BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 69/03 vom 29. M344rz 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587; EGBGB Artt. 220 Abs. 1, 234 247 6 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Zwischen Ehegatten, die w344hrend der Ehe ihren gew366hnlichen Aufenthalt zu-letzt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten und dort vor dem 1. Januar 1992 auf einen vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1. Septem-ber 1986 rechtsh344ngig gewordenen Scheidungsantrag geschieden wurden, fin-det der Versorgungsausgleich nicht statt, es sei denn, dass beide vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 in die alten Bundesl344nder 374bersiedelt sind. BGH, Beschluss vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 69/03 - OLG Stuttgart AG Schorndorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. M344rz 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 1999 in der Fassung des Erg344n-zungsbeschlusses vom 28. Februar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Parteien sind deutsche Staatsangeh366rige, die ihren letzten gemein-samen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten. Ihre am 19. M344rz 1956 in L. geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Kreisgerichts B. L. - vom 18. Mai 1982 rechtskr344ftig geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde nach dem damals geltenden Recht der DDR nicht durchgef374hrt. Beide Parteien siedelten vor dem Wirksamwerden des Beitritts aus der ehemaligen DDR in die alten Bundesl344nder 374ber, und zwar der Ehemann im November 1988 und die Ehefrau im September 1989. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 14. April 1999 beantragte die Ehefrau beim Amtsge-richt die nachtr344gliche Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs. Das Amtsge-richt lehnte die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs ab. Die dagegen ge-richtete Beschwerde der Ehefrau wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 29. September 1999 zur374ck; die weitere Beschwerde wurde nicht zugelas-sen. Einen Antrag der Ehefrau, den Beschluss des Oberlandesgerichts um die Zulassungsentscheidung zu erg344nzen, wies das Oberlandesgericht durch Be-schluss vom 2. Oktober 2000 zur374ck. 2 Gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesge-richts legte die Ehefrau Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsge-richt ein. Durch stattgebenden Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2002 (ver366ffentlicht in FamRZ 2003, 589 f.) hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Nichtzulassung der weiteren Beschwerde wegen eines Versto337es gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) auf und verwies die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur374ck. 3 Durch Beschluss vom 28. Februar 2003 erg344nzte das Oberlandesgericht seine Entscheidung vom 29. September 1999 und lie337 die weitere Beschwerde zu. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt die Ehefrau ihr Ziel einer nachtr344glichen Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs weiter. 4 II. Das zul344ssige Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 5 - 4 - 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass der Versorgungsaus-gleich zwischen den Parteien nicht durchzuf374hren sei. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrages habe es bewusst abgelehnt, DDR-Ehen r374ckwirkend dem Versorgungsausgleich zu unterstellen, wenn sie vor dem 1. Januar 1992 ge-schieden worden sind. Allerdings habe er nicht in Rechtspositionen eingreifen wollen, die bereits auf der Grundlage des bisherigen Kollisionsrechts entstan-den seien. Solcherart sch374tzenswerte Rechtspositionen habe die Ehefrau je-doch nicht erlangt. Die Frage nach der Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs beurteile sich f374r die vor dem 1. September 1986 rechtsh344ngig gewor-denen Scheidungsantr344ge gem344337 Art. 220 Abs. 1 EGBGB nach dem vor die-sem Zeitpunkt geltenden Scheidungsstatut. Da beide Parteien im Zeitpunkt ih-rer Scheidung die Staatsangeh366rigkeit der ehemaligen DDR besessen h344tten und auch dort wohnhaft gewesen seien, komme es allein auf das Recht der DDR an, welches den Versorgungsausgleich nicht gekannt habe. Die 334bersied-lung der Parteien in die alten Bundesl344nder habe daran nichts ge344ndert, weil die Ehescheidung zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskr344ftig auf der Grundlage einer Rechtsordnung durchgef374hrt worden sei, welche einen Versorgungsaus-gleich nicht vorgesehen habe. 6 2. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts. 7 Art. 8 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anlage I des Vertrages Kap. III Sachgebiet B: B374rgerliches Recht, Abschnitt II Nr. 1 hat dem EGBGB 334bergangsvorschriften f374r das Inkrafttreten des BGB und des EGBGB im Bei-trittsgebiet angef374gt. Danach wird in Art. 234 247 6 Satz 1 EGBGB bestimmt, dass f374r Ehegatten, die vor dem grunds344tzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des SGB VI im Beitrittsgebiet am 1. Januar 1992 geschieden worden sind oder geschieden werden, das Recht des Versor-gungsausgleichs nicht gilt. Diese Vorschrift regelt die temporale Frage, wann 8 - 5 - das bisherige bundesdeutsche Recht im Beitrittsgebiet in Kraft tritt, und zwar in der Weise, dass auch nach dem 3. Oktober 1990 f374r den Bereich des Versor-gungsausgleichs in den beiden Teilen Deutschlands bis zum 31. Dezember 1991 weiterhin verschiedene Teilrechtsordnungen gelten. Welche dieser beiden Teilrechtsordnungen im Einzelfall Anwendung findet, ist nicht Gegenstand der 334bergangsregelung. Diese Frage muss allein nach dem bisherigen interlokalen Kollisionsrecht bestimmt werden, dessen Grunds344tze durch den Einigungsver-trag nicht ber374hrt worden sind (vgl. Senatsbeschl374sse vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 201/87 - FamRZ 1991, 421, 422 und vom 4. Dezember 1991 - XII ZB 21/91 - FamRZ 1992, 295; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., Art. 234 247 6 EGBGB, Rdn. 2). Ehegatten, denen nach dem bisherigen interlokalen Kollisi-onsrecht in F344llen mit Ber374hrung zur DDR der Versorgungsausgleich nach dem Recht der Bundesrepublik zugute kam, sollten durch den Einigungsvertrag nicht um diese Teilhabe gebracht werden (vgl. Erl344uterungen zu den Anlagen zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-kratischen Republik 374ber die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990, BT-Drucks. 11/7817, S. 37; vgl. weiterhin M374nchKomm/D366rr, BGB, 4. Aufl. Art. 234 247 6 EGBGB, Rdn. 2 und 6; Staudinger/Rauscher, BGB [1996], Art. 234 247 6 EGBGB Rdn. 12; Adlerstein/Wagenitz FamRZ 1990, 1300, 1305; Rahm/K374nkel/Paetzold, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, VIII Rdn. 1017). Art. 234 247 6 Satz 1 EGBGB steht damit einem nachtr344glichen Ver-sorgungsausgleich nur in solchen vor dem 31. Dezember 1991 abgeschlosse-nen F344llen entgegen, in denen nach den Grunds344tzen des interlokalen Kollisi-onsrechts das Scheidungsfolgenrecht der ehemaligen DDR berufen ist. 3. Soweit das Oberlandesgericht indessen meint, dass bei Befolgung dieser interlokalen Kollisionsregeln das f374r den Versorgungsausgleich ma337geb-liche Recht auch zum jetzigen Zeitpunkt nach dem Sachrecht der ehemaligen DDR zu bestimmen sei, h344lt dies rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 9 - 6 - a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits fr374hzeitig anerkannt, dass interlokal-privatrechtliche Kollisionsregeln auf innerdeutsche Rechtskonflikte im Grundsatz Anwendung finden (BGHZ 1, 109, 111 f.; BGHZ 12, 79, 83). F374r die Beurteilung der Frage, welche Sachvorschriften auf die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs bei geschiedenen Ehegatten deut-scher Staatsangeh366rigkeit in F344llen mit Ber374hrung zur DDR anzuwenden sind, k366nnen daher grunds344tzlich die im EGBGB enthaltenen Regelungen zum Inter-nationalen Privatrecht (im Folgenden: IPR) herangezogen werden. 10 Dabei kommt es im vorliegenden Fall auf die Fassung des IPR vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1. September 1986 an. Dies folgt f374r das IPR aus der 334bergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 1 EGBGB, wo-nach auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorg344nge das alte Kolli-sionsrecht anzuwenden ist. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Scheidungsstatut in intertemporaler Hinsicht durch die Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrages bestimmt wird (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76/88 - FamRZ 1990, 32, 34; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142). Diese Ankn374pfungsregel gilt im internati-onalen Privatrecht nicht nur f374r die Scheidung selbst, sondern auch f374r die Fra-ge, ob zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich durchzu-f374hren ist oder nicht (vgl. Senatsbeschl374sse vom 30. September 1992 - XII ZB 44/89 - FamRZ 1993, 416, 417 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 185/01 - FamRZ 2005, 1467, 1468). Denn der Versorgungsausgleich ist insoweit nicht als selb-st344ndiger Vorgang anzusehen; Scheidung und Scheidungsfolgen stellen viel-mehr einen umfassenden, in den Einzelheiten aufeinander abgestimmten Rege-lungskomplex dar, aus dem grunds344tzlich nicht Einzelfolgen herausgenommen und anderen Statuten unterstellt werden d374rfen. Das Statut des Versorgungs-ausgleichs unterliegt im IPR auch nicht dem Art. 220 Abs. 2 EGBGB, der f374r die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverh344ltnisse auf das seit dem 11 - 7 - 1. September 1986 geltende neue Kollisionsrecht verweist. Im Unterschied et-wa zum Unterhalt, der als fortdauerndes familienrechtliches Rechtsverh344ltnis weitere Rechtswirkungen hervorbringt und daher ex nunc den neuen Vorschrif-ten unterliegt, hat der Versorgungsausgleich als nur punktuelle Ma337nahme kei-ne von Art. 220 Abs. 2 EGBGB erfasste fortdauernde Wirkung (Senatsbe-schl374sse vom 30. September 1992 aaO S. 417 und vom 25. Mai 2005 aaO), sondern ist als abgeschlossener Vorgang anzusehen. Da der Scheidungsantrag im vorliegenden Fall sp344testens im Jahre 1982 rechtsh344ngig geworden ist, ist entsprechend Art. 220 Abs. 1 EGBGB auf das interlokale Kollisionsrecht auf der Grundlage der Regelungen des IPR in der vor dem 1. September 1986 geltenden Fassung abzustellen. 12 b) Allerdings hat es der Senat im interlokalen Kollisionsrecht unter An-wendung des vor dem 1. September 1986 geltenden IPR abgelehnt, das Schei-dungsfolgenstatut durch uneingeschr344nkte Anwendung derjenigen Grunds344tze zu bestimmen, die im IPR aus dem verfassungskonformen Restbestand der f374r F344lle mit Auslandsber374hrung bestehenden und f374r verfassungswidrig erkl344rten Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. zur Ersetzung der geschlechtsbezo-genen Ankn374pfung entwickelt worden sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss BGHZ 86, 57, 60 ff.). Die danach an sich gebotene vorrangige Ankn374pfung an eine gemeinsame Staatsangeh366rigkeit ausl344ndischer Ehegatten kam bei innerdeut-schen Rechtskonflikten nicht in Betracht. Insbesondere eine Ankn374pfung an die in der ehemaligen DDR im Jahre 1967 geschaffene Staatsb374rgerschaft der DDR (Gesetz 374ber die Staatsb374rgerschaft der Deutschen Demokratischen Re-publik vom 20. Februar 1967, GBl. I, S. 3) schied bereits deshalb aus, weil dies nicht der in der Bundesrepublik allein anerkannten staatsrechtlichen Lage ent-sprach, wonach die deutsche Staatsangeh366rigkeit nicht auf die B374rger der alten Bundesl344nder beschr344nkt war, sondern deren Schutzwirkungen von jedem B374r- 13 - 8 - ger der DDR in Anspruch genommen werden konnten, der sich in den Schutz-bereich der alten Bundesrepublik begab (Senatsbeschluss BGHZ 85, 16, 22; vgl. dazu auch BVerfGE 36, 1, 30 f.). Zwar konnte aus diesem Umstand nicht hergeleitet werden, dass die Sachnormen der DDR bei innerdeutschen Rechts-konflikten stets denjenigen der Bundesrepublik weichen mussten. Gleichwohl ergab sich aus diesem staatsrechtlichen Verst344ndnis f374r das interlokale Kollisi-onsrecht der notwendige Grundsatz, dass jeder in der Bundesrepublik ans344ssi-ge Deutsche alle Rechte genie337en sollte, die ihm aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen Rechtsverh344ltnis nach der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsordnung zustanden. Dieser Grundsatz konnte nur dann zugunsten der Anwendung des Rechts der DDR durchbrochen werden, wenn dies im Hinblick auf bestehende oder nachwirkende Beziehungen zum Rechtsbereich der DDR aus Gr374nden der kollisionsrechtlichen Sachgerechtigkeit geboten war (Senats-beschluss BGHZ 85 aaO, S. 25). Nach diesen Ma337st344ben hat es der Senat als sachgerecht angesehen, f374r das interlokale Kollisionsrecht insoweit auf die allgemeinen Regeln des IPR zur374ckzugreifen, als diese beim Fehlen einer gemeinsamen Staatsangeh366rig-keit der Ehegatten das Scheidungs- und Scheidungsfolgenstatut nach dem Recht des Staates bestimmten, in dem beide Ehegatten ihren gew366hnlichen Aufenthalt haben oder w344hrend der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen seinen gew366hnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (Senatsbeschluss BGHZ 91, 186, 195 f.). Der durch den fortdauernden gew366hnlichen Aufenthalt eines Ehegatten begr374ndete Gegenwartsbezug zu demjenigen der beiden deutschen Staaten, in dem fr374her beide Ehegatten gelebt haben, bildete daher das wesentliche Ankn374pfungskriterium. Allerdings bestand im innerdeutschen Kollisionsrecht ein Bed374rfnis nach Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts, wenn der entscheidende Bezug zur DDR wegfiel. Da auch diejenigen Deut-schen, die als B374rger der ehemaligen DDR in den Schutzbereich der alten Bun- 14 - 9 - desrepublik gelangten, mit dieser als Staatsangeh366rige verbunden waren, be-stand dann kein sachlicher Grund mehr, die Ehegatten weiterhin an ihrer Be-ziehung zur Rechtsordnung der DDR festzuhalten, wenn sie sich beide von die-ser Rechtsordnung gel366st hatten. F374r den Versorgungsausgleich als Schei-dungsfolge bedeutete dies, dass er nicht durchzuf374hren war, solange einer der Ehegatten in der fr374heren DDR verblieben war. Die Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich war jedoch - mit Wirkung f374r die Zukunft - nachzuholen, wenn und sobald auch der andere Ehegatte in die damalige Bundesrepublik 374bersiedelte. Diese Rechtsprechung betrifft jedoch nur 334bersiedlungen vor dem 3. Ok-tober 1990, wie sie hier vorliegen. Zwar bestanden im Hinblick auf Art. 234 247 6 Satz 1 EGBGB im Hinblick auf das Recht des Versorgungsausgleichs noch bis zum 31. Dezember 1991 unterschiedliche Teilrechtsordnungen. Nach dem Wirksamwerden des Beitritts kann jedoch in der 334bersiedlung vom Beitrittsge-biet in die alten Bundesl344nder keine die Wandelbarkeit des Versorgungsaus-gleichsstatuts rechtfertigende Abkehr von der Rechtsordnung der ehemaligen DDR mehr gesehen werden, da auch das gem344337 Art. 234 247 6 Satz 1 EGBGB bis zum 31. Dezember 1991 weiter geltende Recht der DDR im Beitrittsgebiet Bestandteil einer einheitlichen inl344ndischen Rechtsordnung war (vgl. Senatsbe-schluss vom 20. April 1994 - XII ZB 143/92 - FamRZ 1994, 884; vgl. weiterhin Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., VI Rdn. 353; Berg-ner, Der Versorgungsausgleich [1996], Teil III, Art. 234 247 6 EGBGB Anm. 2.1). 15 c) Die oben dargestellte Rechtsprechung des Senats zur kollisionsrecht-lichen Ankn374pfung an den gew366hnlichen Aufenthalt der Ehegatten und zur Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts in innerdeutschen Rechtskonflikten unter der Geltung des vor dem 1. September 1986 geltenden IPR hat in Recht-sprechung und Literatur ganz 374berwiegend Zustimmung gefunden (vgl. OLG 16 - 10 - Frankfurt FamRZ 1993, 1096, 1097; Palandt/Heldrich, BGB, 65. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdn. 39, 41; M374nchKomm/D366rr aaO, Rdn. 7; M374nchKomm/ Winkler von Mohrenfels, BGB, 3. Aufl. [1998] Art. 17 EGBGB Rdn. 302; M374nch-Komm/Maier, Erg344nzungsband zur 2. Aufl. [1990], Einigungsvertrag, Rdn. 493 f.; Staudinger/Rauscher aaO Rdn. 18 f.; Erman/Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdn. 86; Bamberger/Roth/Otte, BGB, Art. 17 EGBGB Rdn. 126, 129; Johannsen/Henrich, aaO, Rdn. 2; Schwab/Hahne aaO; Bergner aaO; Drobnig ROW 1985, 53, 55; Klattenhoff DAngV 1990, 435, 436; L374deritz, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. [1992], Rdn. 177; kritisch von Bar IPrax 1985, 18, 22 f., der die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs bereits nach 334bersiedlung eines Ehegatten f374r geboten hielt; ablehnend dagegen Soergel/Schurig, BGB, 12. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdn. 188; Rahm/K374nkel/Paetzold aaO, Rdn. 1012). Die von der Beschwerdeerwiderung angef374hrten Bedenken geben dem Senat nach erneuter Pr374fung keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. aa) Die Beschwerdeerwiderung meint, dass auch die Besonderheiten der innerdeutschen Rechtskonflikte im interlokalen Kollisionsrecht keine Abkehr von dem im IPR allgemein anerkannten Grundsatz der Unwandelbarkeit des Schei-dungsfolgenstatuts rechtfertigten. Der Wechsel des Scheidungsfolgenstatuts bei 334bersiedlung der Eheleute in die alte Bundesrepublik stelle vielmehr einen Eingriff in sch374tzenswerte wohlerworbene Rechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten dar. 17 Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Rechtsgedanke, dass die ei-nem Fremdrecht unterliegenden familienrechtlichen Rechtsverh344ltnisse deut-scher Ehegatten nach der 334bersiedlung in die Bundesrepublik entgegen allge-meinen international-privatrechtlichen Regeln einem auf Zukunftswirkungen beschr344nkten Statutenwechsel unterliegen k366nnen, ist dem bundesdeutschen Recht - auch soweit es 334bersiedler aus der ehemaligen DDR betrifft - nicht 18 - 11 - grunds344tzlich fremd (vgl. Drobnig aaO, L374deritz aaO, beide mit Hinweis auf das Gesetz 374ber den ehelichen G374terstand von Vertriebenen und Fl374chtlingen vom 4. August 1969, BGBl. I S. 1067). Die vom Senat entwickelte und vom allge-meinen IPR losgel366ste innerdeutsche Sonderregel der Wandelbarkeit des Ver-sorgungsausgleichsstatuts findet dabei ihre praktische Rechtfertigung in den Bestimmungen des Fremdrentengesetzes (FRG) in der bis zum Jahre 1990 geltenden Fassung (vgl. ebenso Staudinger/Rauscher aaO Rdn. 19). Die nach dem 30. Juni 1945 bei den Tr344gern der gesetzlichen Rentenversicherung in der sowjetischen Besatzungszone bzw. in der DDR zur374ckgelegten Beitragszeiten wurden in der alten Bundesrepublik gem344337 247 15 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V. mit 247 17 Abs. 1 lit. a FRG a.F. so behandelt, als w344ren diese Beitragszeiten von einem Vergleichsversicherten in den alten Bundesl344ndern zur374ckgelegt worden (vgl. dazu Klattenhoff aaO, S. 437). 334bersiedler aus der ehemaligen DDR er-warben daher in der alten Bundesrepublik auch wegen ihrer in der DDR zu-r374ckgelegten Beitragszeiten einen unmittelbaren Anspruch gegen einen bun-desdeutschen Versorgungstr344ger, wodurch dem Bed374rfnis nach Eingliederung der ostdeutschen 334bersiedler in die sozialen Sicherungssysteme der Bundes-republik entsprochen wurde. Bestand dieses Eingliederungsbed374rfnis indessen bei beiden geschiedenen deutschen Ehegatten nach ihrer 334bersiedlung aus der ehemaligen DDR gleicherma337en, konnte es nicht mehr als billig und sachge-recht erscheinen, die Ehegatten zwar in rentenrechtlicher Hinsicht so zu behan-deln, als h344tten sie ihre Rentenanwartschaften seit jeher unter der Geltung der in den alten Bundesl344ndern bestehenden Rechtsordnung erlangt, die Auswir-kungen des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs auf diese Rentenan-wartschaften aber unter Hinweis auf wohlerworbene Rechte des ausgleichs-pflichtigen Ehegatten in der ehemaligen DDR nicht gelten lassen zu wollen. Damit entfiel aber auch der rechtfertigende Grund, den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterhin von Rechten auszuschlie337en, die ihm wegen der geschie- - 12 - denen Ehe als deutscher Partei nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik zustanden. Dagegen war ein Verzicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das f374r ihn g374nstigere Scheidungsfolgenrecht der ehemaligen DDR nicht als unzumutbar anzusehen, weil mit der 334bersiedlung aus der ehemaligen DDR in der Regel eine generelle Systemabkehr und damit eine vollst344ndige und be-wusste L366sung von der dortigen Rechtsordnung verbunden war. Einer 334ber-siedlung aus der ehemaligen DDR kam insoweit eine andere Qualit344t zu als etwa einem Aufenthaltswechsel innerhalb der Staaten der damaligen Europ344i-schen Gemeinschaft (vgl. von Bar aaO S. 22). Zuzugeben ist dabei, dass die Vermutung einer mit der 334bersiedlung verbundenen Systemabkehr im Anschluss an die Ereignisse vom November 1989 in der Endphase der ehemaligen DDR im Wesentlichen entfallen ist. Schon aus Gr374nden der Rechtssicherheit und Praktikabilit344t ist es jedoch gebo-ten, am 3. Oktober 1990 als Stichtag festzuhalten (vgl. auch Staudinger/Rau-scher aaO, Rdn. 23). Im vorliegenden Fall kommt es darauf aber nicht an, weil die Ehegatten im November 1988 bzw. im September 1989 in die alten Bundes-l344nder gelangt sind, mithin zu einer Zeit, als die vollst344ndige Mobilit344t der B374r-ger in der ehemaligen DDR noch nicht wieder hergestellt war. 19 bb) Die Beschwerdeerwiderung ist weiter der Ansicht, dass bei Befol-gung der vom Senat zum interlokalen Kollisionsrecht vor dem 1. September 1986 entwickelten Wandelbarkeitsregel die Voraussetzungen f374r eine analoge Anwendung des Art. 220 Abs. 1 EGBGB nicht vorl344gen. Der gew366hnliche Auf-enthalt der Parteien vor der Scheidung als ma337geblicher Ankn374pfungspunkt f374r das Scheidungs- und das Scheidungsfolgenstatut k366nne sich nachtr344glich nicht mehr 344ndern. Sehe man gleichwohl das Versorgungsausgleichsstatut als wan-delbar an, l344ge insoweit kein insgesamt abgeschlossener Vorgang im Sinne des Art. 220 Abs. 1 EGBGB vor, so dass Art. 17 EGBGB in der seit dem 20 - 13 - 1. September 1986 geltenden Fassung anzuwenden w344re. Nach neuem Kollisi-onsrecht komme eine Wandlung des Versorgungsausgleichsstatuts nicht mehr in Betracht. 21 Auch diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB n.F. verweist f374r das Scheidungsstatut auf das im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrages ma337gebliche Recht. Damit legt die Vorschrift zugleich ihren intertemporalen Geltungswillen fest und verweist die F344lle, in denen der Scheidungsantrag vor dem 1. September 1986 rechtsh344ngig geworden ist, in das alte Kollisionsrecht und das danach berufene Sachrecht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1989 aaO S. 34). Da das Scheidungs-statut nach altem Kollisionsrecht auch f374r die Scheidungsfolgen gilt, folgt das f374r die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs ma337gebliche Recht stets dem nach dem Scheidungsstatut berufenen Sachrecht. Bei F344llen, in denen die E-hegatten bei Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrages vor dem 1. September 1986 ihren gew366hnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten, war sowohl hinsichtlich der Scheidung als auch hinsichtlich des Versorgungsausgleiches das Sachrecht der DDR berufen, solange nicht beide Ehegatten in das Gebiet der alten Bundesrepublik gelangt waren. Die f374r innerdeutsche Rechtskonflikte entwickelte Wandelbarkeitsregel bewirkt hinsichtlich des Versorgungsaus-gleichs einen Statutenwechsel nur f374r den Fall einer 334bersiedlung beider Ehe-gatten und insoweit auch nur mit Wirkung f374r die Zukunft. Die Geltung des Scheidungsfolgenrechts der DDR f374r den bis zur m366glichen 334bersiedlung bei-der Ehegatten ablaufenden Zeitraum ist durch die Senatsrechtsprechung dage-gen nicht in Frage gestellt worden. Damit entfaltet das nach den alten Kollisi-onsnormen f374r das Recht des Versorgungsausgleichs berufene Sachrecht der DDR sowohl vor als auch nach dem 1. September 1986 fortbestehende mate-rielle Rechtswirkungen, wenn sich an diesem Stichtag noch nicht beide Ehegat-ten in den alten Bundesl344ndern aufhielten. Insoweit handelte es sich um einen - 14 - abgeschlossenen Vorgang im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB, der trotz der Sonderregeln 374ber die Wandelbarkeit wegen ihrer auf die Zukunft beschr344nkten Wirkung die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in innerdeutschen Rechtskonflikten rechtfertigt. 22 d) Im 334brigen 374bersieht die Beschwerdeerwiderung, dass der Versor-gungsausgleich unter den hier obwaltenden Umst344nden auch dann durchzuf374h-ren w344re, wenn sich das Versorgungsausgleichsstatut nach dem seit 1. September 1986 geltenden Kollisionsrecht bestimmen w374rde. Zutreffend ist zwar die Annahme der Beschwerdeerwiderung, dass ein nachtr344glicher Wech-sel zu bundesdeutschem Recht als Versorgungsausgleichsstatut im Anwen-dungsbereich des neuen Kollisionsrechts nicht mehr in Frage kommt, so dass es hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bei einer einmal gegebenen Ankn374p-fung an das Scheidungsfolgenrecht der DDR bleibt, auch wenn beide geschie-denen Ehegatten ihren gew366hnlichen Aufenthalt sp344ter in die alte Bundesrepu-blik verlegten (vgl. OLG Celle FamRZ 1991, 714, 715; OLG Zweibr374cken FamRZ 2001, 33; Palandt/Heldrich aaO Art. 17 EGBGB, Rdn. 41; Staudin-ger/Rauscher aaO Art. 234 247 6 EGBGB, Rdn. 21; M374nchKomm/Winkler von Mohrenfels BGB 3. Aufl. Art. 17 EGBGB, Rdn. 308; M374nchKomm/D366rr, BGB 4. Aufl. Art. 234 247 6 EGBGB Rdn. 8; Rahm/K374nkel/Paetzold aaO, Rdn. 1011; Klattenhoff aaO, S. 437; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1990 aaO, S. 421). Dies liegt indessen daran, dass in der Neuregelung des IPR mit Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB eine sachgerechte L366sung f374r die F344lle gefunden worden ist, in denen dem Eingliederungsbed374rfnis fr374her durch die Wandelbarkeitsregel Rechnung getragen wurde. Danach kommt eine regelwid-rige Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs nach bundesdeutschem Recht bei ausl344ndischen Ehegatten auf Antrag eines Ehegatten in Betracht, wenn der andere Ehegatte eine inl344ndische Versorgungsanwartschaft erworben hat und die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen - 15 - wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht unbillig ist. Als "inl344ndische Versorgungsan-wartschaften" im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB gelten dabei auch die nach den Grunds344tzen des Fremdrentenrechts ber374cksichtigungsf344hi-gen rentenrechtlichen Zeiten in der ehemaligen DDR, wenn diese bis zum 18. Mai 1990 in der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR zur374ckgelegt worden sind und der Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in den alten Bundesl344ndern genommen hatte (vgl. Art. 23 247 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 374ber die Schaffung einer W344hrungs-, Wirt-schafts- und Sozialunion, BGBl. II S. 518, 527; vgl. weiterhin OLG Celle aaO S. 715, M374nchKomm/D366rr aaO, Rdn. 8; Staudinger/Rauscher aaO Rdn. 20, 26; Adlerstein/Wagenitz aaO, S. 1306). Diese Regelung ist entsprechend im inter-lokalen Kollisionsrecht anzuwenden. Jedenfalls in solchen F344llen, in denen bei-de Ehegatten vor dem 18. Mai 1990 aus der ehemaligen DDR in die alten Bun-desl344nder gelangten und demzufolge ihre w344hrend der Ehezeit in den Sozial-versicherungssystemen der DDR zur374ckgelegten Beitragszeiten nach Fremd-rentenrecht ber374cksichtigt worden sind, w374rden unter der Geltung des neuen Kollisionsrechts der Durchf374hrung eines (regelwidrigen) Versorgungsausgleichs entsprechend Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB keine grunds344tzlichen Hin-dernisse im Wege stehen. Es kommt darauf im vorliegenden Sachverhalt aber ohnehin nicht an, weil nach den vorstehenden Darlegungen das vor dem 1. September 1986 gel-tende Kollisionsrecht auch hinsichtlich der Scheidungsfolgen zur Anwendung gelangt und nach der Wandelbarkeitsregel hinsichtlich des Versorgungsaus-gleichs von einem Statutenwechsel zu bundesdeutschem Recht mit Wirkung f374r die Zukunft auszugehen ist, als - nach dem Ehemann - auch die Ehefrau im September 1989 in die alten Bundesl344nder umsiedelte. 23 - 16 - 4. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Oberlandesge-richt zun344chst in tatrichterlicher Verantwortung die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten zu ermitteln hat. 24 Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Schorndorf, Entscheidung vom 30.07.1999 - 4 F 382/99 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.1999 - 18 UF 405/99 -
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