BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 692/10 vom 30. M344rz 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2 Verfahren, bei denen bei fortbestehender Betreuung allein 374ber die Person des Betreuers entschieden werden soll, werden nicht von 247247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - Rn. 9 zur Ver366ffentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2011 - XII ZB 692/10 - LG Bielefeld AG Rheda-Wiedenbr374ck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2011 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2010 wird auf Kos-ten der Rechtsbeschwerdef374hrerin als unzul344ssig verworfen, so-weit sich die Rechtsbeschwerdef374hrerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verfahrensbeteiligung wendet. Im 334brigen wird die Rechtsbeschwerde zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 3.000 200 Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin ist die Mutter des Betroffenen, der seit Februar 2010 unter Betreuung steht. Mit Schreiben vom 10. September 2010 legte die Rechtsbeschwerdef374hrerin "Beschwerde" gegen die Betreuung ihres Sohnes durch den bestellten Betreuer ein und beantragte, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 erweiterte das Amtsge-richt unter Beibehaltung der Bestellung des bisherigen Betreuers den Umfang der Betreuung. Auf einen weiteren Antrag der Rechtsbeschwerdef374hrerin, sie zur Betreuerin zu bestellen, teilte ihr das Amtsgericht durch formloses Schrei-ben mit, dass sie nicht zur Betreuerin bestellt werde. Hiergegen legte die Rechtsbeschwerdef374hrerin "Widerspruch und Beschwerde" ein. 1 - 3 - Das Landgericht hat das eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 5. Oktober 2010 angesehen und als unzu-l344ssig verworfen. 2 3 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Rechtsbe-schwerdef374hrerin weiter das Ziel verfolgt, zur Betreuerin des Betroffenen be-stellt zu werden. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, soweit sich die Rechtsbeschwerde-f374hrerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verfahrensbeteiligung wendet. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet. 4 1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Rechtsbe-schwerdef374hrerin die Beschwerdebefugnis fehlt. 5 a) Nach 247 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht unter anderem den Eltern des Betroffenen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wurden. Ist ein Angeh366riger aus dem privilegierten Personenkreis des 247 303 Abs. 2 FamFG nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden, wird ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in 247 303 Abs. 2 FamFG die Beschwerdebefugnis unabh344ngig davon versagt, aus welchen Gr374nden eine Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. 247 303 Rn. 16). Da die Rechtsbeschwerdef374hrerin im amtsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt wurde, hat das Landgericht die Be-schwerdebefugnis der Rechtsbeschwerdef374hrerin zu Recht verneint. 6 - 4 - b) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich eine Beschwerdebefugnis der Rechtsbeschwerdef374hrerin auch nicht aus 247 59 Abs. 1 FamFG ergibt, weil sie durch die amtsgerichtliche Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeintr344ch-tigt ist (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. 247 303 Nr. 11). Insbesondere l344sst sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein subjektives Recht der Mutter herleiten, als Betreuerin f374r ihren Sohn bestellt zu werden (vgl. BGHZ 132, 157 = NJW 1996, 1825, 1826). 7 c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man, wie von der Rechts-beschwerde vertreten, unterstellt, die Rechtsbeschwerdef374hrerin habe erstin-stanzlich einen konkludenten Antrag auf Beteiligung im Verfahren gestellt, den das Amtsgericht inzident in seiner Entscheidung 374ber die Erweiterung der Betreuung abgelehnt habe. Unabh344ngig davon, dass der Senat bereits Beden-ken hat, ob das Schreiben der Rechtsbeschwerdef374hrerin, mit dem sie bean-tragte, selbst als Betreuerin des Betroffenen bestellt zu werden, 374berhaupt als ein (konkludent gestellter) Antrag auf Verfahrensbeteiligung verstanden werden kann, kann dies der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. 8 Nach dem Wortlaut des 247 303 Abs. 2 FamFG wird die Beschwerdebe-fugnis eines Angeh366rigen bereits dadurch ausgeschlossen, dass er im erstin-stanzlichen Verfahren tats344chlich nicht beteiligt wurde (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. 247 303 Nr. 16). Angeh366rige des Betreuten m374ssen daher, wenn sie nicht von Amts wegen zu dem Verfahren hinzugezogen werden (247 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG), durch die Stellung eines entsprechenden Antrags gem344337 247 7 Abs. 3 FamFG auf ihre erstinstanzliche Verfahrensbeteiligung hinwirken und, sollte der Antrag abgelehnt werden, das hierf374r vorgesehene Rechtsmittel ein-legen. Erst wenn auf diesem Weg die Verfahrensbeteiligung erreicht wurde, erh344lt der Angeh366rige die Beschwerdebefugnis nach 247 303 Abs. 2 FamFG ge- 9 - 5 - gen die betreuungsrechtliche Entscheidung. Diese Voraussetzung ist im vorlie-genden Fall ebenfalls nicht erf374llt. 10 2. Schlie337lich kann die Rechtsbeschwerdef374hrerin im Rahmen der zulas-sungsfreien Rechtsbeschwerde nach 247 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG eine Verfah-rensbeteiligung nach 247247 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG nicht erreichen. Denn insoweit ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach 247 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gem344337 247 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der 247247 567 bis 572 ZPO angefochten werden (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. 247 274 Rn. 13; M374nchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. 247 274 FamFG Rn. 17). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet in diesen F344llen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Vor-aussetzungen ist vorliegend erf374llt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Be- 11 - 6 - schwerdegericht nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer Berufung als unzul344ssig (vgl. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die Statthaf-tigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Rheda-Wiedenbr374ck, Entscheidung vom 05.10.2010 - 8 XVII H 4500 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 25.11.2010 - 23 T 808/10 -
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