BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 69/11 vom 4. Mai 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2011 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesge-richts Naumburg vom 16. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 4.425 Euro Gr374nde: I. Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. 1 Am 30. M344rz 2009 hat die Kl344gerin beim Amtsgericht Prozesskostenhilfe f374r eine Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt beantragt. Dem Antrag war eine Klageschrift mit der ausdr374cklichen Erkl344rung des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin beigef374gt, die Klage solle nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden. Einen Gerichtskostenvorschuss hat die Kl344gerin nicht geleistet. Mit Beschluss vom 31. M344rz 2010 hat das Amtsgericht 2 - 3 - der Kl344gerin "Prozesskostenhilfe" bewilligt und die Zustellung der Klage veran-lasst. 3 Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Urteil wurde der Beklagten am 2. August 2010 zugestellt. 4 Mit beim Oberlandesgericht am 2. September 2010 per Telefax einge-gangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollm344chtigten hat die Beklagte "Verfah-renskostenhilfe f374r die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsge-richts" beantragt. Mit Beschluss vom 16. September 2010 hat das Oberlandesgericht den "Verfahrenskostenhilfeantrag" der Beklagten zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, dass trotz des bereits am 30. M344rz 2009 gestellten Antrags der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Klage erst mit der am 31. M344rz 2010 erfolgten Zustellung anh344ngig im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG geworden sei. Deshalb sei das ab 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Das "Verfahrenskostenhilfegesuch" der Beklag-ten habe daher innerhalb der 1-monatigen Beschwerdefrist des 247 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht als dem nach 247 64 Abs. 1 FamFG zust344ndigen Ge-richt und nicht beim Oberlandesgericht eingehen m374ssen. Die Einreichung des "Verfahrenskostenhilfeantrags" beim unzust344ndigen Gericht habe zur Folge, dass die Beschwerdefrist schuldhaft vers344umt worden sei. Da somit auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, w344re eine noch einzulegende Beschwerde der Beklagten gegen die amtsgerichtliche Ent-scheidung unzul344ssig. Mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmit-tels k366nne der Beklagten daher "Verfahrenskostenhilfe" nicht gew344hrt werden. 5 Mit der vom Oberlandesgericht im Hinblick auf die gegenteilige Auffas-sung des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle FamRZ 2010, 1101 f.) zur Fra- 6 - 4 - ge der Verfahrenseinleitung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG durch ein Prozess- oder Verfahrenskostenhilfegesuch zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter. II. 7 Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) und auch im 334bri-gen zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung der angegriffenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, muss das Beschwerdegericht bei Vorliegen der pers366nlichen und wirtschaftli-chen Voraussetzungen einem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeantrag ent-sprechen, wenn es im Bewilligungsverfahren der Ansicht ist, dass die Voraus-setzungen f374r die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben sind (vgl. Se-natsbeschluss vom 17. M344rz 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022; BGH Be-schl374sse vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126, 1127 und vom 27. Februar 2003 - III ZB 29/02 - AGS 2003, 213). In diesem Fall gebietet n344mlich die in Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG verb374rgte Rechtsschutz-gleichheit, die Erfolgsaussichten zu bejahen und dem Antragsteller Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Denn das Hauptverfahren er366ffnet erheblich bessere M366glichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes (Senatsbeschluss vom 17. M344rz 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022). Das nur einer summarischen Pr374fung unterliegende Pro-zess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren hat demgegen374ber nicht den Zweck, 374ber zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 665). 8 - 5 - F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im vorliegen-den Fall der Grundsatz der Meistbeg374nstigung zur Anwendung gelangen k366nn-te (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). 9 Hahne Weber-Monecke RiBGH Dose ist durch Teilnahme an einer Tagung verhindert zu unterschreiben. Hahne Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 25.06.2010 - 27 F 544/09 UK - OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.09.2010 - 8 UF 167/10 (PKH) -
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