BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 69/09 vom 9. Dezember 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 12. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Wirksamkeit der Er-satzzustellung. Die gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung geltend ge-machte Geh366rsverletzung liegt nicht vor. 2 - 3 - Das Beschwerdegericht hat die Versicherung des Schuldners zur Kennt-nis genommen, wie zuletzt den Ausf374hrungen im Beschluss vom 3. M344rz 2009 zu entnehmen ist. Einer ausdr374cklichen Erw344hnung dieser Pauschalversiche-rungen, bezogen auf den 18. Juli 2008, in den Entscheidungsgr374nden der ange-fochtenen Entscheidung vom 12. Februar 2009, bedurfte es nicht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7; v. 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.). 3 Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Schuldners enthal-ten keine konkreten Angaben dazu, wo sich der Schuldner am Freitag, den 18. Juli 2008 aufgehalten hat. Die von dem Arbeitgeber stammende Versiche-rung hinsichtlich der beruflich bedingten Ortsabwesenheit betrifft lediglich den Zeitraum vom 21. Juli bis 3. August 2008. Angesichts dieser Umst344nde ist die W374rdigung des Landgerichts nahe liegend; einer ausdr374cklichen Erw344hnung der Versicherungen des Schuldners bedurfte es nicht (vgl. BVerfGE 96, 205, 4 - 4 - 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Mithin scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus. Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 16.07.2008 - 12 IN 86/02 - LG Stade, Entscheidung vom 12.02.2009 - 7 T 195/08 -
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