BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 696/10 vom 18. Januar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 5 Abs. 2; SGB VI §§ 69, 70 Abs. 1, 71, 74 a) Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminder ter Ze i ten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI ist im Verso r- gungsausgleich stets allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchzuführen. b) Im Erstverfahr en über den Versorgungsausgleich sind die persönlichen Entgel t- punkte für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrags und das d a- vorliegende Kalenderjahr auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu ermi t- teln (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 XII ZB 6/87 - FamRZ 1991, 173 und vom 7. Oktober 1992 XII ZB 58/91 - FamRZ 1993, 294). BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - OLG Celle AG Hannover - 2 - Der XII. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10 . Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 22. November 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 21. Juli 2008 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Fam i- liengericht - die am 12. April 1982 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt. Während der Ehezeit (1. April 1982 bis 30. Juni 2008, § 3 Abs. 1 VersAusglG ) ha ben beide Ehegatten Anrechte in der gesetz lichen Rentenvers i- cherung bei der weiteren Beteiligten zu 1 ( Deutsche Rentenversicherung Berlin - Brandenburg , im Fo l genden DRV Berlin - Brandenburg) erworben. 1 2 3 - 3 - Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau belaufen sich ausweislich einer zunächst erteilten A uskunft auf 6,2151 Entgeltpunkte mit einem Au s- gleichswert von 3,1076 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapita l- wert von 18.604,32 te der Versorgungstr ä ger auch die Entgeltpunkte aus Beitragszeiten im Jahr 2007 auf der Grun dlage des endgült i- gen Durchschnittsentgelts berechnet und die Gesamtleistungsbewe r tung der ehezeitlichen beitragsgeminderten Zeiten auf der Grundlage des Durc h- schnittswertes unter Berücksichtigung einer nachehelichen Entwicklung bis ei n- schließlich Septembe r 2009 ermi t telt. Ausweislich einer vom Oberlandesgericht erforderten weiteren Auskunft der DRV Berlin - Brandenburg auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Jahr 2007 und der Bewertung ehezeitlicher beitragsgeminderter Zeiten auf der Grundlage des Durchschnitt s- wertes in der Ehezeit belaufen sich die ehezeitlichen Anwartschaften der Eh e- frau auf 6,2316 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 3,1158 Entgelt - punkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.653,41 Die ehezei tlichen Anwartschaften des Ehemannes belaufen sich au s- weislich einer zunächst erteilten Auskunft auf 4,6695 Entgeltpunkte mit e i nem Ausgleichswert von 2,3348 Entgeltpunkten und einem korrespondierende n K a- pitalwert von 13.977,78 w aren die Entgeltpun k te für das Jahr 2007 auf der Grundlage des endgültigen Durchschnittsentgelts ermi t- telt worden. Ausweislich einer vom Oberlandesgericht erforderten weiteren Auskunft de r DRV Berlin - Brandenburg auf der Grundlage des vorläufigen Durchschni ttsentgelts für das Jahr 2007 belaufen sich die ehezeitlich erworb e- nen Anwartschaften des Ehemannes auf 4,6818 Entgeltpunkte mit einem Au s- gleichswert von 2,3409 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapita l- wert von 14.014,30 4 5 - 4 - Nach Wiederaufnahme des Verfahrens im September 2009 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des früheren Rechts zum Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf die Beschwerde der weiteren B e- teiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht neue Auskünfte der beteiligten Verso r- gungstr ä ger eingeholt und auf der Grundlage des seit dem 1. September 2009 gelte n den neuen Rechts über den Versorgungsausgleich entschieden. Es hat - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30. Juni 200 8 als E n de der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Berlin - Brandenburg zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,1158 Ent - geltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der DRV Berlin - Brandenburg und zu Lasten des Anrechts des Eh emannes bei der D RV Be r lin - Brandenburg zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2,3409 Entgeltpunkten auf d e- ren Ve r sicherungskonto bei der DRV Berlin - Brandenburg übertragen. Ebenfalls i m Wege der internen Teilung hat es zu Lasten des Anrechts der Ehef rau bei der K irchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutsc h lands (weitere Beteiligte zu 2, im Folgenden: KZVK) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 7,5 Versorgungspunkten übertragen. Hi n- sichtlich weiterer Anrechte des Ehema nnes bei de r D . Lebensversich e- rungsverein AG (im Folgenden D . AG) und bei der Z . H . Lebensversicherung AG sowie des Anrechts der Ehefrau bei der D . AG hat es wegen Geringfügigkeit der Ausgleichswert e von einem Ausgleich abg e sehen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde b e- gehrt die DRV Berlin - Brandenburg eine interne Teilung der bei ihr bestehenden Anwartschaften der geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage ihrer zunächst ert eilten Auskünfte. 6 7 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig . An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberla n- desgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 F a mFG). Allerdings hat die DRV Ber lin - Brandenburg ihre Rechtsbeschwerde in wirksamer Weise auf den Ausgleich der Versorgungsanrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und somit auf einen abtrennbaren Teil der angegriffenen Entscheidung beschränkt. M it der Neuregelung des Verso r- gungsausgleichs zum 1. September 2009 wurde die zuvor notwendige Ve r- rechnung verschiedener Versorgungsanrechte zum Zweck eines Einmalau s- gleichs aufgehoben ; die Ehezeitanteile verschiedene r Anrechte werden jetzt nach § 1 Abs. 1 VersAusglG jeweils isoliert zwischen den geschiedenen Eh e- gatten geteilt (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 31) . Entsprechend wendet sich die DRV Berlin - Brandenburg mit der Rechtsbeschwerde nur gegen die Bewertung und den Ausgleich der bei ihr bestehenden Anrechte in der gesetzlich en Re n- tenve r sicherung. Die dafür relevanten Rechtsfragen beschränken sich auch auf die Bewertung und den Ausgleich dieser Anrechte. Auch in diesem eing e- schränkten Umfang hat die Rechtsbeschwerde allerdings in der Sache keinen E r folg. Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG - RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 ge l- tende Verfahren s recht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1. September 2009 wiederaufgenommen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 7 ff. und vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.). 8 9 10 - 6 - 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2011, 723 veröffentlicht ist, wie folgt begründet: Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht des Versorgung s- ausgleichs sei als Ehezeitanteil der monatliche Rentenbetrag zugrunde zu l e- gen, der sich am Ende der Ehezeit a us den auf die Ehezeit entfallenden En t- geltpunkten ergebe. Grundlage für die Berechnung des Ehezeitanteils se i en daher die aus den bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten Versicherungsze i- ten erworbenen Entgeltpunkte. Nach Ehezeitende zurückgelegte Versich e- rungszeiten seien auch in der damaligen Auskunftspraxis der Rentenversich e- rungsträger bei der Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte nicht einbezogen worden. Dies sei in Rechtsprechung und Schrifttum auch nicht auf Widerspruch gestoßen. Es habe vielmehr allgemeiner Auffassung entspr o- chen, dass für die Berechnung des Ehezeitanteils von einem fiktiven Rentenb e- ginn am Ende der Ehezeit auszugehen sei und für die Berechnung der fikt i ven Rente nur die bis zum Ehezeitende zurückgelegten Versiche rungszeiten z u- grunde zu legen seien. Zwar seien seit dem Inkrafttreten des § 10 a VAHRG im Jahre 1987 rechtliche oder tatsächliche Änderungen, die zwischen Ehezei t ende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetreten waren und auf den Eh e- ze itanteil zurückwirkten, schon bei der Erstentscheidung über den Wert - ausgleich zu berücksichtigen. Außer Betracht habe jedoch im Erstverfa h ren eine nachehezeitliche Änderung von Umständen bleiben sollen , die bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand weiterhin einem laufenden Wandel u n- terliegen. Dazu seien die Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Ze i ten und die Voraussetzungen für die Rente nach Mindesteinkommen in der geset z- lichen Rentenversicherung gezählt worden. Die Gesamtleistungsbewertung b ewirke, dass rentenrechtlich anrechenbare beitragsfreie und beitragsgemi n- 11 12 13 - 7 - de r te Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten erhielten, der sich aus allen Beitragszeiten oder aus den so genannten vollwertigen Beitragszeiten e r- gebe. Dadurch könne sich der Wert solcher ehezeitlicher Beitragszeiten d urch die Höhe nacheheliche r Beitragszeiten laufend verändern. Eine Berücksicht i- gung dieser Veränderungen bereits im Erstverfahren werde nicht als sinnvoll angesehen . Die durch eine veränderte Gesamtleistungsbewert ung verursac h te Ve r änderung der ehezeitlichen Entgeltpunkte habe erst in einem nach Eintritt des Versicherungsfalles geführten Abänderungsverfahren berücksichtigt we r- den sollen. Auf dieser Linie liege auch die Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs, wonach bei der Wertermittlung zur Durchführung des Versorgung s- ausgleichs die Werteinheiten für das Kalenderjahr des Ehezeitendes und das vorangega n gene Kalenderjahr nach den vorläufig bestimmten Vergleichswerten zu ermi t teln seien , a uch wenn die endgültig maßgebe nden Vergleichswerte im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bekannt se i en. Entgegen der Auffassung der DRV Berlin - Brandenburg sei mit Einfü h- rung der Vorschrift des § 5 Abs. 2 VersAusglG keine Rechtsänderung eingetr e- ten. Auch nach neuem Recht sei der Ehez eitanteil von Anrechten in der geset z- lichen Rentenversicherung nach der unmittelbaren Bewertungsmethode zu b e- rechnen. Er ergebe sich aus der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgr ö ße des Versicherungssystems, also aus den in dieser Zeit erworbenen Entgel t pu nkten. Unverändert bilde das Ende der Ehezeit auch den für die Bewertung maßgebl i- che n Stichtag. Alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte seien d a- her grundsätzlich weiterhin bezogen auf diesen Zeitpunkt zu bewerten. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG be stimme zwar, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eintreten und auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksic h- tigen se i en. Mit dieser Regelung sei jedoch keine Rechtsä nderung eingetreten. 14 - 8 - Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich die gefestigte höchstrichterliche Rechtspre chung k od i fizieren wollen. Zwar weise d ie DRV Berlin - Brandenburg zutreffend darauf hin, dass die Zahl der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte auch d urch nacheh e zeitliche Entwicklungen beeinflusst werden könne. Das habe jedoch schon nach früh e- rem Recht gegolten. Auch nach neuem Recht sei im Erstve r fahren von einem fiktiven Versicherungsfall zu m Ende der Ehezeit auszugehen. Es sei desw e gen weiterhin wed er geboten noch sinnvoll, nacheheliche Versicherungsze i ten in die Bewertung einzubeziehen, so lange tatsächlich noch kein Versicherungsfall eingetreten sei. Vielmehr sei die durch nachehezeitliche Versicherungsze i ten ausgelöste Veränderung in der Bewertung der ehezeitlichen Versicherungsze i- ten weiterhin einem späteren Abänderungsverfahren vorzubehalten. Dafür spr ä chen die gleichen Gesichtspunkte wie unter der Geltung des früheren Rechts. Die Änderungen in der Bewertung ehezeitlicher Anrechte durch Einb e- zieh ung von Zeiten zwischen Ehezeitende und gerichtlicher En t scheidung seien in aller Regel geringfügig. Weil sich auch danach bis zum Eintritt des Versich e- rungsfalles laufend Veränderungen ergeben könnten, sei es weder geb o ten noch verfahrensökonomisch, den Z eitraum bis zur Entscheidung in die Ersten t- scheidung einzubeziehen. Es bestehe im Einzelfall sogar die Gefahr, dass die für eine spätere Abänderung erforderliche Wesentlichkeitsgrenze verfehlt we r- de, wenn ein Teil der nachehezeitlichen Entwicklung bereits im Erstverfahren berücksichtigt wo r den sei. Die Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem nachehezeitliche Entwic k- lungen einbezogen werden könnten, könne auch nicht von der Zufälligkeit der jeweiligen Verfahrensdauer und dem Zeitpunkt der Auskunftserteilun g durch den Versorgungsträger abhängig sein. Schon aus Gründen der Gleichbehan d- lung müssten die Auskünfte für beide Ehegatten auf den gleichen Bewertung s- 15 16 - 9 - zeitpunkt bezogen sein. Bei Berücksichtigung nachehezeitlicher Entwicklungen führe d ieses Erfordernis i n der Praxis zu zusätzlichen Verzögerungen, weil nach der Klärung des Versicherungsverlaufs eines Ehegatten a n schließend w i eder eine aktualisierte Auskunft über das Rentenanrecht des anderen Ehegatten eingeholt werden müsste. Der A usgleich sei deswegen auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht erforderten stichtagsbezogenen Auskünfte durchzufü h- ren. Ein Ausschluss des Ausgleichs dieser Anrechte wegen Geringfügigkeit komme nicht in Betracht. Die Differenz der Ausgleichswerte in der gesetzlichen Rentenve rsicherung sei nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 1 , 3 VersAusglG, wobei auf die korrespondierenden Kapitalwerte abzustellen sei. Die Differenz dieser Werte betrage 4.639,11 Ehezeit maßgebenden Bagatellgrenze vo n 2.982 n rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung seien gemäß § 10 Abs. 1 Ver s AusglG jeweils intern zu teilen. Eine Verrechnung erfolge erst im Vollzug dieser Entscheidung durch den Versicherungsträger. Das weitere Anrecht der Ehefra u bei der KZVK mit einem Ehezeitanteil von 14,59 Versorgungspunkten (VP) sei mit einem Ausgleichswert von 7,5 0 V P zugunsten des Ehemannes intern zu teilen. Die Abweichung von der mathem a- tischen Halbteilung ergebe sich daraus, dass die mathematische Hälfte von 7,30 V P nach der Satzung zunächst unter Berücksichtigung des Barwertfa k tors für die ausgleichspflichtige Person in einem Kapitalwert von 3.193,20 umz u- rechnen sei. Nach Abzug hälftiger Teilungskosten, die vom Versorgung s träger mit 107,99 l wert von 3.085,21 Ve r- sorgungsp unkte zurüc kzurechnen, was 7,50 V P ergebe. Diese Form der inte r- nen Teilung, die dazu diene, der ausgleichsberechtigten Person aus dem Eh e- 17 18 - 10 - zeitanteil eine gleich hohe Rentenanwartschaft zu verschaffen, widerspr e che nicht dem Halbteilungsprinzip und werde durch das dem Versorgungstr ä ger nach § 10 Abs. 3 VersAusglG zustehende Ermessen hinsichtlich der ko n kreten Ausgestaltung der internen Teilung gedeckt. Auch die Teilungskosten von in s- gesa mt 215,97 s vorgang von 200 % des hälftigen eh e zeitlichen Kapitalwerts zusammensetze, seien nicht zu beansta n den. Es sei anerkannt, dass die Teilungskosten pauschalier t werden dürften, wobei ein pauschaler A n- satz von bis zu 3 % des Ehezeitanteils für unbedenklich e r achtet werde. Zwar gingen die von der Zusatzversorgungskasse berechneten Te i lungskosten über 3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts hinaus. Für die Teilungskoste n werde alle r- dings auch ein pauschaler Mindestbetrag für zulässig erachtet. Die Zusatzve r- sorgungskasse habe sich für eine Verbindung von Stückkosten und einem (m o- deraten) prozentualen Z u schlag entschieden. Dafür sei die Erwägung leitend, dass Stückkosten z war relativ präzise den mit der Teilung verbundenen ta t- säc h lichen zusätzlichen Aufwand ab bildeten, der von den Verso r gungsträgern regelmäßig mit etwa 250 bis 300 werde, was zu einer verhäl t- nismäßig hohen Belastung n iedrige r Anrechte führe , w ährend ein ausschlie ß lich prozentualer Ansatz höhere Anrechte überproportional belastete. Unter Berüc k- sichtigung dieser Erwägungen seien die in Ansatz gebrachten Teilungsko s ten angemessen. Weil dem Anrecht der Ehefrau kein gleichartiges Anrecht des Ehemann es gegenüberstehe und der korrespondierende Kapitalwert die Bag a- tellgrenze des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG übersteige, sei auch dieses Anrecht i n tern zu teilen. Das Anrecht der Ehefrau bei der D . AG und die Anrechte des Ehemannes bei der D . AG sowie bei der Z . Versicherung lägen j e- weils, die beiden Anrechte des Ehemannes auch in ihrer Summe, unter der B a- 19 - 11 - gatellgre n ze des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG. Alle drei Anrechte seien wegen ihrer Gerin g fügigkeit vom Versorgungsausgleich auszusc hließen. Eine Einbeziehung der in der polnischen Rentenversicherung erworb e- nen Anrechte beider Ehegatten komme nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht in Betracht. Im Hinblick darauf, dass die Ehefrau insoweit einen ehezeitl i- chen Ausgleichswert von rund 168 i- cher Größenordnung erworben habe, bestehe kein hinreichender Grund, g e- mäß § 19 Abs. 3 VersAusglG wegen des Nichtausgleichs dieser ausländischen Anrechte a uch inländische Anrechte der Ehegatten vom Wertausgleich ausz u- nehmen. Hinzu komme, dass die Ehegatten in einem Vergleich vom 21. April 2009 einen wechselseitigen Verzicht auf den Ausgleich der ausländischen A n- rechte vereinbart hätten, wenngleich dies noch unter der Geltung des früheren Rechts erfolgt sei. 2. Gegen diese Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Bewertung der Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung ist aus Rechtsgrü n- den nichts zu erinnern . Das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung zu Recht von den ergänzenden Auskünften der DRV Berlin - Brandenburg ausg e- gangen, in denen die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten der Eh e frau nur auf der Grundlage der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte erfolgt ist und die Entgeltpunkte der Ehegatten für die letzten beiden Kale n derj ahre vor En de der Ehezeit auf der Grundlage eines vorläufigen Durc h schnittsentgelts ermittelt worden sind . a) Nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsau s gleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtl i- 20 21 22 - 12 - che oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehez eitanteil zurückwirken. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt insoweit eine Ausnahme vom Stic h- tagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Führen diese rückwi r kend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts, so l len sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT - Drucks. 16/10144 S. 49). Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Reg e- lung der §§ 225 f. FamFG, wonach e ine rechtskräftige Entscheidung zum Ve r- sorgungsausgleich abgeändert werden kann, wenn sich der beim Wertau s- gleich bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleichswert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich ändert. Im Einklang mit d er ständigen Rech t sprechung zum früheren Recht (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IV b ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148 , 1149 ff. ) sollen solche nacheh e- zeitlichen Veränderungen bereits im Erstverfahren berücksichtigt we r den, wenn sie bis zur letzten Tatsachen entscheidung eingetreten sind (BT - Drucks. 16/10144 S. 49). Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der ind i viduellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entschei dung über den Ve r sorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind ( vgl. Senatsbeschl üsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 16 und vom 18. Sep - tember 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415 , 1416 ). Unberücksichtigt bleiben hingegen n achehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz , beruhen (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 23 24 - 13 - - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 14). Das Ende der Ehezeit bleibt d a- her als Stichtag maßgebend für die variablen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, zum Beispiel die erreichte Besoldungs - oder Ta rifgruppe, Diensta l- tersstufe, Einkommenshöhe sowie die Bemessungsgrundlagen der gesetzl i- chen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versorgungen ( vgl. S e- natsbeschl ü s se vom 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06 - FamRZ 2009, 1743 Rn. 9 ff. und vom 14. Oktobe r 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 f.). b) Dem grundsätzlich zu beachtenden Stichtagsprinzip würde es wide r- sprechen, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Re n- tenversicherung im Rahmen einer Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI auf der Grundlage nachehelich erzielter Einkommen zu b e- messen. Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde zwar davon aus, dass bei der Grundbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten nach § § 71 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 1 SGB VI für jeden Kalendermonat En t geltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt werden, die sich er geben , wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wir d. Für Ausbildungsze i ten ist die Gesamtleistungsbewertung nach § 74 Satz 1, 2 SGB VI zudem auf 75 % dieser Beträge begrenzt und darf 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat nicht übersteigen. Unterhalb dieser Höchstgrenze ergibt sich der Durc h schnittswe rt für die Grundbewertung auch aus der nachehelichen Entwicklung des Versicherung s- verlaufs und der nachehelich erzielten Einkommensh ö he. Die rentenrechtliche Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten ist mithin von individuellen nacheh e- lichen Umständen des Versicherten abhängig. Dabei handelt es sich also nicht 25 26 27 - 14 - lediglich um Umstände, die nachehelich auf die ind i viduell erreich t e ehezeitliche Versorgung zurückwirken, sondern um nacheh e zeitliche Veränderungen, die auf der Höhe des nachehelich erzielten Einkomm ens beruhen und insoweit ke i- nen Bezug zur Ehezeit haben (vgl. auch BT - Drucks. 16/10144 S. 80) . Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist bei der Ermittlung der eh e- zeitlichen Entgeltpunkte für beitragsfreie und betragsgeminderte Zeiten im W e- ge der Gesam tl eistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI grundsätzlich von einem Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen (BT - Drucks. 11/4124 S. 234; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 340). Eine Berücksichtigung individueller nachehelicher Umst ände würde nach der ständ i- gen Rechtsprechung des Senats, die sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gese t zes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich zu Eigen g e macht hat (BT - Drucks. 16/10144 S. 49), gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 S atz 1 VersAusglG verstoßen , und zwar unabhängig davon, dass bis zum Ei n tritt des Versicherungsfalles ohnehin mit weiteren Veränderungen in der rentenrechtlichen Bewertung beitragsgeminderter Zeiten zu rec h nen ist (a.A. MünchKommBGB/Dörr 5. Aufl. § 225 FamF G Rn. 15). Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen im Rahmen der Gesam t- leistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI nur die bis zum Ende der Eh e- zeit erzielten Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten z u- grunde gelegt. Weil eine Be rücksichtigung des nachehelichen Versicherung s- verlaufs bei der Gesamtleistungsbewertung gegen das Stichtagspri n zip des § 5 Abs. 2 VersAusglG verstoßen würde, ist auch in einem späteren Abänderung s- verfahren nach den §§ 225 f . FamFG nur von den ehezeitlichen Durchschnitt s- werten auszug e hen. 28 29 - 15 - c) Auch soweit das Oberlandesgericht im vorliegenden Ausgangsverfa h- ren über den Versorgungsausgleich bei der Bemessung der Ehezeitanteile be i- der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2007 als vo rletztem Kalenderj ahr vor Ende der Ehezeit von dem vorläufigen Durc h- schnittsentgelt in Höhe von 29.488 (vgl. Gesetz über maßgebende Reche n- größen der Sozialvers i cherung für 2007 - Sozialversicherungs - Rechengrößen - gesetz 2 007 vom 2. Dezember 2006, BGBl. I S. 2746 = FamRZ 2007, 269) und nicht vo n de m endgültigen Durchschnittsentgelt in Höhe von 29.951 (vgl. Ve r- ordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialvers i cherung für 2009 - Soz i alversicherungs - Rechengrößenverordnung 2009 vom 2. D ezember 2008, BGBl. I S. 2336 = FamRZ 2009, 97) ausgegangen ist, ist dies nicht zu bea n- standen. aa) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger de n Ehezeitanteil eines auszugleichenden Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwe rts (vgl. B e- schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bu n- destages BT - Drucks. 16/11903 S. 53) . In der gesetzlichen Rentenversicherun g sind nach §§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI Entgeltpunkte die maßgebliche Bezugsgröße (vgl. Senatsbeschluss vo m 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffen t- lichung bestimmt). Für Beitragszeiten werden nach § 70 Abs. 1 SGB VI Entgeltpunkte ermi t- telt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird . Für das Kalenderjahr des Re n tenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der B e- trag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Der Reg e lung liegt zugrunde, dass das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für 30 31 32 - 16 - das Jahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, bei der Rentenfestsetzung in diesem Jahr noch nicht feststeht. Entsprechendes kann hinsichtlich des Durc h- schnittsentgelts für das Vorjahr gelten. Entsprechend sind nach § 69 Abs. 2 SGB VI du rch Rechtsverordnung neben den Durchschnittsentgelten für das vergangene Kalenderjahr jeweils auch die vorläufigen Durchschnittsentgelte für das folgende Kalenderjahr zu bestimmen. Danach bestimmt der Zei t punkt des Eintritts des Versicherungsfalls neben de r Bemessungsgrundlage auch das Vergleichsentgelt für die letzten zwei Kalende r jahre (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 6/87 - FamRZ 1991, 173 f.) . bb) Diese Vorschrift ist auch im Versorgungsausgleich für die Berec h- nung der Rentenanrecht e im Wege der unmittelbaren Bewertung nach den §§ 39 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 1 VersAusglG maßgebend. Dabei gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalles das Ende der sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG erg e- benden Ehezeit (vgl. schon BT - Drucks. 11/4124 S. 234 ; Borth Versorgung s- ausgleich 6. Aufl. Rn. 340 ). Von diesem Zeitpunkt hängt somit auch ab, welche Durc h schnittsentgelte aller Versicherten in den letzten zwei Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen sind. Denn w ie im Rahmen der Rente n- festsetzung werde n auch bei der Berechnung im Rahmen eines Erstverfahrens über den Versorgungsausgleich die Durchschnittsentgelte für die letzten zwei Kalenderjahre oft noch nicht bekannt sein. Gleichwohl muss schon eine En t- scheidung über den Versorgungsausgleich bei der S cheidung möglich sein, weil über ihn gemäß § 137 Abs. 1 FamFG grundsätzlich zugleich mit der Ehesache zu entscheiden ist. § 70 Abs. 1 SGB VI ist deswegen grundsätzlich auch im Rahmen des Versorgungsausgleich s anzuwenden und führt im Erstverfahren r e gelmäßi g zur Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnittsentgelts für die letzten zwei Kalenderjahre vor dem Ende der Ehezeit . Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist das Ende der Ehezeit der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung des Anrechts (vgl. auch BT - Drucks. 16/10144 S. 80). 33 - 17 - cc) Allerdings sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bei der Besti m- mung des Ehezeitanteils rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem E n de der Ehezeit zu berücksichtigen , die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Bei d er nachträglichen Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts handelt es sich um eine solche Änderung. Anders als die Höhe eines nacheh e- lichen Erwerbseinkommens im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung beruht die Ermittlung des (endgültigen) Durchschn ittsentgelts nicht auf individue l len Umständen in der Person des Versicherten, sondern auf einer allgemeingült i- gen Festsetzung der erst später ermittelten Umstände im Wege einer Veror d- nung (§ 69 Abs. 2 SGB VI) . Es handelt sich mithin um eine Veränderung na ch dem Ende der Ehezeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die zu b e- rücksicht i gen ist, weil sie auf den Ehezeitanteil zurückwirkt. Gleichwohl hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich fü r die letzten zwei Ja h re vor dem Ende der Ehezeit regelmäßig von dem vorläufigen Durchschnittsen t gelt auszugehen ist, auch wenn während des laufenden Verfahrens b e reits nach § § 69 Abs. 2 Nr. 1 , 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein endgültiges Durchschnittsen t- gelt b estimmt w urde (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 6/87 - F a mRZ 1991, 173 f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - FamRZ 1993, 294, 295 ff.; Kemnade FamRZ 1995, 363 ). Für die Beibehaltung des vorläufigen Durchschnittsentgelts i m weiteren Verlauf des Erstverfahrens sprechen erhebliche praktische Erwägungen. Wenn die Bestimmung des endgültigen Durchschnittsen t gelts nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Änderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG im Ve r- sorgungsausgleich z u berücksichtigen wäre, müssten die Gerichte in e i nem noch nicht abgeschlossenen Verfahren stets am Ende des Folgejahres (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) neue Auskünfte der Träger der gesetzlichen Re n- 34 35 36 - 18 - tenversicherung einholen. D ie Beteiligten müssten das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt hinauszögern oder Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entsche i- dung einlegen, wenn sie sich aus der Bestimmung des endgültigen Durc h- schnittsentgelts gegenüber dem vorläufigen Durchschnittsentg elt e i nen Vorteil erhoffen. Die aus praktischen Gründen gebotene Beibehaltung der Bestimmung des Ehezeitanteils im Erstverfahren auf der Grundlage des vorläufigen Durc h- schnittsentgelts führt auch nicht zu einem Verstoß gegen den in § 1 Abs. 1 VersAusgl G niedergelegten Halbteilungsgrundsatz. Einerseits führt die Besti m- mung des Ehezeitanteils auf der Grundlage der nach §§ 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ermittelten vorläufige n Durchschnittsen t gelte für die letzten beiden Kalenderjahre rege lmäßig zu nur unw e sentlichen Abweichungen von einer späteren rentenrechtlichen Bewertung auf der Grun d lage endgültiger Durchschnittsentgelte. Entsprechend führt die im Erstverfahren gebotene B e- wertung im vorliegenden Fall sowohl für die Eh e frau als auch fü r den Ehemann lediglich zu um 0,0123 Entgeltpunkte höheren ehezeitlichen A n rechten . Zum anderen unterliegt die Entscheidung zum Ausgleich von Anrechten in der g e- setzlichen Rentenversicherung nach § 225 FamFG i.V.m. § 32 Nr. 1 VersAusglG einer späteren Abän derung smöglichkeit . dd) Weil die spätere Bestimmung des (endgültigen) Durchschnitts - entgelts als nachträgliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, ist im Ra h men eines späte ren Abänderungsverfahrens nach §§ 225 f. FamFG von dem endgültigen Durchschnittsentgelt auszugehen. Im Abänderungsverfahren sprechen auch die genannten praktischen Erwägungen nicht dagegen. Das A b- änderungsverfahren wird regelmäßig erst in einem Zeitpunkt e ingeleitet, in dem die endgültigen Durchschnittsentgelte für die letzten beiden Jahre vor Ende der 37 38 - 19 - Ehezeit feststehen. Die Auskünfte der Versorgungsträger können dann sofort auf dieser Grundlage erstellt werden. Gleiches gilt in besonders gelagerten Ei nzelfällen des Erstverfahrens. War das Verfahren zum Versorgungsausgleich über längere Zeit ausgesetzt und müssen nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt we r- den, liegt es nahe, auch insoweit von bereits festgesetzten endgültigen Durc h- schni ttsentgelten auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 372/11 - zur Veröffentlichung bestimmt) . Auf der Grundlage der g e- nannten praktischen E r wägungen und aus Gründen der Rechtssicherheit gilt dies aber nur dann, wenn bei der Wiederau f n ahme für die beiden letzten Jahre vor dem Ende der Ehezeit bereits die endgültigen Durchschnittsentgelte festg e- setzt sind. Ist dies teilweise noch nicht der Fall, bleibt es bei der auf den g e- nannten Erwägungen beruhenden Berücksichtigung der beiden vorläuf igen Durchschnittsentgelte im Erstverfahren über den Versorgungsau s gleich. d) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung würde eine Berücksicht i- gung nachehelicher Zeiten gegen das Stic htagsprinzip des § 5 Abs. 2 VersAusglG verstoßen. Die Berücksichtigung eines endgültigen Durchschnitt s - 39 40 - 20 - entgelts scheidet im vorliegenden Erstverfahren aus, weil auch nach Wiede r- aufnahme des Verfahrens das Durchschnittsentgelt für das letzte Jahr vor dem Ende der Ehezeit noch nicht endgültig festgesetzt war. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 29.10.2009 - 604 F 2541/08 VA - OLG Celle, Entscheidung vom 22.11.2010 - 10 UF 232/09 -
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