BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 69/05 vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Nekovi und Vill am 3. Mai 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Februar 2005 wird auf Kos-ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.349 festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie genügt weder inhaltlich noch formal den gesetzlichen Anforderungen. So ist in keiner Weise dargetan, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Da sie außerdem nicht - wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181, seither ständig) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse-nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Nekovi Vill
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