BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 689/13 vom 14. Mai 2014 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2014 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Rich ter Schilling, Dr. Ned den - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10 . Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle vom 17 . November 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verwo r- fen . W ert: 103.62 8 Gründe: I. D as Familiengericht hat die E he de r Antrags tellerin (Ehe frau) und des Antrags gegners (Ehe mann ) geschieden , den Versorgungsausgleich geregelt und den Antrag des Ehemanns auf Zahlung eines Zugewinn ausgleich s in Höhe von 115.537,96 sen zurückgewiesen . Der Verbundbeschluss ist dem Ehemann am 2 3 . September 2013 zugestellt worden. M it einem am 2 3. Oktober 2013 beim Familiengericht eingegangenen Anwaltssc hriftsatz hat der Ehemann beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Weiter heißt es darin : " Für den Fall der Gewährung von Verfahren s- kostenhilfe wird namens und in Vollmacht des Antragsgegners gegen den B e- schluss des Amtsgerichts ... Beschwerde eingelegt und beantragt , ... " , wobei 1 2 - 3 - nach dem angekündigten Sachantrag ein Zugewinna u sgleich in Höhe von 103.627,51 t e. In der beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war unter Abschnitt A als Beruf/Erwerbstätigkeit angegeben: " a r- beitslos " und als Familienstand: " getrennt lebend " . Angaben u nter Abschnitt B (betr effend eine die Kosten tragende Rechts s chutzversicherung oder andere Stelle/Person) und unter Abschnitt C (betreffend den Empfang von Unterhalt s- leistungen) fehlten. Unter Abschnitt E (Brutto e innahmen) waren sämtliche im Vordruck spezi fizierten Einnahmearten für den Ehemann verneint mit Ausna h- me der Rubrik " Einnahmen aus selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb/Land - , Forstwirtschaft " , zu der keine Angabe n gemacht war en . Unter der Rubrik " A n- dere Einnahmen " waren in der ersten Zeile "Leistung en nach SGB II 382 " und in der zweiten Zeile " f ür W ohnung und Heizung 311,63 " angegeben s o- wie die erste Seite ohne Berechnungsbogen eines entsprechende n Bewill i- gungsbescheid s über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beig e- fügt. Über Ei nnahmen der Ehefrau waren keine Angaben gemacht worden . Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 , das dem Verfahrensbevollmächti g- ten des Ehemann s am selben Tag per Telefax übermittelt und von diesem nach den Angaben des Rechtsbeschwerdeführers erst am 1. Novem ber 2013 zur Kenntnis genommen worden ist, hat der Senatsvorsitzende des Oberlandesg e- richts auf Mängel der Erklärung hingewiesen. Mit einem an das Oberlande s ger icht gerichteten und dort am 8. Novem - ber 2013 eingegangenen Schriftsatz hat der Ehemann unbed ingt Beschwerde eingelegt und um Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach g e- sucht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückg e- wiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de s Ehemanns . 3 4 5 - 4 - II. 1. Die nach § 117 Abs. 2 FamFG, § § 238 Abs. 2 , 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzun gen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwe r- degerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Ehemann nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wi rkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindun g mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einem Beteiligten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Verfahrensbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung ei n- geräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu recht - fertigender Weise erschwere n (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 XII ZB 184/07 FamRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN). 2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, da s s mit dem am 23. Oktober 2013 eingegangenen Verfahrenskostenhilfea ntrag noch nicht die Einlegung des Rechtsmittels der Beschwerde verbunden war. Eine durch die Gewährung von Ve rfahrenskostenhilfe bedingte B e- schwerde einlegung ist unzulässig. Sind allerdings wie hier die gesetzlichen Anforderungen an eine Be schwerde schrift erfüllt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Beschwerde bestimmt war, nur dann in B e- tracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 XII ZB 31/05 FamRZ 2005, 1537 mwN). Das ist hier indessen der Fall. 6 7 8 9 - 5 - Die in dem Schriftsa tz enthaltene Erklärung, Beschwerde werde " für den Fall der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ... eingelegt " , ist eindeutig. Sie ist nicht mit der Erklärung vergleichbar, die " Durchführung " der Beschwerde werde von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen k önnte , der Beteiligte lege unbedingt Beschwerde ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung der Verfahrenskoste n- hilfe die Zurücknahme der Beschwerde vor (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 XII ZB 31/05 FamRZ 2005, 1537 mwN). 3 . Im Ergebnis zu Recht hat d as Oberlandesgericht auch den Wiederei n- setzungsantrag de s Ehemanns zurückgewiesen . a) Der Ehemann hatte innerhalb der Beschwerdefrist Verfahrenskoste n- hilfe beantragt. Nach ständiger R echtsprechung stellt die Mittellosigkeit eine s Beteiligten einen Wiedereinsetzungsgrund i.S.v. § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der Bete i- ligte infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, e inen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen. Allerdings ist der Beteiligte nur so lange als schuldlos an der Fristwa h- rung gehindert anzusehen, wie er nach den gegebenen Umständen vernün f- tigerweise nicht mit ein er die Verfahrens kostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, weil er sich für bedürftig halten darf und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hat, damit ohne Verzögerung über sein Verfahrens koste n- hi l fegesuch entschieden werd en kann (Senatsbesch luss vom 7. November 2012 XII ZB 325/12 FamRZ 2013, 371 Rn. 16 f. mwN). Das setzt voraus, dass dem Antrag auf Verfahrens kostenhilfe zur Durc h- führung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist eine ausg e- füllte Erklärung über die persö nlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst 10 11 12 13 14 - 6 - insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird. De nn für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung se i- ner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse d es durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/ Geimer ZPO 30. Aufl. § 117 R n. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antrag s- gegner kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaf t- lichen Voraussetzun gen für die Gewährung von Verfahrens kostenhilfe darg e- legt zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen or d- nungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschl uss vom 19. November 2008 XII ZB 102/08 FamRZ 2009, 217 Rn. 5 mwN ). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck der Verfahrens kostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang wie einem Bemittel ten zu den Gerichten zu ermöglichen, verfehlt würde. Deshalb dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Beteiligte veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, auch beim Zugang zu einer R echtsmittelinstanz nicht überzogen werden. So kann der Beteiligte , auch wenn der Vordruck gemäß § 117 ZPO einzelne Lücken enthält, unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Ve r fahrens kostenhil fe dargetan zu haben. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, etwaige Lücken geschlo s- sen oder Zweifel beseitigt werden können (Senatsbeschl uss vom 20. Februar 2008 XII ZB 83/07 FamRZ 2008, 868 Rn. 11 mwN ). Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (Senatsbeschl uss vom 13. Februar 2008 XII ZB 151/07 15 - 7 - FamRZ 2008, 871 Rn. 11 mwN ) oder wenn dem Rechtmittelführer bereits in der Vorinstanz aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks Verfahrenskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhandene Lüc ke im Zusammenhang mit dem Beteiligten vortrag nicht den Schluss nahe legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse de s Beteiligten hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Verfahrens - kostenhilfe erheblichen Weise geändert (Senatsbeschlüsse vo m 3. Juli 2013 XII ZB 106/10 FamRZ 2013, 1650 Rn. 1 3 und vom 23. Februar 2000 XII ZB 221/99 NJW - RR 2000, 1387). So liegt der Fall hier. b) In der Vorinstanz war dem Ehemann, der seinerzeit noch ein Einko m- men aus selbständiger Arbeit b ezog, Verfa hrenskostenhilfe aufgrund einer vol l- ständig und ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt worden. Insbesondere hatte der Ehemann unter Abschnitt " B " die Angabe gemacht, dass keine Rechts s chut z- ver sicherung oder andere Stelle/Person die Kosten trägt. Die nunmehr im Vo r- druck hierzu vorhandene Lücke legt nicht den Schluss nahe, die Verhältnisse der Beteiligten hätten sich in dem Punkt zwischenzeitlich geändert , zumal eine in der Zwischenzeit gegebenen falls abgeschlossene Rechts s chutzversicherung keinen Deckungsschutz für ein en bereits eingetretenen Versicherungsfall g e- währ en würde (vgl. § 4 Abs. 1 ARB) . Ebenso enthielt die in der Vorinstanz eingereichte Erklärung unter A b- schnitt C die Angabe , keine Unterhaltsleistungen zu e mpfangen. Auch in dem Punkt legt die im jetzigen Vordruck vorhandene Lücke nicht den Schluss nahe, die Verhältnisse de s Beteiligten hätten sich in soweit zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Verfahrens kostenhilfe erheblic hen Weise geändert. 16 17 - 8 - Die lückenhaften Angaben unter Abschnitt E (Brutto e innahmen) schlie ß- lich können dem Ehemann schon deshalb nicht als Verschulden vorgehalten werden, weil der auf § 2 Abs. 2 PKH - VV beruhende , bis zum 2 1. Januar 201 4 in Kraft gewesene amtliche Vordruck einen Hinweis enthielt, wonach ein Beteili g- ter, der laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch S o- zialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, die Abs chnitte E bis J des Vordrucks zunächst nicht ausfüllen muss . Auf diesen Hinweis , den der am 22 . Januar 2014 in Kraft getretene Vordruck in Bezug auf Leistungen nach dem SGB II a l- lerdings gezielt nicht mehr enth ält (vgl. BR - Drucks. 780/13, S. 17), durfte si ch der Ehemann unabhängig davon verlassen, ob er die tatsächlich bestehende Rechtslage zutreffend wiedergab (vgl. Säc hsisches LSG, Beschluss vom 11. November 2011 L 7 AS 6 65/10 B juris Rn. 35). Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass der Ehemann n ur das Deckblatt des Bescheides über die Bewillig ung von Leistungen nach dem SGB II ohne die nachfolgenden Seiten, insbesondere ohne Berechnungsbogen beigefügt hat. Denn die se r wäre nur dann erforderlich, das persönliche Unve r- mö gen des Ehemanns i.S.d. § 11 4 ff. ZPO zu belegen, wenn er Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft wäre und sich erst aus dem Berechnungsbogen ergäbe, ob auch er persönlich die Vo raussetzungen für den Bezug der Sozialleistung erfüllt. Hier ist der Ehemann jedoch nicht Mitglied einer Bedarf sgemeinschaft, sondern bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für sich allein. Bei der Entbehrlichkeit von Angaben unter den Abschnitten E bis J des Vordrucks unterscheide n § 2 Abs. 2 PKH - VV und der Vordruck nicht zwischen solchen Anga ben, die den Antragsteller selbst betreffen, und solchen, die se i- nen Ehegatten betreffen. Angaben zu den Einkünften des (getrennt lebenden) 18 19 20 - 9 - Ehegatten hätte der Antragsteller daher erst dann machen müssen , wenn das Gericht dies gesondert an ge ordnet hätt e (v gl. § 2 Abs. 3 PKH - VV) . Aufgrund der eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnisse durfte der Ehemann deshalb davon ausgehen, dass er aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit ohne Verzögerung über sein Verfahrens kostenhilfegesuch entschieden werden k o nn te. c) Frühestens mit dem Zugang des Schreibens des Senatsvorsitzenden vom 31. Oktober 2013 musste er mit einer die Verfahrens kostenhilfe ablehne n- den Entscheidung rechnen, so dass er ab dem Zeitpunkt ni cht mehr darauf ve r- trauen konnte, alles Erforderliche für eine stattgebende Entscheidung über sein Verfahrens kostenhilfegesuch getan zu haben , und somit die Fristversäumung als schuldlos anzusehen sei . Erst das gab dem Ehemann V eranlass ung , Wi e- dereinsetzun g zu beantragen und die versäumte Verfahrenshandlung nachz u- holen. d ) Die Wiedere insetzungsfrist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist in Fällen der Verfahrens ko s- tenarmut spätestens der Zeitpunkt der Zustel lung des Verfahrens kostenhilfeb e- schlusses. Kann der Antragsteller jedoch schon früh er nicht mehr mit einer Bewill i- gung der beantragten Verfahrens kostenhilfe re chnen, beginnt die Wiederei n- set zungsfrist bereits in diesem Zeitpunkt. Die Fri st für den Antra g auf Wiede r- ein setzung in die Rechtsmittelfrist beginnt daher, sobald de m Beteiligte n ein gerichtlicher Hinweis zugeht, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrens kostenhilfe nicht vorliegen. Jedenfalls ab die sem Zeit punkt muss der Antrags teller mit der Ablehnung des Verfahrens kostenhilfegesuchs rec h- nen; er darf deswegen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch und der Nachh o- 21 22 23 24 - 10 - lung der versäumten Verfahrens handlung ni cht über die 14tägige Frist (§§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hinaus z uwarten, bis das Gericht über sein Gesuch entscheidet (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2008 XII ZB 102/08 FamRZ 2009, 217 Rn. 11 und vom 31. Januar 2007 XII ZB 207/06 FamRZ 2007, 801 Rn. 5 ). Der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist begann sonach be i unterstellter Kenntnisnahme des richterlichen Hinweises am 1. November 2013 und endete am 15. November 2013 . Der Eingang des Wiedereinsetzungsantrags am 8 . No - vember 2013 lag daher noch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist . e) Allerdings hat de r Verfa hrensbevollmächtigte des Ehemanns entgegen § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Beschwerdeschrift beim unzuständigen B e- schwerdegericht eingereicht . Damit hat er die versäumte Verfahrenshandlung nicht rechtzeitig bei dem zuständigen Empfangsgericht nachgeholt (§ 11 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). f) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch nach der Rechtsprechung des Senats zur Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts bei der Behandlung von fehlgeleiteten Schriftsätzen nicht i n Betracht. (1) Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem gem äß § 64 Abs. 1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwe r- deschrift im ordentlichen Ge schäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn ohne weiteres die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erkennbar und damit regelmäßig die Bestimmung des zuständigen Ger ichts möglich ist . Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Re chtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Amtsg e- 25 26 27 28 - 11 - richt im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig dort eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Verfahrensbeteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereins etzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (Senat s- beschluss vom 16 . Januar 2014 XII ZB 571/12 FamRZ 2014, 550 Rn. 14 mwN) . Eine weitergehende Verpflichtung, etwa eine beschleunigte Weiterleitung an das zuständige Gericht oder eine Verpflichtung, de n Beteiligten oder dessen Verfahrensbevollmächtigten durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung des Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht zu unterrichten, ergibt sich von Verfassungs wegen jedoch nicht. Denn sonst würde dem Beteiligten die Ve rantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen G e- richt übertragen ( Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 XII ZB 571/12 FamRZ 2014, 550 Rn. 15 mwN) . Unterble ibt die gebotene Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht, ist weitere Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung, dass die bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verbleibende Zeit für die Fristwahrung ausreichend gewesen wäre. Di es hat grundsätzlich der die Wi e- dereinsetzung begehrende Beteiligte darzulegen und glaubhaft zu machen (S e- natsbeschluss vom 16. Januar 2014 XII ZB 571/12 FamRZ 2014, 550 Rn. 1 6 mwN) . (2) Gemessen hieran war das Beschwerdegericht zwar gehalten, die B e- schwerdeschrift an das Amtsgericht weiterzuleiten , da aus dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns ersichtlich war, dass gleichzeitig 29 30 31 - 12 - mit dem Wiedereinsetzungsantrag die Beschwerdeeinlegung nachgeholt we r- den sollte. Die Beschwerde gi ng jedoch zusammen mit dem Wiedereinsetzungsa n- trag erst am Freitag, 8. November 201 3 , nach Dienstschluss vorab per Telefax sowie am 13. November 2013 im Original beim Oberlandes gericht ein und lag am 14. November 2013 dem Berichterstatter vor. Selbst wenn der Berichtersta t- ter noch am selben Tag die Weiterleitung an das Amtsgericht verfügt hätte, w ä- re ni c ht zu erwarten gewesen, dass die Beschwerde im Rahmen des ordentl i- chen Geschäftsgangs noch innerhalb der zweiwöchigen Widereinsetzungsfrist ( §§ 236 Abs. 2 S atz 2, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) , die bereits am 1 5 . November 2013 endete, beim Amtsgericht eingegangen wäre, so dass sich die tatsächlich unterlassene Weiterleitung im Ergebnis nicht auswirkt. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstan zen: AG Uelzen, Entscheidung vom 17.09.2013 - 3b F 1001/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.11.2013 - 10 UF 280/13 - 32
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