BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 70/09 vom 15. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 16. Februar 2009 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Nach Entzug der kassen344rztlichen Zulassung im August 2002 beantragte die Schuldnerin, eine 304rztin, Anfang Mai 2003 die Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens 374ber ihr Verm366gen. Das Verfahren, in dem sie Restschuldbefreiung begehrt, wurde am 23. Mai 2003 er366ffnet. Kurz vor Verfahrenser366ffnung hatte die Schuldnerin eine Arztpraxis gekauft, deren Betrieb sie im Herbst 2003 auf-nahm. Eine Information der im Verfahren bestellten Treuh344nderin 374ber die neue freiberufliche T344tigkeit erfolgte nicht. Diese erfuhr von der Wiederaufnahme der 344rztlichen T344tigkeit erst etwas, als neue Gl344ubiger der Schuldnerin die Insol-venzmasse in Anspruch nahmen. Die Gl344ubigerversammlung untersagte der Schuldnerin daraufhin zun344chst den Betrieb der Praxis. Sp344ter verst344ndigten 1 - 3 - sich die Beteiligten auf Freigabe des Praxisbetriebs aus dem Insolvenzbe-schlag. Im Schlusstermin stellte eine Gl344ubigerin, die weitere Beteiligte zu 1, unter Bezugnahme auf den Bericht der Treuh344nderin vom 31. M344rz 2008 den Antrag, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 entsprochen. Auf Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2009 die Versagung der Restschuldbefreiung best344tigt. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 2 1. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der die Ver-sagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf einen anderen Grund gest374tzt werden darf, als vom Antragsteller geltend gemacht (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZInsO 2007, 1221; v. 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, ZInsO 2009, 684, 685 Rn. 6 m. w. N.), liegt nicht vor. So-weit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldnerin k366nne die Restschuldbefrei-ung nicht wegen Verletzung ihrer "Auskunfts- und Mitwirkungspflichten" versagt werden, weil die Gl344ubigerin nur einen Antrag auf Versagung wegen der Verlet-zung von "Mitwirkungspflichten" gestellt habe, wird verkannt, dass in der feh-lenden Information der Treuh344nderin 374ber die Aufnahme einer selbst344ndigen wirtschaftlichen T344tigkeit und der Begr374ndung von Masseverbindlichkeiten ohne 3 - 4 - Kenntnis der Treuh344nderin (auch) eine Verletzung von Mitwirkungspflichten zu sehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; LG M366nchengladbach ZInsO 2003, 955, 956; LG M374nster, Beschl. v. 26. M344rz 2007 - 5 T 990/06 Rn. 17; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. 247 290 Rn. 23; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 290 Rn. 44, 46a; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 290 Rn. 33; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., 247 290 Rn. 72; Wen-zel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 290 Rn. 20). Insolvenz- und Beschwerdege-richt haben die Versagung also auf den vom Antragsteller angef374hrten Grund gest374tzt. 2. Gem344337 dem Grundsatz, dass eine kraft Gesetzes statthafte Rechts-beschwerde unzul344ssig ist, wenn mit ihrer Begr374ndung nicht s344mtliche die Ent-scheidung selbst344ndig tragende Gr374nde nicht angegriffen werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 aaO), kommt es auf die weiteren Ausf374hrungen in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung damit nicht mehr an. Es kann dahinste-hen, ob die Versagung der Restschuldbefreiung auf weitere Gr374nde h344tte ge-st374tzt werden k366nnen. 4 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 08.10.2008 - 1501 IN 1306/03 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.02.2009 - 14 T 538/09 -
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