ECLI:DE:BGH:2016:160316BXIIZB685.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 685/13 vom 16. März 2016 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 14. Oktober 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Wert: Gründe: Die Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte (im Folgenden: B etreuer) für die Zeit vom 1. Juli bis 31 . Dezember 2011 die Festsetzung einer Betreue r- v ergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 e- schwerdege richt zuerkannten 27 Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der vom Betreuer im Jahr 1989 an der Juristischen Hochschule Potsdam erworbene Studiena b- schluss als Diplomjurist der DDR sowie sein 1991 erfolgreich abgeschlossenes Umschulungsstudium mit dem erreichten Fachabschluss auf dem Gebiet U n- ternehmensführung/Management rechtfertigten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 4 4 1 2 - 3 - Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdi gung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maß stäbe b e- rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - BtPrax 2015, 155 mwN ). Ein er solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des B e- schwerdegerichts stand, wonach - unter Berücksichtigung der Au sführungen des Senats, der eine frühere Beschwerdeentscheidung in dieser Sache aufg e- hoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen hat (Senat s- beschluss vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 12 ff. ) - die Ausbildung des Bet reuers zum Diplomjurist der DDR zwar ein Hochschu l- studium darstellt , der Betreuer hierdurch jedoch keine für die Betreuung nu tzb a- ren Fachkenntnis se erworben hat, und das Umschulungsstudium sowie die Fortbildungsmaßnahmen des Betreuers einem Hochschulstudiu m nicht ve r- gleichbar sind. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stu n- densatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforde r- lich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - BtPrax 2015, 155 mwN ). Bei der Würdigung 3 4 5 - 4 - darf nicht auf die Bezeichnung des Berufs oder der Ausbildung abgestellt we r- den, sondern es ist jeweils im Einzelfall die konkrete Ausbildung des Betreuers zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 5). Das Beschwerdegericht hat hierzu festgestellt, dass das Studium an der Jurist isch en Hochschule Potsdam im Wesentlichen aus den Rechtsfächern Sta atsrecht, Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Völkerrecht sowie weiterhin aus den Fächern Marxistisch - Leninistische Philosophie, Politische Ökonomie, Wissenschaftlicher Sozialismus, Staats - und Rechtsgeschichte, System der Rechtspflege der DDR, Staatsrech t bürgerlicher Staaten, Außen - und Recht s- p o litik bürgerlicher Staa ten, Kriminalistik sowie pädagogische und psycholog i- sche Grundfragen der staatlichen Leitung bestand en habe , die nicht der Ve r- mittlung von Fachkenntnissen gedient hätten , die dem Betreuer se ine Tätigkeit erleichter te n ; eine Ausbildung im Fachbereich Psychologie sei nicht dem Ker n- bereich des Studiums zuzuordnen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die fehlende Berücksichtigung der Inhalte de s Umsch u- lungsstudiums durch das Beschwerdegericht. D as Umschulungsstudium stellt eine Zusatzausbildung zum abgeschlossenen Hochschulstudium dar, die g e- sondert zu betrachten ist ; e ine Gesamtschau aller Ausbildungen ist gerade nicht vorzunehmen (vgl. Senatsb eschluss vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 19 mwN) . Soweit die Rechtsbeschwerde auf die im Studium erworbenen Fähigkeiten wie methodisches Denken und schnelle Ei n- arbeitung in andere Fachgebiete abstellt, handelt es sich um Grundfert igkeiten , die nicht den Kernbereich des Studiums betreff en , sondern gleichsam am Ra n- de de r Ausbildung erworben werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 5 ) . Entgegen der Ansicht der Recht s- 6 7 - 5 - beschwerde stellt das B eschwerdegericht auch zu Recht darauf ab, dass ger a- de Zivilrecht nicht unterrichtet wurde und Verwaltungsrecht nicht Bestandteil der Abschlussprüfung war, also untergeordnete Bedeutung hatte. Vor allem in di e- sen Rechtsbereichen erfolgt aber ein wesentliche r Teil der Tätigkeit des B e- treuers, während Fragen des Staats - und Völkerrechts nicht und des Strafrechts nur im Ausnahmefall f ür die Betreuung nützlich sind. Ebenfalls ohne Rechtsfehler stellt das Beschwerdegericht - wie vom S e- nat schon bei der Überprüfung der ersten Beschwerdeentscheidung gebilligt (Senatsbeschluss vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 19 ) - fest, dass weder das Umschulungsstudium noch die übrigen Fortbi l- dungen des Betreuers für sich genommen nach Art und Umfang einem Hoc h- schulstudium entsprechen. 8 - 6 - 2 . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer e inheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber - Monecke Klinkhammer Günter Guhling Vorinstanzen: AG Aue, Entscheidung vom 19.01.2012 - 2 XVII 43/11 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 14.10.2013 - 3 T 106/12 - 9
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