BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 69/07 vom 12. Dezember 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 B, Fc Von einem Anwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder die Erledi-gung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu pr374fen, wenn ihm eine Sache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vor-gelegt wird oder ohne dass Anhaltspunkte f374r die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Ma337nahmen k366nnten versagt haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - FamRZ 1999, 649, 650 f.). BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 69/07 - OLG Koblenz AG Lahnstein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 2007 wird ihr Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsge-richts - Familiengerichts - Lahnstein vom 21. November 2006 be-willigt. Gerichtskosten werden f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Entscheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bleibt der abschlie337enden Ent-scheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten. Beschwerdewert: 3.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller (Vater) und die Antragsgegnerin (Mutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes L.D. Sie streiten 374ber das Sorge- 1 - 3 - recht f374r das Kind, nachdem sie nach ihrer Trennung vor dem Jugendamt er-kl344rt hatten, die elterliche Sorge gemeinsam 374bernehmen zu wollen. 2 Das Amtsgericht hat u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Va-ter allein 374bertragen. Gegen den am 24. November 2006 zugestellten Be-schluss richtet sich die am 29. November 2006 bei dem Amtsgericht eingegan-gene Beschwerde der Mutter. Auf Anforderung ihres Verfahrensbevollm344chtig-ten wurden die Gerichtsakten diesem am 29. November 2006 f374r die Dauer von f374nf Tagen zur Einsicht 374berlassen. Am 6. Dezember 2006 gingen die Akten wieder beim Amtsgericht ein. Am 26. Januar 2007 wurden sie durch das Amts-gericht an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo sie am 2. Februar 2007 ein-trafen. Bereits am 26. Januar 2007 reichte der Verfahrensbevollm344chtigte der Mutter seine Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht nochmals ein. Gleich-zeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Beschwerdefrist. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mutter. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch zul344ssig, weil die angefochtene Entscheidung die Mutter in ihren Verfahrensgrundrechten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), was eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Der Mutter ist wegen der Vers344umung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Damit ist die Entscheidung 374ber die Verwerfung der Beschwerde gegenstandslos (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). 5 6 a) Die Beschwerde ist versp344tet eingegangen, weil sie nicht an das rich-tige Gericht gerichtet war. Nach 247 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die befristete Beschwerde bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; sie kann nicht wirk-sam bei dem Gericht eingelegt werden, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Da die Beschwerde bei dem Oberlandesgericht erst am 26. Januar 2007 eingegangen ist, war die - bis zum 27. Dezember 2006 w344h-rende - einmonatige Frist (247 621 e Abs. 3 Satz 2, 517 ZPO) nicht gewahrt. b) Das Berufungsgericht hat der Mutter jedoch zu Unrecht keine Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist nicht durch ein Verschulden des Verfahrensbevollm344chtigten der Mutter, das dieser zuzurechnen w344re (247 85 Abs. 2 ZPO), vers344umt worden ist (247 233 ZPO), so dass ihr auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist. 7 aa) Eine Verz366gerung des Eingangs einer Rechtsmittelschrift, die an das falsche Gericht gerichtet ist, hat die Partei zwar grunds344tzlich zu vertreten (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92 - VersR 1993, 79; BGH Beschluss vom 12. Oktober 1995 - VII ZB 14/95 - NJW 1996, 393). Dennoch ist in solchen F344llen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wenn der Schriftsatz so rechtzeitig eingegangen ist, dass eine fristgerechte Weiterlei-tung im ordentlichen Gesch344ftsgang an das Rechtsmittelgericht ohne weiteres erwartet werden konnte; die Weiterleitung obliegt dem Ausgangsgericht auf- 8 - 5 - grund einer nachwirkenden F374rsorgepflicht (BGH Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 24. September 1997 - XII ZB 144/96 - FamRZ 1998, 285, 286; BGH Beschluss vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171). 9 bb) Das Oberlandesgericht hat gleichwohl ein f374r die Vers344umung der Beschwerdefrist urs344chliches Verschulden des Verfahrensbevollm344chtigten der Mutter bejaht. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Die Mutter k366nne sich nicht darauf berufen, dass das Amtsgericht die Beschwerdeschrift an das Oberlan-desgericht h344tte weiterleiten m374ssen und dass bei pflichtgem344337er Weiterleitung eine Fristvers344umung vermieden worden w344re. Vielmehr sei zu ber374cksichti-gen, dass die Akten dem Verfahrensbevollm344chtigten der Mutter antragsgem344337 374bersandt worden seien und ihm vom 1. bis zum 4. Dezember vorgelegen h344t-ten. Bei dieser Gelegenheit h344tte er den Fehler erkennen und daf374r Sorge tra-gen m374ssen, dass die Beschwerdeschrift an das zust344ndige Oberlandesgericht weitergeleitet oder dort erneut eine Beschwerde eingelegt wird. Angesichts die-ses Fehlverhaltens des Anwalts, das die Mutter sich zurechnen lassen m374sse, k366nne sie sich nicht auf die pflichtwidrige Nichtweiterleitung der Beschwerde-schrift durch das Amtsgericht berufen. Urs344chlich f374r die Fristvers344umung sei nicht mehr das f374r den Anwalt der Mutter erkennbare Vers344umnis des Amtsge-richts, sondern dessen eigenes Vers344umnis. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 cc) Dabei kann dahinstehen, ob dem Verfahrensbevollm344chtigten der Mutter die Gerichtsakten 374berhaupt vorgelegt oder ob sie lediglich von seinem B374ropersonal kopiert und alsdann wieder zur374ckgeschickt worden sind. Selbst wenn die Akten dem Anwalt vorgelegt worden w344ren, h344tte f374r ihn nicht die 11 - 6 - Verpflichtung bestanden, den Fristablauf sowie die ordnungsgem344337e Einrei-chung der Beschwerdeschrift zu 374berpr374fen. 12 Ein Rechtsanwalt ist zwar verpflichtet, etwa die Anbringung von Erledi-gungsvermerken 374ber die Notierung von Rechtsmitteleinlegungs- und -begr374ndungsfristen zu 374berpr374fen, wenn ihm die Handakten im Zusammen-hang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (Senatsbe-schl374sse vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f. und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 f.). Die an die Sorgfalt des Anwalts zu stellenden Anforderungen w374rden aber 374berspannt, wenn man von ihm verlan-gen w374rde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu pr374fen, wenn ihm die Sache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder ohne dass Anhaltspunk-te f374r die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Ma337nahmen k366nnten versagt haben (Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - FamRZ 1999, 649, 650 f.). Danach bestand f374r den Rechtsanwalt vor dem 22. Januar 2007, dem Tag der beabsichtigten Beschwerdebegr374ndung, an dem ihm auffiel, dass die Beschwerdeschrift an das Amtsgericht gerichtet worden war, kein Anlass zu pr374fen, ob die Beschwerdefrist gewahrt worden war. In der Zeit vom Eingang der Gerichtsakten in seinem B374ro bis zu deren R374cksendung am 4. oder 5. Dezember 2006 war eine fristgebundene Prozesshandlung aus seiner Sicht nicht vorzunehmen. Die Vorlage der Akten erfolgte - falls 374berhaupt - auch nicht im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, da die Frist f374r 13 - 7 - die Beschwerdebegr374ndung erst am 24. Januar 2007 ablief und zuvor eine Be-sprechung mit der Mutter erfolgen sollte. Ein f374r die Fristvers344umnis urs344chli-ches Verschulden des Anwalts liegt deshalb nicht vor. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Lahnstein, Entscheidung vom 21.11.2006 - 5 F 342/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.04.2007 - 13 UF 60/07 -
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