BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 684/13 vom 17. September 2014 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedde n - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gege n den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert : 441 Gründe: Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betreuer die Festsetzung einer Ve r- gütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 r- degericht zuerkannten 33,50 t- scheidung ist rechtlich n icht zu beanstanden . Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer die erhöhte Vergütung von 44 Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und wenn er diese Kenntnisse d urch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBV G die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung 1 2 3 - 3 - des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und feh lerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe b e- rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 FamRZ 2014, 471 Rn. 3 mwN). D ass das Beschwerd egericht die vom Beteiligten zu 1 berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsök o- nom und zum Betriebswirt nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbi l- dung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG als vergleichbar erachtet hat , hält sich danach im Rahmen der - einer Kontrolle durch das Rechtsb eschwe r- degericht entzogen en - tatrichterlichen Würdigung (vgl. auch Senatsbeschlus s vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117) und wird von der Rec htsbeschwerde im Übrigen auch nicht gerügt . Ob sich der daran anschließende Stu diengang, den der Beteiligte zu 1 nach zwei weiteren Semestern mit "Bachelor of business administration" abg e- schlossen hat, aufbauend auf die vorangegangene Ausbildung zum Bet riebswirt bei der Verwaltungsakademie als eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG darstellt, kann hier dahinstehen. Denn nach den vom Beschwerdegericht , entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellung en vermittelt das "B a- chelor" - Zusatzstudium k eine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse . Wenn d ie Rechtsbeschwerde zudem meint, hierauf komme es nicht an, verkennt sie den Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG , der für die beiden Erh ö- hungstatbestände jeweils dar auf a bstellt , dass die Ausbildung in ihrem Kernb e- 4 5 - 4 - reich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist (S e- natsbeschluss vo m 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung b eizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entscheidung vom 22.08.2013 - 50 XVII 5444 - LG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2013 - 87 T 244/13 - 6
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