BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 70/02 vom 24. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 24. Juli 2002 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzula s - sung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Koblenz vom 29. November 2001 wird zurückgewi e - sen, soweit mit der Revision die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. September 1999 betreffend Versagung e i ner Heilkur für das Jahr 1999 weiterverfolgt werden soll. 2. Soweit sich die Klage in den Rechtsmittelinstanzen noch gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. August 1998 betreffend teilweise Versagung einer Kurkostenerstattung für das Jahr 1998 richtet, wird die Revision zugelassen. 3. Da im Umfang der Revisionszulassung auch eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst in Betracht kommt, wird dem Kläger aufgegeben, seinen Antrag aus der Berufungsschrift vom 13. August 2001 unter Nr. 1 bis zum Ablauf des 15. Oktober 2002 nach Maßgabe der Gründe klarz u stellen. 4. Der Beklagte wird gebeten, innerhalb der vorgenannten Frist dem Senat mitzuteilen, ob der Kläger im Umfang der Revis i - onszulassung (restliche Kurkostenerstattung für 1998 nebst - 3 - Prozeßzinsen und anteilige außergerichtliche Verfahrensk o - sten) klaglos gestellt werden kann. Grnde: 1. Ein gesetzlicher Grund fr die Zulassung der Revision gegen die a b - gelehnte Bewilligung einer Heilkur (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 2. DV-BEG) fr das Jahr 1999 liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere wirft weder die von der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit angekndigte Aufklrungsrge eine Rechtsfrage von grundstzlicher Bedeutung auf noch weicht das Berufungsu r - teil in diesem Punkt von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Nach stndiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es grundst z - lich im Ermessen des Tatrichters, welche Sachverstndigen er mit der Ersta t - tung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die Einholung weiterer Gutachten fr erforderlich hlt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mrz 1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75 = RzW 1965, 464 m.Anm. Wilden LM BEG 1956 § 209 Nr. 74). Im Streitfall kommt eine Ausnahme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beweisantrag des Klgers S. 4 seiner Berufungsbegrndung nicht au f - zeigt, inwieweit die aktenmßige Grundlage des vom Landgericht eingeholten medizinischen Sachverstndigengutachtens unrichtig, unvollstndig oder be r - holt sein soll. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klgers zur Erstattung seiner Kurkosten im Jahre 1998 wirft im Anwendungsbereich des Bundesentschd i - - 4 - gungsgesetzes eine Rechtsfrage von grundstzlicher Bedeutung zur Ausl e - gung von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesrei sekostengesetzes (BRKG) auf. Bereits das Landgericht hat das Spannungsverhltnis erörtert, welches sich bei notwendigen Auslandskuren von Verfolgten (§ 11 2. DV-BEG) daraus ergibt, daû die einschlgigen Vorschriften (§ 30 Abs. 1 BEG, §§ 33, 34, 106 BeamtVG, 6 Abs. 3 Buchst. a) HeilVfV, §§ 9, 10 BRKG) nicht auf das Ausland s - reisekostenrecht (vgl. §§ 20 BRKG, 3 Abs. 1 der Auslandsreisekostenveror d - nung und die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des Inneren ber Auslandstage- und Auslandsbernachtungsgelder, hier nach der Neufestsetzung vom 26. November 1997, GMBl S. 830 mit Anlage 3) verwe i - sen. Kann diese Verwaltungsvorschrift aufgrund ihrer Weiterentwicklung nach aktuellen Erhebungen zugleich als administrative Sachverstndigenau s - sage gewertet werden, kommt ihr unter Umstnden auch im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG beweisrechtliche Bedeutung als tatschliche Vermutung zu. Da der Klger keine Erstattung nachgewiesener Übernachtungskosten verlangt, die ber den in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Höchstsatz von tglich 170 DM hinausgeht (2.500 US-Dollar : 28 Tage = 89,29 US-Dollar tglich x 1,7917 DM/US-Dollar = 159,98 DM tglich; ein Abzug von den Hote l - kosten gemû § 10 Abs. 3 Satz 3 BRKG wrde durch das Tagegeld aufgefa n - gen), könnte die gleichwohl behauptete Vermeidbarkeit dieser Kurkosten von dem Beklagten zu untermauern sein. Die Akten lassen nicht erkennen, daû hierzu noch weiterer Sachvortrag des Beklagten in B e tracht kommt. - 5 - 3. Eine Sachentscheidung des Senates auf der angeg ebenen Grundlage setzt voraus, daû der Klger seinen Antrag klarstellt. Seine Restforderung muû unter Einschluû des vom Landgericht zugesprochenen weiteren Teilbetrages von 864,40 DM auch in US-Dollar zu berechnen sein, da eine in US-Dollar b e - rechnete Geldsumme gefordert wird. Danach kommt es auch darauf an, wann und mit welchem Gegenwert in US-Dollar der Betrag von 864,40 DM an den Klger gezahlt worden ist. Kreft Kirchhof Ganter Raebel Kayser
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