BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 69/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17. Dezember 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Gew344hrung von Prozesskostenhil-fe wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247247 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Gem344337 247 309 Abs. 2 Satz 2 InsO hat der Gl344ubiger die Gr374nde, die nach 247 309 Abs. 1 Satz 2 InsO einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, glaubhaft zu machen. Entsprechendes gilt im Rahmen von 247 309 Abs. 3 InsO. Die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-fene Frage, welche Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen zu stellen sind, ist gekl344rt. F374r die im angef374hrten Verfahrensstadium dem Gl344ubiger obliegende Last der Beweisf374hrung findet 374ber die Verweisung in 247 4 InsO die Vorschrift des 247 294 ZPO Anwendung. Die gerichtliche W374rdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel hat auch die f374r den Gl344ubiger bestehenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt hin-reichend aufzukl344ren, zu ber374cksichtigen (vgl. BGHZ 156, 139, 141 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158). Von diesen Grunds344t-zen ist das Beschwerdegericht ersichtlich ausgegangen. Es hat in tatrichterlich zul344ssiger W374rdigung des Verfahrensstoffes annehmen k366nnen, dass das von der weiteren Beteiligten geltend gemachte Ersetzungshindernis glaubhaft nach-gewiesen ist. Diese W374rdigung erweist sich unter zul344ssigkeitsrelevanten Ge-sichtspunkten als beanstandungsfrei. 2 Die von der Rechtsbeschwerde als grunds344tzlich eingestufte Rechtsfra-ge, ob ein Gl344ubiger im Sinne von 247 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO wirtschaftlich schlechter gestellt ist, wenn der Schuldenbereinigungsplan keine Wiederaufle-bensklausel f374r den Fall vorsieht, dass der Schuldner w344hrend der Planlaufzeit seine Obliegenheiten verletzt (bejahend LG Memmingen NZI 2000, 233, 235; LG L374beck ZVI 2002, 10; LG K366ln NJW-RR 2003, 1560, 1561; Uh-lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 309 Rn. 77; verneinend LG Hannover NZI 2004, 389, 390; AG Bremen NZI 2004, 277; AG Bremerhaven ZVI 2007, 21, 22), stellt sich nicht. Von einer wirtschaftlichen Schlechterstellung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Schuldner die Rest- 3 - 4 - schuldbefreiung zu versagen w344re, und der Plan f374r diesen Fall keine Wieder-auflebensklausel enth344lt. Dass das Beschwerdegericht letzteres angenommen hat, l344sst keinen Versto337 gegen den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Geh366r erkennen. Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Anla-ge 7 C zum Er366ffnungsantrag reicht insofern nicht aus, weil sie lediglich Verst366-337e "gegen die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten" betrifft. Die-se sind nicht deckungsgleich mit den Pflichten aus 247247 290, 295 InsO. 2. Dass die von dem Schuldner angegebene Forderung seiner Mutter in H366he von 15.000 200 - die nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht be-steht - lediglich 0,41 v.H. der Gesamtverbindlichkeiten ausmache, ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde unerheblich. Es geht nicht um eine Beein-tr344chtigung der Gl344ubiger gem344337 247 309 Abs. 3 InsO, also um eine angemesse-ne Beteiligung des Gl344ubigers im Verh344ltnis zu den anderen Gl344ubigern, son-dern um eine Schlechterstellung gem344337 247 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. An die-ser ist nicht zu zweifeln, wenn im Schuldenbereinigungsplan eine Forderung - in welcher Hohe auch immer - ber374cksichtigt wird, die au337erhalb des Plans unbe-r374cksichtigt bliebe. 4 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 30.11.2007 - 39 IK 271/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.02.2008 - 86 T 17/08 -
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