ECLI:DE:BGH:2016:090316BXIIZB693.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 693/14 Verkündet am: 9. März 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1603 Abs. 1, 1609, 1615 l Abs. 1 a) Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige sonstige Verpflicht ung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen. b) Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsun terhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstäti g- keit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Ges taltung der nichtehelichen Gemei n- schaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. April 2007 XII ZR 189 /04 FamRZ 2007, 1081). BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 693/14 - OLG Nürnberg AG Kelheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Kli nkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt : Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be - schluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Obe rlandesgerichts Nürnberg vom 3. Dezember 2014 aufgeh o- ben. Die Sache wird z ur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: A. Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger vom Antragsgegner E l- ternunterhalt aus ü ber gegangenem Recht für den Zeitraum ab Januar 2012. Der Antragsgegner ist der Sohn des im Jahre 1941 geborenen S., der seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt wird. S. bezieht von dem Antragsteller laufende So zialhilfe nach §§ 61 ff. SGB Xll ( Hilfe zur Pflege). Der Antragsgegner, der Einkünfte aus nich t- 1 2 - 3 - selbständiger Tätigkeit, Gewerbe, Vermietung und Verpachtung sowie aus K a- pital erzielt, lebt seit 2007 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine i m Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist. Die Lebensg e- fährtin des Antragsgegners ist geschieden. Zwei aus ihrer Ehe stammende minderjährige Kinder leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt. Das Amtsgericht hat de m Antragsgegner ein en monatlichen Betrag von 1.500 hinausgehende n Einkommens als Selbstbehalt zugebilligt. Auf der Grundlage eines unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommens von 2.147,88 2.234,88 ragsgegner verpflichtet, ab dem 1. Juli 2014 einen lauf enden Unterhalt in Höhe von 318 Ja - nu ar 2012 bis 30. Juni 2014 eine n Unterhaltsrückstand in Höhe von 9 . 060 nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Obe r- landesgericht die Unterhaltspflicht auf den beantragten Unterhalt begrenzt und ihn verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 1. Dezember 2014 einen laufe n- den Unterhalt von 271 monatlich und einen rückständigen Unterhalt von 9 . 569 u zahlen . Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde . B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlande s- gericht . 3 4 - 4 - I. Das Ob erlandesgericht hat seine Entschei dung wie folgt begründet: D ie Beschwerde habe nur Erfolg, soweit das Amtsgericht dem Antra g- ste l ler mehr zugesprochen ha be , als von diesem beantragt worden se i. Die Unterhaltsansprüche des S. seien gemäß § 94 Abs . 1 SGB X II auf den Antra g- steller übergegangen . Er habe für S. seit Anfang 2012 monatlich zwischen 976,94 Die vom Amtsgericht durchgeführte Unterhaltsberechnung enth a lte jedenfalls keine Fehler, die sich zum Nachteil des Antragsgegners auswirk t en. D as Amtsgericht habe es zu Recht abgelehnt, auf die nichteheli che L e- bensgemeinschaft zwischen dem Antragsgegner und seiner Lebensgefährtin die vom Bundesgerichtshof für die Berechnung von Elternunterhalt entwickelten Grundsätze zur Ein be ziehung von Ehegatten des in Anspruch genommenen Kindes, die mit diesem in häusli cher Gemeinschaft leben , entsprechend anz u- wenden. Sei aus einer nichtehelichen Beziehung des Unterhaltspflichtige n ein Kind hervorgegangen, könne er finanzielle Verpflichtungen gegenüber de m a n- deren Elternteil seines Kindes nur dann als Abzugsposten gelten d machen, wenn und soweit eine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB best ehe , und zwar auch dann, wenn er Naturalunterhalt leiste. D a das gemeinsame Kind bereits im Dezember 2011 das dritte Lebensjahr vollendet habe, bestünde für die nach folgende Zeit ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 Sätze 4 und 5 BGB jedoch nur, wenn unter Berücksichtigung der Belange des Kindes und bestehende r K inderbetreuungsmöglichkeit en aus Billigkeitsgründen weiter Unterhalt zu zahlen wäre. Kindbezogene o der elter n- bezogene Umstände, die d anach eine Verlängerung der Unterhaltspflicht des 5 6 7 - 5 - Antragsgegners gegenüber seiner Lebensgefährtin rechtfertigen könnten, seien jedoch nicht vorgetragen worden . Eine Gleichstellung mit der Ehe für den Bereich des Elternun terhalts sch eide aus. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des Bun - desgerichtshofs ihre Grundlage in der rechtlichen Verpflichtung der Ehegatten habe , gemäß § 1360 BGB zum Familienunterhalt beizutragen. Eine entspr e- chende rechtliche Verp flichtung treffe dagegen Partner, die in nichtehelicher Le - bensgemeinschaft leb t en, nicht. Solche Partner würden entsprechende rechtl i- che Verpflichtung en gerade nicht begründen wollen . Daher sei es nicht gerech t- fertigt, s ie in einem Teilbereich, in dem es für die nichteheliche Lebensgemei n- schaft wirtschaftlich günstiger wäre letztlich gegen ihre eigene g rundsätz liche Entscheidung mit einer Ehe und den daraus resultierenden Rechte n und Pflichten gleichzusetzen. De n Partner n in einer nichtehelichen Lebens gemei n- schaft stehe d a h er, anders als zusammenlebenden Ehegatten, e in F amilie n- se lbstbehal t nicht zu. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Aufwendungen für seine L e- bensgefährtin und ihre Kinder aus geschiedener Ehe könnte n auch nicht unter dem Aspekt de r Wahrung sein es tatsächlichen Lebensstandards berücksichtigt werden. Der angemessene Bedarf des in Anspruch genommenen Kindes sei allerdings grundsätzlich nach den konkreten Umständen und unter Berücksic h- tigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermi tteln, weil es sich bei dem Anspruch auf Elternunterhalt um einen rechtlich vergleichsweise schwach au s- gest a lt en A nspruch handele. Deshalb steh e dem Unterhaltspflichtigen im Ve r- hältnis zu seinen Eltern ein höherer Selbstbehalt zu . Z um anderen sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das nach Abzug des höheren Selbs t- behalt s verbleibende einzusetzen de E i n komm en im Regelfall nur etwa zur Häl f- te für den Elternunterhalt heran zu ziehen. Maßgebend sei die Lebensstellung, 8 9 - 6 - die dem Einkommen, Vermögen und s o ziale n Rang des Verpflichteten entspr e- che. D er Aufwand , der darin liege , dass dritten Personen Unterhalt egal ob in Form von Zahlungen oder in Form von Naturalleistung gewährt werde, sei nur zu berücksichtigen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Un terhaltsleistung bestehe und der B egünstigte de n unterhaltsbedürftigen Eltern nach § 16 0 9 BGB im Ra ng vorgehe. Andernfalls käme es zu einem nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch zu r gesetzlichen Rangfolgen r egelung. Aus den dargelegten Gründen ve rbiete es sich auch , bei de m Antrag s- gegner einen erhöhten Wohnbedarf zu berücksichtigen. In den von dem Amt s- gericht zutreffen d herangezogenen Selbstbehalt ssä tzen sei jew eils bereits ein Betrag von 450 beinhalt e der für das gemeinsame Kind als Abzugsposten berücksichtigte Unterhalt einen Anteil von zwanzig P rozent, b em e ssen nach dem Unterhaltsbedarf in Höhe von 381 also in Höhe von 76,20 , als Wohnbedarf . Es w ürde somit insgesamt ein B e- trag von 526,20 ksichtigt. Der Antragsgegner mache tatsächlich Wohn - a ufwen dungen in Höhe von 84 0 d . Der Diffe renzbetrag von 313,80 sei nach dem Vorbringen des Antragsgegners dadurch verursacht, dass er auch den Wohnbedarf s eine r Lebensgefährtin und ihr e r Kinder aus g e- schiedener Ehe befriedige. Danach stellten die entsprechenden Aufwendungen Unterhaltsleistung en in Form von Naturalunterhalt da r , die dritten Personen zu Gute kämen. Aufwendungen dieser Art könnten auch einem Anspruch auf E l- ternunterhalt nu r entgegengehalten werden, wenn sie auf der Grundlage einer hier nicht gegebenen rechtlichen Verpflichtung erfolgten. 10 - 7 - II. Das h ält rechtl icher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand . 1. Im Ausgangspunkt hat das Oberlandesgericht für eine Inanspruchna h- me des Antragsgegners aus übergegangenem Recht allerdings zu Recht § 94 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB XII herangezogen . 2. D ie vom Oberlandesgericht bestätigte Unterhaltsberechnung des Amt s- gerichts enthält jedoch insoweit einen Rec hts fehler zum Nachteil des Antrag s- gegner s , als sie im Rahmen seiner allein noch im Streit stehenden Leistungsf ä- higkeit einen möglichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB unberücksichtigt lässt . a) Die Verpflichtung zur Zahlung von Ve rwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berüc k- sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen insbesondere weiterer Unterhalt s- pflichten außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalt s den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. § 1603 Abs. 1 BGB ge steht damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angeme s- senen Unterhalts zu ; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgeme i- nen Bedarfs benötigt. Maßgebend ist beim Elternunterhalt die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten en t- spricht , mithin der gesamte individuelle Lebensbedarf einschließl ich einer a n- gemessenen Altersversorgung ( Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 , 1512 mwN) . 11 12 13 14 - 8 - Daraus folgt aber auch, dass der angemessene Eigenbedarf beim E l- ternunterhalt nicht losgelöst von dem vorhandenen Einkommen bestimmt we r- den kann. Er richt et sich also nicht an einer festen Größe aus, sondern ist en t- sprechend den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs - und einkommenstypischen Lebenssta n- dards braucht der Unter haltspflichtig e jedenfalls insowe it nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Inanspruchnahme für den Unterhalt von Eltern in der Regel erst stat t- findet, wenn der Unter haltspflichtig e sich selbst bereits in einem höheren L e- bensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter tre f- fen möchte und dann unerwartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine Eltern aufgrund deren Hilfs - und Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten zu beteiligen ( Senatsurteil BG HZ 169, 59 = Fam RZ 2006, 1511, 1512 mwN) . Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Unterhalt sanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Weil der gegenüber dem Elternunterhalt angemessene Eigenbedarf aber nicht durchgängig mit e i- nem bestimmten festen Betrag angesetzt werden kann, sondern anhand der konkreten Umstände d es Einzelfalls und unter Berücksichtigung der besond e- ren Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vo r- liegen, zu ermitteln ist, besteht Einigkeit darüber, den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibetrag übersteigenden Ei nkommen einen weiteren A n- teil zusätzlich zu belassen. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einko m- mens allein auf einen hälftigen Anteil des Betrag s abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt üb ersteigt ( Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 , 1513 mwN ) . 15 16 - 9 - b) Diesen Anforderungen ist das Oberlandesgericht nicht vollständig g e- recht geworden. aa) Die Feststellungen zum Nettoeinkommen des Antrags gegners sowie zu den Abzügen wegen berufsbedingter Aufwendungen, Kinderbetreuungsko s- ten und hinsichtlich des Kindesunterhalts (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2014 XII ZB 258/13 FamRZ 2014, 1183 Rn. 34 ff. und vom 24. Juni 2009 XII ZR 161/08 FamRZ 2009, 1477 Rn. 21 ff.) sind allerdings weder von der Rechtsbeschwerde angegriffen noch sonst von Rechts wegen zu beansta n- den. Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern , dass das Oberlandesg e- richt den Selbstbehalt des Antragsgegners nicht deshal b erhöht hat, weil seine Wohnkosten den hierfür vorgesehenen Betrag übersteigen. Zwar kann im Ei n- zelfall eine Erhöhung des Selbstbehalts in Frage kommen, wenn der darin en t- haltene Wohnkostenanteil nach den Umständen nicht vermeidbar überschri t- ten wird (Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 469 und Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rn. 23). Eine Erhöhung scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil der Wohnkostenanteil nicht übe r- schritten ist. Nach den von der Rec htsbeschwerde nicht angegriffenen Festste l- lungen des Oberlandesgerichts stand dem Antragsgegner nach den Unterhalt s- rechtlichen Leitlinien im Rahmen seines Selbstbehalts für Unterkunft und He i- zung ein Betrag von 450 desunterhalt enthaltenen Wohnkostenanteils von 20 % ein Betrag von 76,20 den gesamten Wohnkosten in Höhe von 840 e- deckt ist. Die verbleibende Diffe renz von 313 ,80 e- fährtin, die ebenfal ls Mieterin ist , und ihre Kinder , zu deren Unterhaltsanspr ü- chen nichts festgestellt ist . 17 18 19 - 10 - bb) E ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu beanstanden , dass das Oberlandesgericht dem Antragsgegner keinen Fam i- lienselbstbehalt zugebilligt hat . Ein möglicher Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB führ t nicht dazu , dass sich der Antragsgegner auf einen Familienselbstbehalt berufen könnte. Vielmehr wäre der entsprechende , gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige, Unterhaltsbetrag als son stige V erpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen . (1) Der Familienselbstbehalt bemisst sich grundsätzlich nach dem do p- pelten angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt abzüglich 10 % als Vorteil des Zusammenlebens. Wenn d as Oberlandesgericht diesen für das Jahr 2012 mit (1.500 1.200 (1.600 1.280 nichts zu erinnern ( vgl. auch Düsseldorfer Tabelle Anm. D. I. [Sta nd 1. Januar 2011 bzw. 1. Januar 2013 ]). Ausgehend von diesem Familienselbstbehalt und den Gesamteinkünften der Ehegatten ist der indivi duelle Familienbedarf zu e r- mittel n , zu dem der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Ei n- künfte beider Ehe gatten beizutragen hat. Für den Elternunterhalt kann der ve r- heiratete Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen (grundlegend Senat s- urteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 40 ff. ). D ie Zubilligung des Familienselbstbehalts basiert auf der Prämisse, dass der Unterhaltspflichtige verheiratet ist und sich die Ehegatten Unterhalt schu l- den. Zwar ist der Eheg attenunterhalt gemäß § 1609 Nr. 2 und 3 BGB gege n- über dem Elternun terhal t (§ 1609 Nr. 6 BGB) vorrangig. Weil sich die Höhe des beim Zusammenleben der Ehegatten bestehenden Anspruchs auf Familie n- unterhalt allerdings auch nach dem die ehelichen Lebensverh ältnisse präge n- den (§ 1578 Abs. 1 BGB) Elternunterhalt richtet, sich be ide Ansprüche mithin 20 21 22 - 11 - wechselseitig beeinflussen , hat es der Senat gebilligt, dem verheirateten Unte r- haltspflichtige n einen Familienselbstbehalt zu be lassen, der sich bei darüber hinausgehendem Einkommen der Eheleute auf einen individuellen Familie n- beda rf erhöhen kann (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 40 ff.). (2) Anders verhält es s ich bei dem Anspruch aus § 1615 l BGB. Der d a- nach geschuldete Bedarf de s Unterhaltsberechtigten richtet sich allein nach se i n er eigenen Lebensstellung gemäß § 1610 BGB ( Senatsurteil BGHZ 184, 1 3 = Fa mRZ 2010, 357 Rn. 20 ff.; s. auch Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn. 34 mwN). Demgemäß bleibt die Höhe des Betre u- ungsunterhalts von einem daneben geltend gemachten Elternun terhaltsa n- spruch unberührt; der Be treuungsunterhalt kann somit ohne weiteres als son s- tige Verpflich tung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB vorab vom Einkommen des Unte r- haltspflichtigen abgezogen werden. Eines Familienselbstbehalts bedarf es i n- soweit nicht (vgl. insoweit zur Haushaltsersparnis Senats urteil vom 17. Oktober 2012 XII ZR 17/11 FamRZ 2013, 868 Rn. 25) . cc) Jedoch rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Oberlande s- gericht auf der Grundlage des vom Antragsgegner gehaltenen Vortrags einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 161 5 l Abs. 2 BGB aus elternbez o- genen Gründen hätte in Erwägung ziehen müssen. (1) Für die hier allein relevante Zeit ab Vollendung des dritten Leben s- jahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen R egelung zwar nur dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB). Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter B e- rücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderb etreuung ein gestu f- ter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich . Weil § 1615 l 23 24 25 - 12 - Abs. 2 Satz 5 BGB eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs " insbesondere " aus kindbezogenen Gründen zulässt, kommen im Einzelfall aber auch elternb e- zogene Grü nde für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in Betracht. Das kann etwa dann gelten, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind z u- sammengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie entstanden ist. Dabei ist allerdings stets zu beac h- ten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt zunächst nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hi n- aus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt w e r- den darf ( Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn. 12 ff. und Senatsurteil vom 13. Januar 2010 XII ZR 123/08 FamRZ 2010, 444 Rn. 26 mwN). E in elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann allerdings auch darin liege n, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwi r- kung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Leb ensg emeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint. Das ist indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Interessen inne r- halb der neuen Familie entspricht, dass ein Partner zugunsten der Haushalt s- führung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet (vgl. Senat s- urteil vom 25. April 2007 XII ZR 189/04 FamRZ 2007, 1081 Rn. 18). Für die Voraussetzungen einer Verlä ngerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Da r- legungs - und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Ki n- des zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen 26 - 13 - zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des B e- treuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen ( Senatsbeschluss BGHZ 205, 3 42 = FamRZ 2015, 1369 Rn. 15 mwN und Senatsurteil vom 13. Januar 2010 X II ZR 123/08 FamRZ 2010, 444 Rn. 27). An die Darlegung von elternbezogenen Gründen im Ra h- men de s § 1615 l BGB sind zudem höhere Anforderungen zu stellen als nach § 1570 Abs. 2 BGB, da sich bei nicht verheirateten Eltern anders als bei Eheleuten mangels entsprechenden Rechtsaktes nicht ohne weiteres auf e i- nen gegenseitigen Einstandswillen schli eß en lässt (NK - BGB/Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 13). Der Umstand, dass ein Elternteil im Rahmen einer intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen hat und diese Rollenverteilung von den Partnern gelebt wird, i nd i- ziert jedoch ein entsprechendes Einvernehmen. Anders als bei Partnern, die nach der Trennung nicht mehr einvernehmlich an dieser ursprünglich gelebten Rollenverteilung festhalten, bedarf es deshalb nicht der gesonderten Darlegung eines besonderen Vertra uenstatbestands. Beruft sich ein zum Elternunterhalt Verpflichteter auf seine Unterhalt s- pflicht nach § 1615 l BGB und damit auf eine sonstige Verpfli chtung im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB, hat er im Verhältnis zu dem Elternunterhaltsberechti g- ten das Vorl iegen der Vorausset zungen des Anspruchs aus § 1615 l BGB da r- zulegen und zu beweisen, weil er damit seine Leistungsunfähigkeit einwendet (vg l. Palandt/Brudermüller BGB 75. Aufl. § 1603 Rn. 47 mwN). (2) Gemessen hieran hätte das Oberlandesgericht einen An spruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1615 l Abs. 2 BGB aus elternbezogenen Gründen in Betracht ziehen müssen. 27 28 - 14 - (a) Zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Antragsgegner kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des B e- tr euungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat . (b) Zu treffend hat das Oberlandesgericht auch davon abgesehen, die Tatsache, d ass die Lebensgefährtin des Antragsgegners neb en dem gemei n- samen Kind noch zwei Kinder aus ihrer geschiedenen Ehe betreut, bei der Pr ü- fung elternbezogener Gründe zu berücksichtigen . Zwar kann der Umstand, dass die Mutter mehrere Kinder zu betreuen hat, einen verlängerten Betre u- ungsunterhalt rechtferti gen . Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Kinder vom selben Vater, also dem Unterhaltspflichtige n , stammen (NK - BGB/Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 14). Für einen etwaigen Betreuungsbedarf der Kinder aus der geschiedenen Ehe seiner Lebensgefährtin ist n icht der Antragsgegner, so n- dern der geschiedene Ehemann verantwortlich. (3) Jedoch wendet die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene En t- scheidung zu Recht ein, dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Antrag s- gegners nicht zutreffend gewürdigt hat. Danach hat seine Lebensgefährtin im Rahmen der intakten nichtehel i- chen Lebensgemeinschaft die (teilweise) Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen. Dies genügt, um einen elternbezogenen Grund da r zulegen . Weil das Kind zu Beginn des hier maßgeblichen Un terhaltszeitraums erst sein dritte s Lebensjahr vollendet hatte, ist ein möglicher Missbrauch zu Lasten des Vaters des Antragsgegners bzw. des Sozialhilfeträgers nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass der Antragsgegner seinen Vortrag nicht weiter konk retisiert hat. Da sein Vortrag aber anders als vom Amtsgericht angenommen einen verlänge r- ten Anspruch auf Betreuungsunterhalt dem Grunde nach eröffnet , hätte das 29 30 31 32 - 15 - Oberlandesgericht darauf hinwiesen müssen, dass noch weiterer Vortrag n a- mentlich zum Umfan g der Betreuung, zum Einkommen und zum Bedarf erfo r- derlich ist. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuh e- ben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich si nd , § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: a) Das Oberlandesgericht wird dem Antragsgegner Gelegenheit zu g e- ben haben, zu den weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Betreuung s- unterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB wie namentlich zum Umfang der Betre u- ung, zum Einkommen bzw. zu etwaigen Kapitaleinkünften und zum Bedarf vo r- zutragen . Dabei ist der vom Antragsgegner seiner Lebensgefährtin gewährte Naturalunterhalt für die Bestimmung der Leist ungsfähigkeit ge mäß § 1603 Abs. 1 BGB anhand der Vorgaben des § 1 615 l BGB zu monetarisieren (vgl. zum Kindesu nterhalt Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 258/13 FamRZ 2014, 1183 Rn. 35) . b) Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Lebensgefährtin des A n- tragsgegne rs aufgrund der von ihr vorgenommenen Betreuung unterhaltsb e- rechtigt ist, wird das Oberlandesgericht zu bedenken haben, dass der Anteil, der einer möglichen Betreuung ihrer beiden ehelichen Kinder geschuldet ist , unberücksichtigt zu bleiben hat. c) Zutr effend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass z u- sätzliche Aufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 5 % des Bruttoei n- kommen s des Unterhaltspflichtige n nur dann zu berücksichtigen sind , wenn diese auch tatsächlich in der genannten Höhe betr ieben wird (vgl. Senats - 33 34 35 36 37 - 16 - urteile BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 27; vom 14. Januar 2004 XII ZR 149/01 FamRZ 2004, 792, 793 und vom 19. Februar 2003 XII ZR 67/00 FamRZ 2003, 860, 863). d) Sollte das nach einer möglichen Berücksic htigung d es Anspruchs aus § 1615 l BGB verbleibende Einkommen des Antragsgegner s unter Wa h- rung des ihm zustehenden Selbstbehalts nicht genügen, um den geltend g e- machten Anspruch des Antragstellers zu befriedigen, wäre zu prüfen, ob der Antragsgegner in den Grenze n des ihm gegebenenfalls zu belassenden Alter s- vorsorgevermögens (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 205, 165 = FamRZ 2015, 1172 Rn. 23 ff.) aus seinem Vermögen leistungsfähig ist. e) Der Senat weist schließlich darauf hin, dass eine über die Verpflic h- tung zur Za hlung von Betreuungsunterhalt hinausgehende , aus dem Zusa m- menleben mit seiner Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft folgende wirtschaftliche Belastung des Antragsgegners auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG unterhaltsrechtlich unbeachtlich ist. Eine Gleichstellung mit Eheleuten, die sich untereinander Familienunterhalt schulden und deshalb auf den Familienselbstbehalt berufen können, scheidet aus. aa) Allerdings ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass der Schutzb e- reich des Art. 6 Abs. 1 GG auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Kindern eröffnet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die tatsächliche Lebens - und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern als Familie du rch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Für den Schutz durch das Famil i- engrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein. Das Familiengrundrecht garantiert a ls Abwehrrecht insbesondere das Zusa m- menleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der 38 39 40 - 17 - Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (BVerfG FamRZ 2013, 521, 525 mwN). bb) Jedoch wäre Art. 6 Abs. 1 GG nicht ve rletzt. Wegen des verfa s- sungsrechtlichen Schutz - und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsät z- lich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) au s- gestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu be - günstigen. Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserste l- lung der Ehe gegenüber ander en, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist. Art. 6 Abs. 1 GG gestattet dem Gesetzgeber, die besonderen, auch gesamtgesellschaftlich die n- lichen Lasten, die jeder Ehegatte mit dem Eingehen der E he übernimmt, durch die Gewährung einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt, Ve r- sorgung, im Pflichtteils - oder im Steuerrecht zumindest teilweise auszugleichen und damit die Ehe besser zu stellen als weniger verbindliche Paarbeziehung en (BVer fG FamRZ 2013, 1103 Rn. 83; vgl. auch Maunz/Dürig/Badura GG [Stand: September 2015 ] Art. 6 Rn. 55 mwN ). 41 - 18 - In Fallgestaltungen der vorliegenden Art bleibt es den Partnern, die sich bewusst gegen eine rechtliche Ausgestaltung ihrer Beziehung entschieden h a- b en, unbenommen, die Ehe zu schließen und damit ihre Beziehung auf eine rechtliche Grundlage zu stellen sowie ihren gegenseitigen Einstandswillen durch entsprechende Unterhaltspflichten zu dokumentieren (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 1169, 1174). Nehmen die Partn er aus welchen Gründen auch immer Abstand hiervon, können sie sich auch im Verhältnis zu Dritten (hier dem unterhaltsberechtigten Vater des Antragsgegners) nicht auf eine solche Bindung berufen. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanze n: AG Kelheim, Entscheidung vom 16.06.2014 - 1 F 33/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.12.2014 - 7 UF 988/14 - 42
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