BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 691/10 vom 29. Juni 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke sowie die Ric h ter Dr. Klin khammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16 . Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8 . Dezember 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin ve r- worfen. Beschwerde wert: 30.000 Gründe: I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Mit einem am 28. August 2009 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz hat der Ehemann Sche i- dungsantrag gestellt. Im weiteren Verfahren haben die Parteien über die Wir k- samkeit eines zwischen i hnen v or der Ehe ge schlossen en notariellen Eheve r- trag es gestritten. Durch Zwischenurteil vom 20. August 2010 hat das Amtsg e- richt die Wirksamkeit des Ehevertrages festgestellt. Das Zwischenurteil wu r de der Antragsgegnerin zu Händen ihrer Pro zessbevollmächtigten am 25. A u gust 2010 zug e stellt. Mit einem rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die A n tragsgegnerin Rechtsmittel eingelegt und dieses mit einem am 29. Oktober 2010 , somit verspätet eingegangenen Schriftsatz b e g ründet. 1 - 3 - A uf richterlichen Hinweis vom 2. November 201 0 hat die Antragsgegn e- rin am 15. November 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt . Der sachbearbeitenden Rechtsanwältin sei die Handakte erst am 29. Oktober 2010 durch die ansonsten zuverlässige Kanzlei angestellte vorgelegt worden , obgleich die Rechtsmittelb e- grü n dungsfrist sowie eine auf den 18. Oktober 2010 datierte Vorfrist korrekt im Fristenkalender eingetragen gewesen sei en . Diesen Sachverha lt haben die Prozessbevollmächtigte und die Kanzleiangestellte eidesstattlich versichert, w o bei sie zunächst den 19. Oktober 2010 als Vorlage datum versichert, dieses später jedoch als ein Schreibversehen bezeichnet und durch korrigierte eide s- stattliche Ver sicherung en schließlich den 2 9. Oktober 2010 als Vorlage d a tum versichert haben . Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewi e sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe nicht glau b haft gemacht, dass sie die Berufu ngsbegründungsfrist schuldlos versäumt habe (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der ersten Glaubhaftmachung sei die Handa k- te noch innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist am 19. Oktober 2010 vorgelegt worde n, so dass Entschuldigungsgründe nicht ersich tlich seien. An der Richtigkeit der zuletzt a b gegebenen , korrigierten e idesstattlichen Vers i- cherungen bestünden erhebliche Zweifel . Weder sei das Schreibversehen nachvollziehbar noch sei plausibel, weshalb die im Fristenkalender auf den 18. Oktober notiert e Aktenvorlage dann am 29. Oktober erfolgt sei . 2 3 - 4 - II. Die gemäß § § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vorausse t- zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. En tgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleistete n Anspruch auf wirkungsvo l- len Recht s schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). D a nach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von A n forderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt we r den, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten I n- stanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfert i gender Weise erschweren (vgl. Senatsb e schluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - FamRZ 2 008, 1605 Rn. 6 mwN). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmäc htigten, dafür zu sorgen, dass ein fris t gebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Friste n- kalender führen. Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass d ie fristgebu n- dene Maßnahme rechtzeitig ergriffen wird. Ist dies geschehen, darf die fristwa h- rende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden. Die Erled i- gung fristgebu ndener Sachen ist am Abend eines jeden Arbeitstages a n hand 4 5 6 - 5 - des Fris tenkalenders zu überprüfen (BGH Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10 - j uris mwN) . Die zuverlässige Fristenkontrolle mu ss der Prozess bevollmächtigte selbst organisieren. Er mu ss sic herstellen, da ss die im Fristenkalender ve r- mer k ten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt geken n- zeichnet werden, wenn die frist gebundene Maßnahme durchgeführt, die Han d- akte also anlässlich der Vorfrist vorgelegt bzw. der fristwahrende S chriftsatz bei Ablauf der Not frist postfertig gemacht worden ist. Dabei mu ss der Proze ss b e- vollmächtigte auch Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, versehentliche E r- ledigungsvermerke im Fri stenkalender zu verhindern (BGH Beschlu ss vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - NJW 1997, 3177 mwN ) . 3. Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin die Fristversäumung nicht ausreichend entschuldigt. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen war en sowohl der 18. Oktober - als Vorfrist für die Vorlage der Handakte - als auch no ch einmal der Tag des eigentlichen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist korrekt im Fristenkalender eingetragen. Dass diese Eintragungen gleichwohl nicht dazu führten, dass die Handakte tatsächlich rechtzeitig vorgelegt und die Rechtsmittelbegründung recht zeitig gefertigt worden sei , l ieße nur den Schluss zu, dass entweder im Laufe beide r Tage die Frist im Kalender als erledigt g e- kennzeichnet worden wäre , ohne dass die zu veranlassende Maßnahme ta t- sächlich ergriffen war , oder am Ende beider Tage versäumt wo rden wäre , die Erledigung aller fristgebundener Sachen anhand des Fristenkalenders zu übe r- pr ü f en . Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, welche dieser möglichen Fehler tatsächlich ursächlich war, geschweige denn hat sie den Fehler genügend en t- schuldigt. Die schlic h te Angabe , die Handakte sei , und zwar gleich zweimal , von der sonst zuverlässigen Bürokraft nicht zu den im Fristenkalender notierten Terminen vorgelegt worden, genügt ohne eine in sich geschlossene Darste l- 7 8 - 6 - lung , durch welche Umst ä nd e es zu de n F ehler n kommen konnte, welche Vo r- kehrungen zur Vermeidung de r Fehler der Prozessbevollmächtigte zuvor ergri f- fen hatte und warum diese Vorkehrungen in de m konkreten F all gleich zweimal nicht g e griffen haben , nicht. Hahne Weber - Monecke RiBGH Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt ver - hindert zu unterschre i ben Hahne Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 20.08.2010 - 6 F 239/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.12.2010 - 16 UF 179/10 -
Full & Egal Universal Law Academy