ECLI:DE:BGH:2016:070416BIXZB69.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 69/15 vom 7. April 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 iVm § 850c Abs. 1, 2a Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind, können nur für un pfän d bar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein u n pfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Grundbeträge ve r- bleibt (Ergänzung BGH, ZIP 2014, 1542). ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Sonstige Einkünf te sind nur eigenständig erwirtschaftete Einkünfte. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15 - LG Gera AG Gera - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer a m 7. April 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2015 au f- gehoben. Die Bes chwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 18. Februar 2015 wird mit der Ma ß- gabe zurückgewiesen , dass der Antrag unbegründet ist . Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Be schwerdewert: 4.138,18 Gründe: I. Mit Beschluss vom 17. Januar 2012 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den we i- teren Beteiligten zum Treuhänder. Der Schuldner hat Restschuldbefreiung b e- antragt. Er erzielt laufende Einkünfte aus einer Berufsunfähigkeits - und zwei Unfallrenten in einer Höhe von - im Jahr 2011 - monatlich insgesamt 1057,74 ; 1 - 3 - mit Beschluss vom 14. März 2012 bestimmte das Insolvenzgericht die Reihe n- folge, in der der nach § 850c ZPO unpfändbare Betrag zu entnehmen ist. Z u- gunsten der Masse ergab sich ein pfändbarer Betrag von 35,78 seither zur Masse abgeführt w ird. Der Treuhänder erstattete am 15. Oktober 2012 seinen Schlussbericht und beantragte, einen Schlusstermin zu besti m- men. Das Insolvenz verfahren ist nicht abgeschlossen. Am 3. Juni 2012 verstarb der Vater des Schuldners. Der Schuldner erhob im Jahr 2 013 eine Pflichtteilsklage gegen seine Mutter. Am 24. März 2014 schlossen der Schuldner und seine Mutter einen Vergleich über die Pflichtteil s- ansprüche des Schuldners. Danach verpflichtete sich die Mutter, an den Schuldner 6.750 Juli 20 14 führte der Schuldner 3.375 den Treuhänder ab. Mit Schreiben vom 15. August 2014 beantragte der Schuldner, den pfandfreien Betrag nach § 36 Abs. 4 InsO anzuheben und ihm aus dem an die Insolvenzmasse abgeführten Teil des Vergleichsbetrag s einen Betrag von 1.956,18 , weil er in dieser Höhe eine Krankenhausrechnung b e- zahlen müsse . E s handele sich um eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 850f Abs. 1 lit. b ZPO. Der Treuhänder forderte den Schuldner auf, auch den Restb etrag des Pflich tteilsanspruchs an die Insolvenzmasse abzuführen. D er Schuldner wies darauf hin, dass er von diesem Betrag Kaution und Umzugsko s- ten habe bezahlen müssen und auf den Kauf einer Küche angewiesen sei. Er beantragte deshalb mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 weiter , ihm auch den noch nicht an die Insolvenzmasse abgeführten Betrag von 3.375 e- lassen. 2 3 - 4 - Das Amtsgericht hat die Antr äge zurück gewiesen . Mit seiner Beschwe r- de hat der Schuldner beantragt , ihm aus dem Pflichtteilsanspruch einen Betrag in Höhe von 4.138,18 zu belassen und als unpfändbaren Betrag zu beha n- deln. Das Beschwerde gericht h at den Beschluss des Amtsgerichts auf gehoben und die Sache an das Amtsgericht zurück verwiesen . Hiergegen wendet sich der Treuhänder mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Wi e- derherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erst rebt. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Ent scheidung . 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, § 850i ZPO sei auf den Antrag auf Pfändungsschutz anwendbar. Als sonstige Einkünfte seien alle eigenständig erwi rtschafteten Einkünfte anzusehen. Die Absicht des Gesetzgebers, mit der Neuregelung des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO die Sozialhilfeträger dauerhaft zu entlasten, spreche gegen eine einschränkende Auslegung der Vorschrift. Daher sei en auch Pflichtteilsanspr ü ch e des Schuldners als sonstige Einkünfte im Si n- ne des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO zu behandeln. § 852 ZPO stelle keine a b- schließende Sonderregelung gegenüber § 850i ZPO dar, sondern ergänze den Pfändungsschutz. Da das Amtsgericht es abgelehnt habe, § 850i ZPO anz u- wenden, sei das Verfahren für die vorzunehmende Interessenabwägung und Ermessensentscheidung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurüc k- zuverweisen. 4 5 6 - 5 - 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 A bs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere genügt die Begründung den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, es fehle an einer or d- nungsgemäßen Begründung, weil die Rechtsbeschwerde nur die materiell - rechtlichen Erwägungen des Beschwerdegerichts angreife, aber nicht darlege, inwieweit die sachlich - rechtlichen Ausführungen des Beschwerdegerichts die Grundlage für die gemäß § 572 Abs. 3 ZPO ausgesprochene Zurückverweisung bildeten, trifft dies nicht zu. Die Rechtsbeschwerde ist ausreichend begründet. Sie beantragt ausdrücklich, die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückzuweisen und stützt dies auf ein nach ihrer Ansicht fehlerhaftes Verständnis des § 850i ZPO. Mit dieser Begründung greift sie auch die Grundlage der vom Beschwerdegericht ausgesprochenen Zurückverweisung an, weil das Beschwerdegericht die Sache nicht im Hinblick auf einen Verfahrensmangel an das Amtsgericht zurückverwiesen hat, sondern allein deshalb, weil es § 850i ZPO für anwendbar hielt und dem Amtsgericht die Entscheidung über die danach vorzunehmende Interessenabwägung und E r- messensentscheidung übertragen wollte. Mithin beruhen sowohl die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses als auch die Zurückverweisung tragend auf dem von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Verständnis des § 850i ZPO. b) Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Schuldner steht kein Pfändungsschutz nach § 850i ZPO hinsichtlich seiner Forderungen aus dem Pflichtteilsanspruch zu. 7 8 9 10 - 6 - aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass der Antrag zulässig ist und die Pflichtteilsansprüche dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Insbesondere hat das Insolvenzgericht als besonderes Vollstr e- ck ungsgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auch § 850i ZPO anzuwenden. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO umfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erlangt. Dies gilt auch für Pflich t- teilsansprüche, die ungeachtet § 852 ZPO in vollem Umfang zur Insolvenzma s- se gehören, wenn der Erbfall vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) eintrat (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 20 10 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 8; HK - InsO/Ries, 7. Aufl. § 35 Rn. 45). Im Streitfall trat der Erbfall am 3. Juni 2012 und damit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein. Nachdem der Schuldner den Pflichtteilsanspruch gegen seine Mutter gerichtlich g eltend machte, war er mit Rechtshängigkeit der Pfändung unterworfen (§ 852 Abs. 1 ZPO). Von diesem Zeitpunkt an konnte der Anspruch für die Insolven z- masse verwertet werden. bb) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, dass dem Schuldner aus dem Pflich tteilsanspruch ein unpfändbarer Betrag gemäß § 850i ZPO zur Ve r- fügung zu stellen sei . Nach dieser Vorschrift hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums aus nicht wiederkehrend zah l- baren Vergütungen für persönlich geleiste te Arbeiten oder Dienste oder aus sonstigen Einkünften, die kein Arbeitseinkommen sind, so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einko m- men aus laufendem Arbeits - oder Dienstlohn bestünde. Im Streitfall sin d jedoch 11 12 13 - 7 - die Voraussetzungen für eine Unpfändbarkeit sonstige r Einkünfte des Schul d- ners nach § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO nicht erfüllt . (1) Handelt es sich bei den sonstigen Einkünften nicht um Erwerbsei n- künfte, können solche Einkünfte nach § 850 i Abs. 1 ZPO nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändb a- res Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Beträge verbleibt. Hingegen dient § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO nicht dazu, sons tige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen darstellen, in einem die Pfändungsfre i- grenzen des § 850c Abs. 1, 2a ZPO übersteigenden Umfang von der Pfändba r- keit freizustellen. Mithin kann der Schuldner nicht verlangen, sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO ganz oder teilweise für unpfändbar zu erklä ren, wenn er - wie im Streitfall - aus anderen Quellen über ein pfändungsfreies Einko m- men in Höhe der nach § 850c Abs. 1, 2a ZPO unpfändbaren Beträge verfügt. (a) Dies ergibt sich aufgrund der gesetzgeberis chen Interessenabw ä- gung und Wertung, die § 850i Abs. 1 ZPO zugrunde liegt. Danach ist Ziel der Norm ein doppeltes: Die Reform zielt in erster Linie dahin, den Pfändung s- schutz für nicht abhängig Erwerbstätige zu erweitern (BT - Drucks. 16/7615 S. 9, 11 f, 1 4 ) . Die Neuregelung soll die bisherige Ungleichbehandlung von abhängig beschäftigten und selbständig tätigen Personen beseitigen (BT - Drucks. aaO S. 12, 18; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13, ZIP 2014, 1598 Rn. 11). Hierzu soll d er Pfändungsschut z für Selbständige dem Pfändung s- schutz für Arbeitnehmer angeglichen werden (BT - Drucks. aaO S. 12 ). Um dieses Ziel zu verwirklichen, ist es nur erforderlich, das Erwerbsei n- kommen eines Selbständigen entsprechend den für ein Arbeitseinkommen ge l- tenden Bestimmungen pfändungsfrei zu stellen. Die vom Gesetzgeber bea b- 14 15 16 - 8 - sichtigte Gleichbehandlung von selbständig tätigen und abhängig beschäftig t en Personen erfordert jedoch nicht, Einkünfte , die nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruhen, als Arbeitseinkommen zu b ehandeln und im gleichen Umfang wie A r- beitseinkommen pfändungsfrei zu stellen. Im Gegenteil ergibt sich aus der vom Gesetzgeber angestrebten Gleichbehandlung von abhängig und nicht abhängig beschäftigten Personen, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer für besti mmte Ei n- künfte keinen Pfändungsschutz genießt, ein selbständig tätige r Schuldner für entsprechende Einkünfte ebenfalls keinen Pfändungsschutz erhalten kann . Das Gesetz zielt nicht darauf, jedwede Geldforderungen eines Schuldners umfa s- send und uneingeschrän kt wie Arbeitseinkommen zu behandeln. Dass dem erwerbstätigen Schuldner nach der gesetzlichen Wertung in der Vollstreckung mehr als das Existenzminimum verbleiben soll, damit er sich weiter um Arbeit bemüht (Lohnabstandsgebot; vgl. BGH, Beschluss vom 26. J uni 2014 - IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542 Rn. 13 ; Ahrens, ZInsO 2010, 2357; Meller - Hannich, WM 2011, 529, 530 ), erf ordert keine zusätzliche Freistellung solcher Einkünfte, die nicht auf Erwerbstätigkeit beruhen. (b) Hinsichtlich der sonstigen Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen darstellen, greift vielmehr die zweite Wertung, die § 850i ZPO zugrunde liegt. Die von § 850i ZPO ermöglichte Unpfändbarkeit soll nämlich au ch die öffentl i- chen Haushalte von ansonsten notwendig werdenden Transferleistungen ö f- fen t licher Kassen entlasten (BT - Drucks. aaO S. 12, 30). Danach soll sicherg e- stellt werden, dass dem Schuldner die für ein menschenwürdiges Dasein ben ö- tigten Mittel zur Verfügung stehen und ihm nicht im Wege der Zwangsvollstr e- ckung entzogen werden (BT - Drucks. a aO S. 12 ). Der Pfändungsschutz soll dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit infolge einer Pfändung entgegen wirken, die Sozialhilfeträge r sollen dauerhaft entlastet und der Steuerzahler nicht indirekt für private Verbindlichkeiten aufko mmen müssen (BT - Drucks. a aO ). 17 - 9 - Diese Erwägung trägt jedoch nur den Pfändungsschutz für das Exi s- tenzminimum. Denn im Rahmen des § 850i ZPO hat der Gesetzgeber auch die Interessen der Gläubiger berücksichtigt (BT - Drucks. aaO S. 12) ; es sind die Belange von Schuldner und Gläubig er abzuwägen (BGH, Beschluss vom 26. J uni 2014 - IX ZB 87/13 , ZIP 2014, 1598 Rn. 14). Das Gläubigerrecht auf effe k- tive Befriedigung berechtigter Forderungen tritt danach nur insoweit z u rück, wie es erforderlich ist, um das Existenzminimum des Schuldners z u s i cher n . Sobald d ieses gesichert ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Wertungen des § 850i ZPO keine weitere Einschränkung für die Pfändbarkeit sonstiger Einkünfte des Schuldners, die kein Erwerbseinkommen darstellen. Mit der gesetzlichen Anordnun g in § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO knüpft der Gesetzgeber für die Höhe des insoweit unpfändbar zu stellenden Betrags typ i- sierend an die von § 850c Abs. 1, 2a ZPO geregelten unpfändbaren Grundb e- träge an. Eine Unpfändbarkeit von sonstigen Einkünften, die kein Erw erbsei n- kommen sind, kann über § 850i Abs. 1 ZPO daher nur erreicht werden, soweit der Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung ein unpfändbares Einkommen in geringerer Höhe als die von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Beträge erzielt. Da diese Beträge regelmäß ig höher liegen als der übliche Sozialhilfebedarf (vgl. Meller - Hannich, WM 2011, 529, 530 ) , wird der Schuldner schon dadurch mot i- viert, Einkünfte selb st zu erzielen und die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542 Rn. 12). Hingegen erfordert es die zweite, § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO zugrunde liegende Wertung, öffentliche Kassen von Transferleistungen zu entlas t en, nicht, zugun s- ten des Schuldner s sonstige, nicht auf seiner selbständig oder unselb ständig ausgeübten Erwerbstätigkeit beruhende Einkünfte auch in ei ne m über die Grundbeträge des § 850c Abs. 1, 2a ZPO hinausgehenden Umfang von der 18 19 - 10 - Pfändung freizustellen. Soweit § 850c Abs. 2 ZPO erhöhte Freibeträge bei e i- nem Mehrve r dienst gewährt, der di e Grundbeträge übersteigt, beruht dies hi n- gegen auf der hiermit nicht vergleichbaren Erwägung, den Schuldner an einer Erhöhung seines Verdienstes und damit an einer Erhaltung und Verbesserung seiner Arbeitsleistung zu interessieren (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl. § 850c Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Lü ke , ZPO, 4. Aufl. § 850c Rn. 22). Dieser Anreiz, für eine Steigerung seiner Bezüge über den Grundbetrag hinaus zu so r- gen, trifft auf die angestrebte Entlastung der öffentlichen Kasse n nicht zu. De s- halb ermöglich t das Gesetz dem Gericht eine freie Schätzung auf das, was dem Schuldner verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits - oder Dienstlohn bestünde. Beruhen die Einkünfte nicht auf einer Erwerbstäti g- keit , so bleibt als rechtfertigender Grund der Unpfändbarkeit nur der Schutz des Existenzminimums; darüber hinausgehende Interessen des Schuldners best e- hen nicht. Gleiches gilt für die vom Gesetzgeber genannten fiskalischen Int e- ressen. ( 2 ) Im Streitfall steht dem Schuldner nach den Feststellungen des B e- schwerdegerichts bereits ein regelmäßiges, pfändungsfreies Einkommen in e i- ner den gemäß § 850c Abs. 1, 2a ZPO pfändungsfreien Grundbetrag überste i- genden Höhe zur Verfügung. Denn der Schuldner erzielt laufende Einkünfte aus drei Rentenversicherungen. Diese übersteigen den nach § 850c Abs. 1 , 2a ZPO unpfändbaren Grundbetrag. Ein erweiterter Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO für Geldforderungen, die nicht als Entgelt für eine selbständig oder u n- selbständig ausgeübte Erwerbstätigkeit des Schuldners gezahl t werden, sche i- det daher schon deshalb aus. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Soweit der Schuldner beantragt , ihm aus dem 20 21 - 11 - pfändbaren Teil des Pflichtteilsanspruch s einen Teil gemäß § 8 50f Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 850i ZPO zu belassen, ist dieser Antrag unbegründet. a) Zwar ermöglicht es § 850f Abs. 1 ZPO, individuelle Bedürfnisse des Schuldners bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen , insbesondere die p auschalierten Freigrenzen des § 850c ZPO an den individ u- ellen Sozialhilfebedarf anzupassen ( vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. , § 850f Rn. 2) . Diese Vorschrift ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch auf d en nach § 850i ZPO pfändbaren Teil ein es Arbeitseinkommens anzuwe n- den. Dabei kann dahinstehen, ob dies lediglich eine erweiter t e Unpfändbarkeit von Erwerbseink ünften ermöglicht oder sich auf sämtliche von § 850i ZPO e r- fassten Einkünfte erstreckt. Denn die Pflichtteilsansprüche fallen - anders als das Beschwerdegericht annimmt - nicht unter § 850i ZPO. § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO setzt voraus, dass es sich bei den son s- tigen Einkünften um selbs t erwirtschaftete Einkünfte handelt (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 8 8/13, ZIP 2014, 1542 Rn. 10) . Ansprüche aus e i- nem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Mittel, die d er Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Mithin erfasst § 850i Ab s. 1 ZPO Miet - und Pachteinnahmen aus einem Nießbrauch ( BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 , aaO Rn. 16 ) sowie Einkünfte aus einer Untervermietung (BGH, B e- schluss vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, WM 2015, 1291 Rn. 9 ). § 850i ZPO so ll vermeiden, dass ein Sch uldner seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen sichern kann . Ein weitergehender Schutz des Schuldners ist aber vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil das Gesetz auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Ford e- rungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der 22 23 - 12 - Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne d es § 850i ZPO dar. Die allgemeine Meinung behandelt Geldforderungen aufgrund erbrechtl i- cher Ansprüche nicht als Einkünfte im Sinne des § 850i Abs. 1 ZPO (Meller - Hannich, WM 2011, 529, 53 0 ; Ahrens, ZInsO 2010 , 2357, 2359 f ; ders. in Prü t- ting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl. § 850i Rn. 19; Lüke in Wieczorek/Schütze, Z PO, 4. Aufl. , § 850i Rn. 7). Auch d ie beschränkte Pfändbarkeit des Pflichtteilsa n- spruchs nach § 852 Abs. 1 ZPO d ient nicht der Sicherung des Existenzmin i- mums des Schuldners, sondern soll lediglich vermeiden, dass der Anspruch gegen den Willen des Be rechtig ten geltend gemacht wird ( BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 10) . Die § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO zugrunde liegenden Wertungen geben vor diesem Hintergrund ke i- nen Anlass, den von § 850i Abs. 1 ZPO ermöglichten Pfändungsschut z auf Pflichtteilsansprüche zu erweitern. Damit kann sich ein Schuldner gegenüber der Pfändung von Pflichtteilsansprüchen von vornherein nicht auf § 850f Abs. 1 ZPO berufen. Es kann daher dahinstehen, ob und unter welchen Umständen zusätzliche Anforderunge n - etwa im Hinblick auf ihre Wiederkehr oder ihre Zwecksetzung - an Geldforderungen zu stellen sind, damit sie als sonstige Ei n- künfte im Sinne des § 850i ZPO behandelt werden können. b) Einen Antrag, ihm gemäß § 850f Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 85 0c ZPO einen Teil von dem pfändbaren Teil seiner Einkünfte an den Berufungsu n- fähigkeits - und Unfallrenten zu belassen, hat der Schuldner nicht gestellt. 4 . Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist z u- 24 25 26 - 13 - rückzuweisen , weil sich unter keinem Gesichtspunkt eine Unpfändbarkeit der Forderungen aus den Pflichtteilsansprüchen ergibt . Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 18.02.2015 - 8 IK 777/11 - LG Gera, Entscheidung vom 06.05.2015 - 5 T 164/15 -
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