ECLI:DE:BGH:2018:140218BIXZB69.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 69/17 vom 14. Februar 2018 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmey er und Meyberg am 14. Februar 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2017 werden z u- rückgewiesen. Gründe: Die Antragstellerin begehrt mit Schreiben vom 19. Januar 2 018 die for m- lose Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 2017 und rügt hilfsweise die Verletzung rechtlichen Gehörs. Beide Rechtsbehelfe greifen nicht durch. Mit dem genannten Beschluss hat der Senat über den Antrag der Antragstellerin vom 1. August 2017 auf B e- willigung von "Prozesskostenhilfe für das zulässige ordentliche und außero r- dentliche Rechtsmittel" entschieden, zu dem die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. November 2017 auf Nachfrage mitgeteilt hat, dass sie Prozesskoste n- hilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landg e- richts Bonn vom 12. Juli 2017 begehrt. Die Antragstellerin macht nicht geltend, welches Vorbringen der Senat insoweit nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Das in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2018 genannte Befangenheitsg e- 1 2 - 3 - such und dessen Behandlung durch die Vorinstanzen war hingegen nicht En t- scheidungsgegenstand. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie nach Abschluss des Verfahrens beim Bundesgerichtshof nicht mit einer Antwor t auf weitere Ei n- gaben in dieser Sache rechnen kann. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanz: LG Bonn, Entscheidung vom 12 .0 7.2017 - 15 O 77/17 - 3
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