BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 701/13 vom 1. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 27 Entzieht einer der Ehegatten ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworb e- nes Anrecht d urch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und kann dieser Entzug nicht dadurch kompensiert werden, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhat, kann in demse l- ben Um fang der Ausgleich der von d em anderen Ehegatten erworbenen Anrechte beschränkt werden. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - OLG Hamm AG Lemgo - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Sc hilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss des 14. S enats für Familiensachen de s Oberlandgerichts Hamm vom 14. November 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen . Beschwerdewert: 3 .510 Gründe: I. Auf den am 9. Juni 2012 zugestellten Antrag ha t das Familiengericht die am 5. Mai 2000 geschlossene Ehe der Antragstellerin ( im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners ( im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Ve r- sorgungsausgleich ge regelt. Während der Ehezeit (1. Mai 2000 bis 31. Mai 2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Ehefrau 7,3301 Entgeltpunkte in der g e- setzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 3,6651 Entgel t- punkten und einem damit korrespondierenden Kapitalwer t von 23.307,90 r- worben, darüber hinaus zwei geringfügige Anrecht e aus einer Lebensversich e- rung und einer betrieblichen Altersversorgung. Der Ehemann hat 6,0592 En t- geltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichs - wert von 3,0296 Entgeltpunkten un d einem korrespondier enden Kapitalwert von 19.266,49 erworben. Ursprünglich ebenfalls auf Rentenzahlung gerichtet war e in weiteres , auf seiner Anstellung als Gesell schafter - Geschäftsführer der 1 - 3 - A. GmbH beruhendes Anrecht bei der Beteiligten zu 5, einer rü ckgedeckten Un - terstützungskasse für Selbstständige, mit einem ehezeitl ichen Kapitalwert von 43.487,90 em Ausgleichswert von 21.743,95 n- gigen Scheidungsverfahrens hat der Ehemann für dieses Anrecht das ihm ei n- geräumte Kapitalwah lrecht ausgeübt. Den Zugewinnausgleich hatten die Ehegatten durch notariellen Eheve r- trag vom 5. September 2005 ausgeschlossen. Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung e r- worbenen Anrechte jeweils intern hälftig geteilt und vom Ausgleich der gerin g- fügigen Anrechte abgesehen (§ 18 Abs. 2 VersAusglG). Das Anrecht des Eh e- manns bei der Beteiligten zu 5 hat das Familiengericht nicht ausgeglichen, weil es nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr in den Versorgungsau s- gleich falle . Gegen die Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie zusätzlich den Ausgleich de s Anrecht s des Ehemanns bei der Beteiligten zu 5 verfolgt und hilfsweise beantragt hat, den Versorg ungsausgleich insgesamt gemäß § 27 VersAusglG auszusc hließen. Das Oberlandesgericht hat die B e- schwerde mit dem Hauptbegehren zurückgewiesen, auf das Hilfsbegehren j e- doch den Ausgleich des von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversich e- r ung erworbenen Anrechts gemäß § 27 VersAusglG darauf beschränkt, im W e- ge der internen Teilung lediglich 0,2459 Entgeltpunkte von ihrem Konto auf das Konto des Antragsgegners zu übertragen. Hiergegen richtet sich die zugela s- sene Rechtsbeschwerde des Ehemanns. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlande sgericht hat seine in FamRZ 2014, 754 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begrün det: Das bei der Beteiligten zu 5 erworbene A n- recht sei nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr auf eine Rente g e- richtet und unterfalle deswegen nicht dem Versorgungs ausgleich. Es handle sich auch nicht um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, da der Ehemann als Gesell schafter - Geschäftsführer der A. GmbH, der mit einem we i- teren Gesellschafter - Geschäftsführer die Beteiligungsmehrheit halte, nicht in den persö nlichen Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes falle (§ 17 Abs. 1 BetrAVG). Auf den Hilfsbeschwerdeantrag sei jedoch der Versorgungsausgleich ge - m äß § 27 VersAusglG einzuschränken. In gleichem Umfang, wie der Antrag s- gegner seine eigene Altersversor gung durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogen habe, wäre es grob unbillig, wenn die A n- tragstellerin ihrerseits ihre Altersversorgung zum Ausgleich bringen müsste. Die grobe Unbilligkeit folge aus der illoyalen Einwirkung des E hemanns auf sein Versorgungsvermögen durch Ausübung des Kapitalwahlrechts während des laufenden Scheidungsverfahrens. Nicht erforderlich sei ein wirtschaftliches U n- gleichgewicht im Sinne einer bereits uneingeschränkten Absicherung des illoyal Handelnden , w ährend der andere Ehegatte auf das Behalten seiner Anrechte dringend angewiesen sei . Das gelte jedenfalls dann, wenn wie hier die Güte r- trennung vereinbart sei. Auch sei es unangemessen, die Ehefrau im Rahmen eines möglichen Zugewinnausgleichsverfahrens auf eine Ausübungskontrolle des Ehevertrages zu verweisen. 5 6 7 - 5 - Saldiere man das auszugleichende Anrecht der Ehefrau in der gesetzl i- chen Rentenversicherung mit dem dem Ausgleich entzogenen Anrecht des Ehe manns bei der Beteiligten zu 5 nach Kapitalwerten, verble ibe eine Differenz im Wert von 0,2459 auszugleichenden Entgeltpunkten. Die Geringfügigkeitsr e- gelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG sei hierauf nicht anzuwenden, weil auch der Ehemann über ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversi cherung verfüge, und die nach § 18 Abs. 1 VersAusglG insoweit maßgebliche Differenz nicht g e- ringfügig sei. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Nach ständiger R echtsprechung des Senats können nur die im Zei t- punkt der letzten tatrichterlichen Entsch eidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 XII ZB 325/11 FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN). Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht von einer Einbezie hung des bei der Beteil igten zu 5 bestehenden Anrechts abgesehen. aa) Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnit ten. Das bei der Beteiligten zu 5 bestehende Anrecht ist deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil es nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet is t . Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetz - geber nur für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes und des Alters - vorsorgeverträge - Zertifiz ierungsgesetzes vorgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012 XII ZB 325/11 FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN) ; diese sind unabhängig von der Leistungsform auszugleichen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ). 8 9 10 11 - 6 - bb) Zutreffend ist das Oberlandesgericht jedoch davon ausgegangen, dass der Ehemann i m Zeitpunkt der Versorgungszusage nicht zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörte, die unter das Betriebsrentengesetz fallen. Zwar ist die betriebliche Altersversorgung nicht auf d iejenigen Arbeitnehmer beschränkt, für die die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes in erster L i- nie gelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Vielmehr sind nach Satz 2 dieser Vo r- schrift die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend auch für andere Personen anz u- wenden , wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die ihrem Wortlaut nach zu weit reichende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nach dem Grundcharakter des Betriebsrentengesetzes als eines ha uptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmern dienenden Gesetzes einschrä n- kend dahin auszulegen, dass die Geltung der genannten Vorschriften auf Pe r- sonen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergl eichbar ist. Zwar fallen Organpersonen rechtsfähiger Gesellschaften nicht ohne weiteres aus dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes heraus. Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter - Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesel l- schafter - Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Ve r- kehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2013 XII ZB 455/13 FamRZ 2014, 731 Rn. 9 mwN). Das Vorli e- gen dieser Voraussetzung hat das O berlandesgericht rechtsfehlerfrei festg e- stellt. b) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht die Voraussetzungen eine r Beschränkung des Versorgung s- ausgleichs gemäß § 27 VersAusglG vorgenommen hat. 12 13 - 7 - aa) Gemä ß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich au s- nahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsau s- gleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in ei ner dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlü s- se vom 11. Dezember 2013 XII ZB 253/13 FamRZ 2014, 461 Rn. 13 und vom 19. September 2012 XII ZB 649/11 FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN). Dem Leitgedanken des Halbteilungsgr undsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG ) entspricht es, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als gr undsätzlich gleichwertig anzusehen. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgev erm ö- gen der Eheleute (vgl. Senatsb eschluss vom 16. Oktober 2013 XII ZB 176/12 Fa mRZ 2014, 105 Rn. 24). In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung e i- ne am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen e r- möglichen, in denen die schematische Durchführ ung des Versorgungsau s- gleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen G e- meinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verst oßen würde. Die Auslegung des § 27 VersAusglG 14 15 16 17 - 8 - hat sich i ndessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Verso r- gungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eh e leute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirkl i- chen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine o der nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen ( Senatsb eschluss vom 16. Oktober 2013 XII ZB 176/12 FamRZ 2014, 105 Rn. 25). Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Hera b- setzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Geg e- benheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Reg e- lung, nämlich eine dauerhaft gl eichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträgl i- cher Weise widersprechen. bb) Unter den gegebenen Voraussetzungen durfte das Oberlandesg e- richt davon ausgehen, dass ein voller Ausg leich der von der Ehefrau erworb e- nen Anrechte den tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs grob unbi l- lig widerspräche. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Au s- übung des Kapitalwahlrechts für sich genommen rechtens ist un d in der Regel lediglich zu einem Wechsel in das Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs führt (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 303; O LG Saarbrücken Beschluss vom 1. Oktober 2012 6 UF 68/12 juris Rn. 1 9 ; kritisch Kemper NZFam 2014, 343, 345 ) . Haben die Ehegatten den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen, wird das Anrecht durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts allerdings au s- 18 19 20 - 9 - gleichsfrei (vgl. zum früheren Recht bereits Senatsbeschluss vom 19. März 2003 XII ZB 42/99 FamRZ 2003, 923, 924). D arum ge ht es hier jedoch nicht, sondern um die Frage, ob die schem a- tische Teilung des von der Ehefrau erworbenen Anrechts dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe be i- der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen V ersorgungsanrechten zu g e- währleisten, in unerträglicher Weise widerspricht. Hiervon ist das Oberlande s- gericht zu Recht ausgegangen. Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den E r- werb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ih ren Lebensstandard im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. En t- zieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssys tem an dem Vermögenswert t eilhaben kann, ve r- schiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrec h- ten des anderen Ehegatten teilzuhaben (vgl. auch § 37 Abs. 3 VersAusglG s o- wie Kemper NZFa m 2014, 343, 346 f. ; kritisch Götsche FamRB 2014, 65, 68 ) . Denn das auf die hier vorliegende Weise dem Versorgungsausgleich entzogene Anrecht kann vom Ehemann auch noch nach Ausübung des Kap i- talwahlrechts entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung für die A l- tersvorsorge eingesetzt werden. Hätte der Ehemann in einer solchen Konstell a- tion zusätzlich noch durch schematische Durchführung des Versorgungsau s- 21 22 23 - 10 - gleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten der Ehefrau teil, würde der wirtschaftliche Zweck einer gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Unbillig und treu widrig ist in dem Fall nicht, das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen zu haben, jedoch die damit verbundene Erwa r- tung, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Eh e- gatten teilzuhaben. In einem solchen Fall, in dem berei ts das Ziel der Halbteilung eine B e- schränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs g e- bietet, ist es nicht als zusätzlich e Voraussetzung erforderlich, dass der Au s- gleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert ist und dass der Pflichti ge b e- sonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist (Kemper NZFam 2014, 343, 348). Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Lemgo, Entscheidung vom 18.06.2013 - 9 F 242/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 1 4 .11.2013 - II - 14 UF 107/13 - 24
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