BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 70/10 vom 8. März 201 2 in dem Restschuldbefreiungs verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lo hmann und den Richter Dr. Fischer am 8. März 2012 beschlossen: Der Schuldnerin wird g egen d i e Versäumung der Frist zur Einl e- gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden - Baden vom 11. November 20 09 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- währt. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der vorbezeic h- n e te Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Beschwerdegeric ht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert d e s Rechtsbeschwerdeverfahren s wird auf 908,41 - 3 - Gründe: I. Die Schuldnerin beantragte am 25. Februar 2008 die Eröffnung des R e- gelinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Bewilligung der Restschul d- befreiung. Ihrem Antrag war ein Vermögensverzeichnis beigefügt, in welchem s ie di e Frage nach Schenkungen an Dritte in den letzten vier Jahren und Ve r- äußerung en von Vermögensgegenständen an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung verneint hatt e. Nach Eröffnung des I n- solvenzverfahren s meldete die weitere Bete iligte zu 2 mit Schreiben vom 24. April 2008 eine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an. In der beigefügten Begründung bezog sie sich auf einen unentgeltlichen Übertragungsvertrag an einem Waffengeschäft der Schuldnerin und ihre s g e- tre nnt lebenden Ehemann s zugunsten de s Sohn es vom 25. Juli 2006 . D as Insolvenzgericht ordnete die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren an . Innerhalb der gesetzten Frist beantragte die weitere Beteiligte zu 2, der Schuldnerin die Res tschuldbefreiung zu versagen, weil sie die unentgeltliche Übertragung ihre s Gesellschaftsanteils an d em Waffeng e- schäft im Eröffnungsantrag verschwiegen habe. Diesen Übergabevertrag habe die Schuldnerin auch nicht nachträglich angezeigt, nachdem die weitere Bete i- ligte zu 2 mit ihre r Forderung s anmeld ung die Schenkung bei ihr wieder in Eri n- nerung ge rufen habe. D as Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen und der Schuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die dagegen erhobene s o- fortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht 1 2 3 - 4 - den Beschluss aufgehoben und der Schuldnerin die Re stschuldbefreiung ve r- sagt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Restschuldbefreiung weiter. II. Nac h Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe hat die Schuldn e- rin fristgerecht im Sinne von § 234 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1, 2 ZPO beantragt. Zudem hat sie die versäumten Rechtshandlungen binnen der in § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 ZPO ger e gelten Fristen nachgeholt , so dass ihr Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zu gewähren war . III. Die nach § 6 Abs. 1, §§ 7, 289 Ab s. 2 Satz 1 InsO in Verbindung mit Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig und beg r ündet. Sie führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sach e an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht ist der Meinung , dass die sofortige Beschwe r- de fristgerecht erhoben worden sei . Der Beschwerdeschriftsatz vom 7. Oktober 2009 sei vorab per Telefax übersandt word en . A ufgrund einer Störung des Empfan gsgerätes , welches den Eingang d es Schriftsatzes fälschlich am 4 5 6 - 5 - 1. Januar 2002 vermerk t hab e, könne allerdings nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die sofortige Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist am 6. Oktober 2009 eingegangen sei. Dies er fr istgerechte Eingang sei jedoch z u- gunsten der Beschwerdeführerin zu unterstellen . Die sofortige Beschwerde sei auch begründet, weil d er Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen sei. D ie weitere Beteiligte zu 2 habe in ihrem Versagungsantrag zwar nicht glaubhaft gemacht, dass es die Schuldnerin grob fahrlässig unterlassen habe, in ihrem A ntrag auf Eröffnung des Insolven z- verfahrens die unentgeltliche Übertragung ihrer Anteile am Waffengeschäft auf ihren Sohn anzug eben. Hierauf komme es aber nicht an, weil es ausreiche, dass sie die Schenkung nach Eingang des Versagungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2 nicht offengelegt habe , obwohl diesem Antrag eine Kopie des Übergabevertrags be igefügt gewesen sei . 2. Dies e Begründung trägt den angefochtenen Beschluss nicht. Entg e- gen der Auffassung des Beschwerdegerichts durfte nicht unterstellt werden, dass die weitere Beteiligte zu 2 die sofortige Beschwerde rechtzeitig binnen der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach §§ 4, 6 Abs. 2 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhoben h at . a) Der Beschluss des Insolvenzgerichts ist der weiteren Betei ligten zu 2 am 22. September 2009 zugestellt worden, so dass die Be schwerdefrist am 6. Oktober 2009 ablief. Da d ie auf dem Postwege übersand te Beschwerd e- schrift vom 7. Oktober 2009 erst am 10. Oktober 2009 beim Insolvenzgericht eingegangen ist, hängt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde davon ab, ob das Telefax das Insolvenzgericht fristgerecht erreicht hat . D a das Em p- fangs protokoll offe nkundig falsch ist, können hieraus keine Rückschlüsse auf den rechtzeitigen Ein gang der sofortigen Beschwerde gezogen werd en. 7 8 - 6 - b) In einem solchen Fall kann nicht ohne weitere Aufklärungsmaßna h- men unterstellt werden , dass die Rechtsmittelfristen gewahr t sind, insbesondere dann nicht, wenn der Beschwerdeschriftsatz - wie im Streitfall - ein Datum trägt, welches außerhalb der Beschwerdefrist liegt . Ist zweifelhaft, ob ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, so muss d as Gericht hierüber Beweis erheben (BGH, B e- schluss vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01, NJW - RR 2002, 1070) und gegeb e- nenfalls auf das Erfordernis eines geeigneten Beweisantritts hinweisen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 Rn. 15 f ). Lässt sich der rechtzeitige Eingang nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fes t- stellen, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten desjenigen, der sich auf die Fristwahrung beruft (BGH, Beschluss vom 26. März 1981 - IV a ZB 4/81, NJW 1981, 1789, 1790; vom 3 0. Januar 1991 - VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896). Es genügt nicht d ie Glaubhaftmachung oder gar die bloße Möglichkeit, dass die Frist gewahrt wur de (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 110/00, NJW - RR 2001, 280; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Vor § 230 Rn. 2). Somit h ä t te das Beschwerdegericht weitere Ermittlungen anstellen müssen, um sich die hinre i- chende Überzeugung vom rechtzeitigen Eingang der sofortigen Beschwerde zu verschaffen. 9 10 - 7 - IV. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestan d haben; sie ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben . D ie Sache ist an das Beschwe r- degericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen . Eine ersetzende S a- chentscheidung des Senats nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO kommt nicht in B e- tracht, weil tatrichterl iche Feststellungen fehlen . Sollte der weiteren Beteiligten zu 2 der Beweis des fristgerechten Eingangs ihres Beschwerdeschriftsatzes gelingen, wird f ür das weitere Verfahren auf Folgendes hingewiesen: 1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts , die Ve rsagung der Res t- schuldbefreiung könne darauf gestützt werden, dass die Schuldnerin nach E r- halt des Versagungsantrags eine weitere Auskunftserteilung über den Übertr a- gungsvertrag unterlassen habe , begegnet Bedenken. Dabei geht das Beschwerdegericht all erdings im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Nichtangabe eines verschenkten Vermögenswertes - etwa eine s Gesellschaftsanteil s - einen Versagungsgrund im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO darstell en kann. Auskunft ist nach §§ 20, 97 InsO über alle das V e r- fahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Au skunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die b e- troffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, s o- weit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 20 1 0 - IX ZB 11 12 13 - 8 - 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09 , WM 2010, 976 Rn. 9 ; vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, WM 2011, 760 Rn. 7 ). Zu den Umständ en, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können, zählen auch solche, die eine Insolvenza nfechtung nach den §§ 129 ff InsO begründen können , weil diese zur Mehrung der Insolvenzmasse führen kann ( BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010, aaO Rn. 6 ; Münch Komm - Ins O /Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 76a). Die Pflicht zur Auskunft setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tatsächlich vorliegen. Bereits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit möglich e rscheinen lassen, begründen die Pflicht des Schuldners, den Sac h- verhalt zu offenbaren (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010, aaO Rn. 6). Somit hätte die Schuldnerin im Streitfall von sich aus auf den Übergabevertrag mit ihrem Sohn vom 25. Juli 2006 hinweise n müssen , weil der Vertrag möglic h- erweise der insolvenzrechtlichen Rückabwicklung unterlag. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann allerdings nicht auf eine Auskunftsverpflichtung der Schuldnerin nach Erhalt des Versagung s- a n trags der wei teren Beteiligten zu 2 abgestellt werden . Zu m einen wäre eine Offenbarungspflicht über Umstände, welche nunmehr allen Beteiligten bekannt waren, ohne Sinn. Zum anderen stützt das Beschwerdegericht die Versagung der Restschuldbefreiung damit entgegen der ge festigten Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661 Rn. 8; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3) von Amts wegen auf Umständ e, welche im Versagungsantrag der weite ren Beteiligten zu 2 nicht genannt waren. Diese hatte sich nur auf das Verschweigen des Übergabevertrages im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags und des Erhalts ihrer Forderungsanmeldung bezogen. Auf ein späteres Fehlverhalten der Schuldn e- 14 15 - 9 - rin hätte das Beschwerdeg ericht daher bei der P rüfung des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht abstellen dürfen . 2. Das Beschwerdegericht hat es allerdings bislang unterlasse n, den Versagungsantrag unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt e ine r Pflich t- verletzung nach Erhalt der Fo rderungsanmeldung der weiteren Beteiligten zu 2 zu über prüfen . Die Schuldnerin hat im Verfahren nicht bestritten, die schriftliche Forderungsanmeldung der weiteren Beteiligten zu 2 erhalten zu haben. Dieser Anmeldung war eine Begründung des Vorwurfs der un erlaubten Handlung s o- wie ein Hinweis auf den Übergabevertrag zugunsten des Sohnes beigefügt. Die Schuldnerin widersprach daraufhin nur der Anmeldung dieser Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 als Forderung aus unerlaubter Handlung, ohne sich zur unentg eltlichen Weitergabe ihre s Anteil s am Waffengeschäft an den Sohn zu äußern . Die weitere Beteiligte zu 2 weist mit Recht darauf hin, dass d i e Schuldnerin hierzu in der Lage war , nachdem ihr der Vertrag nunmehr wieder in Erinnerung gerufen worden war. Selbst wenn die Angaben der Schuldnerin z u- treffen sollte n , den Vertrag nur unter Druck und in Unkenntnis s eines genauen Inhalts unterschrieben zu haben, wäre es angezeigt gewesen, spätestens jetzt auf den Übergabevertrag einzugehen . Nach den bisherigen Fes tstellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass d iese Pflichtverletzung der Schuldnerin zumindest auf grober Fahrlässi g- keit beruhte . Hierunter ist ein Handeln zu verstehen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletz t wurde , wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht an ge stellt oder beiseite ge sch oben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist , was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte ( BGH, Bes chluss vom 17. März 2011, aaO Rn. 8 f). Die bi s- herigen Angaben der Schuldnerin , wonach sie der Auffassung gewesen sei , nur 16 17 - 10 - formal am Waffengeschäft des Ehemannes beteiligt gewesen zu sein, ohne hieraus eine eigene Vermögensposition erworben und diese an den Sohn we i- tergegeben zu haben, hindert die Annahme eines grob fahrlässigen Pflichtve r- stoßes jedenfalls nicht . G rundsätzlich ist es nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich " für die Gläubiger uninteressante " Positi o- nen zu verschweigen ( vgl. näher BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 17 4/03, WM 2004, 1840, 1841; vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 250/08, WM 2011 , 503 Rn. 11; MünchKomm - Ins O /Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 76 a ). Es müssten deshalb hier besondere Umstände hinzukommen, aufgrun d derer die Schuldnerin darauf - 11 - vertrauen durfte, Angaben zur Übertragung ihrer Anteile am Waffengeschäft gegenüber dem Insolvenzgericht verschweigen zu dürfen . Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Baden - Baden, Entscheidung vom 17.09.2009 - 11 IN 105/08 - LG Baden - Baden, Entscheidung vom 11.11.2009 - 3 T 92/09 -
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