BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 69/08 vom 29. Oktober 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI 247247 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a a) Hat ein Ehegatte w344hrend der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch ge-nommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach 247 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich ber374cksichtigt werden (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542). b) Durch die 2. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 und die 3. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 ist fr374heren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsm344337ig-keit der Barwert-Verordnung auch unter Ber374cksichtigung des Wegfalls der Befristung durch die 4. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert einer nicht volldynamischen Anwartschaft ist im Versorgungsausgleich deswegen regelm344337ig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - KG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008 durch die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Kammerge-richts in Berlin vom 14. M344rz 2008 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amts-gerichts - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg vom 6. Novem-ber 2007 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 bis 4 des Tenors) ge344ndert und insoweit neu gefasst: Vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 318,39 200 im Wege des Splittings nach 247 1587 b Abs. 1 BGB und in H366he von weiteren 49 200 im Wege des erweiterten Splittings nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, jeweils bezogen auf den 31. M344rz 2007 und umrechenbar in Entgeltpunkte, 374bertragen. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Antragsteller 1/7 und die Antragsgegnerin 6/7 zu tragen. Beschwerdewert: 2.000 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien streiten noch um die Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. 2 Sie hatten am 12. Juli 1968 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungs-antrag des Antragstellers (Ehemann), der der Antragsgegnerin (Ehefrau) am 28. April 2007 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgef374hrt. In der Ehezeit (1. Juli 1968 bis 31. M344rz 2007; 247 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und weitere Anrech-te in der betrieblichen Altersversorgung erworben. Der am 22. M344rz 1944 geborene Ehemann bezieht seit dem 1. Oktober 2004 Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Ehezeitanteil sich - ohne Ber374cksichtigung des Zugangsfaktors - auf 1.515,49 200 bel344uft. Daneben erh344lt der Ehemann seit dem 1. Oktober 2004 eine betriebliche Altersversor-gung, deren statischer Ehezeitanteil 195,74 200 monatlich betr344gt. Einer weiteren betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes liegt ein ehezeitlich erworbenes Deckungskapital in H366he von 66.052,93 200 zugrunde. 3 Die am 1. April 1947 geborene Ehefrau hat w344hrend der Ehezeit Versor-gungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von 742,32 200 und weitere Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des 366ffentli-chen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) erworben, deren Ehezeitanteil sich auf 327,24 200 bel344uft. 4 - 4 - Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Branden-burg (DRV Berlin-Brandenburg) Rentenanwartschaften in H366he von 386,59 200, bezogen auf den 31. M344rz 2007 und umrechenbar auf Entgeltpunkte, 374bertra-gen hat. Au337erdem hat es im Wege des erweiterten Splittings vom Versiche-rungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau weitere 49 200, bezogen auf den 31. M344rz 2007 und umrechenbar in Entgeltpunkte, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Berlin-Brandenburg 374bertra-gen. Das Kammergericht hat die Beschwerde des Antragstellers zur374ckgewie-sen. Dagegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbe-schwerde des Ehemannes, mit der er nach wie vor eine Herabsetzung des durchgef374hrten Splittings auf monatlich 306,90 200 begehrt. 5 II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache 374berwiegend Erfolg und f374hrt zur Ab344nderung der angefochtenen Entscheidung. 6 1. Das Amtsgericht - und ihm folgend das Kammergericht - hat den Ehe-zeitanteil der statischen Betriebsrente des Ehemannes von 195,74 200 unter An-wendung der Tabelle 7 der Barwert-Verordnung in volldynamische Anrechte von 119,24 200 umgerechnet. Au337erdem hat es das Deckungskapital der weiteren betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in ein volldynamisches Renten-anrecht von monatlich 294,13 200 umgerechnet. Zudem hat es auf Seiten des Ehemannes die vollen ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte in der gesetzli-chen Rentenversicherung einbezogen. Dabei hat es sich der Rechtsauffassung 7 - 5 - der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abweichend von der Recht-sprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der Ehezeit den gemin-derten Zugangsfaktor f374r die gesetzliche Rente des Ehemannes unber374cksich-tigt gelassen. 8 Auf Seiten der Ehefrau sind die Instanzgerichte von den ehezeitlich er-worbenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von 742,32 200 ausgegangen. Die weiteren Versorgungsanwartschaften der Ehe-frau bei der VBL haben sie unter Ber374cksichtigung der Tabelle 1 der Bar-wert-Verordnung und einer Erh366hung mit dem Faktor 1,5 f374r eine Volldynamik im Leistungsstadium in eine volldynamische Anwartschaft in H366he von 228,19 200 umgerechnet. Die ehezeitliche erworbenen Anrechte des Ehemannes seien deswegen um ([119,24 200 + 294,13 200 + 1.515,49 200] - [742,32 200 + 228,19 200] =) 958,35 200 h366-her als diejenigen der Ehefrau, was eine Ausgleichspflicht von insgesamt (958,35 200 / 2 =) 479,18 200 ergebe. Der Ausgleich sei in H366he von ([1.515,49 200 - 742,32] / 2 =) 386,59 200 im Wege des Splittings nach 247 1587 b Abs. 1 BGB und bis zur H366he des H366chstbetrages von 49 200 im Wege des erweiterten Splittings nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen. Im 334brigen haben die Instanz-gerichte der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. 9 2. Die Ausf374hrungen des Kammergerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 10 a) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich er-worbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes in der gesetzlichen Renten-versicherung trotz vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit den verminderten Zugangsfaktor unber374cksichtigt gelassen hat, wider-spricht dies der Rechtsprechung des Senats. 11 - 6 - aa) Zwar ist der Zugangsfaktor nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grunds344tzlich unber374cksichtigt zu lassen. F374r einen vorzeitigen Rentenbeginn nach Ende der Ehezeit ist dies problemlos m366glich, weil die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ohnehin auf das Ende der Ehezeit r374ckbezogen ist. Hat-te der ausgleichspflichtige Ehegatte aber - wie hier - schon vor dem Ende der Ehezeit eine vorzeitige Rente in Anspruch genommen, erstreckt sich der ge-minderte Zugangsfaktor auf seine gesamte Rente, also auch auf den Teil, der im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf den anderen Ehegatten 374bertragen wird. Weil im Versorgungsausgleich nicht etwa Entgeltpunkte, sondern Renten-anrechte 374bertragen werden (zur vorgesehenen 304nderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vgl. BR-Drucks. 343/08 S. 187) und der Halbteilungsgrundsatz nur eine 334ber-tragung der H344lfte der noch vorhandenen Anrechte gestattet, ist die Vorschrift des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und inso-weit au337er Betracht bleibt, als die f374r seine Herabsetzung ma337geblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zur374ckgelegt worden sind. Um schon w344hrend der Ehezeit zur374ckgelegte Zeiten eines vorzeitigen Rentenbe-zugs sind die Anrechte hingegen nach 247 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI zu k374rzen (Se-natsbeschl374sse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt; vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; kritisch Wick Der Ver-sorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 97 ff. m.w.N. und Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 208). 12 Trotz der wiederholt ge344u337erten Kritik h344lt der Senat an seiner Recht-sprechung fest. Wie schon ausgef374hrt, findet sie ihren Grund darin, dass im Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach 247 1587 b Abs. 1 BGB Ren- 13 - 7 - tenanwartschaften und nicht Entgeltpunkte ausgeglichen werden (Johann-sen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 b BGB Rdn. 20; Wick Der Versor-gungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 195; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 463). Es w374rde deswegen gegen den Halbteilungsgrundsatz versto337en, wenn im Rahmen des Versorgungsausgleichs unber374cksichtigt bliebe, dass auch die zu 374bertragenden Anrechte im Falle einer vorzeitigen Inanspruchnah-me der Rente vor Ende der Ehezeit 374ber den Zugangsfaktor nach 247 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI bereits gemindert sind (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Auch die angefochtene Ent-scheidung des Kammergerichts nennt keine weiteren Gesichtspunkte, die eine Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes bei der 334bertragung von Rentenanrech-ten auf andere Weise sicherstellen k366nnen. bb) Weil der Ehemann seine Rente bereits seit dem 1. Oktober 2004 und somit 30 Monate vor Ende der Ehezeit bezogen hat, sind seine ehezeitlich er-worbenen Anwartschaften nach 247 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI um (30 Monate x 0,3 % =) 9 % zu k374rzen. Das ergibt - abweichend von der insoweit fehlerhaften Auskunft der DRV Bund vom 24. Januar 2008 - beim Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigende Rentenanrechte von (1.515,49 200 x 91 % =) 1.379,10 200. 14 b) Zutreffend haben die Instanzgerichte allerdings sowohl die Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgungen als auch die Rentenan-wartschaften der Ehefrau bei der VBL in volldynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. 15 Soweit eine der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes auf einem Deckungskapital beruht, ist das Amtsgericht zutreffend von diesem De-ckungskapital ausgegangen und hat es unter Anwendung der Rechengr366337en zur Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs (vgl. FamRZ 2008, 115 ff.) in ei- 16 - 8 - ne volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umge-rechnet. Dagegen erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Bedenken. Die Anrechte der weiteren betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes und die Anwartschaften der Ehefrau bei der VBL haben die Instanzgerichte unter An-wendung der Barwertverordnung zun344chst in einen Barwert umgerechnet, um diesen unter Anwendung der genannten Rechengr366337en ebenfalls in volldyna-mische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Gegen diese Umrechnung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. aa) Aus der gegenw344rtigen Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmalaus-gleich folgt die Notwendigkeit, die verschiedenen Versorgungsanrechte mitein-ander zu vergleichen. 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB stellt dabei als Ver-gleichsma337stab pauschalierend auf die Dynamik der gesetzlichen Rentenversi-cherung ab, auf deren Versicherungskonten ein Ausgleich nach 247 1587 b BGB erfolgt. Anrechte, die im Anwartschafts- und/oder im Leistungsstadium nicht volldynamisch sind, m374ssen deshalb zun344chst in einen dynamischen Monats-betrag in der gesetzlichen Rentenversicherung umgewertet werden. Fehlt dem Anrecht ein ausdr374cklich ausgewiesenes Deckungskapital, muss aus der nicht volldynamischen Anwartschaft zun344chst ein Barwert ermittelt werden. Wird die-ser (wie sonst das Deckungskapital) fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Renten-versicherung eingezahlt, ergibt sich daraus ein im Versorgungsausgleich ver-gleichbares volldynamisches Anrecht. Gegen diese Methode bestehen nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschl374sse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640 und vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1696). 17 bb) F374r die Ermittlung des Barwerts sind auf der Grundlage der nach 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BGB erlassenen Barwert-Verordnung die nach der 18 - 9 - Art des Anrechts, dem Lebensalter des Versicherten und dem Eintritt des (ge-gebenenfalls fiktiven) Versicherungsfalls errechneten Barwertfaktoren heranzu-ziehen. Der Verordnungsgeber hat sich dabei bewusst gegen eine versiche-rungsmathematisch exakte Barwertberechnung entschieden und eine pauscha-lierte Betrachtung gew344hlt. Auf diese Weise soll den Familiengerichten eine prozess366konomische Umrechnung anhand tabellarischer Grundlagen ohne Einholung von Einzelgutachten erm366glicht werden. Um die Einheitlichkeit der Barwertermittlung durch die Gerichte sicherzustellen, ist die Anwendung der Barwert-Verordnung nach deren 247 1 Abs. 3 zwingend. Der Barwert eines Anrechts ist deswegen grunds344tzlich nicht unter Ver-wendung eines individuell ermittelten Multiplikators zu bestimmen. Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts ge344ndert. Zwar hat es in der zwingenden Anwendbarkeit dieser Verordnung auf "teildynamische" An-rechte einen Versto337 gegen den Halbteilungsgrundsatz erblickt (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. und 1002, 1003 m. Anm. Borth und Glockner). Entspre-chend hatte schon der Senat Bedenken gegen die Verfassungsm344337igkeit dieser Fassung der Barwert-Verordnung erhoben (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.). Diesen Bedenken ist aber durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende zweite Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728; Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640) und durch die dritte Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I 1144; Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hinreichend Rechnung getragen worden. 19 Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Um-rechnungsmechanismus nach 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der neuesten 20 - 10 - Fassung der Barwert-Verordnung ergeben k366nnen, sind nach dem gegenw344rtig geltenden Recht hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht voll-dynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gew344hrleis-ten. Die Gr374nde der Praktikabilit344t und der Rechtseinheit verm366gen die Gleich-behandlung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von An-rechten zu rechtfertigen und bedingen keinen Versto337 gegen den verfassungs-rechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), solange die Unterbewertung in einem angemessenen Verh344ltnis zu den verfolgten Praktikabilit344tszielen steht, nicht ganze Gruppen von Betrof-fenen erheblich benachteiligt und systemkonform - insbesondere 374ber H344rtere-gelungen - korrigiert werden kann. Das gilt insbesondere deswegen, weil 247 10 a VAHRG eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft in Form einer sp344teren Ab344nderung bei wesentlicher Abweichung der tats344chlichen Entwicklung vom Wert der abzu344ndernden Entscheidung zul344sst (Senatsbeschluss vom 20. Sep-tember 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27). An dieser rechtlichen Bewertung hat sich auch nichts durch die vierte Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008 (BGBl. I 969) ge344ndert. Zwar ist darin die in der dritten 304nderungsverordnung enthaltene Befristung der Barwert-Verordnung bis zum 30. Juni 2008 vollst344ndig aufgeho-ben worden. Denn inzwischen befindet sich der Regierungsentwurf eines Ge-setzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), der den Einmalausgleich ohnehin aufgeben will, bereits im Gesetzgebungsverfahren (BR-Drucks. 343/08). Mit dieser gesetzlichen Neuregelung wird der Zweck der Barwert-Verordnung, die Vergleichbarkeit verschiedenster Anrechte zu erm366gli-chen, obsolet (vgl. BR-Drucks. 343/08 S. 2 und S. 66). 21 cc) Zutreffend hat das Amtsgericht deswegen die bereits laufende stati-sche Betriebsrente des Ehemannes auf der Grundlage der Tabelle 7 der Bar- 22 - 11 - wert-Verordnung in einen Barwert und diesen sodann in eine volldynamische Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. Eben-so zutreffend ist es nach der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der VBL im Anwart-schaftsstadium statisch und erst im Leistungsstadium volldynamisch sind (Se-natsbeschluss BGHZ 160, 41, 46 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Die Ermitt-lung ihres Barwerts nach den Werten der Tabelle 1 der Barwert-Verordnung unter Ber374cksichtigung einer Erh366hung um 50 % (Anm. 2 der Tabelle) f374r die Volldynamik dieser Versorgung ab Leistungsbeginn entspricht deswegen der Rechtsprechung des Senats. c) Zutreffend hat das Amtsgericht sodann auf der Grundlage des errech-neten Barwerts einen volldynamischen Ehezeitanteil dieser Betriebsrenten des Ehemannes in H366he von 119,24 200 und auf der Grundlage des angegebenen Deckungskapitals einen volldynamischen Ehezeitanteil der weiteren Betriebs-rente in H366he von 294,13 200 errechnet. Gemeinsam mit der - um den bis Ende der Ehezeit geminderten Zugangsfaktor herabgesetzten - ehezeitlichen Anwart-schaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (1.379,10 200) ergeben sich mithin ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes in H366he von insgesamt (1.379,10 200 + 119,24 200 + 294,13 200 =) 1.792,47 200. Dem stehen die von den In-stanzgerichten richtig berechneten Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzli-chen Rentenversicherung in H366he von 742,32 200 und ihre dynamisierten Versor-gungsanwartschaften bei der VBL in H366he von 228,19 200, mithin ehezeitlich er-worbene Anwartschaften von insgesamt 970,51 200 gegen374ber. Damit 374berstei-gen die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes die der Ehe-frau um (1.792,47 200 - 970,51 200 =) 821,96 200. In H366he der H344lfte dieses Wertun-terschiedes, also in H366he von 410,98 200, sind mithin Anwartschaften von den Versicherungskonten des Ehemannes auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu 374bertragen. 23 - 12 - Zu Recht haben die Instanzgerichte den Ausgleich im Wege des Split-tings nach 247 1587 b Abs. 1 BGB allerdings auf den Wertunterschied in der ge-setzlichen Rentenversicherung begrenzt. Dieser Wertunterschied betr344gt (1.379,10 200 - 742,32 200 =) 636,78 200. Nur in H366he der H344lfte dieses Wertunter-schiedes, also in H366he von 318,39 200, konnten deswegen Anwartschaften im Wege des Splittings nach 247 1587 b Abs. 1 BGB 374bertragen werden. In H366he der danach noch auszugleichenden Anwartschaften von (410,98 200 - 318,39 200 =) 92,59 200 kommt ein Quasi-Splitting nach 247 1 Abs. 3 VAHRG nicht in Betracht, weil der Ehemann die h366heren Versorgungsanwartschaften erlangt hat und die-se nicht bei einem 366ffentlich-rechtlichen Versorgungstr344ger bestehen. Zu Recht haben die Instanzgerichte den Ausgleich jedoch im Wege des erweiterten Split-tings nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgef374hrt, wobei dieses allerdings auf einen H366chstbetrag begrenzt ist, der f374r das Ende der Ehezeit im Jahre 2007 49 200 betr344gt (zum H366chstbetrag des erweiterten Splittings nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG i.V.m. 247 18 Abs. 1 SGB IV vgl. FamRZ 2008, 115, 119). Wegen der nicht 366ffentlich-rechtlich auszugleichenden Anwartschaften in H366he von (92,59 200 - 49 200 =) 43,59 200 verbleibt der Ehefrau schlie337lich der schuldrecht-liche Versorgungsausgleich, was aber wegen der k374nftigen Wertanpassungen 24 - 13 - und der insoweit fehlenden Rechtskraft im Tenor der Entscheidung zum 366ffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdr374cklich auszusprechen ist. Sprick Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 06.11.2007 - 161 F 3966/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2008 - 17 UF 111/07 -
Full & Egal Universal Law Academy