ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB68.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 6 8 /15 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp - meye r am 14. Juli 2016 beschlossen: Die Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 2 2 . Ju l i 2015 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 85 6 , 8 0 Gründe: I. Am 30. Dezember 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen der S . M . (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und der weitere B e- teiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er fü r die Inso l- venzgläubiger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S . AG (nachfolgend: S . ) einen individuellen PIN - Code. Die Gläubiger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des 1 - 3 - Verfahrens, insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des B e- streitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren. Darüber hinaus bestand d ie Möglichkeit, Teile der Verfahrensakte, in s- besondere Sachstandsberichte des Verwalters, den Gläubigern für die elektr o- nische Einsichtnahme freizugeben. Für die Bereitstellung des Informationssy s- tems wurde von der S . bis zur Verfahrensaufhebung jährli ch ein dem Verfa h- ren zuor d enbarer Betrag in Rechnung gestellt. Bis zur Schlussrechnungslegung sind vom Verwalter 85 6 , 80 Auf Antrag des Verwalters hat das Amtsgericht dessen Vergütung auf 23 . 348 , 82 und die Auslagen auf 5 . 528 , 19 , jeweils zuzüglich 19 v.H. U m- satz s teuer (zusammen : 5 . 486 , 63 , insgesamt 34 . 363 , 64 festgesetzt . Hie r- von hat es den für das Gläubigerinformationssystem aufgewandten Betrag von 85 6 , 80 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bekämpft der Verwalter diesen Abzug von seiner Verg ü- tung. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat ke i- nen Erfolg. Das Be schwerde gericht hat richtig entschieden. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, es sei umstritten, ob die streit i- gen Kos ten Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 InsO oder Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV seien. Die Kosten seien jedenfalls nur dann ersta t- 2 3 4 5 - 4 - tungsfähig, wenn die Gläubiger, in deren Interesse sie angefallen seien, ihre Zustimmung hierzu erteilt hätten. Das sei nicht ersichtlich. Bei den Kosten für das Gläubigerinformationssystem handel e es sich nicht um notwendige Masseverbindlichkeiten. Der Verwalter habe über die g e- setzlich geregelten Fälle hinaus gegenüber den einzelnen Gläubigern keine Auskunftspflicht . Dann dürfe er ohne deren Zustimmung der Masse keine we i- tergehenden Kosten auferlegen. Das Insolvenzgericht habe die Kosten deshalb zutreffend in Abzug gebracht. 2. D ie E ntscheidung des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. a) Damit geprüft werden kann, ob nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV abg e- schlossene Verträge in Wahrheit nicht " allgemeine Geschäfte" betrafen und die aus der Masse entnommenen Beträge eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstell en, muss der Vergütungsfestsetzungsantrag die zur Überprüfung erforderlichen Angaben e nt halten (§ 8 Abs. 2 InsVV). Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass keine "besonderen Aufg a- ben" vorlagen, dass insbesondere die kostenträchtige Einschaltung Ext erner nicht erforderlich war, kann es die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschluss vom 11. N o- vember 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; vom 19. April 2012 - IX ZB 23/11, ZInsO 2012, 928 Rn. 20; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, ZIP 2013, 2164 Rn. 27). b) Das Beschwerdegericht hat hiernach den für das Gläubigerinformat i- onssystem aufgewandten Betrag zu Recht von der Vergütung abgezogen. Wie 6 7 8 9 - 5 - der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 62/15 entschieden hat, in der der Rechtsbeschwerde führer ebenfalls Rechtsb e- schwerde führer war, sind die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem auch dann, wenn sie dem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen. Auf die genannte En t- scheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Kayser Gehrle in Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 10.03.2015 - 1403 IN 3617/09 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.07.2015 - 3 T 226/15 -
Full & Egal Universal Law Academy