 f.; 2004, 523 f. m.w.N.; BGH Urteil vom 24. April 1952 - IV ZR 156/51 - LM 247 32 EheG Nr. 3; OLG Stuttgart OLGZ 1975, 132 ff.; Jansen/Briesemeister FGG 3. Aufl. 247 12 Rdn. 89). 22 4. Ebenso zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass im vorliegenden Verfahren keine materielle Feststellungslast zu Lasten der Mutter besteht. Vielmehr m374ssen, wenn in einem Verfahren nach 247 1666 BGB die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht festgestellt wer- 23 - 11 - den k366nnen, entsprechende Ma337nahmen unterbleiben (BVerfG FamRZ 2009, 944, 945; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt FGG 15. Aufl. 247 12 Rdn. 214). 24 An dieser Feststellungslast des Staates vermag der Umstand, dass die Mutter die Begutachtung verweigert hat, nichts zu 344ndern. Entgegen der Auf-fassung der Rechtsbeschwerde war dieser Umstand auch nicht nach den Grunds344tzen der Beweisvereitelung im Rahmen der Beweisw374rdigung zu be-r374cksichtigen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 944, 945; a.A. OLG Naumburg FamRZ 2006, 282; OLG Koblenz FamRZ 2000, 1233; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 1479, 1480). Die Grunds344tze der Beweisvereitelung k366nnen zwar auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar sein, ohne dass dem der Amtsermittlungsgrundsatz entgegenst374nde (Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08 - FamRZ 2009, 1130, 1132 zum Versorgungsausgleich; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1095, 1096; OLGZ 1967, 74, 79 jeweils zum Erb-scheinverfahren; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt aaO 247 12 Rdn. 216; zum neu-en Prozessrecht vgl. Pr374tting/Helms/Pr374tting FamFG 247 27 Rdn. 10). Danach kann es Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweis- bzw. Feststel-lungslast zur Folge haben, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisf374hrung schuldhaft erschwert oder unm366glich macht (BGH Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 64/07 - NJW 2009, 360, 361 f. m.w.N.). Dabei ver-mag aber nur ein vorwerfbares, missbilligenswertes Verhalten den Vorwurf der Beweisvereitelung zu tragen, also ein Verhalten, das wider Treu und Glauben erfolgt und nach dem allgemeinen Rechtsempfinden als verwerflich erscheint (BGH Beschluss vom 26. September 1996 - III ZR 56/96 - NJW-RR 1996, 1534; Senatsurteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86 - FamRZ 1988, 482, 485). 25 - 12 - Im vorliegenden Verfahren k366nnen diese Grunds344tze indes nicht heran-gezogen werden. Darin, dass die Mutter die Mitwirkung an einer Begutachtung verweigert hat, kann kein missbilligenswertes Verhalten gesehen werden. Wie vorstehend ausgef374hrt wurde, ber374hrt eine sachverst344ndige Exploration das Allgemeine Pers366nlichkeitsrecht eines Betroffenen, weshalb sich die Weigerung der Mutter letztlich als Aus374bung ihrer Grundrechte darstellt. W374rde ihre Weige-rung als missbilligenswertes Verhalten gewertet, welches beweisrechtliche Nachteile nach sich z366ge, l344ge in dieser W374rdigung zugleich ein ungerechtfer-tigter Eingriff in das Allgemeine Pers366nlichkeitsrecht der Mutter (Sauer FamRZ 2005, 1143, 1144; vgl. auch BVerfGE 89, 69, 84). 26 5. Das Oberlandesgericht hat jedoch noch nicht alle gebotenen Ermitt-lungsans344tze ausgesch366pft und damit seine Pflicht zur Amtsermittlung (247 12 FGG; jetzt 247 26 FamFG) verletzt. 27 Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, im Rahmen pflichtgem344337en Ermessens alle zur Aufkl344rung des Sachverhalts dienlichen Ermittlungen anzustellen. Zwar braucht nicht jeder nur denkbaren M366glichkeit nachgegangen zu werden. Eine Aufkl344rungs- und Ermittlungspflicht besteht je-doch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als sol-cher bei sorgf344ltiger Pr374fung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschlie337en, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGH Be-schl374sse vom 24. November 1993 - BLw 53/92 - WM 1994, 265, 266 und BGHZ 40, 54, 57; Rahm/K374nkel/Schneider Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Rdn. III B 58; Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. 247 26 Rdn. 16 f.). 28 Besondere Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufkl344rung gelten in kindschaftsrechtlichen Familiensachen und insbesondere in Verfahren betref- 29 - 13 - fend die Entziehung der elterlichen Sorge gem344337 247 1666 BGB. Denn die ver-fassungsrechtliche Dimension von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG beeinflusst auch das Verfahrensrecht und seine Handhabung im Kindschaftsverfahren. Das ge-richtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grund-rechtsschutzes entsprechen, weshalb insbesondere die zur Verf374gung stehen-den Aufkl344rungs- und Pr374fungsm366glichkeiten ausgesch366pft werden m374ssen (BVerfG FamRZ 2009, 399, 400; FamRZ 2002, 1021, 1023). Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elternrechten Rechnung tragen muss. Vielmehr steht das Verfahrensrecht auch unter dem Primat des Kindeswohls, zu dessen Schutz der Staat im Rahmen seines W344chteramtes gem344337 Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet ist (Rahm/K374nkel/Schneider aaO Rdn. III B 61; Leibholz/Rinck Grundgesetz Art. 6 Rdn. 637 ff.). Die Gerichte m374ssen ihr Ver-fahren so gestalten, dass sie m366glichst zuverl344ssig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen k366nnen (BVerfG FamRZ 2009, 399, 400). Sind demnach in Kindschaftsverfahren die Anforderungen an die tatrich-terliche Sachverhaltsaufkl344rung gesteigert, so kann insbesondere die Weige-rung eines Beteiligten, an der Aufkl344rung des Sachverhalts mitzuwirken, nicht ohne Konsequenzen f374r das Verfahren bleiben (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 1166, 1168). Vielmehr ist das Tatgericht hier in besonderer Weise gehalten, die vorhandenen Ermittlungsm366glichkeiten auszusch366pfen und auf diese Weise nach M366glichkeit zu vermeiden, dass sich die Grunds344tze der Feststellungslast zu Lasten des Kindes auswirken (vgl. Rahm/K374nkel/Schneider aaO Rdn. III B 61). 30 Diesen gesteigerten Anforderungen an die Amtsermittlung ist das Be-schwerdegericht nicht gerecht geworden. 31 - 14 - a) Das Beschwerdegericht hat es vers344umt, die Mutter in Anwesenheit eines psychiatrischen - und auch eines psychologischen - Sachverst344ndigen gerichtlich anzuh366ren und hierzu das pers366nliche Erscheinen der Mutter anzu-ordnen und gegebenenfalls gem344337 247 33 FGG zu erzwingen. Ein derartiges Vor-gehen w344re vorliegend im Rahmen der Amtsermittlung geboten gewesen. Ins-besondere ist die beschriebene Vorgehensweise grunds344tzlich zul344ssig. Der Senat schlie337t sich insofern der ganz herrschenden Meinung in der obergericht-lichen Rechtsprechung und in der Lehre an (KG OLGZ 1988, 418, 421 ff.; BayObLG BayObLGZ 1972, 201, 204; 1970, 114, 116; OLG Hamm OLGZ 1968, 239, 242 f.; Bassenge/Roth FGG 11. Aufl. 247 15 Rdn. 34; B366hm DAVorm 1985, 731, 733, 736; Bumiller/Winkler FGG 8. Aufl. 247 33 Rdn. 7; Keidel/ Kuntze/Winkler/Schmidt FGG 15. Aufl. 247 15 Rdn. 49; S344cker FamRZ 1971, 81, 83; Sauer FamRZ 2005, 1143, 1144; a.A. noch Jansen FGG 2. Aufl. 247 12 Rdn. 68). Zwar ist auch mit einer Erzwingung des pers366nlichen Erscheinens vor Gericht zum Zwecke der Anh366rung in Anwesenheit eines Sachverst344ndigen ein Eingriff in grundrechtlich gesch374tzte Positionen des Betroffenen - insbesondere in dessen Allgemeines Pers366nlichkeitsrecht - verbunden. Allerdings ist dieser Eingriff vorliegend gerechtfertigt, insbesondere ist hierf374r eine gesetzliche Grundlage vorhanden. 32 aa) W344hrend der Betroffene mangels gesetzlicher Grundlage nicht ge-zwungen werden kann, vor einem Sachverst344ndigen zum Zwecke der Explora-tion zu erscheinen (vgl. die Ausf374hrungen unter III 3), steht dem Gericht eine Erm344chtigungsgrundlage zur Verf374gung, wenn es das pers366nliche Erscheinen des Betroffenen zum Zwecke der gerichtlichen Anh366rung erzwingen will (so die ganz herrschende Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Lehre, vgl. OLG Zweibr374cken MDR 2008, 570; OLG Bremen FamRZ 1989, 306; KG OLGZ 1988, 418, 422; BayObLG BayObLGZ 1970, 114, 117 f.; OLG Hamm OLGZ 1968, 239, 242; Bumiller/Winkler aaO 247 33 Rdn. 7; Keidel/Kuntze/ 33 - 15 - Winkler/Schmidt aaO 247 12 Rdn. 191, Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt aaO 247 50a Rdn. 16; Rahm/K374nkel/Schneider aaO Rdn. III B 71; a.A. Jansen/Briesemeister FGG 3. Aufl. 247 12 Rdn. 95). F374r seit dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren regelt 247 33 FamFG ausdr374cklich die Anordnung und Durchsetzung des pers366nlichen Erscheinens. Aber auch das bis zum 31. August 2009 g374ltige Verfahrensrecht enth344lt insoweit eine den verfassungs-rechtlichen Anforderungen gerecht werdende Grundlage. Die zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene Vorschrift des 247 50e FGG sieht insbesondere in Verfahren wegen Gef344hrdung des Kindeswohls eine Anordnung des pers366nlichen Er-scheinens der Beteiligten vor. Wird einem Beteiligten durch gerichtliche Verf374-gung aufgegeben, pers366nlich zu erscheinen, kann sich diese gerichtliche Verf374-gung daher auf eine gesetzliche Grundlage st374tzen, weshalb sie ihrerseits mit den Mitteln des 247 33 FGG zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. zu die-ser Voraussetzung des 247 33 FGG BVerfG FamRZ 2004, 523). bb) Dar374ber hinaus ist ebenfalls eine gesetzliche Grundlage f374r den Ein-griff in das Allgemeine Pers366nlichkeitsrecht gegeben, welcher darin liegt, dass das Gericht die Anh366rung zwar in Anwesenheit eines Sachverst344ndigen, aller-dings ohne Befragung durch den Sachverst344ndigen durchf374hrt und dass es mit Hilfe des Sachverst344ndigen aus den 304u337erungen und dem Verhalten des Be-troffenen R374ckschl374sse auf dessen Erziehungseignung zieht. Eine derartige gesetzliche Grundlage ist in 247 50e FGG i.V. mit dem Grundsatz der freien Be-weisw374rdigung zu sehen (247 286 ZPO), der 374ber 247 15 FGG auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung findet (Bumiller/Winkler FGG 8. Aufl. 247 15 Rdn. 20; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt FGG 15. Aufl. 247 12 Rdn. 207 und 247 15 Rdn. 63; vgl. jetzt 247 37 FamFG). Danach geh366rt es im Ver-fahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu den Aufgaben des Tatrichters, den gesamten Verfahrensstoff zu w374rdigen, wozu nicht nur die Ergebnisse der Be-weisaufnahme, sondern insbesondere auch die Erkl344rungen und Stellungnah- 34 - 16 - men der Verfahrensbeteiligten sowie der von ihnen hinterlassene pers366nliche Eindruck geh366ren (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt FGG 15. Aufl. 247 12 Rdn. 207 m.w.N.; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. 247 37 Rdn. 9). Der Richter ist folglich unter anderem befugt, aus den 304u337erungen und dem Verhalten ei-nes Beteiligten im Rahmen seiner gerichtlichen Anh366rung - ebenso wie aus sonstigen unstreitigen oder festgestellten Umst344nden - Schl374sse zu ziehen, welche seine Erziehungseignung betreffen. Fehlt indes dem Richter die not-wendige Sachkunde, um diese Schl374sse selbst zu ziehen, umfasst der Grund-satz der freien W374rdigung auch die Befugnis, sich insoweit der Hilfe eines Sachverst344ndigen zu bedienen. Dieser ist lediglich Gehilfe des Richters, der ihm die notwendige Sachkunde vermittelt. Der mit der W374rdigung einhergehen-de Eingriff in die Rechte des Beteiligten wird durch die Hinzuziehung des Sach-verst344ndigen nicht intensiviert. Ein mit einer Exploration vergleichbarer Eingriff ist damit nicht verbunden. cc) Schlie337lich verst366337t der Eingriff in die Rechte der Mutter, welcher in der Anordnung und Erzwingung des pers366nlichen Erscheinens und in ihrer An-h366rung in Anwesenheit eines Sachverst344ndigen zu sehen ist, auch nicht gegen den Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz. Hierbei ist zun344chst zu beachten, dass ein Beteiligter im Rahmen der gerichtlichen Anh366rung nicht zur 304u337erung gezwun-gen werden kann (OLG Hamm OLGZ 1968, 239, 243; Bassenge/Roth FGG 11. Aufl. 247 15 Rdn. 34; S344cker FamRZ 1971, 81, 83), weshalb der Eingriff in sein Allgemeines Pers366nlichkeitsrecht weniger schwer wiegt. In diesem Umfang tritt das Allgemeine Pers366nlichkeitsrecht eines Elternteils jedenfalls dann hinter dem mit Verfassungsrang ausgestalteten staatlichen W344chteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) zur374ck, wenn dieser in Verfahren wegen Gef344hrdung des Kindes-wohls die Mitwirkung an der Begutachtung verweigert, ohne Einbeziehung die-ses Elternteils aber - wie das Oberlandesgericht meint - keine ausreichende Grundlage f374r die Beurteilung der Voraussetzungen des 247 1666 BGB gewonnen 35 - 17 - werden kann. Denn in solchen F344llen stellt die gerichtliche Anh366rung des El-ternteils in Anwesenheit des Sachverst344ndigen eine wichtige M366glichkeit f374r das Gericht dar, der aus 247 12 FGG folgenden Aufkl344rungspflicht nachzukommen und dem W344chteramt des Staates auch verfahrensrechtlich gerecht zu werden. 36 Der Eingriff ist auch nicht mangels Eignung unverh344ltnism344337ig. Zwar hat der psychiatrische Sachverst344ndige ausgef374hrt, eine diagnostische Einordnung etwaiger psychopathologischer Auff344lligkeiten setze eine psychiatrische Unter-suchung voraus, ohne eine solche k366nne die Erziehungsf344higkeit aus psychiat-rischer Sicht nicht beurteilt werden. Jedoch hat der Sachverst344ndige sein Gut-achten bislang nur auf der Grundlage von der Mutter verfasster Schriftst374cke erstattet. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachverst344ndi-ge nach einer gerichtlichen Anh366rung der Mutter in seiner Anwesenheit und unter W374rdigung des gesamten Verfahrensstoffes zu einer ausreichenden Grundlage f374r die Begutachtung gelangt oder zumindest dem Gericht die Sach-kunde vermitteln kann, die es ben366tigt, um selbst unter W374rdigung der gesam-ten unstreitigen und festgestellten Umst344nde und unter Einbeziehung auch ei-nes familienpsychologischen Gutachtens (vgl. dazu unten c) zu einem ausrei-chenden Grad an 334berzeugung zu gelangen. Gerade weil in Kindschaftsverfah-ren die Anforderungen an die tatrichterliche Sachverhaltsaufkl344rung gesteigert sind, ist es dem Tatgericht verwehrt, sich mit einer entsprechenden sachver-st344ndigen 304u337erung zufrieden zu geben, ohne sie zu hinterfragen und ohne noch vorhandene Aufkl344rungsm366glichkeiten auszusch366pfen. b) Erg344nzend zur Anh366rung der Mutter in Anwesenheit des Sachverst344n-digen war das Beschwerdegericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht gehal-ten, den Sachverst344ndigen zu einer Begutachtung auf der Grundlage des ge-samten Verfahrensstoffes zu veranlassen. Hiervon konnte nicht deshalb abge-sehen werden, weil insoweit sachdienliche Erkenntnisse nicht zu erwarten wa- 37 - 18 - ren (zu dieser Einschr344nkung der Amtsermittlung BGH Beschluss vom 24. No-vember 1993 - BLw 53/92 - WM 1994, 265, 266). Vielmehr sind - neben den seitens des psychiatrischen Sachverst344ndigen bislang ber374cksichtigten Um-st344nden - noch weitere Ankn374pfungstatsachen vorhanden, denen nicht von vornherein die Eignung abgesprochen werden kann, R374ckschl374sse auf die Er-ziehungsf344higkeit der Mutter zuzulassen. Zu nennen ist insoweit insbesondere das Verhalten der Mutter anl344sslich der begleiteten Umgangstermine. Unter anderem hat die Mutter, wie sie selbst einr344umt, ihrem damals 7-j344hrigen Kind aus Gesetzen und juristischen Kom-mentaren vorgelesen, um ihm aufzuzeigen, dass ihm Unrecht geschehe. Die-ses Verhalten h344tte Anlass geben m374ssen, mit sachverst344ndiger Hilfe zu kl344ren, ob die Mutter in der Lage ist, die altersgem344337en Bed374rfnisse ihres Kindes ein-zusch344tzen und danach zu handeln, wobei auf der anderen Seite auch zu prob-lematisieren gewesen w344re, ob dieses in einer existenziellen Krisensituation zu beobachtende Verhalten auch R374ckschl374sse auf die Erziehungseignung der Mutter unter "normalen" Verh344ltnissen - also insbesondere nach R374ckf374hrung ihrer Tochter - zul344sst. Dasselbe gilt f374r die Verweigerung begleiteten Umgangs durch die Mutter mit der Folge, dass ein Kontakt zwischen Mutter und Kind 374ber l344ngere Zeit hinweg nicht zustande gekommen ist. Auch die Verweigerungshal-tung, die die Mutter im Verfahren eingenommen hat, kann hier ber374cksichtigt werden. Insbesondere k366nnte diese Haltung die Schlussfolgerung nahe legen, dass die Mutter ihre eigenen Bed374rfnisse 374ber das Wohl des Kindes stellt. 38 Als weitere Ankn374pfungstatsachen w344ren etwaige Wahnvorstellungen der Mutter in Betracht zu ziehen gewesen, die m366glicherweise Beweggrund f374r die anf344nglichen Aufenthaltswechsel waren. Zu Unrecht geht das Beschwerde-gericht davon aus, dass insoweit eine weitere Sachverhaltsaufkl344rung nicht m366glich ist. Vielmehr ergeben sich nach Aktenlage insbesondere Anhaltspunkte 39 - 19 - daf374r, dass der Wohnungsgeber in M. (Herr K.) Angaben werde machen k366n-nen. Au337erdem w344re noch zu kl344ren gewesen, ob der Interneteintrag vom 8. M344rz 2008 von der Mutter herr374hrt, in welchem die Einwohner Siebenb374r-gens vor einem m366glichen Krieg in Deutschland gewarnt und aufgefordert wer-den, sich Dosen und Trinkwasser zu kaufen. Das Beschwerdegericht war hier gehalten, nach Vornahme erg344nzender Ermittlungen dem Sachverst344ndigen gem344337 247247 15 FGG, 404a Abs. 3 ZPO mitzuteilen, welche Ankn374pfungstatsa-chen er der Begutachtung zugrunde legen solle. Entsprechendes gilt f374r den Entwicklungsstand und die Verhaltensweisen des Kindes vor seiner Inobhutnahme, die beispielsweise - wie die Mutter ange-regt hat - durch Vernehmung der ehemaligen Kindergarten-Erzieherinnen des Kindes in Anwesenheit der Sachverst344ndigen ermittelt werden k366nnen. Auch Aussagen 374ber den Entwicklungsstand und die Verhaltensweisen unmittelbar nach der Inobhutnahme h344tten insoweit einbezogen werden m374ssen, wenn auch zus344tzlich zu kl344ren gewesen w344re, ob und inwieweit sich die Verhaltens-weisen lediglich als Reaktion auf die Inobhutnahme darstellen. 40 c) Schlie337lich hat das Beschwerdegericht die im Rahmen der Amtsermitt-lung gebotene Ma337nahme unterlassen, ein neues familienpsychologisches Gut-achten einzuholen. 41 Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die seitens des Amtsgerichts veranlasste Stellungnahme des psychologischen Sachverst344ndigen, wonach das Kind aus psychologischer Sicht zum gegenw344r-tigen Zeitpunkt nicht zur Mutter zur374ckgef374hrt werden sollte, unber374cksichtigt gelassen. Die Ergebnisse der Begutachtung konnten schon deshalb nicht ohne weiteres in die W374rdigung einbezogen werden, weil der Sachverst344ndige teil-weise unzutreffende bzw. ungekl344rte Ankn374pfungstatsachen zugrunde gelegt 42 - 20 - hatte. Vor allem aber war das Gutachten deshalb nicht verwertbar, weil die psy-chologische Begutachtung des Kindes erfolgt war, ohne dass die erforderliche Zustimmung der Mutter vorgelegen h344tte (vgl. OLG Frankfurt FF 2000, 176; Rahm/K374nkel/Schneider aaO Rdn. III B 73; Vogel FPR 2008, 617) und ohne dass von Seiten des Gerichts Ma337nahmen ergriffen worden w344ren, die eine Begutachtung gegen den Willen der Mutter erm366glicht h344tten. Insbesondere war zum Zeitpunkt der psychologischen Begutachtung des Kindes am 18. November 2008 der Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Juni 2008, mittels dem der Mutter vorl344ufig die gesamte elterliche Sorge entzogen worden war, bereits durch das Oberlandesgericht aufgehoben worden. Dass das seitens des Amtsgerichts eingeholte psychologische Gutachten nicht verwertbar war, hatte indes nicht zur Folge, dass die Ermittlungsm366glich-keiten des Beschwerdegerichts insofern ausgesch366pft waren. Vielmehr h344tte das Beschwerdegericht seinerseits ein neues psychologisches Gutachten in Auftrag geben m374ssen, nachdem es selbst nicht 374ber die n366tige Sachkunde verf374gte, um die Frage nach der Gef344hrdung des Kindeswohls aus psychologi-scher Sicht beurteilen zu k366nnen. Als Ankn374pfungstatsachen w344ren hierbei un-ter anderem die vorstehend dargelegten Umst344nde (vgl. 5b) einzubeziehen ge-wesen, wobei das Beschwerdegericht wiederum gehalten gewesen w344re, den Sachverst344ndigen gem344337 247247 15 FGG, 404a Abs. 3 ZPO anzuleiten. Auf diese Weise h344tte insbesondere vermieden werden k366nnen, dass die Begutachtung erneut auf der Grundlage unzutreffender Ankn374pfungstatsachen erfolgt. Einer erneuten Begutachtung stand auch nicht entgegen, dass laut dem bisher vorlie-genden psychologischen Gutachten eine gesicherte Aussage zur Erziehungs-f344higkeit der Mutter ohne Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht m366glich war. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. 5a cc), war nicht ausgeschlos-sen, dass eine erg344nzende psychiatrische Begutachtung noch ausreichende Erkenntnisse erbringen w374rde. 43 - 21 - Einer erneuten psychologischen Begutachtung h344tte die fehlende Zu-stimmung der Mutter zur Exploration des Kindes nicht entgegengestanden. Zu-n344chst war nicht ausgeschlossen, dass ein psychologischer Sachverst344ndiger auch ohne Exploration des Kindes eine ausreichende Grundlage h344tte gewin-nen k366nnen, um zur Frage der Kindeswohlgef344hrdung aus psychologischer Sicht Stellung nehmen zu k366nnen. Dies lag insbesondere deshalb nahe, weil das Beschwerdegericht vorliegend auch gegen den Willen der sorgeberechtig-ten Mutter befugt gewesen w344re, das Kind in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Sachverst344ndigen gerichtlich anzuh366ren (OLG Frankfurt FF 2000, 176, 177; OLG M374nchen FamRZ 1997, 45). Hiermit verbundene Eingriffe in das Allge-meine Pers366nlichkeitsrecht des Kindes und in das Elternrecht der Mutter w344ren dabei auf der gesetzlichen Grundlage der 247247 15 FGG, 286 ZPO erfolgt. Insoweit k366nnen die zur Anh366rung der Mutter in Anwesenheit des Sachverst344ndigen an-gestellten Erw344gungen entsprechend herangezogen werden (vgl. oben 5a bb). Zudem w344re auch im Ausgangspunkt der Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz ge-wahrt gewesen. 44 Falls ohne psychologische Untersuchung des Kindes keine hinreichende Aufkl344rung des Sachverhalts m366glich gewesen w344re, h344tte dar374ber hinaus die M366glichkeit bestanden, die Zustimmung der Mutter gem344337 247 1666 Abs. 3 BGB zu ersetzen (vgl. OLG Brandenburg OLGR 2008, 692, 693 = FamRZ 2008, 2147 (LS); OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1210, 1211; Rahm/K374nkel/Schneider aaO Rdn. III B 73; Staudinger/Coester BGB [2009] 247 1666 Rdn. 224; Vogel FPR 2008, 617). M374sste das Gericht ohne psychologische Begutachtung des Kindes von Ma337nahmen nach 247 1666 BGB absehen, obwohl es eine Kindeswohlge-f344hrdung nicht ausschlie337en k366nnte, wird eine Begutachtung regelm344337ig zur Abwehr einer Kindeswohlgef344hrdung erforderlich sein (zu dieser Voraussetzung des 247 1666 Abs. 3 BGB vgl. OLG Brandenburg OLGR 2008, 692, 693; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1210, 1211; OLG Frankfurt FF 2000, 176). 45 - 22 - IV. 46 Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschlie337end zu befinden, da sie nicht entscheidungsreif ist. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, damit dieses noch weitere Feststel-lungen treffen und insbesondere die aufgezeigten Ermittlungsm366glichkeiten aussch366pfen kann. Nachdem die Aufhebung des Beschlusses auch die Kos-tenentscheidung des Beschwerdegerichts betrifft, ist die Anschlussbeschwerde gegenstandslos. F374r das weitere Vorgehen weist der Senat auf Folgendes hin: 47 1. Sollte die gerichtliche Anh366rung der Mutter in Anwesenheit der Sach-verst344ndigen keine weiteren Erkenntnisse bringen, wird das Beschwerdegericht dennoch nicht davon entbunden sein, die sonstigen aufgezeigten Ermittlungs-m366glichkeiten noch auszusch366pfen. Im Anschluss daran wird das Oberlandes-gericht unter W374rdigung aller Umst344nde zu pr374fen haben, ob die tatbestandli-chen Voraussetzungen einer Entziehung insbesondere des Aufenthaltsbestim-mungsrechts gegeben sind oder nicht. Lediglich wenn das Beschwerdegericht weiterhin keine hinreichende 334berzeugung gewinnen kann, wird eine Entschei-dung auf der Grundlage der Feststellungslast in Betracht kommen. 48 2. Sollte das Beschwerdegericht im weiteren Verlauf des Verfahrens zu dem Ergebnis kommen, dass die seitens des Amtsgerichts beschlossenen Ma337nahmen gem344337 247 1666 BGB im Ausgangspunkt nicht (mehr) gerechtfertigt sind bzw. dass insoweit keine hinreichenden Feststellungen getroffen werden k366nnen, wird au337erdem - gegebenenfalls mit sachverst344ndiger Hilfe - zu pr374fen sein, ob anstelle der Trennung des Kindes von seiner Mutter Ma337nahmen ge-ringerer Eingriffsintensit344t gerechtfertigt sind (vgl. 247 1666a BGB). 49 - 23 - Vor allem aber wird zu erw344gen sein, ob eine nahtlose R374ckf374hrung des Kindes zur Mutter dessen Wohl gef344hrdet. Dies d374rfte - wie die Rechtsbe-schwerde zu Recht geltend macht - insbesondere dann nahe liegen, wenn bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts weiterhin kein (regelm344337iger) Kon-takt zwischen Mutter und Kind zustande gekommen sein sollte. Bejahendenfalls wird zu erw344gen sein, auf welche Weise einer derartigen Gef344hrdung begegnet werden kann, ob etwa die R374ckf374hrung des Kindes zur Mutter durch zuneh-mende Umgangskontakte vorbereitet werden sollte. 50 3. Weiter wird im Falle eines Erfolgs der Beschwerde der Mutter von ei-ner Kostenerstattung zugunsten der Mutter nicht mit einer Begr374ndung abgese-hen werden k366nnen, die - wie die Kostenentscheidung im angefochtenen Be-schluss - auf ein vorwerfbares Verhalten der Mutter abstellt. Sollte das Verhal-ten der Mutter vor Einleitung des Verfahrens bei objektiver Betrachtung in Kenntnis aller Umst344nde nicht geeignet gewesen sein, eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu rechtfertigen, oder kann dies nicht festgestellt werden, so kann der Mutter dieses Verhalten nicht vorgeworfen werden, um auf diese Weise die Kostenentscheidung zu begr374nden. 51 V. Der Antrag der Mutter, die Beiordnung ihres Verfahrensbevollm344chtigten aufzuheben und einen neuen Verfahrensbevollm344chtigten beizuordnen, war zur374ckzuweisen. 52 Dabei kann offen bleiben, ob der Mandant - ebenso wie der beigeordnete Rechtsanwalt gem344337 247 48 Abs. 2 BRAO - das Recht hat, die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen (zum Streitstand vgl. Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. 53 - 24 - 247 121 Rdn. 24). Jedenfalls fehlt es hier an dem daf374r erforderlichen wichtigen Grund. 54 Insbesondere vermag der Hinweis der Mutter, ihr Verfahrensbevollm344ch-tigter habe nicht alle von ihr aufgezeigten Gesichtspunkte vorgebracht, ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es entspricht der Aufgabe des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, den Streitstoff auf diejenigen Gesichtspunkte zu konzentrieren, die nach seiner besonderen Sachkunde f374r eine dem Mandanten g374nstige Entscheidung Bedeutung haben k366nnen (BGH Beschluss vom 23. September 2009 - IV ZR 259/08 - juris Tz. 5). Ebenso wenig kann ein wichtiger Grund in dem Umstand gesehen werden, dass der Verfah-rensbevollm344chtigte der Mutter keine Sachstandsanfragen an den Bundesge-richtshof gerichtet hat. Hahne V351zina Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 01.04.2008 - 408 F 3674/07 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 26.03.2009 - 4 UF 161/08 -
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