BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 68/14 vom 9. Juli 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 4a, 207 Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrensko s- ten beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die No t- wendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 162 , 181). BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14 - LG Gera AG Gera - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill , Grupp und die Richterin Möhring am 9. Juli 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkamme r des Landgerichts Gera vom 11. Februar 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.573,78 festgesetzt. Gründe: I. Ein Gläubiger stellte im März 2008 den Antrag, über das Vermögen des ehemals selbständig tätigen Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht bestellte den Beschwerdeführer zum vorläufigen Inso l- venzverwalter und beauftragte ihn, ein Gutachten zu den Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung zu erstellen. Im Hinblick auf bestehende Anfechtungsa n- sprüche empfahl d ies er in seinem Gutachten , das Insolv enzverfahren zu eröf f- nen. Das Insolvenzgericht eröffnete das Verfahren durch Beschluss vom 25. Juni 2008, ohne den Schuldner vorher hinreichend darauf hingewiesen zu 1 - 3 - haben , dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung einen eigenen Antrag auf Insolvenzerö ffnung stellen müsse. Der Beschwerdeführer wurde auch zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Rechnung des Beschwerdeführers für sein Gutachten wurde aus der Staatskasse beglichen. Durch Beschluss vom 19. August 2008 setzte das I n- solvenzgericht weiter sei ne Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Inso l- venzverwalter antragsgemäß auf 1.573,78 ( Mindestvergütung nach §§ 11, 2 Abs. 2 InsVV nebst Auslagen ) fest und ermächtigt e ihn , den Betrag der Inso l- venzmasse zu entnehmen. Am 28. Oktober 2008 stellte der Schuldner einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und den Antrag, ihm " die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden " . Im Hinblick auf mögliche Anfechtungsansprüche stellte das Insolvenzgericht die Entscheidung über den Stundungsantrag zurück. Im Oktober 2012 legte der Beschwerdeführer de n Schlussbericht vor und teilte mit, dass eine Masse nicht vorhanden sei. Er habe zwar gegen den Anfechtungsgegner wegen der geltend gemachten Anfec h- tungsansprüche ein Anerkenntnisurteil erstritten, diese r sei jedoch vermögen s- los. Durch Beschluss vom 14. Dezember 2012 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Verfahrenskosten " für das Insolvenzverfahren bis zur Erte i- lung der Restschuldbefreiung " . In den Gründen ist vermerkt, die Stundung gelte ausdrücklich nur für die genannten Verfahrensabschni t te. Dieser Beschluss ist rechts kräftig. Nunmehr beantragte der Beschwerdeführer, ihm sowohl die Ve r- gütung als vorläufiger Insolvenzverwalter als auch die als Insolvenzverwalter aus der Staatskasse zu erstatten. Durch Beschluss vom 21. Oktober 2013 set z- 2 3 4 - 4 - te d as Insolvenzgericht die Vergütung des Beschwerdeführer s für seine Täti g- keit als Insolvenzverwalter fest und bestimmte, dass die Vergütung dem Inso l- venzverwalter vorab aus der Staatskasse erstattet werde. Durch Beschluss vom 23. Oktober 2013 lehnte es jedoc h den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung gegen die Staatskasse ab . Seine sofortige Beschwerde hiergegen hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möcht e der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolven z- verwalter gegen die Staatskasse erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, § 63 Abs. 2 InsO gewähre dem Insolvenzverwalter nur d ann einen Anspruch gegen die Staatskasse, wenn die Kosten des Verfahrensabschnitts nach § 4a InsO gestundet worden seien. Dem Schuldner seien jedoch die im Eröffnungsverfahren anfallenden Verfa h- renskosten nicht gestundet worden. Dies habe der Schuldner auc h nicht bea n- tragt. Ein solcher Antrag hätte darüber hinaus auch keinen Erfolg haben kö n- nen, weil nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensa b- schnitt die Verfahrenskosten gestundet werden können. Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs . 2 InsO komme nicht in Betracht. Der Schuldner we r- 5 6 - 5 - de hierdurch nicht belastet, weil wegen der Stundungsentscheidung die Einste l- lung des Insolvenzverfahrens mangels Masse unterbleibe. 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. a) Nach § 63 Abs. 2 InsO gebührt dem Insolvenzverwalter für seine Ve r- gütung und Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse, soweit die Inso l- venzmasse nicht ausreicht. Voraussetzung ist, dass die Kosten des Verfa h- rens( - abschnitts) nach § 4a InsO gestun det sind. Diese Vorschrift gilt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO entsprechend für den vorläufigen Insolvenzve r- walter . Ohne eine Verfahrenskostenstundung kommt eine Subsidiärhaftung der Staatskasse grundsätzlich nicht in Betracht ( BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 372 ff; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 12, 14; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rn. 11, 14; vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14, NZI 2015, 128 Rn. 20) . b) Für das Eröffn ungsverfahren sind dem Schuldner die Verfahrensko s- ten nicht gestundet worden . aa) Die Verfahrenskostenstundung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert (BGH, Beschluss vom 18. D e- zember 2003 - IX ZB 60/03, NZI 200 4, 156 f ; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 259/09, NZI 2010, 948 Rn. 9 ; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rn. 16). Dabei bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröf f- neten Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen b e- sonderen Verfahrensabschnitt ( BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - IX ZB 7 8 9 10 - 6 - 128/11, VuR 2012, 158; vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780 , 3781 ). bb ) Durch Beschluss vom 14. Dezember 2012 wurden dem Schuldner d ie Verfahrenskosten nur für die Verfahrensabschnitte Insolvenz - und Res t- schuldbefreiungsverfahren gestundet . Die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten wurden ausdrücklich v on der Stundung ausgenommen, z u- mal der Schuldner für diesen Verfahren sabschnitt keinen Antrag gestellt hat te . cc) § 54 Nr. 2 InsO spricht nicht gegen das Erfordernis einer gesonderten Stundung der vorinsolvenzlichen Kosten des Verfahrens . Zwar sind die Verg ü- tung und die Auslagen des v orläufigen Insolvenzverwalters Mas sekosten im Sinne dieser Vorschrift. D och hat d as nicht zur Folge, dass durch die Stundung der im eröffneten Insolvenzverfahren angefallenen Verfahrensk osten die im E r- öffnungsverfahren angefallenen mitgestundet wären. Die Stundung umfasst lediglich die Ger ichtsgebühren und Auslagen. Eine unmittelbare Stundung der Vergütung und der Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ist nicht möglich, weil es sich um selbständige Ansprüche Dritter handelt. D em (vorläuf i- gen) Inso lvenzverwalter /Treuhänder wurde mit § 63 Abs. 2 InsO ein Seku n- däranspruch gegen die Masse eingeräumt. Durch die Änderung der Anlage I zum Gerichtskostengesetz wurde gleichzeitig e in neuer Auslagentatbestand (Nr. 9017 ) geschaffen, durch den die an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter aufgrun d einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlenden Beträge im Verhältnis der Gerichtskasse zum Schuldner Auslagen des Gerichts darstellen. Diese Au s- lagen können nach Ablauf der Stundung von der Staatskasse beim Schuldner geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vo m 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rn. 19 ). Daraus aber folgt, dass die Anspr ü ch e des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Erstattung der Auslagen 11 12 - 7 - zwar Massekosten sind, der vorläufige Insolvenzverwalter sie aber nicht nach § 63 Abs. 2 InsO gegenüber der Staatskasse geltend machen kann, soweit sie dem Schuldner nicht gestundet worden sind. c ) Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO hat das B e- schwerdegericht zutreffend abgelehnt. aa) Es besteht keine planwidrig e Regelungslücke, die im Wege der An a- logie geschlossen werden müsste. Insbesondere ist eine Analogie nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwa l- ter s geboten ( vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 13). Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner keine Ko s- tenstundung, wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Pe r- son, liegt das Risiko der Uneinbringlichkeit beim (vorläufigen) Insolvenzverwa l- ter . Wenn der Gesetzgeber dies es Risiko dem Verwalter nicht hätte überbürden wollen , hätte er § 63 Abs. 2 InsO nicht auf den Fall der erteilten Kostenstu n- dung bes chränkt (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 374; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013 , 351 Rn. 14; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 12, 14 ). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich ( BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 aaO S. 375 ff; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 14). bb) Allerdings hat der Senat eine Analogie für geboten erachtet, wenn dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht bedacht. Der Inso l- venzverwalter kann und soll sich aber auf die gewährte Stundu ng verlassen, weil der Gesetzgeber die Mitwirkung des Insolvenzverwalters auch in mass e- armen und masselosen Verfahren sicherstellen will. Allerdings besteht dieser 13 14 15 - 8 - Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der A ufhebung der Stundung erbracht wurden (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX Z B 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. Dezember 2009 - IX ZA 36/09 Rn. 3 nv; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 15). Eine vergleichbare Regelungslüc ke besteht im vorli e- genden Fall nicht. Eine Verfahrenskostenstundung für das Eröffnungsverfahren ist zu keinem Zeitpunkt gew ährt worden, der Schuldner hat sie auch nicht bea n- tragt. Auf sie konnte sich der vorläufige Insolvenzverwalter demgemäß nicht verlas sen. Ein zwingendes, vom Gesetzgeber übersehenes Schutzbedürfnis des vorläufigen Verwalters ergibt sich hieraus nicht . cc) D ie Interessen des Schuldners gebieten ebenfalls k eine analoge A n- wendung des § 6 3 Abs. 2 InsO. Ob sie überhaupt eine analoge Anw endung dieser Vorschrift begründen können, kann dahin stehen. Berechtigte Interessen des Schuldners sind vorliegend jedenfalls nicht beeinträchtigt. (1) Allerdings hat die unterlassene Stundung der im Eröffnungsverfahren entstandenen hier nicht unerhe blichen Kosten (Gutachterkosten in Höhe von 1.089,78 g- lich Gerichtskosten) - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeentsche i- dung - zur Folge, dass infolge der Masselosigkeit das Insolvenzv erfahren nach § 207 Abs. 1 InsO einzustellen ist , wenn nicht für die im Eröffnungsverfahren angefallenen Kosten ein Kostenvorschuss gezahlt oder dem Schuldner auch wegen dieser Kosten Stundung gewährt wird . Denn auch bei diesen Kosten handelt es sich um Ko sten des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift (§ 54 InsO). Die Verfahrenseinstellung mangels Masse hätte die weitere Folge, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erreichen kann . Dieses Ziel kann ein Schuldner nach § 289 Abs. 3 InsO aF ( § 289 I nsO nF ) nämlich nur verwirkl i- 16 17 - 9 - chen , wenn zuvor ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird ( MünchKomm - InsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 207 Rn. 74) . ( 2 ) Doch muss der Schuldner keine Rechtsnachteile befürchten. Er kann noch immer den Antrag stellen, ihm rückwi rkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Kosten zu stunden . Die bewilligte Stundung hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer wegen deren Rückwirkung dann ein Anspruch gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO zustünde . Allerdings wird vertre ten, dass der Schuldner den Stundungsantrag vor der rechtskräftigen Entscheidung über den betreffenden Verfahrensabschnitt stellen müsse (HK - InsO/Kirchhof, 7. Aufl., § 4a Rn. 22; Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 4a Rn. 15; MünchKomm - InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 4a Rn. 33). Wie aus den insoweit anwendbaren prozesskostenhi lferechtlichen Grundsätzen folge , sei eine rückwirkende Bewilligung ausgeschlossen, wesw e- gen der Antrag vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den betreffenden Verfahrensabschnit t gestellt sein müsse (Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringst - meier, InsO, 2. Aufl., § 4a Rn. 17). I m Recht der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff ZPO kommt eine Rückwirkung auf die Zeit vor Antragstellung nicht in Betracht. Sie w iderspricht dem Antragsprinzip ( B GH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 396/94, AGS 1997, 141 ). Auf einen erst nach Abschluss der Instanz gestellten Antrag kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, weil e in solcher Antrag unzulässig ist ( BGH, Beschluss vom 19. April 2007 - III ZR 74/06, juris Rn. 2; vom 4. Juli 2013 - IX ZB 66/12, juris Rn. 4) . Diese Rechtsgrundsätze sind jedoch in den Fällen nicht anwendbar, in denen der Schuldner die zur Erreichung des Verfahrensziels der Restschuldb e- 18 19 20 - 10 - freiung notwendigen Anträge auf Insolvenzeröffnung, auf Bewilligung der Res t- schuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten aufgrund eines Ve r- schuldens des Gerichts nicht vor Insolvenzeröffnung aufgrund eines Gläu b i- gerantrags gestellt hat . Hat ein Gläubigerantrag bereits zur Eröffnung des Inso l- venzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176 /03, BGHZ 162, 181 , 186 ; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, NZI 2015, 79 Rn. 8 ) . Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat deswegen das Insolvenzgericht den Schul dner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (BGH , Beschluss vom 17. Februar 2005 , aaO , BGHZ 162, 181 , 184 ff ; vom 4. Dezember 2014, aaO ) . Ein solcher Hinweis ist vorliegend nicht erfolgt. Der Schuldner soll jedoch nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf die Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhaf ter, unvollständiger oder versp ä- teter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nac h- teil gereichen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 , aaO BGHZ 162, 181 , 186 ) . Deswegen hat es das Insolvenzgericht im Streitfall entsprechend der Rechtsprechung des Senats zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefre i- ung genügen lassen , dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Restschuldbefreiungs antrag stellt e (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO ; vom 4. Dezember 2014, aaO Rn. 11 ). Einen isolierten Antrag auf Bewilligung der Restschuldbefreiung zuzula s- sen, war jedoch nicht ausreichend, um dem mittellosen Schuldner die Res t- 21 - 11 - schuldbefreiun g zu ermöglichen. Denn dieser kann aufgrund seiner Mittellosi g- keit wegen § 289 Abs. 3 InsO aF, § 289 InsO nF die Restschuldbefreiung nur erreichen, wenn ihm auch rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten gestundet werden. Ohne die rückwirkende Stundung ist für ihn die Zulassung des isolierten Antrags auf Restschuldbefreiung ohne Wert . Konsequenz der oben genannten Senatsrechtsprechung ist deswegen, dass einem Schuldner rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Ver fa h- renskosten gestundet werden können , wenn dieser es aufgrund eines fehlerhaf - ten, unvollständigen oder verspäteten Hinweises des Insolvenzgerichts ve r- säumt , rechtzeitig im Eröffnungsverfahren einen Stundungsantrag auch für die im Eröffnungsverfahren anf allenden Verfahrenskosten zu stellen. Kayser Gehrlein Vill Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 24.10.2013 - 8 IN 225/08 - LG Gera, Entscheidung vom 11.02.2014 - 5 T 544/13 -
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