BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 681/12 vom 13 . November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62 Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind nach Ablauf der von einer gerichtlichen Genehmigung gedeckten Unte rbringung des Kindes nicht berechtigt, im eigenen Namen einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 und vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29). BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 681/12 - OLG Köln AG Düren - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . November 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den B e- schluss des 26. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesg e- richts Köln vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfr ei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der am 19. Juli 1995 geborenen Betroffe nen. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Jugendamtes deren Unte r- bringung in einer psychiatrischen Klinik bis zum 14. November 201 2 genehmigt. Das Oberlandesgericht hat die von den Eltern eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von den Eltern im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde, mit welcher sie nach Ablauf der Unterbri n- gungsdauer nunmehr die Festste llung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts erstreben. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Den beteiligten Eltern fehlt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG die Antragsberechtigung. Dass die Eltern nach §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gegen eine noch nicht erledigte Maßnahme beschwerdebefugt sind, führt noch nicht zu einer Antragsberechtigung auch nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der " Beschwerdeführer " selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13 und vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7). Die Argumentation der Rechtsbeschwerde , dass es in Konstellationen der hier vorliegenden Art den Eltern dennoch gestattet sein müsse , die Intere s- sen des Ki ndes auch bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit wahrzunehmen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere läuft ohne ein eigenständiges A n- tragsrecht der Eltern das Antragsrecht nach § 62 FamFG nicht , wie die Recht s- beschwerde meint, weitgehend leer. Vielme hr bleibt es dem jeweiligen gesetzl i- chen Vertreter des Kindes (den Eltern oder im Fall der Sorgerechtsentziehung dem Ergänzungspfleger) möglich, in dessen Namen einen Antrag nach § 62 FamFG zu stellen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 R n. 18, 28) . Auch d urch die ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit best e- hende Verfahrensfähigkeit des Kindes ab Vollendung seines 14. Lebensjahres (§ 167 Abs. 3 FamFG) wird dies nicht ausge schlossen, sodass ein Antrag im Namen des Kindes insbesondere in dem Fall gestellt werden kann, dass dieses selbst nicht tätig wird. 3 4 5 - 4 - Darauf, dass im vorliegenden Fall den Eltern jedenfalls zeitweise die e l- terliche Sorge entzogen worden war und die Betroffene zudem inzwischen vol l- jährig ist, kommt es schließlich nicht entscheidend an. Denn die Eltern ha ben einen entsprechenden Antrag im Namen der Betroffenen bereits nicht gestellt. Dose Klinkhammer Günter B otur Guhling Vorinstanzen: AG Düren, Entscheidung vom 02.10.2012 - 23 F 274/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.11.2012 - II - 26 UF 158/12 - 6
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