BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 7 0 /12 vom 12. September 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richt erin Möhring am 12. September 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen ( 5 T 21 2 /11 ) vom 13. März 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Gründe: D ie " sofortige Beschwerde " der weiteren Beteiligten zu 2 ist als Recht s- beschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl uss v om 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil diese weder g e- set z lich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Lan d- gericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtz u- las sung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). 1 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rech tsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Tübingen, Entscheidung vom 07.09.2011 - II 1 IK 1/00 - LG Tübingen, Entscheidung vom 13.03.2012 - 5 T 212/11 - 3
Full & Egal Universal Law Academy