BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 69/05 vom 7. September 2005 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. M344rz 2005 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Gr374nde: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zu Unterhalts-leistungen an die Kl344ger verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 31. Januar 2005 zugestellt worden. Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt; die Berufungsschrift ist am 1. M344rz 2005 beim Oberlandesgericht Stuttgart einge-gangen. Mit Verf374gung vom 8. M344rz hat das Oberlandesgericht den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Berufung versp344tet eingelegt ist. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 15. M344rz 2005, bei Gericht eingegangen am sel-ben Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und zugleich Beru-fung eingelegt. 1 Unter Vorlage der "Arbeitsanweisung Fristsachen" sowie eidesstattlicher Versicherungen der dort t344tigen Sekret344rinnen G. und J. hat er vorgetragen, seine Prozessbevollm344chtigte habe die Berufungsschrift gegen Mittag des 2 - 3 - 28. Februar unterzeichnet. Da sie die Kanzlei um 14 Uhr habe verlassen m374s-sen, habe sie die Berufungsschrift ihrer Sekret344rin G. mit dem ausdr374cklichen Hinweis 374bergeben, den Schriftsatz vorab zur Fristwahrung dem Oberlandesge-richt per Telefax zu 374bermitteln. Zugleich habe sie auf dem zentral ausgedruck-ten Fristenzettel die Berufungsfrist handschriftlich als erledigt vermerkt. Der zentrale Fristenzettel werde von der Sekret344rin J. zentral f374r alle in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten t344tigen Anw344lte verwaltet und diene dazu, am Mit-tag und Nachmittag eines jeden Tages zu 374berpr374fen, ob alle Fristsachen erle-digt seien. Die Sekret344rin G. habe die Berufungsschrift unmittelbar in den Ak-tenkorb "Postausgang" gelegt und es versehentlich unterlassen, den Schriftsatz zuvor per Fax an das Berufungsgericht zu 374bermitteln. Aufgrund der von der Prozessbevollm344chtigten auf dem zentralen Fristenzettel handschriftlich ver-merkten Erledigung habe die mit der zentralen Fristen374berwachung betraute Sekret344rin J. keine Veranlassung mehr gehabt, die f374r die Prozessbevollm344ch-tigte des Beklagten t344tige Sekret344rin G. auf die Erledigung der Frist anzuspre-chen oder die Erledigung der Frist pers366nlich zu kontrollieren oder einen ande-ren Anwalt der Kanzlei wegen der Fristerledigung zu kontaktieren. Nach der "Arbeitsanweisung Fristsachen" werde jede Fristsache per Fax 374bermittelt. Da-bei werde u.a. anhand des Faxprotokolls die Ordnungsm344337igkeit des Empfangs gepr374ft; erst wenn das Faxprotokoll eine ordnungsgem344337e Sendung ausweise oder der Zugang auf andere Weise best344tigt worden sei, werde die Frist von der zust344ndigen Sekret344rin im Computer gel366scht. Au337erdem habe der Anwalt die Erledigung auf dem zentralen Fristenzettel handschriftlich pers366nlich und un-aufgefordert zu vermerken. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht ent-sprochen und die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. M344rz 2005 als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 3 - 4 - II. 4 Das statthafte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 5 Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor; insbesondere verletzt die angefochtene Entscheidung den Be-klagten nicht in seinem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Recht auf Gew344h-rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechts-staatsprinzip). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht und mit zutreffenden Gr374nden als unzul344ssig verworfen. Dem Beklagten war die begehrte Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsfrist nicht zu gew344hren; denn er war nicht ohne das ihm gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Ver-schulden seiner Prozessbevollm344chtigten verhindert, die Frist einzuhalten. Dabei kann dahinstehen, ob seine Prozessbevollm344chtigte nach der kanzleiinternen "Arbeitsanweisung Fristsachen" die Erledigung der Berufungs-frist auf dem zentralen Fristenzettel vermerken durfte, obwohl der Schriftsatz im Zeitpunkt der Anbringung des Erledigungsvermerks noch nicht per Fax 374bermit-telt, die Frist also noch nicht erledigt war. Verneint man die Frage, hat die Pro-zessbevollm344chtigte mit dem vorzeitigen Erledigungsvermerk die ihr bei der Behandlung fristgebundener Schrifts344tze obliegenden Sorgfaltspflichten ver-letzt; denn sie hat, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausf374hrt, dann den in ihrer Kanzlei bestehenden Kontrollmechanismus selbst au337er Kraft gesetzt. 6 Geht man dagegen davon aus, dass die vor 334bermittlung der Berufungs-schrift erfolgte Anbringung des Erledigungsvermerks durch die Prozessbevoll-m344chtigte dem Kontrollsystem entsprach, bestehen zwei M366glichkeiten: Entwe-der war nach dem Kontrollsystem allein aufgrund des - dann zul344ssigerweise angebrachten - Erledigungsvermerks eine weitere Fristenkontrolle nicht mehr vorgesehen; in diesem Falle wurde also nach der Unterzeichnung des fristge- 7 - 5 - bundenen Schriftsatzes durch den Anwalt die zur Fristwahrung notwendige tat-s344chliche und vollst344ndige 334bermittlung des Schriftsatzes per Fax nicht weiter 374berpr374ft. In einem solchen Verzicht auf die abschlie337ende 334berpr374fung einer ordnungsgem344337en Fax-334bermittlung liegt ein Organisationsverschulden, das f374r die Fristvers344umung urs344chlich geworden ist und das sich die Prozessbe-vollm344chtigte des Beklagten als Pflichtverletzung zurechnen lassen muss. Oder das Kontrollsystem sah auch f374r den Fall eines vom bearbeiteten Anwalt nach Unterzeichnung des fristgebundenen Schriftsatzes angebrachten Erledigungs-vermerks eine abschlie337ende, die tats344chliche und vollst344ndige 334bermittlung per Fax gew344hrleistende Fristenkontrolle vor. In diesem Falle ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum eine solche abschlie337ende Fristenkon-trolle unterblieben ist oder nicht zur rechtzeitigen Entdeckung der drohenden - 6 - Fristvers344umnis gef374hrt hat. Diese Unklarheit f344llt dem Beklagten zur Last, der m366gliche Gr374nde f374r eine schuldhafte Fristvers344umung auszur344umen hat. Hahne Sprick Prof. Dr. Wagenitz ist krankheits- bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 25.01.2005 - 6 F 1584/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2005 - 15 UF 63/05 -
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