BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 70/01 vom 13. September 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587a Abs. 2, 1587b Abs. 2 und Abs. 4 a) Die Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverh344ltnis stehenden Ehegatten durch Begr374ndung von Rentenanwart-schaften der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren l344sst (Festhaltung Senatsbe-schluss vom 9. M344rz 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f.). b) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit noch nicht die f374r eine Ver-setzung in den Ruhestand erforderliche Wartezeit erf374llt und kann er diese Warte-zeit nur im Falle seiner Wiederwahl erf374llen, hat er aus diesem Dienstverh344ltnis kein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grunds344tzen erworben; die sp344tere Wiederwahl ist im Hinblick auf den Erwerb der Versorgung kein Ab344nderungsfall nach 247 10 a VAHRG. c) F374r den Versorgungsausgleich bleibt in diesen F344llen der Wert einer Nachversiche-rung in der gesetzlichen Rentenversicherung ma337geblich oder - wenn der Wahlbe-amte vor seiner Ernennung in einem anderen 366ffentlich-rechtlichen Dienstverh344ltnis mit Anspruch auf Versorgung gestanden hat - die sich aus dem fr374heren Dienstver-h344ltnis unter Anrechnung der als Wahlbeamter zur374ckgelegten Zeiten als ruhege-haltf344higer Dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaf-ten, sofern die R374ckf374hrung in dieses Dienstverh344ltnis nach der Entlassung als Wahlbeamter gesichert erscheint. BGH, Beschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - KG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin und die Anschluss-beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivil-senats - Senat f374r Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 5. Februar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Kam-mergericht in Berlin zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: bis 10.000 200 Gr374nde: A. Die Parteien streiten um die Ab344nderung einer Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich. 1 I. Die am 29. M344rz 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 19. Juni 1991 zugestellten Scheidungsantrages durch Verbundurteil vom 11. Juni 1992 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgef374hrt. 2 - 3 - Sowohl die im Jahre 1951 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) als auch der im Jahre 1943 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) waren im Zeitpunkt dieser Erstentscheidung 374ber den Versorgungsausgleich aktive Beamte und haben w344hrend der gesetzlichen Ehezeit (1. M344rz 1973 bis 31. Mai 1991, 247 1587 Abs. 2 BGB) ausschlie337lich beamtenrechtliche Versor-gungsanwartschaften erworben. Der Ehemann war als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 S) in einer Landesbeh366rde t344tig, bis er im Jahre 1985 erstmals zum Mitglied des Be-zirksamtes T. in Berlin gew344hlt und unter Entlassung aus seinem bisherigen Dienstverh344ltnis zum Bezirksstadtrat (Besoldungsgruppe B 4) ernannt wurde. Dieses Amt bekleidete der Ehemann - nach einer Wiederwahl im Jahre 1989 - auch am Ehezeitende, das in die bis zum Jahre 1992 laufende Wahlperiode fiel. Da der Ehemann bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die erforderliche achtj344hri-ge Wartezeit f374r den Anspruch auf ein Ruhegehalt als Bezirksamtsmitglied nicht erreichen konnte, erteilte der Versorgungstr344ger zur H366he der beamtenrechtli-chen Versorgung des Ehemannes im Erstverfahren eine Auskunft auf der Grundlage der Besoldung seines fr374heren Amtes als Oberamtsrat, deren Ehe-zeitanteil - nach Hochrechnung der gesamtruhegehaltf344higen Dienstzeit auf das Erreichen der allgemeinen Altersgrenze am 30. November 2008 - mit monatlich 1.950,48 DM angegeben wurde. Dem standen auf Seiten der Ehefrau beamten-rechtliche Versorgungsanwartschaften gegen374ber, deren Ehezeitanteil der Ver-sorgungstr344ger mit 815,73 DM mitgeteilt hatte. In der Erstentscheidung wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieser Ausk374nfte in der Weise geregelt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzli-chen Rentenversicherung in H366he von monatlich 567,37 DM, bezogen auf den 31. Mai 1991, begr374ndet wurden. 3 - 4 - Der Ehemann wurde am 29. Juli 1992 als Mitglied des Bezirksamtes T. in Berlin f374r eine weitere Wahlperiode wiedergew344hlt und am 13. Dezember 1995 in den Ruhestand versetzt. Er bezieht seither beamtenrechtliche Versorgungs-bez374ge als ehemaliger Bezirksstadtrat nach der Besoldungsgruppe B 4. 4 5 Mit Schreiben vom 18. Februar 1996 stellte die Ehefrau den Antrag, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Hinblick auf die ge344nderte Besol-dung des Ehemannes abzu344ndern. Das Amtsgericht - Familiengericht - holte neue Versorgungsausk374nfte ein; dabei ging es davon aus, dass die beamten-rechtlichen Versorgungsanrechte des Ehemannes nunmehr nach der Besol-dungsgruppe B 4 zu bestimmen seien. Durch Beschluss vom 8. April 1997 344n-derte das Familiengericht die im Verbundurteil enthaltene Regelung zum Ver-sorgungsausgleich dahingehend ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Renten-anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von monatlich 1.702,64 DM begr374ndet wurden. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein. Im Lau-fe des Beschwerdeverfahrens wurde die Ehefrau wegen Dienstunf344higkeit am 30. Juni 1997 in den Ruhestand versetzt. Ein in diesem Zusammenhang ge-stellter Antrag der Ehefrau auf Gew344hrung einer Rente wegen verminderter Er-werbsf344higkeit aus den im Versorgungsausgleich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften wurde von der Beteiligten zu 1, der damaligen Bundes-versicherungsanstalt f374r Angestellte, mit der Begr374ndung abgelehnt, dass die Ehefrau in den letzten f374nf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsf344higkeit keine Pflichtbeitragszeiten im Umfang von drei Jahren aufzuweisen habe; ein hiergegen gerichtetes sozialgerichtliches Verfahren blieb ohne Erfolg. Daraufhin beantragte die Ehefrau durch ein vom Familiengericht an das Beschwerdege-richt weitergeleitetes Schreiben vom 24. Juni 1999 "gem344337 247 1587 b Abs. 4 6 - 5 - BGB" die "R374ck374bertragung der Rentenanwartschaften in die Beamtenversor-gung". Durch Beschluss vom 5. Februar 2001 344nderte das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts unter Zur374ckweisung der weitergehenden Beschwerde dahin ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von monatlich 1.507,87 DM begr374ndet wurden. II. Das Beschwerdegericht hat dazu ausgef374hrt, dass die Entscheidung des Familiengerichts in der Sache nur insoweit korrigiert werden m374sse, als f374r die Ehefrau aufgrund ihres vorzeitigen Ruhestands ge344nderte Versorgungsaus-k374nfte zu ber374cksichtigen seien. Der Ehemann sei am Ende der Ehezeit als Wahlbeamter Beamter auf Zeit gewesen. Zum Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung im Erstverfahren am 11. Juni 1992 sei seine Wiederwahl als Be-zirksratsmitglied nicht sicher gewesen, so dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, dass er entsprechende ruhegehaltf344hige Dienstbez374ge erwerben werde. Allerdings habe schon bei Ehezeitende eine Aussicht auf Wiederwahl bestanden; eine derartige Wiederwahl k366nne daher im Ab344nde-rungsverfahren nach 247 10 a VAHRG ber374cksichtigt werden. 7 Den in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanrech-ten des Ehemannes in H366he von monatlich 4.216,74 DM st374nden beamten-rechtliche Versorgungsanrechte der Ehefrau in H366he von 1.201,01 DM gegen-374ber, so dass in H366he der H344lfte der Wertdifferenz der Ausgleich durch Be-gr374ndung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung f374r die 8 - 6 - Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes vorzunehmen sei. Der Umstand, dass die Ehefrau daraus keinen Anspruch auf Zahlung einer In-validit344tsversorgung erwerbe, reiche nicht aus, um eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach 247 1587 b Abs. 4 BGB zu rechtfertigen. Denn der Ehefrau verbleibe als Beamtin der Anspruch auf Ruhegeld nach den allge-meinen Vorschriften. Die Anwendung des 247 10 a Abs. 3 VAHRG zugunsten des Ehemannes komme nicht in Betracht, weil ihm auch nach Durchf374hrung des Versorgungs-ausgleichs Einnahmen verblieben, welche die Eigenbedarfss344tze erheblich 374berstiegen. 9 III. Hiergegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen weite-ren Beschwerden beider Parteien. Nachdem der Ehemann seine - von einem nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte - weitere Beschwerde zur374ckgenommen hatte, hat er sich dem Rechtsmittel der Ehefrau angeschlossen. Die Ehefrau erstrebt mit ihrer Beschwerde eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach 247 1587 b Abs. 4 BGB, w344hrend sich der Ehemann mit der Anschlussbeschwerde dagegen wendet, dass das Be-schwerdegericht ebenso wie das Familiengericht im Ab344nderungsverfahren seine Versorgungsbez374ge als ehemaliger Bezirksstadtrat nach der Besol-dungsgruppe B 4 in den Wertausgleich eingestellt hat. 10 - 7 - B. 11 Die zul344ssigen Rechtsmittel f374hren zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 12 I. Weitere Beschwerde der Ehefrau 13 Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde der Ehefrau allerdings gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass im vorliegenden Fall keine Ab344nderung der Erstentscheidung im Hinblick auf eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach 247 1587 b Abs. 4 BGB in Betracht kommt. 1. 247 10 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAHRG er366ffnet die Durchbrechung der ma-teriellen Rechtskraft der Erstentscheidung beim Vorliegen bestimmter abschlie-337end geregelter Ab344nderungsgr374nde. Der wichtigste Ab344nderungsgrund ist die Ver344nderung des Wertunterschiedes der in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte (247 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG). Ein zur Klarstellung aufgef374hrter Unter-fall der Ver344nderung des Wertunterschiedes ist die erstmalige Einbeziehung der im Zeitpunkt der Erstentscheidung f344lschlich oder zu Recht als verfallbar be-handelten und damit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich 374berlasse-nen Anrechte in den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (247 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG). Ohne gleichzeitige Ver344nderung des Wertunterschiedes er366ffnet die 304nderung der Ausgleichsform nur dann den Einstieg in das Ab344nderungs-verfahren, wenn ein f344lschlich oder zu Recht dem schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich 374berlassenes Anrecht sp344testens im Zeitpunkt der Ab344nde-rungsentscheidung durch Realteilung (247 1 Abs. 2 VAHRG) oder durch analoges Quasi-Splitting (247 1 Abs. 3 VAHRG) 366ffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, weil die f374r das Anrecht ma337gebliche Versorgungsregelung die Realtei- 14 - 8 - lung eingef374hrt oder der Versorgungstr344ger 366ffentlich-rechtlichen Status erlangt hat (247 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG). Diese drei Ab344nderungsgr374nde regeln den Einstieg in das Ab344nderungsverfahren abschlie337end (Senatsbeschluss BGHZ 133, 344, 352 ff.), so dass ein Ab344nderungsverfahren nach 247 10 a VAHRG je-denfalls nicht allein darauf gest374tzt werden kann, der Versorgungsausgleich sei entgegen der Erstentscheidung nach 247 1587 b Abs. 4 BGB in anderer Weise zu regeln. Zwar wird die Ansicht vertreten, dass eine auf 247 1587 b Abs. 4 BGB ge-st374tzte anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs auch dann der Ab-344nderung unterliegt, wenn sich die f374r die Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit (oder der Zweckverfehlung) ma337geblichen Umst344nde ge344ndert haben, weil nach dem Rechtsgedanken des 247 10 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 VAHRG eine Ab344n-derung immer dann in Betracht komme, wenn der Ausgleich nicht zur gebote-nen Begr374ndung oder 334bertragung von Anrechten im 366ffentlich-rechtlichen Wertausgleich gef374hrt hatte (M374nchKomm/D366rr, BGB, 4. Aufl., 247 10 a VAHRG Rdn. 6). So liegt der Fall hier aber gerade nicht, weil das Begehren der Ehefrau umgekehrt darauf gerichtet ist, den durch Begr374ndung von Anrechten im 366ffent-lich-rechtlichen Wertausgleich geregelten Versorgungsausgleich einer ander-weitigen Regelung zu unterstellen. Dieses Ab344nderungsziel ist f374r sich genom-men einem Verfahren nach 247 10 a VAHRG nicht zug344nglich. 15 2. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt allerdings insoweit anders ge-lagert, als der Einstieg in das Ab344nderungsverfahren nicht 374ber die begehrte 304nderung der Ausgleichsform, sondern 374ber eine 304nderung des Wertunter-schiedes nach 247 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgt ist. Indessen hat das Be-schwerdegericht zu Recht die Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Wertaus-gleichs durch Begr374ndung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung 16 - 9 - im Wege des Quasi-Splittings (247 1587 b Abs. 2 BGB) unter den hier obwalten-den Umst344nden weder als zweckverfehlt noch als unwirtschaftlich angesehen. 17 a) Beamten- und beamten344hnliche Versorgungsanrechte werden gem344337 247 1587 b Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeglichen, indem zu Lasten der sp344teren Ver-sorgungsbez374ge des Verpflichteten f374r den Berechtigten auf einem vorhande-nen oder noch zu schaffenden Rentenversicherungskonto gesetzliche Renten-anwartschaften begr374ndet werden (Quasi-Splitting). Bei dieser Regelung lie337 sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten, dass eine unmittelbare Auftei-lung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte und die damit verbundene Gew344hrung eines direkten Versorgungsanspruchs des Berechtigten gegen den Dienstherrn des Verpflichteten aus beamtenrechtlichen Gr374nden ausgeschlos-sen ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl. 247 1587 b Rdn. 3; Bas-tian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG 247 1587 b Rdn. 14; Soergel/Lipp BGB, 13. Aufl. 247 1587 b Rdn. 18; Stegm374ller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversor-gungsgesetz, Kommentar [Stand September 2004] Erl. 2 Nr. 2.2 zu 247 57). Die Versorgungsanrechte eines Beamten beruhen auf einem sich aus dem 366ffent-lich-rechtlichen Dienst- und Treueverh344ltnis ergebenden fortdauernden An-spruch gegen den Dienstherrn auf Alimentation und F374rsorge nach Eintritt in den Ruhestand (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 1109, 1111). Besoldung und Versor-gung sind insoweit die einheitliche, schon bei Begr374ndung des lebenslangen Beamtenverh344ltnisses garantierte Gegenleistung, um dem Beamten zum einen den standesgem344337en Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu erm366glichen und ihn zum anderen von der aus Ehe und Familiengemeinschaft entspringenden nat374rlichen Sorge um das wirtschaftliche Wohl seiner Angeh366rigen - auch 374ber seinen Tod hinaus - freizustellen und so die von ihm geforderte gewissenhafte Hingabe im Dienst und eine loyale Pflichterf374llung zu sichern (BVerfGE 39, 169, 201 f.). In dieser Weise steht die Alimentation des Beamten und seiner Familie durch den Dienstherrn in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Rechts- - 10 - beziehungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Daneben sind auch systemimmanente Besonderheiten einer Invalidit344tsversorgung nach be-amtenrechtlichen Grunds344tzen zu ber374cksichtigen. Zur gesch374tzten Rechtsstel-lung des Beamten geh366rt sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz (Art. 33 Abs. 5 GG) des Beamtenstatus schlie337t es daher aus, die Frage der f374rsorglichen Verpflichtung des Dienstherrn zur Versorgung eines Beamten wegen Dienstunf344higkeit nach anderen Ma337st344ben zu beurteilen als danach, ob der Beamte seine Dienstpflichten entweder in dem konkreten Amt, in das er berufen worden ist, oder in einem anderen amtsge-m344337en Aufgabengebiet noch erf374llen kann (vgl. hierzu BVerwG NVwZ 1991, 476). Solche Grunds344tze k366nnen auf "statusfremde" Personen keine unmittel-bare Anwendung finden, so dass f374r diesen Personenkreis der Zugang zu einer Invalidit344tsversorgung aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Beam-ten- oder beamten344hnlichen Anrecht nur nach systemfremden Ma337st344ben er-366ffnet werden k366nnte. Ob diese grunds344tzlichen Erw344gungen auch dann einer realen Teilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte entgegenstehen, wenn beide Ehegatten im Beamtenverh344ltnis stehen, ist umstritten (f374r die sog. konditionier-te Realteilung Schulz-Weidner FuR 1993, 313, 317 ff.; Staudinger/Rehme, BGB [Bearbeitung Januar 2004] 247 1587 b Rdn. 21 f.; wohl auch Erman/Klattenhoff, BGB, 11.Aufl., 247 1587 b Rdn. 11; ablehnend dagegen Soergel/Lipp aaO 247 1587 b Rdn. 18, Stegm374ller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 2 Nr. 2.2. zu 247 57; vgl. nunmehr auch Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission 'Strukturreform des Versorgungsausgleichs' vom 27. Oktober 2004, S. 49 ff.). Das bedarf hier aber keiner n344heren Er366rterung. Der m366gliche Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Gew344hrung eines Ruhegeldes aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eines an-deren Beamten l344sst sich jedenfalls nicht aus dem Alimentationsanspruch ge- 18 - 11 - gen den eigenen Dienstherrn herleiten. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass sich aus den hergebrachten Grunds344tzen des Berufsbeamtentums f374r den Ge-setzgeber auf keinen Fall die Pflicht ergab, den Versorgungsausgleich durch Realteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte zu regeln, auch wenn beide Ehegatten in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverh344ltnis ste-hen (so auch Schulz-Weidner aaO S. 317). b) Die vom Gesetzgeber gew344hlte Form des 366ffentlich-rechtlichen Ver-sorgungsausgleichs mit dem Grundsatz der B374ndelung aller Versorgungsan-wartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt grunds344tzlich einen geeigneten Weg dar, um die verfassungsrechtlich gebotene gleiche Berechti-gung der Ehegatten am gemeinschaftlich erworbenen Versorgungsverm366gen (Art. 6 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 2 GG) zu realisieren (vgl. zuletzt BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001). Als Ausnahme vom gesetzlich geregelten Aus-gleichsmechanismus unterliegt 247 1587 b Abs. 4 BGB strengen Ma337st344ben (Jo-hannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 b Rdn. 44). Die Vorschrift ist nur dort an-wendbar, wo das 374bergeordnete Ziel des Versorgungsausgleichs, n344mlich die Sicherung des sozial schw344cheren Ehegatten durch Schaffung einer eigen-st344ndigen Versorgung, durch die an sich zwingenden Ausgleichsformen des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erreicht werden kann. 19 c) Zur Anwendung des 247 1587 b Abs. 4 BGB bei einem im Beamten-verh344ltnis stehenden Berechtigten hat der Senat bereits im Jahre 1984 Stellung bezogen (Senatsbeschluss vom 9. M344rz 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f. zu 247 23 Abs. 2 a AVG). 20 aa) Die ma337gebliche Rechtslage hat sich seither nicht wesentlich ge344n-dert. Nach allgemeiner Ansicht werden durch die im Versorgungsausgleich be-gr374ndeten oder 374bertragenen Anrechte keine Pflichtbeitragszeiten in der ge- 21 - 12 - setzlichen Rentenversicherung vermittelt (vgl. BSGE 65, 107, 109 ff.). Dies hat zur Folge, dass ein wegen Dienstunf344higkeit in den Ruhestand versetzter Be-amter in der Regel die so genannte Drei-F374nftel-Belegung mit Pflichtbeitrags-zeiten (247 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht erf374llen kann (vgl. zu den Ausnahmen Str366tz ZBR 1993, 65, 72) und schon deshalb keinen Zugang zu einer Invalidit344tsversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Da im Versorgungsausgleich keine Pflichtbeitragszeiten 374bertragen werden, k366nnen die hierdurch erworbenen Anrechte auch nicht bei der vor374bergehen-den Erh366hung des Ruhegehaltsatzes nach 247 14 a Abs. 2 BeamtVG ber374cksich-tigt werden. Denn diese Erh366hung wird einem vor der Verbeamtung rentenver-sicherungspflichtig besch344ftigten Beamten nur wegen der von ihm zur374ckgeleg-ten, aber nicht als ruhegehaltf344hig ber374cksichtigten Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gew344hrt (vgl. dazu BVerwG Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 481). Der im Wege des Quasi-Splittings durchgef374hrte Versor-gungsausgleich kann dem Beamten in dieser Hinsicht allerdings mittelbar durch die Heranziehung der erworbenen Anrechte zur Erf374llung der rentenrechtlichen Wartezeit von sechzig Kalendermonaten (247 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) zugute kommen (vgl. Stegm374ller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 5 Nr. 3.2. zu 247 14 a; K374mmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz [Stand Februar 2006], 247 14 a Rdn. 20). bb) Der Senat hat seinerzeit ausgef374hrt, dass die mit dem Versorgungs-ausgleich angestrebte Verbesserung der sozialen Sicherung des ausgleichsbe-rechtigten Ehegatten durch die - in der Regel - ausbleibenden Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die H366he der Invalidit344tsversorgung nicht grunds344tzlich in Frage gestellt werde. Dem Versicherungsschutz wegen Fr374hin-validit344t in der gesetzlichen Rentenversicherung komme bei einem Beamten nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei einem nicht beamteten Ehegatten. Ein Beamter sei gegen dieses Risiko bereits teilweise dadurch abgesichert, dass er 22 - 13 - bei einem Gesundheitsschaden durch Dienstunfall Leistungen der Unfallf374rsor-ge beanspruchen k366nne, wozu im Falle der Dienstunf344higkeit die Zahlung eines besonderen Ruhegehaltes (247 36 Abs. 1 BeamtVG) geh366re. In anderen F344llen der Einbu337e seiner Dienstf344higkeit habe der Beamte - die Erf374llung der beam-tenrechtlichen Wartezeit vorausgesetzt - nach Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf ein Ruhegeld nach den allgemeinen Vorschriften. Bei der Pr374fung der Frage, ob die mit dem Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Po-sition zu einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ergebnis im Sinne des 247 1587 b Abs. 4 BGB f374hrt, 374berwiege f374r den Beamten die Erlangung eines Anspruchs auf ein Altersruhegeld, zumal die k374nftige beamtenrechtliche Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden gesetzlichen Rente wegen 247 55 Abs. 1 BeamtVG nicht gek374rzt werde (Senatsbeschluss vom 9. M344rz 1984 aaO S. 668). d) Diese Senatsrechtsprechung hat in der Literatur 374berwiegend Zu-stimmung gefunden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 b Rdn. 45; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., 247 1587 b Rdn. 87; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, 247 1587 b Rdn. 57; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., 247 1587 b Rdn. 46; Staudinger/Rehme aaO 247 1587 b Rdn. 118; wohl auch Bergner aaO Anm. 5.3; Rahm/ K374nkel/Klattenhoff, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens [Stand: Februar 2001] V Rdn. 321.2), aber auch Kritik erfahren (Soergel/Lipp aaO 247 1587 b Rdn. 282). Insbesondere sind im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer Ungleich-behandlung von dienstunf344higen Beamten und erwerbsgeminderten Arbeit-nehmern beim Zugang zu den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten im Falle der Fr374hinvalidit344t ge344u337ert worden, weil sich die im Versorgungsaus-gleich erworbenen Anrechte f374r einen erwerbsgeminderten Arbeitnehmer beim Bezug einer Invalidit344tsversorgung wegen 247 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI unmittelbar rentensteigernd auswirken (vgl. Schulz-Weidner aaO S. 314 f.). Dem vermag 23 - 14 - der Senat angesichts der Unterschiedlichkeit der beiden Versorgungssysteme nicht zu folgen. 24 aa) Dem Eintritt der Dienstunf344higkeit eines Beamten einerseits und der Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers andererseits liegen keine wesentlich gleichgelagerten Sachverhalte zu Grunde. Zwar wird dadurch der Zugang zur Invalidit344tsversorgung im jeweiligen Versorgungssystem er366ffnet, allerdings un-ter v366llig andersartigen Voraussetzungen. Der f374r den Zugang zur Beamtenver-sorgung ma337gebliche Gesichtspunkt, die verminderte Leistungsf344higkeit aus-schlie337lich statusbezogen anhand der Anforderungen des dem Beamten 374ber-tragenen (oder eines gleichwertigen) Amtes zu beurteilen, ist dem System der gesetzlichen Rentenversicherung fremd, und zwar insbesondere nach dem In-krafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbs-f344higkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1827), durch das die bisherigen Kategorien der Berufs- und Erwerbsunf344higkeit beseitigt wurden. Nach der neuen Rechtslage kommt es bei der Feststellung der Minderung der Erwerbs-f344higkeit nur noch auf das Leistungsverm366gen des Versicherten in zeitlicher Hinsicht an, und zwar in jeder denkbaren T344tigkeit auf dem allgemeinen Ar-beitsmarkt. Das f374r die ehemalige Berufsunf344higkeitsrente bedeutsame Kriteri-um der subjektiven Zumutbarkeit einer Verweisungst344tigkeit, welches dem Ver-sicherten zumindest in dem Rahmen des von dem Bundessozialgericht entwi-ckelten Mehrstufenschemas (st. Rspr.; vgl. hierzu BSGE 59, 201, 203 f.) eine Absicherung seines beruflichen Status gew344hrleistete, spielt - ausgenommen im 334bergangsrecht (247 240 Abs. 1 SGB VI) - keine Rolle mehr, und zwar aus Sicht des Reformgesetzgebers auch deshalb, weil sich der Berufsschutz als unerw374nschte Privilegierung von Versicherten mit besonderer Ausbildung und in herausgehobener Besch344ftigung auswirkte (vgl. Wannagat/Pohl, Sozialge-setzbuch [Stand: September 2005] Vor 247247 43-45 SGB VI Rdn. 8). - 15 - bb) Der Zugang zu einer Erwerbsminderungsrente aus den im Versor-gungsausgleich erworbenen Anrechten unterliegt im System der gesetzlichen Rentenversicherung f374r alle Anspruchsteller den gleichen Regeln. Fehlt es bei einem wegen Dienstunf344higkeit in den Ruhestand versetzten Beamten an den pers366nlichen Voraussetzungen f374r eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, weil sein Leistungsverm366gen nicht im erforderlichen zeitlichen Umfang herab-gesetzt ist, w374rde er beim Zugang zur Invalidit344tsversorgung im Verh344ltnis zu einem Arbeitnehmer mit dem gleichen Leistungsverm366gen nicht wesentlich un-gleich behandelt. 25 Eine gewisse Ungleichbehandlung besteht nur in den F344llen, in denen Ruhestandsbeamte zwar die pers366nlichen Voraussetzungen f374r eine gesetzli-che Erwerbsminderungsrente erf374llen w374rden, der Zugang zu dieser Versor-gung aber ausschlie337lich an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitert. Diese F344lle werden - gemessen an der Gesamtzahl aller Fr374hpensio-nierungen wegen Dienstunf344higkeit - allerdings eher selten vorkommen. Zwi-schen der Versorgungssituation eines Beamten und eines Arbeitnehmers be-stehen aber selbst dann noch solche grundlegenden systembedingten Unter-schiede, dass eine Ungleichbehandlung gleicherma337en erwerbsgeminderter Beamter und Arbeitnehmer dadurch noch gerechtfertigt ist. Ein Beamter kann aufgrund verfassungsrechtlicher Gew344hrleistung f374r den Versorgungsfall wegen Dienstunf344higkeit mit einer Vollalimentation rechnen, die f374r ihn die Funktionen sowohl der Grund- als auch der Zusatzversorgung 374bernimmt (vgl. hierzu zu-letzt BVerfG NVwZ 2005, 1294, 1300; BGHZ 155, 132, 138). Demgegen374ber sichert die gesetzliche Erwerbsminderungsrente einem sozialversicherungs-pflichtigen Arbeitnehmer lediglich eine Grundversorgung, und es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass etwaige betriebliche Al-tersversorgungssysteme auch das Invalidit344tsrisiko abdecken. 26 - 16 - Dar374ber hinaus hat sich die Versorgungslage derjenigen dienstunf344higen Beamten, die vor ihrer Verbeamtung rentenversicherungspflichtig besch344ftigt waren, im Hinblick auf die vor374bergehende Erh366hung des Ruhegehaltsatzes nach 247 14 a BeamtVG bereits seit dem 1. Januar 1992 insoweit verbessert, als der Anspruch auf die Erh366hung des Ruhegehaltsatzes wegen der in der gesetz-lichen Rentenversicherung zur374ckgelegten Pflichtbeitragszeiten nicht mehr dar-an gekn374pft ist, dass der dienstunf344hige Beamte gleichzeitig die regelm344337ig strengeren pers366nlichen Voraussetzungen f374r die Invalidit344tsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung erf374llt (vgl. hierzu Birkle RiA 1993, 59, 60). 27 Ein Beamter ist deshalb zu seiner sozialen Absicherung im Falle der Dienstunf344higkeit auf die im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte nicht in gleichem Ma337e angewiesen wie ein sozialversicherungspflichtig besch344ftigter Arbeitnehmer. An dieser grunds344tzlichen Beurteilung hat sich auch nach der Einf374hrung eines so genannten Versorgungsabschlages f374r die wegen Dienst-unf344higkeit in den Ruhestand versetzten Beamten (247 14 Abs. 3 BeamtVG) zum 1. Januar 2001 nichts ge344ndert, zumal die Auswirkungen des Versorgungsab-schlages gerade f374r j374ngere Beamte durch die gleichzeitig (wieder) vorgenom-mene Verdopplung der Zurechnungszeit (247 13 Abs. 1 BeamtVG) weitgehend abgefangen werden (vgl. dazu Stegm374ller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 1 Nr. 2.2. zu 247 13; Beschlussempfehlung des Innenausschusses BT-Drucks. 13/10322, S. 72). 28 cc) F374r den Beamten wird daher durch die 334bertragung von Rentenan-wartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung der Zweck des Versor-gungsausgleichs nicht verfehlt, zumal sich in einem Invalidit344tsfall die durch den Ausfall der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften entstehende "Versorgungsl374cke" in der Regel nur in einem zeitlich 374berschaubaren Umfang bis zum Zugang zu einer gesetzlichen Altersrente er366ffnet. Weder der allgemei- 29 - 17 - ne Gleichheitssatz noch der Halbteilungsgrundsatz gebieten daher eine Abwei-chung von der gesetzlichen Ausgleichsform des Quasi-Splittings durch eine anderweitige Regelung im Sinne von 247 1587 b Abs. 4 BGB; allein der Umstand, dass sich eine anderweitige Regelung f374r den Berechtigten im Einzelfall als wirtschaftlicher darstellen k366nnte, reicht f374r die Anwendung des 247 1587 b Abs. 4 BGB nicht aus (vgl. Bergner aaO Anm. 5.3). Ob die Sachlage anders beurteilt werden kann, wenn am Ende der Ehezeit bei einem vergleichsweise jungen Beamten eine Dienstunf344higkeit sicher zu erwarten (so Soergel/Lipp aaO) oder zus344tzlich zum Verlust der Invalidit344tsversorgung eine weitere Benachteiligung des Berechtigten durch Transferverluste bei der Umwertung nicht-volldynami-scher Anrechte zu besorgen ist (so Rahm/K374nkel/Klattenhoff aaO), braucht un-ter den hier obwaltenden Umst344nden nicht entschieden zu werden. II. Anschlussbeschwerde des Ehemannes 30 Demgegen374ber h344lt die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass f374r den Versorgungsausgleich die beamtenrechtliche Versorgung des Ehemannes als Bezirksstadtrat (Besoldungsgruppe B 4) ma337geblich geworden sei, der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 31 Nach 247 3 a Abs. 2 des Berliner Gesetzes 374ber die Rechtsverh344ltnisse der Bezirksamtsmitglieder (BAMG) in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958) tritt ein Mitglied mit Ablauf seiner Amtszeit erst dann - mit Anspr374chen auf eine beamtenrechtliche Versorgung - in den Ruhestand, wenn es dem Bezirksamt seit acht Jahren angeh366rt hat. Wenn ein Mitglied des Bezirksamts mit Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand versetzt wird, ist es zu diesem Zeitpunkt zu entlassen (247 3 a Abs. 3 BAMG). Wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, hatte der Ehemann zum Ende der Ehezeit am 31. Mai 1991 noch kein Versor- 32 - 18 - gungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grunds344tzen aus seinem Dienstver-h344ltnis als Bezirksamtsmitglied erworben, weil er selbst beim voraussichtlichen Ablauf der seinerzeit laufenden Wahlperiode Ende 1992 dem Bezirksamt noch keine acht Jahre angeh366rt h344tte. 33 1. Zu Unrecht st374tzt das Beschwerdegericht seine Ansicht, dass der mit der im Jahre 1992 - mithin nach Ende der Ehezeit - erfolgten Wiederwahl ver-bundene Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts als Be-zirksamtsmitglied im Ab344nderungsverfahren nach 247 10 a VAHRG ber374cksichtigt werden k366nnte, auf die Senatsbeschl374sse vom 18. September 1991 (- XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46 f.) und vom 11. Januar 1995 (- XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414 f.). In diesen beiden Entscheidungen ging es allein darum, ob bei einem kommunalen Wahlbeamten die Gesamtzeit im Sinne von 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB an der allgemeinen beamtenrechtlichen Altersgrenze oder am Ablauf der Amtszeit auszurichten ist. Diese Frage hat der Senat dahin entschieden, dass auf das Ende der zum Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Ver-handlung im Erstverfahren laufenden Wahlperiode abzustellen und einer etwai-gen Wiederwahl des Beamten und der damit verbundenen Verl344ngerung der Gesamtzeit im Ab344nderungsverfahren nach 247 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rech-nung zu tragen ist (Senatsbeschl374sse vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - aaO S. 47 und vom 11. Januar 1995 aaO S. 415). Die genannten Entscheidun-gen verhielten sich somit allein zur Berechnung des Ehezeitanteils, nicht aber zu der hier streitigen Frage, ob der Wahlbeamte am Ende der Ehezeit aus die-sem 366ffentlich-rechtlichen Dienstverh344ltnis 374berhaupt schon ein Versorgungs-anrecht nach beamtenrechtlichen Grunds344tzen erworben hat. 2. Als kommunaler Wahlbeamter war der Ehemann Beamter auf Zeit. Bei Zeitbeamten ist zun344chst zu pr374fen, ob sie nach Ablauf ihrer Amtszeit die erfor-derlichen Voraussetzungen f374r den Eintritt in den Ruhestand erf374llen. Ist dies 34 - 19 - nicht der Fall, sind sie grunds344tzlich aus dem Dienstverh344ltnis zu entlassen und gem344337 247 8 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 a Rdn. 72). Es entstehen in diesem Falle keine beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften; insoweit unter-scheidet sich die Rechtsstellung eines entlassenen Zeitbeamten nicht von der Rechtsstellung eines Widerrufsbeamten oder eines Zeitsoldaten, bei denen der Wert ihrer w344hrend der Amtszeit erdienten Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverh344ltnis ebenfalls nur mit dem Nachversicherungswert anzu-setzen ist (Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 a Rdn. 18 f.). Im vorliegenden Fall besteht indessen die Besonderheit, dass der Ehe-mann bereits vor der Ernennung zum Bezirksamtsmitglied in einem beamten-rechtlichen Dienstverh344ltnis zum Land Berlin gestanden hat. Nach 247 3 b Abs. 1 Satz 1 BAMG wird ein Mitglied des Bezirksamtes, das bei seiner Ernennung Landesbeamter mit Dienstbez374gen war und nach Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, auf einen innerhalb eines Monats zu stellenden Antrag von seiner fr374heren Dienstbeh366rde wieder in das Beamtenverh344ltnis 374bernom-men. Am Ende der Ehezeit bestand deshalb f374r den Ehemann wegen der im Bezirksamt zur374ckgelegten Zeiten nicht nur die Anwartschaft auf eine Nachver-sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch die bereits verfestigte Aussicht auf eine beamtenrechtliche Versorgung im Falle seiner R374ckf374hrung in das vorherige Dienstverh344ltnis, weil daran keine besonderen Voraussetzungen mehr gekn374pft waren. Da eine solche R374ckf374hrung im Falle der Entlassung des Ehemannes als Bezirksamtsmitglied auch zu erwarten war, beruht die Erstentscheidung zu Recht auf den Ausk374nften zu seinen beamten-rechtlichen Versorgungsanwartschaften aus dem vorherigen Dienstverh344ltnis und dem dort 374bertragenen Amt als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 S), und zwar unter Anrechnung der im Bezirksamt zur374ckgelegten und bis zum Ab-lauf der Wahlperiode noch zur374ckzulegenden Zeiten als ruhegehaltf344higen 35 - 20 - Dienstzeiten. Bessere Erkenntnisse liegen insoweit nicht vor, so dass es auf die von dem Beschwerdegericht zun344chst eingeholten Ausk374nfte zum fiktiven Nachversicherungswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ankommt. 36 3. Demgegen374ber hing am Ende der Ehezeit die Realisierung einer Ver-sorgung als Bezirksamtsmitglied (Besoldungsgruppe B 4) noch von der Wie-derwahl des Ehemannes nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit im Jahre 1992 ab. Ob der durch die Wiederwahl f374r eine dritte Amtszeit erm366glichte Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft als Bezirksamtsmitglied im Ab344nderungsverfahren nach 247 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Ber374cksichtigung fin-den kann, ist mit Blick auf die Tragweite der gesetzlichen Stichtagsregelung zu beurteilen. Dabei ist zwischen tats344chlichen nachehezeitlichen Ver344nderungen der Versorgungsh366he, die r374ckwirkend den ehezeitbezogenen Wert 344ndern, und solchen Ver344nderungen zu unterscheiden, die keinen Bezug zum ehezeitli-chen Erwerbstatbestand aufweisen. Letztere bleiben au337er Betracht, da das Versorgungsausgleichssystem auch nach Einf374hrung des 247 10 a VAHRG an dem Grundsatz des ehezeitbezogenen Erwerbs festh344lt (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157). Insoweit kommt es hier auch f374r das Ab344nderungsverfahren darauf an, ob der Ehemann bereits in der Ehezeit eine hinreichend verfestigte Aussicht auf eine beamtenrechtliche Ver-sorgung als Bezirksamtsmitglied hatte. Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grunds344tzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehe-zeit eingegangene Dienstverh344ltnis bei gew366hnlichem Verlauf in ein Beamten-verh344ltnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes 366ffentlich-rechtliches Dienstverh344ltnis einm374ndet (Senatsbe-schl374sse BGHZ 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - 37 - 21 - FamRZ 1982, 362, 363). Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten (Senats-beschl374sse BGHZ 81 aaO S. 103 ff.; vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30) als auch bei Widerrufsbeamten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 aaO) mit der Erw344gung verneint, dass die sp344tere 334bernahme in ein Dienstver-h344ltnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Vor-aussetzungen (z.B. Pr374fungen) abh344ngt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in die Zeit nach dem Ehezeitende f344llt. Die sp344tere 334bernahme in ein auf Lebens-zeit angelegtes Dienstverh344ltnis mit entsprechenden Versorgungsanrechten hat in diesen F344llen nur noch die Bedeutung, dass der auf der Grundlage des (fikti-ven) Nachversicherungswerts zu ermittelnde Wertausgleich in der Form des Quasi-Splittings in direkter Anwendung des 247 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der bei dem neuen Dienstherrn bestehenden Anwartschaften auszugleichen ist. Nach den gleichen Ma337st344ben sind auch die Versorgungsaussichten ei-nes kommunalen Wahlbeamten zu beurteilen. H344ngt die Realisierung seiner Versorgungsaussicht - wie hier - vom Ausgang einer nach Ehezeitende stattfin-denden Wahl ab, so kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unw344gbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gew366hnli-chen Verlauf darstellt. Vielmehr ist durch das Erfordernis der Wiederwahl der Erwerb des Versorgungsanrechts an besondere, auch pers366nliche Vorausset-zungen gekn374pft, an denen der andere Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit keinen Anteil mehr hat. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass der nache-hezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Ab344nderungsverfahren au337er Betracht bleibt (Staudinger/Rehme aaO 247 10 a VAHRG Rdn. 41 und 51). 38 - 22 - 4. Demgegen374ber wird im Ab344nderungsverfahren nach 247 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Falle des vorzeitigen Ruhestands allerdings zu ber374cksichti-gen sein, dass wegen der geringeren Gesamtzeit einerseits der Vomhundert-satz f374r die Berechnung des Ruhegehalts sinken (Senatsbeschluss vom 9. No-vember 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 494) und andererseits der f374r den Versorgungsausgleich ma337gebliche Ehezeitanteil steigen kann (Senatsbe-schluss vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416). Daher ist den durch den Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand am 13. De-zember 1995 eingetretenen Ver344nderungen bei der Berechnung des Ruhege-haltsatzes und des Ehezeitanteils Rechnung zu tragen, weil die der Erstent-scheidung zugrunde liegende Hochrechnung der ruhegehaltf344higen Zeiten auf das Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahre 2008 nicht mehr den tats344chli-chen Verh344ltnissen entspricht; insoweit handelt es sich um die einem Verfahren nach 247 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ohne weiteres zug344ngliche r374ckwirkende 304n-derung des ehezeitbezogenen Wertes der bereits in der Ehezeit gesichert be-gr374ndeten Aussichten des Ehemannes auf eine beamtenrechtliche Versorgung aus seinem fr374heren Dienstverh344ltnis. Dies wird sich unter den hier obwalten-den Umst344nden im Ergebnis voraussichtlich zugunsten der Ehefrau auswirken, so dass eine Revision der Erstentscheidung zu ihren Gunsten - wenn auch nicht in dem vom Beschwerdegericht angenommenen Umfang - zu erwarten steht. Die Annahme, dass eine solche Ab344nderung angesichts der wirtschaftli-chen Verh344ltnisse der Parteien f374r den Ehemann eine unbillige H344rte im Sinne von 247 10 Abs. 3 VAHRG bedeuten k366nnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - aaO), liegt nach den insoweit zutreffen-den Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts fern. 39 - 23 - III. Die angefochtene Entscheidung kann gegen374ber den Rechtsmitteln beider Parteien auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Beschwerdege-richt die Absenkung des Versorgungsniveaus in der Beamtenversorgung durch das Versorgungs344nderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3926) naturgem344337 noch nicht ber374cksichtigen konnte. Da beiden Ehegatten Versor-gungsbez374ge gew344hrt werden, welche die Mindestversorgung gem344337 247 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG 374bersteigen, wird sich die Absenkung des Ver-sorgungsniveaus voraussichtlich auch auf beide Ehegatten auswirken (arg. 247 69 e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Dabei ist die Absenkung des Bemessungsfak-tors f374r den individuellen Ruhegeldsatz von 1,875 auf 1,79375 bei der Berech-nung des Versorgungsausgleichs auch dann zu ber374cksichtigen, wenn der H366chstruhegeldsatz nicht erreicht wird (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 229/01 - FamRZ 2006, 98, 99, auch zur Behandlung des sog. Ab-flachungsbetrages im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich). 40 - 24 - Gleiches gilt f374r die K374rzung der j344hrlichen Sonderzuwendungen, die mit dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor im Versorgungs-ausgleich zu ber374cksichtigen sind (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. Novem-ber 2005 aaO m.w.N.). 41 Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs RiBGH Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 08.04.1997 - 148 F 3938/96 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2001 - 18 UF 4189/97 -
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