BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 70/06 vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 18. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. April 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.592,00 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte war in der Zeit vom 26. Januar bis 1. M344rz 2005 vorl344ufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Verwalter in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin, die an acht verschiedenen Standorten mit Farben, Tapeten, Tep-pichen, Gardinen und Werkzeugen handelte und Bodenbel344ge verlegte. W344h-rend des Er366ffnungsverfahrens wurde der Betrieb fortgef374hrt. 1 Der weitere Beteiligte hat beantragt, seine Verg374tung als vorl344ufiger In-solvenzverwalter auf 22.896,68 200 zuz374glich Auslagenersatz und Umsatzsteuer 2 - 3 - festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage hat er einen Wert des verwalteten Verm366gens von 902.167,57 200 angegeben. Darin enthalten waren 691.000,00 200 f374r den Warenbestand. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. April 2006 die Verg374tung auf 13.765,87 200 herabgesetzt, weil der Wa-renbestand nicht zu ber374cksichtigen sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. II. Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 3 . 1. Zur Begr374ndung seiner Auffassung, dass der Warenbestand nicht in die Berechnungsgrundlage einzustellen ist, hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, der weitere Beteiligte habe entgegen 247 8 Abs. 2 InsVV nicht hin-reichend dargelegt, welchen Umfang der Warenbestand am Ende des Er366ff-nungsverfahrens gehabt habe. Er habe sich lediglich auf die letzte Inventur der Schuldnerin berufen, die zum 31. Dezember 2004 einen Warenbestand von ungef344hr 691.000,00 200 ausgewiesen habe, wovon ein Teil im Wert von ca. 390.000,00 200 am Stammsitz in P. eingelagert gewesen sei. Weiter habe er auf Grund einer betriebswirtschaftlichen Auswertung behauptet, der gesamte Bestand sei auch noch am 1. M344rz 2005 vorhanden gewesen. Tat-s344chlich seien Anfang April 2005 in P. nur noch Waren im Wert 4 - 4 - von rund 69.000,00 200 eingelagert gewesen. Was mit den 374brigen geschehen sei, habe der weitere Beteiligte nicht angeben k366nnen. Es komme hinzu, dass nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang am Warenbestand Aus- oder Absonde-rungsrechte best374nden und welche nennenswerten T344tigkeiten der weitere Be-teiligte insoweit entfaltet habe. 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt der vorliegende Fall dem Senat keine Veranlassung, Leitlinien f374r die Auslegung von 247 8 Abs. 2 InsVV aufzustellen. Insbesondere braucht nicht allgemein entschieden zu wer-den, ob der vorl344ufige Insolvenzverwalter den in die Berechnungsgrundlage seiner Verg374tung aufzunehmenden Warenbestand in der Weise darlegen kann, dass er von dem Ergebnis der letzten Inventur ausgeht und aus der fortgef374hr-ten Buchhaltung die Warenzug344nge und -abg344nge rechnerisch ermittelt. Jeden-falls dann, wenn die bekannten Tatsachen sich mit dem rechnerischen Ergebnis auch nicht ann344hernd in Einklang bringen lassen, ist dieses Verfahren untaug-lich. So verh344lt es sich hier. Eine von dem weiteren Beteiligten selbst in Auftrag gegebene Untersuchung hat f374r Anfang April 2005 ergeben, dass in P. nur noch Waren im Wert von ca. 69.000,00 200 vorhanden waren. Der weitere Beteiligte f374hrt dies darauf zur374ck, dass entweder die vorangegan-gene Inventur nicht das in den B374chern ausgewiesene Ergebnis gehabt haben k366nne oder dass die Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin sp344ter Waren heimlich weggeschafft h344tten. Wenn es aber selbst nach Auffassung des weiteren Betei-ligten m366glich ist, dass der Warenbestand Ende des Jahres 2004 weit unterhalb des daf374r angesetzten Wertes von 691.000,00 200 gelegen hat, fehlt es an der Grundlage f374r seine darauf aufbauenden Berechnungen. 5 3. Da die Nichtber374cksichtigung des Warenbestandes durch das Be-schwerdegericht somit vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu korrigieren ist, 6 - 5 - kommt es auf die Frage, in welchem Umfang hieran Aus- und Absonderungs-rechte bestanden haben und ob der weitere Beteiligte sich in erheblichem Ma337e damit befasst hat, nicht an. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 28.04.2005 - 43 IN 147/05 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.04.2006 - 23 T 150/06 -
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