BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 695 /1 4 vom 14. Oktober 2015 in einem Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländi schen Entscheidung in Ehesachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 59, 107 Im Verfahren betreffend die Anerkennun g ausländischer Entscheidungen in Ehesachen steht der Landesjustizverwaltung keine Befugnis zur Einlegung e i- ner Rechtsbeschwerde zu, und zwar auch dann nicht, wenn das Oberlandesg e- richt ihren Bescheid aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung an die Land esjustizverwaltung zurückverwiesen hat. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - OLG Schleswig Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig - Holstein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . Oktober 201 5 durch d en Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbe schwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 12 . Zivil senats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesg e- richts in Schleswig vom 18 . Ju li 201 4 wird verworfen. Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Verfahrens wert : Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Voraussetz ungen für die Anerkennung eines polnischen Scheidungsurteils nicht erfüllt seien. Der im August 2010 verstorbene Michael V. war in erster Ehe mit der A n- tragstellerin verheiratet ; aus dieser 1995 geschiedenen Ehe sind ein Sohn u nd eine Tochter hervorgegan gen. Die aus Polen stammende Antragsgegnerin hatte im Jahr 1990 die Ehe mit Janusz K. geschlossen. Im Jahr 1995 wurde der Sohn d er Antragsgegnerin geboren. Das Amtsgericht P. stellte fest, dass Janusz K. nicht der Vater des 1 2 3 - 3 - Kindes ist. Michael V. erkannt e 1997 die Vaterschaft für das Kind an und heir a- tete di e Antragsgegnerin im Jahr 1998. Die Antragstellerin und ihre beiden Kinder auf der einen Seite und die Antragsgegnerin und ihr Kind auf der anderen Seite stehen sich seit dem Tod von Michael V . in ve rschiedenen zivil - und nachlassgerichtlichen Rechtsstreiti g- keiten gegenüber. Z wischen der Antragsgegnerin und ihr em Sohn als Kläger und der Antragstellerin als Beklagter ist unter anderem ein V erfahren vor dem Landgericht I. anhängig, in dem die Feststellu ng begehrt wird, dass Unterhalt s- ansprüche der Antragstellerin aus notariellen Vereinbarungen zwischen i hr und dem verstorbenen Michael V. gegen den Nachlass und die Erbengemeinschaft nach Michael V. nicht bestehen. In diesem Verfahren bestreitet die Antrag stell e- rin insbesondere das Erbrecht der Antragsgegnerin. Sie macht dazu geltend, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Heirat mit Michael V. eine Doppelehe eing e- gangen sei. Ein von der Antragsgegnerin in Kopie vorgelegte s Scheidungsurteil des Wojewodschaftsge richts in Danzig ( Wojewódzki w u) vom 8. März 1995, wonach ihre frühere Ehe mit Janusz K. in Polen geschieden wo r- den sei, sei " gekauft " und ein " Scheinurteil " . Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Feststel - lung, dass die V oraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung des Wojewodschaftsgerichts Danzig vom 8. März 1995 in Deutschland nicht vorli e- gen . Die Landesjustizverwaltung hat diesen Antrag als unzulässig abgewiesen . G egen den Bescheid der Landesjustizverwaltung hat sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Das Oberlandesgericht , dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 76 veröffentlicht ist, hat den Bescheid aufgehoben und die Sache an die Landesjustizverwaltung zur Neubescheidung zu rückverwiesen. 4 5 - 4 - Die Landesjustizverwaltung hat dagegen die vom Oberlandesgericht z u- gelassene Rechtsbeschwerde eingelegt , mit der sie die Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung erstrebt . Di e Antragstellerin hat sich der Rechtsbeschwerde a n- geschlossen. Sie trägt ebenfalls auf eine Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts an, allerdings mit dem Ziel, das Oberlandesgericht zu einer eigenen Sachentscheidung über ihren Feststellungsantra g zu verpflichten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG iVm § 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG statthaft (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 189, 87 = FamRZ 2011, 788 Rn. 6 f.); a n die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Obe r- landesgericht ist d er Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist aber im Übrigen unzulässig . Es braucht dabei nicht grundlegend erörtert zu werden, ob die Landesjustizverwaltung , deren Bescheid durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 107 Abs. 5 Fam FG angefochten wird, an dem anschließenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht grundsät z- lich zu beteiligen ist (Staudinger/Spellenberg BGB [2004] Art. 7 § 1 FamRÄndG Rn. 196 ; Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 16 a Rn. 20) oder ob sie nach der Reform des familieng erichtlichen Verf ahrens im Anerkennungsverfahren allein die Fun k tion einer ers ten Instanz übernimmt und schon deshalb nicht Beteiligte des mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor d as Oberlandesgericht gez o- genen V erfahrens sein kann (Keidel/Zimmerm ann FamFG 18. Aufl. § 107 Rn. 48). Denn selbst wenn die Landesjustizverwaltung - der im vorliegenden Fall Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Antragstellerin gegeben worden ist - als Beteiligte des vor d em Oberlandesgericht ge führten Anerke n- 6 7 8 - 5 - nungsv erfahrens angesehen werden könnte, erwächst ihr allein aus ihrer Ve r- fahrensbeteiligung keine Rechtsbeschwerdeberechtigung . 1 . Entgegen der Auffassung der Landesjustizverwaltung ist nicht nur die Zulässigkeit einer (Erst - ) Beschwerde, sondern auch die Zul ässigkeit einer Rechtsbeschwerde von einer Beschwerdeberechtigung des Rechts mittel führers abhängig. Richtig ist zwar , dass die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) keine unmittelbare Verweisung auf die entsprechende A n- wendung der Vorsch riften für das Beschwerdeverfah ren enthalten. Es en t- spricht indessen allgemeiner Auffassung, dass das Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat ( vgl. nur Keidel/Meyer - Hol z FamFG 18. Aufl. § 74 Rn. 6; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 74 Rn. 2; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 59 Rn. 4; BeckO K - FamFG/ Gutjahr [Stand: Juli 2015] § 74 Rn. 7). Wird der Rechts beschwerde führer durch die angefochtene Entsche idung nicht f ormell beschwert , setzt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stets eine materielle Beschwer des Rechts beschwerde führers vor aus . Dies ergab sich unter dem bis zum 31. August 2009 geltende n Verfahrensr echt für das Verfahren der weiteren Beschwer d e unmittelbar aus §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG , und es gibt keine Anhaltspunkte dafür , dass der Reformgesetzg e- ber abweichend vom früheren Rechtszustand ein e Popularbeschwerde zum Bundesgerichtshof er öffnen wollte. 2. Der Landesjustizverwaltung steht keine Befugnis zur Rechtsb e- schwerde gegen eine im Anerkennungsv erfahren ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts zu. a) Auf eine Sonderregelung für Behörden nach § 59 Abs. 3 FamFG lässt sich e ine Beschwerdebefugnis der Landesjustizverwaltung nicht stützen. Über 9 10 11 - 6 - den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt die Vor - schrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anord - nung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbes chlüsse vom 8. Oktober 2014 XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 11 und vom 18. April 2012 XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). Eine solche Regelung der (Rechts ) Beschwerdeberechtigu ng der Landesjustizverwaltung für das Ane r- kennungsverfahren gemäß § 107 FamFG findet sich weder im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen G e- richtsbarkeit noch in anderen Vorschriften. b) Eine f ormelle Beschwer für die Landesjustizverwaltung ist nicht in der Aufhebung des von ihr erlassenen Bescheid s zu sehen . N ach ständiger Rech t- sprechung des Senats ist eine - für die Beschwerdebe fugnis im Rechtsb e- schwerdeverfahren ausreichend e - formelle Beschwer gegeben, wenn und s o- weit die eigene Erst b eschwerde des Rechtsbeschwerdeführ ers zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen wurde ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 6 und vom 5. November 2014 XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 42 Rn. 4 mwN). Ausgehend von diese n Grunds ätzen kann die Landesj ustizverwaltung durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Anerkennungsverfahren nicht formell beschwert werden , denn sie kann nicht diejenige sein , die mit dem Antrag auf gerichtliche En t- scheidung den (ersten) Rechtsbehelf zum Oberlandesgericht erg r eift . c) Schließlich ist die Landesjustizverwaltung auch in materi eller Hinsicht nicht beschwert. aa) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeei n- trächtigu ng liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen B e- schlusses unmittelbar in ein dem Rechtsmittelführer zustehendes Recht ei n- 12 13 14 - 7 - greift. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Rechtsmittelführers aufheben, beschränken, mind ern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Rechtsmittelfü h- rer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder e r- schweren. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonst iger berechtigter Interessen ist nicht ausreichend . Daher kann sich für eine Behörde aus § 59 Abs. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung nur dann e r- geben, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräu m- ten eigenen Rechten unmittelbar be troffen ist . Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffen t- lichen Aufgabe genügt dagegen nicht (Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 16 und vom 8. Oktober 2014 XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 15) . bb) Gemessen daran fehlt es an einer materiellen Beschwer für die La n- desjustizverwaltung. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird eine Behörde nicht schon deshalb in eigenen Rechten unmittelbar betr offen, weil sie durch ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung a n- gehalten wird ( vgl. Senatsbeschl uss vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 1 7 ) . Die Aufhebung eines im Anerkennungsverfahren n ach § 107 FamFG ergangenen Bescheids und die Zurückverweisung der S a- che an die Landesjustizverwaltung mit der Maßgabe, dass dort weitere Ermit t- lungen zur Aufklärung des Sachverhalts durchzuführen s eien , berührt allein das allgemeine öffentliche Interesse a n der ordnungsgemäßen Erfüllung der der Landesjustizverwaltung kraft Gesetzes übertragenen Aufgabe, stellt aber ke i- nen Eingriff in ein eigenes Recht der Behörde dar . 15 16 - 8 - Gleiches gilt, soweit die Landesjustizverwaltung nach der Zurückverwe i- sung der Sache n ach § § 107 Abs. 7 Satz 3, 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG an die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts gebunden ist , wonach die Lande s- justizverwaltung auch nach der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit be i Heimatstaatenentsche i- dungen weiterhin um eine Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen g e- beten werden kann (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschluss BGHZ 112, 127 = FamRZ 1990, 1228, 1229 f. ) . Entgegen der Auffassung der Landesjustizve r- waltung steht d en in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit b eteiligten Behörden ohne weiteres auch kein eigenes Recht zu, in den für die Erfüllung ihrer Aufgaben wichtigen und umstrittenen Rechtsfragen eine klärende ober - oder höchstgerichtliche Entscheidung h erbeizuführen. Auch hierzu bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im Sinne von § 59 Abs. 3 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 5 f. zum Beschwerde recht der Standesamtsaufsicht). 17 - 9 - III. Da die Rechtsbeschwerde der Landesjustizverwaltung als unzulässig zu verwerfen ist, verliert die unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde der A n- tragstellerin ihre Wirkung (§ 73 Satz 3 FamFG) . Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanz en : OLG Schlesw ig, Entscheidung vom 18.07.2014 - 12 Va 10/12 - Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig - Holstein Entscheidung vom 9. Oktober 2012 - II 31/3465 E - P4 - 1/12 - 18
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