ECLI:DE:BGH:2017:080317BXIIZB697.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 697/13 vom 8 . März 201 7 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1; VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 11 Abs. 1, 47 Abs. 4; FamFG § 59; VBL - Satzung § 32 a Abs. 2 a) Ehegatten sind im Verfahren über den Versorgungsausgleich im Sinne des § 59 FamFG beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgung s- ausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsste l- lung eingegriffen habe; es reicht nicht aus, dass die Ehegatten lediglich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung haben. b) Bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: "VBLklassik") b estehen keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die von der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleich s- pflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten auf der Basis der biometr i- schen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurec h- nen. c) Im Rahmen diese r Berechnung führt die Verwendung von geschlechtsspezifisch unte r- schiedlichen Barwertfaktoren für Männer und Frauen bei der Umrechnung bzw. Zurüc k- rechnung von versicherungsmathematischen Barwerten allerdings zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu ve reinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechti g- ten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - OLG Frankfurt am Main AG Darmstadt - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . März 201 7 durch den Vo r- sit zenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 6 . Senats für Familiens achen in Darmstadt des Oberlande sgerichts Frankfurt am Main vom 15 . November 2013 aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Ausspruch zur internen Teilung der bei der weiteren Beteiligten zu 2 ( VBL ) erworbenen Versorgung s- anrechte des Antragstellers im Beschluss des Amtsgerichts Familiengeri cht Darmstadt vom 16. Januar 2013 (Ziffer 4. der Beschlussformel) wird auf Kosten des Antragstellers mit der Ma ß- gabe zurückgewiesen, dass der Ausgleichswert unter Berüc k- sichtigung von Teilungsk osten in Höhe von insgesamt 250 10,86 Versorgungspunkte und nicht 10,82 Versorgungspunkte b e- trägt. Im V erfahren der Rechtsbeschwerde werden gerichtliche Kosten nicht erhoben und außergerich tliche Kosten nicht erstattet. Beschwe rdewert : 1. 700 - 3 - Gründe : A . D er 1940 geborene Antragst eller (im Folgenden: Ehemann) und die 19 60 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 16 . April 1993 . Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte im Januar 2006. D urch Urteil des Amtsgerichts vom 16 . Januar 200 8 wurde die Ehe insowe it recht s- kräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Sche i- dungsverbund abgetrennt. B eide Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. April 19 93 bis zum 3 1 . Dezember 200 5 Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung e r- wo rben . Darüber hinaus hat der Ehemann mehrere betriebliche Anrechte sowie ein Anrecht aus einer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentl i- chen Dienstes ( " VBLklassik " ) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ( Beteiligte zu 2 ; im Fo lgenden: VBL ) erworben. Die VBL hat den Ehe - zeitanteil der Versorgung mit 12,64 Versorgungspunkten angegeben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 250 Ausgleichswert mit 10,82 Versorgungspunkten bei einem korrespondie renden Kapitalwert von 3.645,60 Dabei hat die VBL den auf die Ehezeit entfallenden Anspruch des Eh e- manns auf Betriebsrente mit monatlich 50,57 mt und diesen Rentenb e- trag nach Teilung durch den Messbetrag von 4 35 Abs. 1 der VBL - S atzung, im Folgenden: VBL S ) in ein ehezeitliches Anrecht von 12,64 Versorgungspun k- te n umgerechnet. Den Ausgleichswert von 10,82 Versorgungspunkten hat die VBL unte r Verwendung geschlechts spezifischer Barwertfaktoren mit den fo l- genden Rechenschritten ermittelt: 1 2 3 - 4 - x 12,427 Barwertfaktor für den ausgleichspflichtigen Mann = teils der Versorgung 1/2 x Versorgung - lftige s- wert als Barwert gleichsberechtigte Frau = 519,46 519,46 Das Amtsgericht hat die gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute intern und die bet rieblichen Anrechte des Ehemann s extern geteilt. Hi nsichtlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat es entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers angeordnet, das s zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der VBL im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1 0,82 Versorgungspunkten übertragen wird. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert u nd den Ausgleichswert von 10,82 Versorgungspunkten auf 6,11 Versorgungspunkte herabgesetzt. Hierg e- gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL. B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 5 - 5 - I. Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich is t schon deshalb das seit dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anz u- wend en, weil in diesem Verfahren bis zum 31. August 2010 im ersten Recht s- zug keine Endentscheidung ergangen ist (Art. 111 Abs. 5 Satz 1 FGG - RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG). II . 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2014, 755 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausg e- führt: Die Vorgehensweise der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts en t- spreche nicht den gesetzlichen Vorgaben aus §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 47 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 VersAusglG . Z war könnten die Versorgung s- träger nach dem neuen Recht selbst bestimmen, mit welcher Bezugsgröße die interne Teilung vorgenommen werden solle. § 32 a Abs. 2 Satz 1 VBLS lege aber die Bezugsgröße in der Weise fest, dass der ausgleichsberechtigten Person ein in Versorgungspunkten ausgewiesener Ausgleichswert zu übertr a- gen sei. Der dem Familiengericht zu unterbreitende Vorschlag für die Besti m- mung des Aus gleichswerts habe in der nach § 5 Abs. 1 VersAusglG maßgebl i- chen Bezugsgröße zu erfolgen, wobei dem Versorg ungsträger wegen § 5 Abs. 3 VersAusglG nicht frei gestellt sei, eine von den Bestimmungen seiner Versorgungsordnung abweichende Ausgleichsbezugsgröße zu wählen. Ma ß- geblich für die VBL seien daher allein Versorgungspunkte, wenn auch § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBL S in gewissem Widerspruch hierzu die Regelung enthalte, 6 7 8 - 6 - dass der Ausgleichswert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Umrechnung des ehezeitlichen Anrechts der ausgleichspflichtigen Person in einen Barwert zu ermitteln sei. Demgegenüber bestim me § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG , dass für ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes lediglich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben und damit gerade nicht der Ausgleichswert als versicherungsmathematischer Barwert z u ermitteln sei. Die VBL habe daher die Versorgungspunkte als ihre maßgebliche B e- zugsgröße hälftig zu teilen und nicht im Widerspruch dazu faktisch doch das zugrunde liegende Kapital. Weil die von der VBL herangezogenen versich e- rungsmathematischen Grunds ätze nicht normiert seien, könne aus ihnen auch nicht zwingend abgeleitet werden, dass unterschiedliche alters - und g e- schlechtsspezifische Faktoren, die zu dem abweichenden Ergebnis bei einer Berechnung auf Kapitalbasis führten, berücksichtigt werden müsst en. Jede n- falls bei der hier vorzunehmenden unmittelbaren Teilung von Versorgungspun k- ten eines männlichen Ausgleichspflichtigen komme es auch nicht zu einer We i- terverwendung nachteiliger geschlechtsspezifischer Faktoren für Frauen. G e- gen einen aus versicher ungsmathemati schen Gründen allein möglichen Au s- gleich auf Kapitalbasis spreche ferner die Mitteilung der VBL, dass die Verso r- gung nicht ausschließlich aus vorhandenem Deckungskapital finanziert werde. Schließlich führe auch der Hinweis der VBL, dass der Be schwerdeführer bei der Teilung auf Kapitalbasis keinen Nachteil erleide, zu keinem anderen Ergebnis . D e nn zum einen bedürfe es gemäß § 228 FamFG für einen Beschwerdeführer im Versorgungsausgleich keines Beschwerdeziels, welches ihm einen wir t- schaftlichen V orteil verschaffe , und zum anderen werde mit der unmittelbaren Teilung der Versorgungspunkte nicht gegen das Verschlechterungsverbot im B eschwerdeverfahren verstoßen. Soweit die Ehefrau durch die vorliegende Te i- lungsform ein etwas geringeres Anrecht erwerb e, als es allein wegen der B e- 9 - 7 - rücksichtigung des hohen Altersun terschied s nach der erstinstanzlichen En t- scheidung der Fall gewesen sei, müsse dies von ihr hingenommen werden, zumal sie immer noch ein gleich hohes ehezeitbezogenes Rentenanrecht wie der a usgleichspflichtige Ehemann erhalte. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht zumin - dest im Ergebnis noch zutreffend von der Zulässigkeit der Erstbe schwerde d es Ehemann s ausgegangen. Die Beschwerdebefugnis des Ehe mann s lässt sich allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht ohne weiteres damit begründen, dass der Beschwerdeführer in einer Versorgungsausgleich s- sache generell kein Beschwerdeziel v erfolgen müsse, welches ihm einen wir t- schaftlichen Vorteil verschaff e. aa) Die Beschwerde steht nach § 59 Abs. 1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. In diesem Sinne sind die Ehegatten im Verfahren ü ber den Versorgungsausgleich dann beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nac h- teilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe ( vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2005 XII ZB 48/01 FamRZ 2005, 1240 , 1241 ). Erforderlich ist daher grundsätzlich , dass eine unberechtigte wirtschaftliche (Mehr - )Belastung durch die angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich behauptet wird . Der ausgleichspflichtige Ehegatte k ann etwa geltend machen , durch einen zu hohen Ausgleichsbetrag oder durch eine für ihn ungünstige Ausgleichsform in seinen Rechten beeinträchtigt worden zu sein (vgl. W ick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 626). Er kann beispielsweise auch rügen , dass das Gericht den Versorgungsausgleich bezüglich eines bei ihm bestehenden Anrecht s nicht 10 11 12 - 8 - ausgeschlossen habe oder in diesem Zusammenhang die gemäß § 224 Abs. 3 FamFG gebotene Feststellung des Absehens vom Ausgleich in der Beschlus s- formel unter blieben sei ( v gl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 33/13 FamRZ 2015, 2125 Rn. 12 ). Demgegenüber reicht es nicht aus, dass der betroffene Ehegatte ledi g- lich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung hat (vgl. bereits Senat sbeschlüsse vom 30. September 199 2 XII ZB 142/91 FamRZ 1993, 175 , 176 und vom 18. Januar 1989 IVb ZB 208/87 FamRZ 1989, 369, 370). Etwas ander es ergibt sich auch nicht aus § 228 FamFG, w o- nach in Verso rgungsausgleichssachen die in § 61 FamFG bestimm te allgeme i- ne Wertgrenze von 600 grundsätzlich nicht gilt. Diese Regelung sollte die Ei n- legung von Rechtsmitteln durch die Versorgungsträger erleichtern und nicht von der vielfach ungewissen Frage abhängig machen , in welchem wirtschaftlichen Umfang sich eine angefochtene Entscheidung über den Versorgungsausgleich künftig für oder gegen den Versorgungsträger auswirken wird ( vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 99 ) . Durch den Verzicht auf eine Mindestbeschwer in Verso r- gungsausgleichssachen soll te mithin dem grundsät zlichen Anspruch der Ve r- sorgungsträger auf eine gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsau s- gleichs zur Durchsetzung verholfen werden (v gl. auch Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 FamRZ 2013, 612 Rn. 11) . Auch wenn sich der Gesetzgeber da für entschieden hat, aus Gründen der Gleichbehandlung (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 99) für alle Verfahrensb eteiligte n in Versorgungsau s- gleichssachen vo m Erfordernis einer Mindestbeschwer abzusehen, bedeutet dies nicht, dass damit auch den E hegatten die Bef ugnis zuerkannt werden sol l- te, ebenso wie die Versorgungsträger unabhängig von der Behauptung einer eigenen unberechtigten (Mehr - )B elastung über die Richtigkeit der angefocht e- nen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wachen zu können. 13 - 9 - bb) Soweit der aus gleichspflichtige Ehemann mit seiner Beschwerde e i- ne nominale Teilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte erstrebt und die von der VBL vorgenommene Berechnung des Ausgleichswerts auf der Grundlage eines Barwert s nach versicherungsmathematischen Gr undsätzen beanstandet, macht die VBL demgegenüber grundsätzlich zu Recht geltend, dass d er Ehemann auch bei der von der VBL gewählten Berechnungsweise auf jeden Fall die Hälfte seiner ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte abzü g- lich der hälftigen Teilung skosten behält. Ob hieraus zu folgern ist, dass die in dieser Situation von der ausgleichspflichtigen Person eingelegte Beschwerde schon mangels unmittelbaren Eingriffs in die eigene Rechtsstellung unzulässig ist ( so OLG Köln FamRZ 2014, 1642 f.) , bedarf u nter den hier obwaltenden Umständen allerdings kein er abschließenden Entscheidung. Denn der Ehemann hat mit seiner Beschwerde auch die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren durch die VBL beanstandet . Wäre di e- ser Einwand zu Recht erhoben, wü rde dies dazu führen, dass der versich e- rungsmathematische Barwert der gesamten von dem Ehemann ehezeitlich e r- worbenen Versorgungspunkte wegen des (bei einem Mann) höheren g e- schlechtsneutralen Barwertfaktors mit einem höher en Betrag anzusetzen und die Kürzu ng d er beim Ausgleichspflichtigen verbleibenden Hälfte dieses Ba r- werts um die Hälfte der stets mit einem Festbetrag von 250 i- lungskosten verhältnismäßig geringer ausfallen würde. Aus diesem Grunde k önnte die Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren zu einer wenn auch allenfalls marginalen Verbesserung der Rechtsstellung des ausgleich s- pflichtigen Ehema nn s führen. Ob d er von dem Ehegatten mit der Beschwerde geltend gemachte Eingriff in subjektive Rechte tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. S e- natsbe schluss vom 27. April 2005 XII ZB 48/ 01 - FamRZ 2005, 1240, 1241) . 14 15 - 10 - b) Soweit das Beschwerdegericht in der Sache allerdings die Auffassung vertritt , dass der Ausgleichswert eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der nominalen Hälfte der von dem ausgleichspflichtig en Ehegatten in der Ehezeit erworben en Versorgungspunkte entsprechen müsse (eb enso Bergner NZFam 2014, 49, 51 ff. und NZFam 2015, 289 ff.; BeckOK/ Bergmann BGB [Stand : November 2016] § 5 VersAusglG Rn. 7 ; tendenziell wohl auch Borth FamRZ 2014, 758, 759 ), kann dem nicht gefolgt werden. Mit Recht erhebt die weit überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rech t- sprechung (OLG Schleswig FamRZ 2016, 371 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f. ; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107 ; OLG Naumburg FamRZ 2015, 753; OLG Celle FamRZ 2014, 305 f. ; OLG Düsseldorf [8. Senat für Familiensachen ] Fa mRZ 2014, 757 f.; OLG Frankfurt [5. Senat für Familiens a- chen ] Be schluss vom 18. Dezember 2012 5 UF 15/12 juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. Senat für Familiensachen ] Be schluss vom 10. September 2010 7 UF 84/10 juris Rn. 33 ff. ) und im Schrifttum ( BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: Februar 2017 ] § 39 Rn. 16 1 f.; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 Rn. 99; juris PK - BGB/Lange [Stand: Okto ber 2016] § 47 VersAusglG Rn. 12; jurisPK - BGB/B reuers [Stand: Dezember 2016] § 11 VersAusglG Rn. 22 f. ; Ruland Ver sorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider in Gilbert/ Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Fe - b ruar 2016] § 32 a VBLS Rn. 38 ff. ; Wick FuR 2015, 204, 205; Mühlstädt Be trAV 2010, 425, 426 f. ) keine grundlegenden Beanstandungen gegen die von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes praktizierte Ve r- fahrensweise , die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsm a- thematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG - auf der Basis der 16 - 11 - biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgung s- punkte zurückzu rechnen. aa) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeit anteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Mit dieser Vorschrift sollte insb e- sondere klargestellt werden , dass bei der Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils grundsätzlich kein Auswahlermessen des Ve r- sorgungsträgers besteht , sofern nicht das Gesetz in den §§ 39 ff. VersAusglG dem Versorgungsträger ausdrücklich ein Wahlrecht einräumt (vgl. BT - Drucks. 16/11903 S. 53). Das gemäß § 45 Abs. 1 VersAusglG für die betriebliche A l- tersversorgung der Privatwirtschaft bestehende Wahlrecht gilt für die Zusat z- versorgung des öffentlichen Dienstes nicht (§ 45 Abs. 3 VersAusglG). Im Ve r- sorgungssystem der VBL wie auch der anderen Zusatzversorgungen des ö f- fentlichen Dienstes sind deshalb die von dem Versicherten satzungsgemäß erworbenen Versorgungspunkte (§ 36 VBLS) als Bezugsgröße maßgeblich (vgl. auch § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) . Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusg lG unterbre i- tet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Besti m- mung des Ausgleichswerts. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, stellt es diese Vorschrift dem Versorgungsträger indessen nicht frei, für den Au s- gleichswert eine an dere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Verso r- gungsordnung maßgebliche zu wählen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse v om 17. September 2014 XII ZB 178/12 FamRZ 2014, 1982 Rn. 16 f. und vom 27. Juni 2012 XII ZB 492/11 FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.) . bb) A us § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG folgt für sich genommen z u- nächst aber lediglich , dass der dem Familiengericht zu unterbreitende Vo r- schlag für den Ausgleichswert in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils ma ß- 17 18 - 12 - geblichen Bezugsgröße hier : Versor gungspunkte zu erfolgen hat (Senatsb e- schluss vom 27. Juni 2012 XI I ZB 492/11 FamRZ 2012, 1545 Rn. 9) . Diesem Erfor dernis wird durch § 32 a Abs. 2 Satz 1 VBLS Rechnung getragen. Ein da r- über hinausgehender Zwang, den Ausgleichswert durch nominale Teilu ng des in Versorgungspunkten ausgewiesenen Ehezeitanteils berechnen zu müssen, lässt sich dem Gesetz entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts demg e- genüber nicht entnehmen. (1) Dabei ist dem Beschwerdegericht zuzug eben , dass der Wortlaut von § 1 Abs. 1 VersAusglG, wonach im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) " jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen " seien , eine solche Verpflichtung zur nominalen Teilung der Bezugsgröße nahe legen könnte. Andererseits steht der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Hälfte " des Werts " des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu . Dies ermöglicht begrifflich durchaus eine Auslegung dahingehend, dass d ie Teilun g des Ehe - zeitanteils auch auf einer vorherigen versicherungsmathematische n Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts beruhen kann , wenn der Versorgung s- träger die Bezugsgröße selbst nicht nominal teilen will . Eine solche Sichtweise wird auch durch § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gestützt, der für die interne Te i- lung den Grundsatz der " gleichwertigen " Teilhabe fest schreibt, welche nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Entstehung eines neuen Anrechts dann sichergestellt ist, wenn das zu übertra gende Anrecht dem bei der au s- gleichspflichtigen Person verbleibenden Anrecht in Bezug auf den Ausgleich s- wert " wertmäßig " entspr icht (BT - Drucks . 16/10144 S. 56). Wie sich aus den Gesetzmaterialien im Weiteren erschließt, ist der Gesetzgeber vor diesem Hi n- te rgrund selbst davon ausgegangen, dass die nominale Halbteilung der Bezugsgröße nur einen von mehreren möglichen Wegen darstellt, um einen wertmäßig entsprechenden Ausgleichswert zu bestimmen ( vgl. BT - Drucks. 19 - 13 - 16/10144 S. 56). Der Gesetzgeber hat in diesem Z usammenhang insbesondere anerkannt, dass der Versorgungsträger ein berechtigtes wirtschaftliches Int e- resse daran haben kann, den Ausgleichswert nicht durch die nominale Teilung der Bezugsgröße zu bestimmen, nämlich dann, wenn die ausgleichsberechtigte Pers on versicherungsmathematisch eine ungünstigere Risikostruktur als die ausgleichspflichtige Person a ufweist (BT - Drucks. 16/10144 S. 56) . (2) Das in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS geregelte Verfahren, das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person durch Umre chnung und Zurückrechnung mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwerts zu errechnen, vermag dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG normierten Grundsatz der wertgleichen Teilhabe besser Rechnung zu tragen als die nominale Teilung der Bezugsgröße (Versor gungspunkte) , wie sie beispielsweise bei der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt . Dies beruht darauf, dass die im Leistungsfall zur Bestimmung des Re n- tenbetrag s in Euro herangezogene Rechen größe im System der Zusatzverso r- gung des öffentlichen Diens tes statisch (Messbetrag nach § 3 5 Abs. 1 VBL S) und im System der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisch ( aktueller Re n- tenwert nach §§ 68, 255 a SGB VI) ist. Ein durch Beitragszahlung bei der VB L erlangter Versorgungspunkt wird für jeden Versicherten zu einem gleichble i- bend festen monatlichen Rentenbetrag von 4 führen , und zwar unabhängig davon, ob dieser Versorgungspunkt von einem lebensälteren Versicherten u n- mittelbar vor dem Renteneintritt o der von einem lebensjüngeren Versicherten zu einem Zeitpunkt erworben wurde, der für ihn möglicherweise noch mehrere Jahrzehnte vor dem Erreichen der Altersgrenze liegt. Je früher indessen der Beitrag eingezahlt wird, desto länger können innerhalb des Vers orgungssy s- tems Verzinsungseffekte erzielt werden. Diesem Umstand wird bei der U m- wandlung von Beiträgen in Versorgungspunkte durch eine altersabhängige 20 21 - 14 - Komponente (den sogenannten Altersfaktor) Rechnung getragen , de ssen A n- wendung dazu führt, dass ein lebens jüngerer Versicherter aufgrund d es höh e- ren Altersfaktors mit dem gleichen Beitrag eine höhere Anzahl an Versorgung s- punkten erwirbt (vgl. dazu Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschä f- tigte n des öffentlichen Dienstes Rn. 51 ff.) . D ie Ermittlung des A usgleichswerts mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwerts stellt die Berücksichtigung altersabhängige r Komponenten bei der Begründung des neuen Anrechts im Wege der internen Teilung sicher . ( 3 ) Sch ließlich gewährleistet die in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS vorges e- hene Berechnungsweise auch die gebotene Kosten neutralität des Verso r- gungsausgleichs ( Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der B e- schäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 43) . Aufseiten der Versorgu ngsträger hätte die nominale Teilung der von dem ausgleichspflichtigen Versicherten ehezeitlich erworbenen Versorgung s- punkte bei einem Altersunterschied zwischen den Ehegatten entweder die En t- stehung versicherungstechnischer Gewinne (bei einem lebensjünger en Au s- gleichsberechtigten) oder versicherungstechnischer Verluste (bei einem lebens - älteren Ausgleichsberechtigten) zur Folg e. Anders als das Beschwerdegericht meint, wirken sich v ersicherungstechnische Verluste auf die Träger der Zusat z- versorgung des öffe ntlichen Dienstes sowohl i n kapitalgedeckten Bereichen als auch i n umlagefinanzierten Bereichen gleichermaßen negativ aus. Auch bei der Umlagefinanzierung wird für die Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherten eine fiktive Netto - Deckungsrückstellung erm ittelt. Versicherungstechnische Ve r- luste erhöhen diese Netto - Deckungsrückstellung und vermindern dadurch in der versicherungstechnischen Bilanz die in Form von Bonuspunkten an die Vers i- cherten zu verteilenden Überschüsse (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hes se Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen D ienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 40). Es wäre angesichts der Struktur des Versichertenb e- 22 - 15 - stan d s bei den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes bei einer nominalen Teilung von Vers orgungspunkten auch nicht ohne weiteres zu erwa r- ten, dass sich die im einzelnen Teilungsfall entstehenden altersbedingten vers i- cherungstechnischen Gewinne und Verluste bei einer wirtschaftlichen Gesam t- betrachtung gegeneinander aufheben würden , weil etwa zw ei Drittel aller Vers i- cherten bei den Zusatzversorgungskassen Frauen sind, deren durch die interne Teilung potentiell begünstigte Ehe gatten im Durchschnitt drei Jahre älter sind als sie selbst (vgl. Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426). ( 4 ) Eine andere rech tliche Beurteilung ergibt sich entgegen der An - sicht des Beschwerdegerich ts schließlich auch nicht aus § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG , wonach für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzverso r- gung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, a ls korrespondierender Kapitalwert der versicherungsmathe matische Barwert im Sinne von § 47 Abs. 5 VersAusglG zu ermitteln ist . Mit Blick auf § 5 Abs. 3 VersAusglG ist diese Reg e- lung (nur) deshalb erforderlich, weil auch die Träger der Zusatz versorgung des öffentlichen Dienstes , die den Ausgleichswert in Versorgungspunkten als der maßgeblichen Bezugsgröße ihres Versorgungssystems auszuweisen haben, dem Familiengericht einen Vorschlag für den korrespondierenden Kapitalwert als Hilfsgröße für die Prüfung einer Geringfügigkeit und einen möglicherweise erforderlichen Wertvergleich von Anrechten unterbreiten müssen. Der Rückgriff auf den versicherungsmathemati schen Barwert nach § 47 Abs. 5 VersAusglG erfolgte insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber eine Ermittl ung des ko r- respondierenden Kapitalwerts nach dem Maßstab einer fiktiven Einzahlung von Beiträgen in das Versor gungssystem (§ 47 Abs. 2 VersAusglG) angesichts der bei gleicher Leistung erheblich voneinander abweichende n Umlagesätze der arbeitgeberfinanziert en Zusatzversorgungseinrichtungen als problematisch a n- sah ( vgl. BT - Drucks . 16/10144 S. 85 ). Demgegenüber l assen sich we der dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte für die 23 - 16 - Beurteilung der Frage entnehmen , auf welche bestimmte Weise der in Verso r- gungspunkten anzugebende Ausgleichswert zu berechnen oder nicht zu b e- rechnen ist (vgl. OLG Nü rnberg FamRZ 2015, 1106, 1107). III. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Auf der Grundlage der getroffenen Fe ststellungen kann der Senat selbst entsche i- den (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG) und die Beschwerde des Ehemann s gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückweisen. 1. Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht zum jetzigen Zei t- punkt nicht die Rechtsprech ung des Bundesgerichtshofs zur (erneuten) Unwir k- samkeit der Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) entgegen. Der 1940 geborene Ehemann gehört zu den sogenannten rentennahen Jahrgängen. Gegen die Satzungsr e- gelungen betreffend die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumste l- lung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den rentennahen Versicherten erworbenen Anwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Versorgungsp unktesystem lassen sich keine Wirksamkeitsbede n- ken erheben (BGHZ 178, 101 = VersR 2008, 167 7 Rn. 38 ff.; BGH Urteil vom 2. Dezember 2009 IV ZR 279/07 NVwZ - RR 2010, 487 Rn. 15; BVerfG ZTR 2013, 668 ff.). Der Versorgungsausgleich kann deshalb auch wegen eines so l- chen Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden, das wie hier ganz oder teilweise auf einer Startgutschrift für rente n- na he Versicherte beruht. 24 25 - 17 - 2 . Die Heranziehung geschlechtsspezifischer Rechnungsgrundlagen zur Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts ist in dem hier vorli e- genden Einzelfall noch hinzunehmen. Dabei ist die rechtliche Zulässigkeit der Heranziehung von geschlecht s- spezifischen Sterbetafeln und den darauf beruhenden Barwertfaktoren durch die VBL und andere Zusatzversorgungsträger des öffentlichen Dienstes um - stritten . Während geschlechtsspezifische Barwertfaktoren von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (weiterhin) akzeptiert werden (vgl. OLG Schleswig FamRZ 201 6 , 371, 37 2; OLG Köln FamRZ 20 1 5, 1108, 1109; OLG Olden burg FamRZ 2011, 1148 f.; vgl. auch KG FamRZ 2016, 133, 136: keine Verpflichtung zur Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren bei Eh e- zeit ende vor dem 21. Dezember 2012), macht eine abweichende Ansicht geg en diese Praxis der VBL sowohl verfassungsrechtliche als auch unionsrechtliche Bedenken geltend (vgl. OLG Celle FamRZ 201 4 , 305, 307 f.; Wick Der Verso r- gungsausgleich 3. Aufl. Rn. 333; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Ve r- fahren in der Praxis 2. Aufl. R n. 379; Orgis FPR 2011, 509, 512; Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrec ht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 54) . a) Nach Auffassung des Senats führt d as in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS geregelte Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts für die interne Te ilung bei Verwendung der im Technischen Geschäftsplan der VBL enthaltenen g e- sc hlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrec h- nung von Barwerten zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbare n- den Ungleichbehandlung von a usgl eichsberechtigten Personen männlic hen und weiblichen Geschlechts. a a) Die Zusatzversorgung de s öffentlichen Dienst es nach der Satzung der VBL ist am Grundrecht auf Gleichbehandlung zu messen. Die Satzung ist zwar privatrechtlich ausgestaltet und finde t Anwendung auf die Gruppenvers i- 26 27 28 29 - 18 - cherungsverträge, welche die an der VBL beteiligten öffentlichen Arbeitgeber mit der VBL zugunsten ihrer Arbeitnehmer abschließen. Jedoch nimmt die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe le diglich in privatrechtlicher Form wahr, so dass die Satzung der VBL insbesondere an die Beachtung des Gleichheitsgrundrechts gebunden ist (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 858; BVerfG FamRZ 2009, 1977 ; vgl. bereits BGHZ 103, 370, 383 = NVwZ - RR 1988, 104, 107) . b b ) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wen n die Regelung nicht unmittelbar auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bunde sverfassungsg e- richts mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die " ihrer Natur nach " entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG NJW 1995, 1733, 1734; BVerfG FamRZ 1992, 289 , 290 ; vgl. zuletzt BVerfG NZA 2011, 857, 858 f. ) . Mit dieser Formulierung hat die neuere verfassungsgerichtl i- che Rechtsprechung die frühere Bezugnahme auf " die objektiven biologischen und funktionalen (arbeitsteiligen) Untersc hiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen " (zuletzt etwa BVerfG NJ W 1983, 1968, 1970 mwN) ersetzt. U nmittelbar geschlechterdifferenzierende R e- gelung en sind nunmehr nach einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung nur noch zur Lösung solcher Proble me zulässig , die allein auf biologische Unte r- schiede zwischen Männern und Frauen zurückzuführen sind ( vgl. BeckOK GG/K ischel [Stand: Dezember 2016] Art. 3 Rn. 192 ; Sachs/Osterloh/Nußberger GG 7. Aufl. Art. 3 Rn. 274 ) . 3 0 - 19 - c c ) Nach diesen Maßstäben kann eine unterschiedliche Behandlung von (versicherungstechnisch gleichaltrigen) männlichen und weiblichen Ausgleich s- berechtigten bei der Berechnung des im Wege der internen Teilung zu übertr a- genden Ausgleichswerts nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass mit den geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren lediglich d ie höhere Leben s- erwartung von Frauen und die damit einhergehende längere Leistungspflicht des Versorgungsträgers aus dem geteilten Anrecht abgebildet werde. (1 ) Es steht dabei allerdings außer Frage , dass Männer und Frauen eine statistisch nachweisbar unterschiedlich hohe Lebenserwartung haben. Nach der vom Statistischen Bundesamt im Frühjahr 2016 veröffentlichten Periodens te r- b e tafel für Deutschland beträgt die Lebenserwartung bei Geburt für neugebor e- ne Jungen 78,13 Jahre und für neugeborene Mädchen 83,05 Jahre. Die durc h- schnittliche Restlebenserwartung für 65 - jährige Männer liegt bei weiteren 17,69 Jahren und für gleichaltrige Frauen bei weiteren 20,90 Jahr en ( vgl. Ste r- betafel 2012/2014, Methoden - und Ergebnisbericht zur laufenden Berechnung von Periodensterbetafeln für Deutschland und die Bundesländer S. 26 ff., verö f- fentlicht bei ) . Es ist demgegenüber stark umstritten, ob die statistisch höhere Le - benserwartung von Frauen auf biologische Gründe zurückgeführt werden kann . Teilweise wird gestützt auch auf medizinische und soziologische Studien (vgl. etwa die Nachweise bei Temming ZESAR 2005, 72, 74 Fn. 16 f. ) die Auf - fassung vertreten, dass die unterschiedlich hohe Lebenserwartung von Frauen und Männern gerade nicht auf biologische n Unterschiede n , sondern in erster Linie auf soziokulturelle n Prägungen ( Lebensgewohnheiten, Ernährungs weise , Suchtverhalten, Familienstand, Beruf stätigkeit od er Bildungsniveau ) beruhe , für die das Geschlecht lediglich als stellvertretender Indikator herangezogen werde ( vgl. Temming ZESAR 2005, 72, 74; Wrese/Baer NJW 2004, 1623, 1625; 31 32 33 - 20 - Hensche NZA 2004, 828, 832; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokot t vom 30. September 2 010 in der Rechtssache C - 236/09 Association B elge des C onsommateurs Test - Achats VersR 2010, 1571 Rn. 62 f.) . Demg e- genüber wird von der Gegenansicht die Bedeutung möglicher biologischer Ursachen für die unterschiedliche Lebenserwart ung von Männern und Frauen betont ( vgl. etwa Steinmeyer NZA 2004, 1257, 1258 f.; Armbrüster VersR 2010, 1578, 1581) . In diesem Zusammenhang wird einerseits auf genetische Ein - flüsse im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Anfälligkeit der Geschlec h- ter fü r Erbkrankheiten ( vgl. Höhn ZVersWiss 2002, 237, 240 f. ; vgl. auch Schwintowski VersR 2011, 164, 170 ) und andererseits auf hormonelle Faktoren hingewiesen: Das männliche Sexualhormon Testosteron fördere die Entstehung von Arteriosklerose und Thrombosen, wä hrend das weibliche Sexualhormon Östrogen eine höhere Produktion von Antikörpern gegen Infektionen und mitte l- bar über die Verbesserung der Cholesterinwerte einen verbesserten Schutz gegen Gefäßkrankheiten und Schlaganfälle bewirke ( vgl. Kürvers Betrieblich e Altersversorgung in Deutschland un d den USA im Rechtsvergleich S. 236 mN ) ; darüber hinaus ergebe sich aufgrund der hormonellen Unterschiede zwischen Männern und Frauen auch eine unterschiedlich ausgeprägte Neigung zu risik o- reichen Lebensgewohnheiten ( Höh n ZVersWiss 2002, 237, 241). (2 ) Hiernach lässt sich n ach dem derzeitigen Kenntniss tand am ehesten noch die Schlussfolgerung rechtfertigen , dass die statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen in einem letztlich nicht aufklärb a- ren Umfang sowohl von genetisch en und hormonellen Faktoren einerseits als auch von soziokulturellen Faktoren andererseits beeinflusst wird. Es erscheint schon zweifelhaft , ob ein solcher Befund am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG eine n hinreichende n ( biologischen) Anknüpfung spunkt für eine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlung liefern kann (zweifelnd 34 - 21 - etwa Felix/Sangi ZESAR 2011, 257, 260 f.). Es kommt darauf aber letztlich nicht an, weil es jedenfalls an einem zwingenden Grun d für die Ungleichb e- hand lung fehlt. (a) Weibliche Versicherte erhalten während der Anwartschaftsphase au f- grund der entrichteten Beiträge dieselben Versorgungspunkte wie versich e- rungstechnisch gleichaltrige männliche Versicherte. Die mit dem Erwerb der g leichen Anzahl von Versorgungspunkten verbundene Leistungspflicht lässt für die VBL gegenüber einer weiblichen Versicherten aufgrund ihrer statistisch h ö- heren Lebenserwartung einen höheren Erfüllungsaufwand erwarten als gege n- über einem versicherungstechnis ch gleicha ltrigen männlichen Versicherten. D iesem Umstand trägt die VBL durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Berechnung von Deckungsrückstellungen in ihrer vers i- cherungstechnischen Bilanz Rechnung. Soweit die VBL folgerich tig die gle i- chen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für ihre versicherungsmathem a- tischen Berechnungen zum Ausgleichswert im Versorgungsausgleich hera n- zieht (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen D iens tes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 41), wird dadurch in versicherungstechnischer Hinsicht die Kostenneutralität des Verso r- gungsausgleichs gewährleistet . (b) Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs kann aber grun d- sätzlich auch durch die Ve rwendung geschlechtsneutraler Rechnungsgrundl a- gen sichergestellt werden . Zwar wird mit Recht darauf hingewiesen, dass eine Neu k alkulation mit geschlechtsneutralen Rechnungs g rundlagen für den Verso r- gungsträger möglicherweise mit versicherungstechnische n Bel astungen ein - hergeht , wenn sich zum einen die bisherigen geschlechtsspezifisch en Unte r- schiede in der Sterblichkeitsannahme bei der Bemessung des Barwerts der künftigen Leistungsverpflichtungen stark niederschlagen und sich der Verso r- 35 36 - 22 - gungsträger zum anderen kalkulatorisch gegen das Risiko absichern muss, dass sich das in seinen neuen geschlechtsneutralen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegte Mischungsverhältnis von Männern und Frauen in seinem Versichertenbestand mit dem Zeitablauf ändert (vgl. Höfer/Reinhard Betr ieb s- rentenrecht Bd. I [Stand: März 2015] Kap. 6 Rn. 150; Jurk/Wilhelm BB 2012, 381, 383 f. ). Wenn aber die zugesagte Leistung wie bei der VBL und den a n- deren Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Hinte r- bliebenenversorgung ein schließt, werden die Auswirkungen der geschlecht s- spezifisch unterschiedlichen Sterblichkeitsannahmen bei Männern und Frauen nahezu kompensiert, weil die Wahrscheinlichkeit, eine Hinterbliebenenverso r- gung für eine Witwe auszulösen, bedeutend höher als die W ahrscheinlichkeit ist, eine Hinterbliebenenversorgung für einen Witwer herbeizuführen (vgl. Höfer/ Reinhard Betr iebsrentenrecht Bd. I [Stand: Mär z 2015] Kap. 6 Rn. 150; Jurk/ Wilhelm BB 2012, 381, 383). Eine besondere versicherungstechnische Bela s- tung ist daher für die VBL durch die Umstellung auf geschlechtsneutrale Rec h- nun gsgrundlagen nicht zu erwarten. dd ) Der auf der geschlechtsspezifischen Bewertungspraxis der VBL b e- ruhende Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht führt indessen nicht zur U n- wirksamke it des § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBL S selbst . Ein Gleichheitsverstoß kann grundsätzlich auch im Wege der verfa s- sungskonformen Auslegung der betreffenden Satzungsbestimmungen beseitigt werden, sofern dadurch nicht in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Reg e- lungsbefugnisse und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien eingegri f- fen wird (vgl. auch BAG VersR 1979, 968, 970). Letztere s ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu besorgen, weil die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes auf eine tarif vertragliche Umsetzung der Strukturreform des Verso r- gungsau sgleichs verzichtet haben und § 32 a VBLS daher keine tarifvertragl i- 37 38 - 23 - che Grundlage hat (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen D ienstes [Stand: Februa r 2016] § 32 a VBLS Rn. 6). § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBL S enthält seinerseits keine konkreten Vorgaben über die bei der Barwertermittlung zu verwendenden Rechnungsgrundlagen. Vielmehr beschränkt sich die Bestimmung allgemein auf eine Bezugnahme auf die " versic herungsmathematische n Grundsätze " , so dass der auf der Verwe n- dung geschlechtsspezifischer Rechnungsgrundlagen beruhende Gleichheitsver - stoß schon durch eine auf verfassungskonforme r Auslegung beruhenden Hand - habung der Bestimmung dahingehend beseitigt werd en kann , dass bei der ve r- sicherungsmathematischen E rmittlung von Barwerten im Rahmen der Berec h- nung des Ausgleichswerts im Versorgungsausgleich lediglich geschlechtsneu t- rale Rechnungsgrundlagen herangezogen werden dürfen (im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308) . b) Allerdings kann die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfa k- toren noch für solche Versorgungsauskünfte hingenomm en werden, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind. Bei einem Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht ste llt sich grun d- sät z lich die Frage nach einer zeitlichen und sachlichen Beschränkung der Fo l- gewirkungen. Dies gilt auch bei einem Grundrechtsverstoß durch die Ausgesta l- tung von Versicherungsbedingungen im Rahmen einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, die auf der Satzung einer öffentlichen Anstalt beruht (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 859). Die Gewährung einer Übergangsfrist kann aus dem Gesichtspunkt einer geordneten Finanzplanung sowie dann geboten sein, wenn die (Verfassungs - ) R echtslage bisher nicht hi nreichend geklärt war und aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer verfassung s- konformen Regelung zu gewähren ist (BVerfG NJW 2008, 1868, 1875 ; BVerfG NJW 1991, 2129, 2133 ) . 39 40 - 24 - a a ) In diesem Zusammenhang hat der Senat insbesondere berücks ic h- tigt , d ass ein schützenswertes Vertrauen in die Zulässigkeit geschlechtsspezif i- scher versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen zumindest für die im Rahmen der betriebliche n Altersversorgung nach dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Versiche rungsverträge mit Blick auf die Rechtspr e- chung des Europäischen Gerichtshofs selbst von privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte . (1 ) In d er sogenannten " Test - Achats " - Entscheidung aus dem Jahr e 201 1 hat sich der Europäische Gerichtshof mit einer nationalen (belgischen) Vo r- schrift befasst, die unter bestimmten Umständen geschlechtsspezifische Pr ä- mien und Leistungen bei privaten Versicherungsverträgen zugelassen hat. O b- wohl eine solche Praxis gemäß Ar t. 5 Abs. 1 der Richtlini e 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich - behandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 20 04 S. 37 ; im Folgenden: Gender - Richtlinie ) schon für Versicherungsverträge untersagt war, die nach dem 21. Dezember 2007 neu abgeschlossen worden sind, stand das belgische Gesetz im Einklang mit der Richtlinie . D enn gemäß Art. 5 Abs. 2 der Gender - Richtlini e konnten die Mitgliedsstaaten noch bis zum 21. Dezember 2007 nationale Regelungen zur Zulässigkeit proportionaler Unterschiede bei den Prämien und Leistungen privater Versicherungsverträge schaffen, wenn " die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikob e- wertung ein bestimmender Faktor ist. " Auch Deutschland hat te von dieser Mö g- lichkeit Gebra uch gemacht (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG in der vom 18. April 2006 bis z um 21. Dezember 2012 geltenden Fassung). 41 42 - 25 - Der Europäische Gerichtshof hat ausgesprochen , dass Art. 5 Abs. 2 der Gender - Richtlinie mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 seine Gültigkeit verli e- re . Habe der Unionsgesetzgeber ein Tätigwerden zur schrittweisen V erwirkl i- chung der Gleichheit von Männern und Frauen beschlossen, müsse er " in koh ä- renter Weise " auf die Verwirklichung dieses Ziels hinwirken (EuGH Urteil vom 1. März 2011 Rs. C - 236/09 Slg. 2011, I - 773 = NJW 2011, 907 Rn. 19 ff. Association B elge des C onsommateurs Test - Achats) . Aus Art. 5 Abs. 1 der Gender - Richtlinie ergebe sich das Ziel, dass Prämien und Leistungen in der Versicherungswirtschaft geschlechtsneutral bemessen werden. I m 18. Erwä - gungsgrund der Gender - Richtlinie heiße es dazu ausdrücklic h, dass zur G e- währleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen die Berücksicht i- gung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren nicht zu Unterschieden bei den Prämien und Leistungen führen sollen. Art. 5 Abs. 2 der Gender - Richtlini e, der es den Mitgliedstaaten gestatte, eine Ausnahme von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen unbefristet aufrechtzue r- halten, laufe der Verwirklichung des mit der Gender - Richtlinie verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männ ern zuwider und sei deshalb mit den primärrechtlichen Gewährleistungen der Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar ( vgl. EuGH Urteil vom 1. März 2011 Rs. C - 236/09 Slg. 2011, I - 773 = NJW 2011, 907 Rn. 30 - 32 Associa tion B elge des C onsommateurs Test - Achats) . Der deutsche Geset z- geber hat als Reaktion auf die " Test - Achats " - Entscheidung mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 neben einzelnen Anpassungen im Versicherungsau f- sichtsgesetz d en am Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der Gender - Richtlinie orientie r- te n § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG in der bis dahin bestehenden Fassung aufgehoben (Art. 8 des SEPA - Begleitgesetzes vom 3. April 2013, BGBl. I S. 610) . 43 - 26 - (2 ) Freilich findet die Gender - Richtlinie und die zu ihr ergangene Rech t- sprechung des Europäischen Gerichtshofs auf d ie System e der betriebliche n Altersversorgung keine unmittelbare Anwendung. Denn die Richtlinie gilt nicht im Bereich " Beschäftigung und Beruf " (Art. 3 Abs. 4 der Gender - Richtlinie), weil in diesem Bereich zahlreiche and ere Rechtsinstrumente den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verwirklichen ( vgl. 15. Erwägungs - grund zur Gender - Richtlinie). Auch versicherungsförmige Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, in denen der Arbeitgeber wie b ei der " VBLklassik " als Versicherungsnehmer zugunsten seines Arbeitnehmers (als versicherter Person und Bezugsberechtigter) d en Versicherungsvertrag mit d em externen Vers orgungs t räger abschließt , fallen unzweifelhaft nicht in den Anwendungs bereich der Ge nder - Richtlinie (Raulf BetrAV 2012, 641, 643; Temming BetrAV 2012, 391, 393 ; Ulbrich DB 2011, 2575, 2576 ). Allerdings unterliegt das dem Versorgungsversprechen des Arbeitgebers zugrunde liegende arbeitsrechtliche Grundverhältnis (Valutaverhältnis) in de n betrieblichen Systemen der sozialen Sicherung dem Geltungsbereich der Rich t- linie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits - und Be schäftigung sfragen (ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006 S. 23; im Folgenden: Entgeltgleichheits - Richtlinie). Diese enthält ein eigenes , für die betrieblichen Versorgungssysteme normiertes Verbot der g e- schlechtsbezogenen Diskriminierung, welches sich ausdrückl ich auch auf die Berechnung der Beiträ ge und Leistungen bezieht (Art. 5 lit. b und c der Entgel t- gleichheits - Richtlinie). Eine Au snahme gilt indessen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgeltgleichheits - R ichtlinie, wonach die Gewährung eines unterschiedl i- chen Leistungsniveaus zulässig ist , wenn " dies notwendig ist, um versich e- rungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen, die im Fall von Festbeitragssystemen je nach Geschlecht unterschiedlich sind " . 44 45 - 27 - (3 ) Unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgel t- gleichheits - Richtlinie hat die Europäische K ommission die Auffassung vertreten, dass die " Test - Achats " - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine Auswirkungen auf die Systeme der betrieblichen Altersversorgung habe, weil sich dies e Rechtsprechung auf einen " völlig anderen Sachverhalt " beziehe ( vgl. Nr. 2.4 der Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union in der Rechtssache C - 236/09 [Test - Achats] , abgedruckt in BetrAV 2012, 78 ff.) . Eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist indessen ger a- de bei den versicherungsförmigen Durchführungswege n der betrieblichen A l- tersversorgung nicht von der Hand zu weisen, weil männlichen und we iblichen Arbeitnehmer n als Gegenleistung für ihr e Arbeitsleistung und die darauf g e- gründeten Beiträge des Arbeitgebers an den externen Versorgungsträger eine möglicherweise eben geschlechtsspezifisch kalkulierte Vers icherungs - bzw. Versorgungs leistung zu gesagt wird (vgl. Raulf BetrAV 2012, 641, 647). D ie rechtlichen Wertungen der " Test - Achats " - Entscheidung lassen es darüber hi n- aus als zweifelhaft erscheinen , ob die ( entsprechend Art. 5 Abs. 2 der Gender - Richtlinie) als unbefristete Ausnahmeregelung konz ipierte Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgeltgleichheits - Richtlinie im Einklang mit den primä r- rechtlichen Gewährleistungen des Unionsrechts steht. D ies gilt vor allem de s- halb, weil sich die Entgeltgleichheits - Richtlinie (ebenso wie die Gender - Ric ht - linie) in ihre n Erwägungsgr ünden als Rechtsrahmen auf Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bezieht und insoweit der gle i- che Prüfungsmaßstab gilt . I m deutschen Schrifttum besteht deshalb soweit ersichtlich grundsätzlich Ei nigkeit über die präjudizielle Bedeutung der " Test - Achats " - Entscheidung für die Beurteilung der Frage nach einer möglichen Un i- onsrechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgeltgleichheits - Richtlinie (vgl. Höfer/R einhard Betriebsrentenrecht Bd. I [Stand: März 2015] Kap. 6 Rn. 159; 46 - 28 - Ahrendt RdA 2016, 129, 138 f. ; Krönung BetrAV 2013, 89; Raulf BetrAV 2012, 641, 647; Reinecke BetrAV 2012, 402, 407; T emming BetrAV 2012, 391, 394 ff.; Langohr - Plato BetrAV 2012, 292, 293 ; Jurk/Wilhelm BB 2012, 381 f.; Ulbrich DB 2012, 2775, 2776 f.; vgl. auch Willemsen/Döring BetrAV 2011, 432, 439: mittelbare Auswirkungen der " Test - Achats " - Entscheidung zumindest auf die versicherungsförmigen Durchführungswege der betrieblichen Altersverso r- gung ). bb ) Die möglichen Fol gewirkungen der " Test - Achats " - Entscheidung auf das System der betrieblichen Altersversorgung haben ihren Niederschlag auch in den zwischen der VBL und der Fachvereinigung Zusatzversorgung in der Ar - beitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgun g e.V. (AKA) ve r- einbarten " Richtlinien zum Versorgungsausgleich " (abgedruckt bei Gilbert/ Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Nr. 610) gefunden. Nach Ziffer 2.4.1 der " Richtlinien " sollen bei Versorgung s- auskünften ab dem 1. Januar 2013 aus Gründen der Rechtssicherheit una b- hängig vom Ehezeitende auch in der Pf lichtversicherung nur noch geschlecht s- neutrale Barwertfaktoren herangezogen werden. Diesen Empfehlungen folgend haben ein ige kommunale Zusatzversorgungskassen ihr Bewertungssystem b e- reits im Jahr 2013 auf geschlechtsneutrale Barwertfaktoren umgestellt (vgl . OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107: Zusatzversorgungskasse der bayer i- schen Gemeinden). Vor diesem Hintergrund kann die von den " Richtlinien " abweichende und im Ergebnis schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschle chtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen we r- den , die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind . Wird die Versorgungsau s- kunft nach dem 1. Januar 2013 erteilt, ist sie bei H eranziehung geschlechtssp e- 47 48 - 29 - zifischer Barwertfaktoren grundsätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlecht s- neutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.) in Betracht. cc) Da die maßgebliche Versorgungsauskunft der VBL hier bereits am 17. Oktober 2012 ertei lt wurde, erscheint ihre Verwertung unter den obwalte n- den Um ständen noch vertretbar. Dies gilt auch deshalb, weil die Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren das konkrete Ausgleichsergebnis wegen der bereits beschriebenen kompensatorischen Effekte der eingeschlossenen Hinterbliebenenversorgung voraussic htlich nur in einem sehr geringen Maße beeinflussen würde (vgl. au ch Hauß FamRB 2013, 386, 387). 3 . Die Beschwerde der VBL führt daher zur Wiederherstellung der ang e- fochtenen Entscheidung des Amtsgerichts. 49 50 - 30 - Soweit die VBL im Rechtsbeschwerdeverfahren darauf hingewiesen hat, dass in ihrer ursprünglichen Versorgungsauskunft ein Übertragungsfehler hi n- sichtlich des Barwertfaktors für den Ehemann enthalten war ( richtig 12,472 statt 12,427) , hat der Senat die angeregte Korrektur die sich im Falle eines höheren Barwertfaktor s für die ausgleichspflichtige Person bei beiden Eheleuten nur günstig auswirken kann entsprechend dem Vorschlag der VBL vorgenommen. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Darmst adt, Entscheidung vom 16.01.2013 - 57 F 2119/05 VA - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 15.11.2013 - 6 UF 55/13 - 51
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