BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 68/13 vom 18. September 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850e Nr. 2, 2a Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind auf Antrag ausländische g e- setzliche Renten mit inländischen gesetzlichen Renten zusammenzurechnen. BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13 - LG Heidelberg AG Heidelberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann , die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 18. September 2014 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 18. Septem ber 2013 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die weitere Beteiligte zu 2 zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbesc hwerdeverfahrens wird auf 20.428,80 festgesetzt . Gründe: A . Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 1934 geborenen Schuldnerin wurde am 18. Oktober 2010 eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 1 - 3 - als Treuhänder bestellt. Die Schuldnerin bezog v on der Deutschen Rentenve r- sicherung Bund (künftig: Deutsche Rentenversicherung) eine Altersrente in H ö- he von monatlich netto 620,83 o- natlich netto 310,27 bezog sie von der Pensionsversicherungsanstalt Lan desstelle Wien eine monatliche Pension in Höhe von 756,14 Der Treuhänder hat beantragt, die beiden Renten und die Pension z u- sammenzurechnen und den pfändbaren Betrag der deutschen Rente zu en t- nehmen. Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts hat dem Antrag ohne Anh ö- rung der Drittschuldner entsprochen. Hiergegen hat die Deutsche Rentenvers i- cherung Erinnerung eingelegt, die der Richter des Insolvenzgerichts zurückg e- wiesen hat. Auf die sofortige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung hat das Landger icht den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den Antrag des Treuhänders auf Zusammenrechnung abgelehnt. Mit der vom Beschwe r- degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Treuhänder die Wi e- derherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. B . Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vol l- streckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie is t auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ( § 577 Abs. 5 ZPO) und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 2 3 - 4 - I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die s ofortige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung sei zulässig, insbesondere sei diese beschwe r- debefugt. Das Rechtsmittel sei auch begründet. Das Insolvenzgericht habe die Zusammenrechnung der deutschen Renten und der Pension aus Österreich nicht anordn en dürfen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Zusammenrechnung fehle. Nach § 850e Nr. 2a ZPO könnten auf Antrag A r- beitseinkommen und Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem S ozia l- gesetzbuch zusammengerechnet werden, soweit diese der Pfändung unterwo r- fen seien. Die österreichischen Pensionszahlungen stellten jedoch weder A r- beitseinkommen noch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch dar. Auch ko m- me eine analoge Anwendung von § 850 Nr. 2, 2a ZPO nicht in Betracht. II. Die se Ausfü hrungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Deutsche Rentenversicherung beschwerdebefugt ist. Etwas anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründ ung nicht aus der Entscheidung des Senats vom 21. November 2013 ( IX ZB 22/12, ZInsO 2013, 2573 ). Die Sachverhalte unterscheiden sich grundlegend. Im dortigen Fall hat die Deutsche Rentenversicherung sofortige Beschwerde eingelegt, obwohl der pfändbare Betr ag der ausländischen Rente entnommen werden sollte. Vo r- liegend soll demgegenüber der pfändbare Betrag der deutschen Rente en t- nommen werden. Gegen den Zusammenrechnungsbeschluss ist der Drit t- schuldner, der aufgrund d ies es B eschlusses den pfändbaren Betrag a n den 4 5 6 - 5 - Gläubiger abführen muss, beschwert und da mit beschwerdebefugt (zur B e- schwerdebefugnis des Drittschuldners gegen den Pfändungsbeschluss: BGH, Urteil vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144 , 148; Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 193/03, WM 2004, 444 ; OLG Düsseldorf, VersR 1967, 750; OLG Köln, OLGR 199 4 , 205 ; zu r Beschwerdebefugnis des Drittschuldners gegen den Zusammenrechnungsbeschluss : Meller - Hannich in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Re cht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 850e Rn. 31; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850e Rn. 51 ; BeckOK - ZPO/Riedel, 201 4 , § 850e Rn. 34 ). 2. Nach § 35 Abs. 1 InsO (vgl. im Verhältnis zu Österreich Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Art. 4 Abs. 1 und 2 lit. b EuInsVO) erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das der Schuldnerin zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das sie während des Verfahrens erlangt. Dazu gehört auch Au s- land s vermögen; das folgt aus dem Universalitätsprinzip (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 246/82, BGHZ 88, 147 , 150 zu § 1 KO; Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 74/03, nv, Rn. 6). Deswegen fällt - neben der deu t- schen Alters - und Witwenrente (§ 54 SGB I) - auch die österreichische gesetzl i- che Altersrente (Pension) als Neuerwerb in die Insolvenzma sse, soweit diese Renten nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO etwa in Verbindung mit § 850c ZPO unpfändbar sind. § 850e ZPO findet Anwendung. 3. Richtig hat das Beschwerdegericht auch gesehen , dass die ausländ i- schen Rentenansprüche nicht unter den Wortla ut des § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO fallen ( vgl. LG Aachen, MDR 1992, 521; AG Nienburg, JurBür o 2004, 559; MünchKomm - ZPO/Smid, 4. Aufl., § 850e Rn. 35; Stein/Jonas/Brehm, aaO § 850e Rn. 59; Zöller/Stöber, ZPO, 30 . Aufl., § 850e Rn. 15; Musielak/Becker, ZPO, 1 1 . Aufl., § 850 e Rn. 13; Hk - ZPO/ Kemper, 5. Aufl., § 850e Rn. 14 ; Bau m- 7 8 - 6 - bach/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 850e Rn. 8) . Danach sind auf Antrag bei der Pfändung mehrere Arbeitseinkommen oder Arbeitseinkommen und Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem S ozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Die Pensionszahlungen der öste r- reichische n Pensionsversicherungsanstalt an die Schuldnerin (nach §§ 221 bis 314 des österreichischen Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über di e Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) sind jedoch weder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (§§ 18 bis 29 SGB I; vgl. Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZP O, 6. Aufl., § 850e Rn. 30) , was auf der Hand liegt, noch Arbeitseinkommen . a) Arbeitseinkommen im Sinne von § 850e Nr. 2 und 2 a ZPO sind Bez ü- ge, die unter § 850 ZPO fallen ( Stein/Jonas/Brehm, aaO § 850e Rn. 21; Zö l- ler/Stöber, aaO § 850e Rn. 3). Hierz u gehören in Geld zahlbare Bezüge oder Vergütungen, deren Rechtsgrundlage gegenwärtige oder frühere Arbeitslei s- tungen oder Zusagen von Arbeitsleistungen sind ( vgl. Stein/Jonas/Brehm, aaO § 850 Rn. 19). § 850 Abs. 2 ZPO nennt neben den Dienst - und Versorgun gsb e- züge n der Beamten und den Arbeits - und Dienstlöhne n die Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst - oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünft e, ferner Hinterbliebene n- bezüge, § 850 Abs. 3 ZPO die Renten, die auf Grund von Versicherungsvertr ä- gen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherung s- nehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind (§ 850 Abs. 3 ZPO). b) Unter Ruhegeldern und ähnlichen Einkü nften werden Bezüge versta n- den, die vom Arbeitgeber w ährend des laufenden Arbeitsverhältnisses und im 9 10 - 7 - Hinblick auf erbrachte Arbeit für die Zeit nach dem Ausscheiden zugesagt wu r- den , so etwa Betriebsrente n , betriebliche Teilrente n , Bezüge aus durch den Dri ttschuldner eingerichteten Pensionskassen, Invalidenrente n oder sonstige betriebliche Altersversorgung, Direktversicherungen, Versorgungsbezüge von Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern , soweit sie laufenden Charakter haben (Meller - Hannich, aaO § 850 Rn. 50 ; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO § 850 Rn. 25 ). Hierunter fallen jedoch nicht die gesetzlichen Re nten (Meller - Hannich, aaO ; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO ; Schuschke/Walker/Kessal - Wulf, Vollstr e- ckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 850 Rn. 12 ). § 850 Abs. 3 lit. b ZPO betrifft demgegenüber Versorgungsrenten früherer Arbeitnehmer, die auf Versicherungsverträgen beruhen und bestimmungsgemäß Ruhegeld oder Hi n- terbliebenenbezüge ersetzen oder ergänzen sollen . Gesetzliche Rentenanspr ü- che fallen nach ganz allgemeiner Ansicht ebenfalls nicht hierunter ( Prü t- ting/Gehrlein/Ahrens, aaO § 850 Rn. 30 ; Kessal - Wulf, aaO Rn. 16 ). c) Die Pensionszahlungen der Pensionsversicherungsanstalt Wien sind - wie die Zahlungen der Rente nach dem SGB VI - Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 221 ff ASVG) . Mithin sind sie weder Ruhegelder im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO noch Zahlungen aus private n Versicherungsre n- ten. 4 . Entgegen der Ansicht des Beschwerde gerichts (ebenso LG Aachen, MDR 1992, 521 ) sind jedoch deutsche und ausländische gesetzliche Renten in analoger Anwendung des § 850e Nr. 2, 2a ZPO zusammenzurechnen . a ) Die gesetzlichen Regelungen über die Zusammenrechnung sind l ü- ckenhaft. Nach § 850e Nr. 2 ZPO werden nur Arbeitseinkommen zu sammeng e- rechnet, nach Nummer 2a Arbeitseinkommen mit laufenden Leistungen nach 11 12 13 - 8 - dem Sozialgesetzbuch . Es ist jedoch unbestritten, dass unterschiedliche la u- fende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch entsprechend § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO zusammengerechnet werden. Entschieden ist der Fall, dass der Schuldner zwei Renten von unterschiedlichen deutschen Rententrägern bezieht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn . 2, 11 - unter Anwendung des § 850 e Nr. 2 ZPO). Die grundsätzliche Mö g- lichkeit der Zusammenrechnung von Sozialleistungen ( etwa Wohngeld, Lei s- tungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Kindergeld, Bundeserziehung s- geld, Landeserziehungsgeld) ist ebenfalls a nerkannt (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, WM 2005, 1369 , 1370 - unter Anwendung des § 850e Nr. 2a ZPO ; vgl. Kessal - Wulf, aaO § 850e Rn. 10; Pr ü t- ting/Gehrlein/Ahrens, aaO , § 850e Rn. 30). b ) Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine pla n- widrige Regelungslücke enthält und der zu beurt eilende Sachverhalt in rechtl i- cher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interesse n- abwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen w ie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen A b- wägungsergebnis gekommen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW 2007, 3124 Rn . 11 mwN). Das ist bei der Zusammenrec h- nung inländischer und ausländischer gesetzlicher R enten der Fall. aa) § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO enthalten im Hinblick auf die ausländ i- schen gesetzlichen Renten eine planwidrige Regelungslücke. De r Gesetzgeber hat das Zusammentreffen von inländischen und ausländischen Rentenanspr ü- chen des Schuldners ersichtlich im Rahmen des § 850e ZPO nicht bedacht. Diese Vorschrift (einschließlich Nr. 2 ohne Nr. 2a) wurde eingeführt durch Art. 1 14 15 - 9 - Nr. 12 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstr e- ckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952 ). D ie Mögli chkeit, Arbeitseinko m- men zusammenzurechnen, um aus dem zusammengerechneten Arbeitsei n- kommen den Pfändungsfreibetrag zu errechnen, gab es jedoch jedenfalls seit den zwanziger Jahren des 20. Jahrhundert s . G eregelt wurde dies allerdings in Nebengesetzen (zule tzt in § 7 der Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940 , RGBl . I S. 1451 ) . § 850 e Nr. 2a ZPO wurde mit Einführung des Sozialg e- setzbuches durch Art. II § 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BG B l . I S. 3015) mit Wirkung vom 1. Januar 1976 eingeführt , geändert durch Artikel 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuch e s vom 20. Juli 1988 (BGBl . I S. 1046) mit Wirkung vom 1. Januar 1989, geändert durch Artikel 19 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 (BGBl . I S. 1229) mit Wirkung vom 18. Juni 1994, geändert durch Artikel 4 des Jahressteuer - Ergänzungsgesetzes 1996 vom 18. Dezember 1995 (BGBl . I S. 1959) mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Mit dem erwähnten Gesetz vom 11. Dezember 1975 hat der Gesetzg e- ber in § 54 SGB I die Möglichkeit, Sozialleistungen zu pfänden, erweitert. Er wollte für die Pfändung von Geldleistungen eine differenzierte Regelung scha f- fen, die einerseits den notwendigen sozialen Schutz des Leistungsberechtigten beachtete, andererseits den Re chtsverkehr nicht über Gebühr beschränkte (BT - Dr ucks . 6/3764 S. 27 zu § 52 und § 53 ; BT - Dr uck s. 7/868 S. 32 ) . Die Gläubiger - und Schuldnerinteressen sollten in sozial - und rechtpolitisch vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen werden. Jedenfalls sollten die für das Arbeitsei n- kommen geltenden Pfändungsgrenzen eingehalten werden. Soweit die laufe n- den Geldleistungen diesen Betrag überstiegen, sollte das Vollstreckungsgericht zusätzlich prüfen, ob und in welcher Höhe die Pfändungen der Billigkeit en t- sprachen ( BT - Dr uck s. 6 /3764 S. 27 zu § 53 ; BT - Dr uck s. 7/8 68 S. 32 zu § 54 ) . 16 - 10 - Als Folge der erweiterten Pfändbarkeit der Soziallei s tungen regelte der Geset z- geber in § 850e Nr. 2a ZPO die Zusammenrechenbarkeit von Arbeitseinko m- men mit laufenden Geldleistungen nach de m Sozialgesetzbuch, soweit dies e ntsprechend den Regelungen in § 54 Abs. 2 SGB I der Billigkeit entsprach (vgl. BT - Dr uck s. 6 /3764 S. 31 zu § 14 ; BT - Dr uck s. 7/868 S. 37 zu § 15 ) . Durch das Erste Änderungsgesetz zum Sozialgesetzbuch vom 20. Juli 1988 v erlangte der Gesetzgebe r sowohl im Rahmen von § 54 SGB I wie auch im Rahmen des § 850e Nr. 2a ZPO die Anhörung von Schuldner und Gläubiger vor Pfändung und Zusammenrechnung zu der Billigkeitsentscheidung. Anlass für den Gesetzgeber war, dass es dem Gläubig er häufig Schwierigkeiten bere i- tete da r zulegen, dass die b e antragte Pfändung der Billigkeit entsprach und sie nicht zu r Sozialhilfebedürftigkeit des Schuldners führte (BR - Dr uck s. 315 /87 , S. 15). Weiter bestimmte er, dass der unpfändbare Grundbetrag, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolg e , in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen sei ( vgl. zu den Gründen BR - Dr uck s . 315 /87 S. 40). In der weiteren Debatte ging es vor allem darum siche rzustellen, dass der Schuldner nicht durch die Pfä n- dung sozialbedürftig wird (vgl. nur BR - Dr uck s. 315/1/87 S. 4). Mit der Gesetzesänderung vom 13. Juni 1994 verzichtete der Gesetzg e- ber auf die Billigkeitsprüfung. Er meinte, die Sondervorschriften bei der Pfä n- dung laufender Sozialleistungen hätten zu Verwerfungen mit dem Vollstr e- ckungsrecht geführt. Um für die Zukunft bei der Pfändung von Sozialleistungen einerseits den Zweck der einzelnen Leistungen zu berücksichtigen, andere r- seits aber das Pfändungsve rfahren von schwierigen Einzelfallprüfungen zu en t- lasten, sollte n laufende Sozialleistungen entweder von vornherein unpfändbar 17 18 - 11 - gestellt werden oder wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. § 850e Nr. 2a ZPO wurde diesen Vorgaben angepasst (BT - Dr uck s. 12/5187 S. 29). Die letzte Gesetzesänderung betraf § 850e Nr. 2a Satz 3 ZPO . Sie wu r- de erforderlich - so die Gesetzesbegründung - , um die Regelung an die Weite r- entwicklung des Familienlastenausgleichs zu einem Familienleistungsausgleich durch das Jahr essteuergesetz 1996 redaktionell anzupassen (BT - Dr uck s. 13/3084 S. 22). Diese Gesetzesvorhaben waren sämtlich vom Willen des Gesetzgebers getragen, die Pfändung von Sozialleistungen im Interesse der Gläubiger zu e r- möglichen, den Schuldner aber nicht s chutzlos zu stellen. Die Möglichkeit eines Bezugs ausländischer Renten wurde hierbei vom Gesetzgeber in keinem Fall angesprochen und nicht bedacht. Dagegen spricht nicht, dass der Gesetzgeber in anderem Zusammenhang das ausländische Einkommen berücksichtig t hat (§ 17a, § 18a Abs. 1 Satz 3 SGB IV, § 31 Fremdrentengesetz). bb ) Der zu beurteilende Sachverhalt - Zusammenrechnung einer inländ i- schen mit einer ausländischen Rente - ist in rechtlicher Hinsicht mit den in § 850e Nr. 2 und 2a ZPO geregelten Sach verhalten vergleichbar . § 850e ZPO ist Grundlage für die konkrete Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850c und § 850d ZPO . Aus dieser Vorschrift ergibt sich beispielhaft , wie der Gesetzgeber die Schuldner - und Gläubigerinteressen abwägen will (vgl. P rü t- ting/Gehrlein/Ahrens, aaO § 850e Rn. 1). Nach § 850e Nr. 2 und 2a ZPO sind demnach mehrere dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO unterliegende Lei s- tungen zur Bemessung eines gemeinsamen pfandfreien Betrages nach den Gesamtbezügen auf Antrag zusammenzurechn en. Entsprechend diesem Grundgedanken hat der Gesetzgeber auch in § 851c Abs. 3 ZPO die Zusa m- 19 20 21 - 12 - menrechnung von Rentenzahlungen aus privater Altersvorsorge, soweit sie u n- ter den Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden d ürfen , mit anderen Zahlungen auf eine private und gesetzl i- che Rente oder anderen geschützten Leistungen angeordnet. cc) Diesen Grundsätzen widerspr ä che es , die ausländische n Renten nicht mit den inländischen geschützten Einkünften zur Bemessung eines g e- meinsamen pfandfreien Betrages nach § 850c ZPO zusammenzurechnen. Die Gläubiger würden ohne Rechtfertigung unter Eingriff in ihre grundrechtlich g e- schützten Positionen benachteiligt, weil ihre Vollstreckungsaussichten g e- schmälert würden. Zu den Eig entums rechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gehören auch schuldrechtliche Forderungen. Der verfassungsrechtlich gewäh r- leistete Schutz erstreckt sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers. Der Staat, der selbst das Zwangsvollstreckungsmonopol au sübt, darf den davon betroffenen Gläubigern das Einkommen bestimmter Schuldne r- kreise nicht generell als Haftungsgrundlage entziehen. Pfändungsverbote sind nur aus Gründen des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, um die e igene Lebensgrundlage des Schuldners durch Pfä n- dungsfreibeträge (§§ 850 ff ZPO) zu sichern. Auch im Inhalt eines Rechtes a n- gelegte Pfändungshindernisse sind in Abwägung mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsrecht der Gläubiger allenfalls wirksam, soweit sonstige, überwiegende Gründe das zwingend erfordern (BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IX a ZB 271 /03, BGHZ 160, 197 , 200 ). Zwar könnte der Treuhänder auf die Renten - und Pensionszahlungen nach ihrer Auszahlung nach §§ 808 ff, § 8 11 ZPO bei einer Barauszahlung und nach §§ 835 Abs. 3 Satz 2, §§ 850k, 850l ZPO bei einer Geldüberwe i- sung auf ein Girokonto zugreifen, w eil nur die Forderungen, nicht aber die ei n- 22 23 - 13 - genommenen Zahlungen geschützt sind (vgl. Meller - Hannich , aaO § 850 Rn. 5). Dieser Schutz kann im Einzelfall aber nicht ausreichend sein. c) Die Zusammenrechnung hat jedenfalls dann zu erfolgen , wenn die ausländische Rente im Grundsatz pfändbar ist. Denn sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen e s aus, Ansprüche auf Arbeitsei n- kommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistu n- gen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht u n- terwor fen sind (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, WM 2005, 1369 , 1 370 ). Dies ist für die österreichische Pension - entgegen den Ausfü h- rungen in der Rechtsbeschwerdeerwiderung - aber nicht der Fall. Nach österreichischem Recht regelt das Gesetz vom 27. Mai 1896 über das Exekutions - und Sicherungsverfahren (Exekutions ordnung - EO), inwieweit Pensionsansprüche pfändbar sind (§ 98a ASVG). Nach Art. 290a Abs. 1 Nr. 4 EO sind Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung nach - dem vorli e- gend allein relevanten - Art. 291a EO pfändbar. Danach schützt die Exekut i- onsordnu ng das Existenzminimum durch einen unpfändbaren Freibetrag, der für die Schuldnerin (nach Zusammenrechnung der Renten) derzeit 1.206,66 betr üge . Die Zusammenrechnung der österreichischen mit den deutschen Re n- ten erlaubt Art. 292 EO (LG Steyr, Arbeitsgeme inschaft der Rechtspfleger in Exekutionssachen beim Exekutionsgericht Wien, Rechtsmittelentscheidungen in Zivilprozess - und Exekutionssachen, 1996, Nr. 84 zur Zusammenrechnung einer deutschen mit einer österreichischen Rente; Angst/Jakusch/Mohr, Exek u- tions ordnung, 15. Aufl., Art. 292 Anm. E 14), sofern die aus österreichischer Sicht ausländische Rente pfändbar ist (Angst/Jakusch/Mohr, aaO Anm. E 15). 24 25 - 14 - 5. Beanstandungsfrei hat das Amtsgericht ebenfalls angeordnet, dass der pfändbare Betrag den deutschen Renten zu entnehmen ist. Allerdings ist nach § 850e Nr. 2a Satz 2 ZPO der unpfändbare Grundbetrag, soweit die Pfä n- dung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen . Damit wollte der Gesetzgeber zum Schutz des Schuldners sicherstellen, dass der u n- pfändbare Grundbetrag grundsätzlich dem jeweilig sichersten Einkommen en t- nommen wird (BR - Dr uck s. 315 /87 S. 40). Das sah e r in den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Vorliegend sind die Leistungen der inländische n wie der österreichischen Versicherung gleich sicher. In einer solchen Lage darf der Treuhänder wählen, welcher Rente er den pfändbaren Betrag entnehmen will. I II . Der Zusammenrechnungsb eschluss des Insolvenzgerichts hat Bestand, obwohl in ihm die Höhe des Gesamteinkommens nicht angegeben worden ist (so in einem obiter dictum BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07, NZI 2008, 607 Rn. 14). Diese Angabe i st hier nicht erforderlich, zu mal sich die Einkünfte ständig verändern können ( vgl. BeckOK - ZPO/Riedel, 2014, § 850e Rn. 32). S o liegen dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Rentenbesche i- de der Deutschen Rentenversicherung zum 1. Juli 2010 und die Auskun ft der Pensionsversicherungsanstalt aus dem Monat November 2008 zugrunde mit einem Gesamteinkommen in Höhe von monatlich netto 1.687,24 26 27 - 15 - Schuldnerin nach dem Bericht des Treuhänders vom 15. Mai 2013 zwische n- zeitlich Gesamteinnahmen in Höhe von monatlich netto 1.778,14 Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 15.02.2012 - 55 IK 369/10 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 18.09.2013 - 4 T 5/12 -
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