ECLI:DE:BGH:2016:270116BXIIZB684.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 684 /1 4 vom 27 . Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 166, 317 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 2 Satz 1 Für Urteile, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 317 ZPO zum 1. Juli 2014 zugestellt worden sind, setzt der Beginn der Fristen zur Berufung s- einlegung und - begründung nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraus. Entsprechend der nunmehr in § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Regel genügt die Zustellung e iner beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246). BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 27 . Januar 2016 durch den Vorsitzende n Rich ter D ose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10 . Zivils enat s des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1 8 . No vember 201 4 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Beschwerdewert: 237.738 Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurüc k- weisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Ve r- werfung ihrer Beru fung . Das Land gericht hat die u. a. auf Erstattung von Betriebskostenvorau s- zahlungen und Freistellung aus einer Bürgschaft gerichtete Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten u. a. zur Zahlung von 65.306,98 eilt. Das Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kl ä- gerin in beglaubigter Ab schrift am 25. August 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. A m 18. September 2014 hat die Klägerin hiergegen Berufung eing e- legt. Mi t einem auf den 27. Oktober 2013 (richtig: 2014) datierten und am 29. Oktober 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihres 1 2 3 - 3 - zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin beantragt, " die am 30. 10. 2014 erstmals ablaufende Berufungsbegründungsf rist u m einen Monat bis zum 30.11. 2014 zu verlängern " . Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts, dass die Be rufungsb e- gründungs frist bei E ingang des Fristverlängerungsantrags bereits abgelaufen gewesen sei, hat die Klägerin am 6 . November 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verlängerung der Be rufungs begründungsfrist beantragt. Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung hat die Klägerin ausgeführt, di e d em mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftra g- ten Rechtsanwalt übermittelte Abschrift des landgerichtlichen Urteils sei mit e i- nem offenbar von Mitarbeitern der Klägerin angebrachten auf den 30. August 2014 datierten Eingangsstempel versehen gewesen. Daher sei ihr zweitinstan z- licher Prozessbevollmächtigte r bei der Einlegung de r Berufung davon ausg e- gangen, dass die Zustellung des landgerichtlichen Urteils an dem genannten Datum stattgefunden habe. Er habe seine Assistentin angewiesen, die Frist zur Begründung der Berufung auf den 30. Oktober 2014 zu notieren , w as dann auch gesch ehen sei. Am Montag, den 27. Oktober 2014 h abe die Assistentin nach Diktat den A ntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ve r- fasst. Da de r zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgrund des Zustellungsvermerks auf der ihm übermit telten Abschrift des landgerichtl i- chen Urteils davon ausgegangen sei, dass die Berufungsbegründungsfrist erst am 30. Oktober 2014 ende , seien in dem Verlängerungsantrag dies es Datum als vermeintlicher Fristablauf und entsprechend der 30 . November 2014 als das Datum genannt worden , bis zu dem die Frist verlängert werden soll e . Obwohl in der Kanzlei i hres zweit i nstanz lichen Prozess bevollmä cht igten die Anweisung existiere, Fristverlängerungsg esuche ausnahmslos vorab per Telefax an das jeweils zuständige Gerich t zu übermitteln, h abe die bislang stets sorgfältig a r- 4 5 - 4 - beitende Assistentin des Rechtsanwalts den Antrag lediglich in den normalen Postweg gegeben, weshalb d ies er erst am 29. Oktober 2014 beim Berufung s- gericht eingegangen sei. Regelmäßige s tichprobenartig e Überprüfungen hätten erge ben, dass diese Anweisung von der Kanzleimitarbeiterin zuvor in sämtl i- chen Fällen be folgt worden sei . D ie fehlerhafte No tierung der Berufungsb e- gründungsfrist sei daher für die Versäumung der Frist nicht kausal geworden, da der Antr ag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen wäre, wenn die Assistentin entsprechend der bestehenden Anweisung den Antrag nach Ausfertigung am 27. Oktober 2014 per Telefax an das Oberlandesgericht übersand t hä tte. Das Oberlandesgericht hat der Kläger in die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der B e- rufung versagt und die Berufung verworfen . Dagegen richtet sich ihre Recht s- beschwerde. II. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft e Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Rechtssache im Hi n- blick auf die Frage, ob die B erufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch mit der Zustellung einer beglaubigte n Abschrift statt einer Ausfert i- gung des Berufungsurteils zu laufen beginnt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246), grundsätzliche Bedeutung hat ( § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 6 7 - 5 - 1. Das Berufungsgeri cht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne der Kläg e- rin nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründung s frist gehindert gewesen sei. Diese sei vielmehr info l- ge Verschuldens ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollm ächtigten, das sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, versäumt worden. D ieser räume ein, dass die Berufungsbegründungsfrist, die tatsächlich am 27. Oktober 2014 abgel aufen sei, durch sein eigenes Verschulden nämlich durch die fe h- lerhafte Deutung des Eingangsstempels auf dem erstinstanzlichen Urteil auf den 30. Oktober 2014 notiert worden sei. Der Fristverl ängerungsantrag sei erst am 29. Oktober 2014 und damit versp ätet bei Gericht ei n gegangen. Die Erheblichkeit des Verschuldens des zweitinstanzlichen Prozessb e- vollmächtigten der Klägerin für die Fristversäumnis sei auch nicht durch ein sp ä teres, der Klägerin nicht zuzurechnendes Ereignis im Wege der " überhole n- den Kausalität " entfallen. Zwar li ege nach der Begründung des Wiedereinse t- zungsantrags ein Fehlverhalten einer Kanzleiangestellten vor. Ein anordnung s- gemäßes V erhalten der Mitarbeiterin hätt e allerdings nicht dazu geführt, dass die Berufungsbegr ündungsfrist mi t Sicherheit gewa hrt worden wäre . Dies sei jedoch erforderlich, u m die Kausalität des anwaltlichen Verschuldens entfallen zu lassen. Nach den mit dem Widereinsetzungsa ntrag vorgelegten eidesstattl i- chen Versicherungen h abe in der Kanzlei des zweitinstanzlic hen P rozessb e- vollmächtigten der Klägerin die strikte Anweisung bestanden, Anträge auf Ve r- längerung von Berufungsbegründungsfristen ausnahmslos vorab per Telefax an das Gericht zu übersenden. Der Sinn dieser Anweisung habe darin bestanden, mit dem Faxprotok oll e inen Beleg für den rechtzeitigen Eingang des Verläng e- rungsantrags bei Gericht zu haben. Dieser Anweisung hätte die Kanzleia ng e- stellte im Streitfall aber auch noch dann genügt, wenn sie dem Gericht den A n- 8 9 10 - 6 - trag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfr ist spätestens am 30. Ok - tober 2014 , also am letzten Tag der fehlerhaft im Fristenkalender notierten Frist, übersandt hä tte. Auch bei Befolgung der fraglichen anwaltlichen Weisung durch die Kanzleia ngestellte sei ein verspäteter Eingang des Antrags auf Ver läng e- run g der Berufungsbegründungsfrist somit nicht ausgeschlossen gewesen. Deshalb sei d as anwaltliche Fehlverhalten durch die Notierung eines falschen Fristablaufs kausal f ür die Ver säumung der Berufungsbegründungsfrist gew e- sen. Wegen der Nichteinhalt ung der Berufungsbegründungsfrist sei das Rechtsmittel der Klägerin auf deren Kosten zu verwerfen. 2 . Dies e Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand . Das Berufungsgericht hat zu Recht wegen eines der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechne nden Anwaltsverschuldens eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und ihre Berufung verworfen. Die Rügen der Rechtsbeschwe r- de gegen diese Entscheidung greifen nicht durch. a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Frist zur Berufungs begründung nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gewahrt ist, da bis zu deren Ablauf am 27. Oktober 2014 weder die Beschwerdebegründung noch ein Fristverlängerungsantrag bei dem Beschwerdegericht eingegangen war. Die Frist für die Berufungsbe gründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Beruf ungsb e- gründungsfrist im vorliegenden Fall mit der Zustellung einer beglaubigten A b- schrift des l andgerichtlichen Urteils am 25. August 2014 zu laufen begonnen. 11 12 13 14 - 7 - aa ) Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit zu § 517 ZPO entschieden, dass der Be ginn der einmonatigen Berufungsfrist die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraussetzt und die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Urteils die Zustellungswi r- kung des § 517 ZPO nicht begründen kann (Senatsbesc hluss BGHZ 186, 22 = Fa mRZ 2010, 1246 Rn. 12 ff.). Dieser Rech tsauffassung haben sich in der Folge zeit andere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH Be schlü ss e vom 28. Oktober 2010 VII ZB 40/10 MDR 2011, 65 Rn. 6 und vom 31. Juli 2013 VIII ZB 18/13 und VIII ZB 19/13 NJW 2013, 3451 Rn. 6) . An dieser Rechtsprechung kann jedoch nach der Neufassung des § 317 ZPO d urch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsver kehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) nic ht mehr festgehalten werden. § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist mit Wirkung vom 1. Juli 2014 dahingehend geändert worden, dass Urteile den Parteien von Amts wegen grundsätz lich in Abschrift zugestellt werden, die von der Geschäftsstelle nach § 169 Abs. 2 ZPO zu b eglaubi gen ist (BT - Drucks. 17/12634 S. 30). Ausfertigungen ei nes Urteils werden nach § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur noch auf Antrag einer Partei erteilt , wobei nach § 317 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO die auf Antrag einer Partei e r- teilte Ausfertigung regelmäßi g weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält . Mit Einführung der Übersendung einer beglaubigten Abschrift als R e- ge l form der Urteilszustellung kann der Begi nn der Fristen zur Einlegung (§ 517 ZPO) und z ur Begründung einer Berufung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht mehr an die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils angeknüpft werden. V o- raussetzung für den Beginn der genannten Rechtsmittelfristen ist eine Zuste l- lung des in vollständiger Form abgefassten Urteils von Amts wegen in der in den §§ 169 ff. Z PO bestimmten Form ( Prütting/Gehrlein/Lemke ZPO 7 . Aufl. § 517 Rn. 4 ). Die n ach § 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zuzustel lenden D o- kumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) 15 16 - 8 - Abschrift zugestellt werden, sofern nicht in spezie llen materiell - oder prozes s- rechtlichen Vorschriften eine besondere Form der Zustellung vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246 Rn. 13). Eine solche besondere Vorschrift enthält § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der seit dem 1. Juli 2 014 geltenden Fassung, indem er die Übermittlung einer beglaubigten A b- schrift als ausreichende Form der Amtszustellung von Urteilen vorsieht. Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang die Auffassung ver tritt, trotz der Änderung des § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO müsse auch weiterhin daran festgehalten werden, dass nur die Zustellung einer Urteils ausfertigung die Fristen der §§ 517, 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO auslösen könne (so auch Musielak / Voit/Ball ZPO 12. Aufl. § 517 Rn. 5; BeckOK ZPO/Wulf [1. Juni 2015] § 517 Rn. 8; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. § 517 Rn. 2 ; Hk - ZPO/ S ae nger 6. Aufl. § 317 Rn. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Denn dies hätte zur Folge, dass sowohl die in § 517 ZPO vorgesehene Frist von einem Monat für die Einlegung einer Berufung als auch die zweimonatige Berufungsbegrü n- dungsfrist n ach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann zu laufen beginnen würden, wenn einer Prozes spartei auf ihren Antrag nach § 317 Abs. 2 ZPO eine Urteil s- ausfertigung zugestellt worden ist . Da Rechtsmittelfristen grun dsätzlich für jede Prozesspartei gesondert zu laufen beginnen, hätte es die Partei damit aber selbst in der Hand, ob die für den Beginn der Rechtsmittelfrist notwendige V o- raussetzung der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung erfüllt wird. Eine Partei könnte daher die e inmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO umg e- hen, i ndem sie davon absieht, gemäß § 317 Abs. 2 ZPO auf Erteilung einer Ausfertigung anzutragen , und sich dadurch die Möglichkeit offen halten , Ber u- fung gegen die ergangene Entscheidung bis zu dem aus § 517 ZPO folgenden spätesten Zeitpunkt von sechs Monaten (fünf Monate bis zum Beginn der Ber u- fungsfrist und ein Monat Berufungsfrist) nach der Verkündung der Entscheidung einzulegen . Diese Erwägung zeigt, dass für Urteile, die nach dem Inkrafttre ten 17 - 9 - der Neufassung des § 317 ZPO zum 1. Juli 2014 zugestellt worden sind, der Beginn der Fristen zur Berufungseinlegung und - begründung nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraussetzen kann, sonder n entsprechend der nunmehr in § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Regel die Zustellung e i- ner beglaubigten Abschrift des Urteils genügt. bb ) Da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen das angefochtene Urteil dem früheren Prozessbevol lmächtigten der Klägerin am 25. August 2014 in beglaubigter Abschrift gemäß § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, endete die Berufungsbegründung s- frist mit Ablauf des 25. Oktober 2014 (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Das so berechnete Fristende fiel mithin auf einen Sonnabend, so dass die Be gründungsfrist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO am darauffolgenden Montag, dem 27. Oktober 2014 , ab lief . Der Antrag der Klägerin auf Fristverlängerung ist jedoch erst am 29 . Oktober 2014 und daher nach Ablauf der Berufungsbegrü n- dungsfrist b eim Be rufungs gericht eingegangen. Eine Verlängerung der Begrü n- dungsfrist kam daher nicht mehr in Betrach t (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 XII ZB 583/14 FamRZ 2015, 1878 Rn. 10 mwN). b) Ebenso zutreffend hat das Be rufungs gericht eine Wiederei nsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, da die Frist zur Begründung der Berufung nicht schuldlos versäumt worden ist. a a ) Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der Berufungsinstanz eingeräumt, dass er den Eingangsstempel auf dem ersti n- stanzlichen Urteil fehlerhaft gedeutet habe und deshalb die Berufungsbegrü n- dung sfrist unzutreffend auf den 30. Oktober 2014 notiert worden sei. Die Rechtsbeschwerde wendet hiergegen ein, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung nicht allein diese Einlassung zugrunde legen dürfen. Die Frage, 18 19 20 - 10 - ob die Klägerin unter Zugrundelegung der in ihrem Antrag auf Wiedereinse t- zung glaubhaft gemachten tatsächlichen Um stände schuldlos im Sinne des § 233 ZPO daran gehindert gewesen sei, die Frist zur Begründu ng der Ber u- fung zu wa h ren, betreffe nicht die Feststellung von Tatsachen, sondern allein die rechtliche Würdigung. Diese Frage sei deshalb nicht einem Geständnis im Sin ne des § 288 ZPO zugänglich, sondern unabhängig davon zu beantworten, welche Rechtsstand punkte die Parteien insoweit vertreten haben m ögen. bb) Dadurch wird ein anwaltliches Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der fehlerhaften Eintragung der Ber u- fungsbegründungsfrist nicht in Frage gestellt. (1) Einen Prozessbevollmächtigten treffen hinsichtlich der Wahrung von Rechtsmittelfristen besondere Sorgfaltspflichten. Er hat alles ihm Zumutbare zu veranlassen, damit diese Fristen gewahrt werden. Dazu gehört vorrangig, dass er eigenverantwortlich das für d en Beginn des Laufs der Rechtsmittelfristen maßgebende Zustellungsdatum festste llt (vgl. BGH Beschluss vom 22. Novem - ber 1990 I ZB 13/90 NJW - RR 1991, 828). Beauftragt eine Partei für die Rechtsmittelinstanz einen anderen Anwalt, dann hat der Rechtsmitt elanwalt in eigener Verantwortung durch geeignete und verlässliche Erkundigungen zu e r- mitteln, ob und wann ein Urteil der Vorinstanz zugestellt worden ist (BGH B e- schluss vom 8. Februar 1996 VII ZB 21/95 NJW 1996, 1477). (2) Diese S orgfaltspflichten wu rden von dem zweitinstanzlichen P rozes s- bevollmächtigten der Klägerin schuldhaft verletzt. Denn dieser durfte sich schon deshalb nicht auf den auf dem erstinstanzlichen Urtei l aufgebrachten Eingang s- stempel verlassen, weil dieser von Mitarbeitern der Kläge rin selbst stammt . U n- abhängig davon muss ein Rechtsmittelanwalt stets eigenverantwortlich überpr ü- fen, wann das Urteil dem erstinstanzlich tätigen Rechtsanwalt tatsächlich zug e- 21 22 23 - 11 - stellt worden ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 233 Rn. 23; Prütting/ G ehrl ein/ Milger ZPO 7. Aufl. § 233 Rn. 49; vgl. auch BGH Beschluss vom 22 . November 1990 I ZB 1 3/ 90 NJW - RR 1991 , 828, 829 ) . cc) Das anwaltliche Verschulden bei der Ermittlung des Zustellungsd a- tums war f ür die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch ursächlich. (1) Zwar schließt ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Pr o- zessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtl i- che Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuz u- rechnendes Ere ignis entfällt (sog. überholende Kausalität , vgl. Senatsb eschluss vom 18. Juli 2007 XI I ZB 32 /0 7 FamRZ 2007, 1722 Rn. 11) . Nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf ihr Wiedereinsetzung jedoch nur gewährt werden, wenn ihren Prozessbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschulden an der Fristversäumung trifft (BGH Beschlü ss e vom 11 . Mai 2011 IV ZB 2/11 AnwBl 2011, 865 Rn. 7 und vom 18. April 2000 XI ZB 1/00 NJW 2000, 2511, 2512 ). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dies hier nicht de r Fall. (2) Das Berufungsgericht hat zu R echt angenommen, dass die Nichtb e- achtung der Anweisung, Fristverlängerung santräge stets vor ab per Telefax an das Gericht zu übermitteln, die Ursächlichkeit des Verschuldens des zweiti n- stanzlichen Prozessbevollmäc htigten der Klägerin f ür die Versäumung der B e- rufungsbegründungsfrist nicht ausschließt . Da der Rechtsanwalt den Fristve r- läng erungsantrag erst am Montag, dem 27. Oktober 2014 , und damit am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist diktiert hatte und der Sc hriftsatz von der Kanzleiangestel lten auch erst an diesem Tag gefertigt wurde, hätte die Ber u- fungsbegründungsfrist nur gewahrt werden können, wenn der Antrag noch an diesem Tag an das Berufungsgericht per Telefax übermittelt worden wäre. Hier - zu war die Mi tarbeiterin des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der 24 25 26 - 12 - Klägerin jedoch nach der in der Kanzlei geltenden Weisung , auf die sich die Klägerin beruft, nicht verpflichtet. Nach dem Vortrag der Klägerin in der B e- gründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs b esagte die Weisung nur, dass Fristverlängerungsanträge stets vorab per Telefax an das zuständige Gericht zu senden sind . Sie umfasste jedoch nicht die Verpflichtung, entsprechende A n- träge stets noch am Tage ihrer Erstellung zu versenden. Der Anweisung , auf die sich die Klägerin stützt, hätte die Kanzleiangestellte folglich auch dann noch genügt, wenn sie den Fristverlängerungsantrag erst am darauffolgenden Tag per Telefax an das Berufungsgericht gesandt hät te, weil nach der fehlerhaft im Fristenk a l e nder ein ge tragen en Frist an diesem Tag die Berufungsbegründung s- frist noch hätte gewahrt werden können. Die Anweisung, Fristverlängerungsa n- träge stets vorab per Fax an das zuständige Gericht zu übermitteln, war daher weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, die Folg en einer von dem Prozes s- bevollmächtigten verschuldeten fehlerhaften Eintragung einer R echtsmittelfrist zu verhindern. - 13 - Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht somit zumindest nicht ausschließlich auf einem Fehlverhalten der Kanz l eiangestellte n, das sich die Klägerin nicht zurechnen lassen müsste. Die von dem Prozessbevollmäc h- tigten der Klägerin zu verantwortende fehlerhafte Eintragung des Zustellung s- d a tums der angegriffenen Entscheidung war für die Versäumung der Ber u- fungsbegründungsfrist jede nfalls mitursächlich . Dies schließt e ine Wiederei n- setzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH Beschluss vom 12. November 2013 XII ZB 11/12 FamRZ 2014, 295 Rn. 21 mwN) . Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: LG Düsseldorf, En tscheidung vo m 22.08.2014 - 40 O 93/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.2014 - I - 10 U 160/14 - 27
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