BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 68/10 vom 7. April 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring am 7. April 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 2. M344rz 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners hat das In-solvenzgericht dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Er-teilung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben und den Versagungsantrag verworfen mit 1 - 3 - der Begr374ndung, die weitere Beteiligte zu 1 sei aufgel366st und damit nicht mehr existent und parteif344hig. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. Die weitere Be-teiligte zu 2 hat unter Vorlage einer entsprechenden Anmeldung zum Handels-register dargelegt, dass sie als einzige Kommanditistin der weiteren Beteiligten zu 1 deren Handelsgesch344ft nach dem Ausscheiden der pers366nlich haftenden Gesellschafterin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation mit al-len Aktiven und Passiven 374bernommen hat. Als Rechtsnachfolgerin der Versa-gungsantragstellerin ist sie befugt, Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts einzulegen. 3 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist erforderlich, weil das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung den verfassungsrechtlich ge-w344hrleisteten Anspruch der weiteren Beteiligten zu 2 auf rechtliches Geh366r ver-letzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hat den Verfahrens- 4 - 4 - bevollm344chtigten der Versagungsantragstellerin, deren Vollmacht analog 247 86 Halbsatz 1 ZPO auch f374r die weitere Beteiligte zu 2 galt, weder die Begr374ndung der sofortigen Beschwerde des Schuldners noch den Nichtabhilfebeschluss des Insolvenzgerichts zur Kenntnisnahme 374bersandt. Sie konnte sich daher zu den dort erstmals ge344u337erten Zweifeln an ihrer Parteif344higkeit nicht 344u337ern. 3. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts beruht auf der Verletzung des rechtlichen Geh366rs. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beschwerdegericht bei Gew344hrung des Geh366rs anders entschieden h344tte (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624, 2625; vom 25. Oktober 2005 - V ZR 241/04, NJW-RR 2006, 428 Rn. 12). H344tte die weitere Beteiligte zu 2 Gelegenheit gehabt, sich zur Begr374ndung der Beschwerde und zum Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses des Insolvenzgerichts zu 344u337ern, h344tte sie zur Rechtsnachfolge vorgetragen. Es ist zumindest m366glich, dass das Beschwerdegericht dann den Versagungs-antrag nicht verworfen h344tte. 5 4. Die angefochtene Entscheidung war danach aufzuheben und die Sa-che an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 6 - 5 - Von der Erhebung von Gerichtskosten f374r das Verfahren der Rechtsbeschwer-de wird nach 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Vill Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.11.2009 - 10 IN 484/02 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 02.03.2010 - 4 T 24/10 -
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