ECLI:DE:BGH:2016:210716BIXZB70.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 70/14 vom 21. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 63, 65; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Buchst. b, §§ 10, 11, 12 a) Dem (vorläufigen) Sachwalter si nd die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom G e- setz oder vom Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten in wirks a mer Weise übertragen worden sind. b) Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist in Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des (en dgültigen) Sachwalters festzusetzen; die Vorschriften über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nicht entsprechend anwendbar. c) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist die Berechnungsgrundlage für die V ergütung des (endgültigen) Sachwalters. d) Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt im Normalfall 25 v.H. der R e- gelvergütung des Insolvenzverwalters. e) Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters erfolgt mit der Fes t- setzung der Verg ütung des Sachwalters; dem vorläufigen Sachwalter ist nach E r- öffnung auf seinen Antrag ein Abschlag in Höhe der zu erwartenden Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter zu gewähren. - 2 - f) Zu den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung von Zu - und Abschl ä gen auf die Regelvergütung des (vorläufigen) Sachwalters. g) Zuschläge können insbesondere in Betracht kommen: bei Unternehmensfortführung bei begleitenden Bemühungen zur übertragenden Sanierung bei Zusammenarbeit mit einem eingesetzten vor läufigen Gläubigerausschuss bei hoher Zahl von Mitarbeitern des fortgeführten Unternehmens bei Übernahme des Zahlungsverkehrs bei Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter h) Der Umstand, dass der Schuldner einen Berater mit insolvenzrechtl icher E x pertise als Generalbevollmächtigten bestellt hat, rechtfertigt keinen Abschlag. i) Die Bemessung der Zuschläge im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters, der als Ergebnis einer angemessenen Gesamtwürdigung einen Gesamtzuschlag (oder Gesamtabschlag) festzulegen hat. j) Der Aufgabenzuschnitt des vorläufigen Sachwalters führt regelmäßig zu deutlich geringeren Zuschlägen als für vergleichbare zuschlagspflichtige T ä tigkeitsbereiche des Verwalters im Regelinsolvenzverfahren. BGH, Beschluss vom 21. Juli 20 16 - IX ZB 70/14 - LG Ravensburg AG Ravensburg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill, die Richterin nen Lohmann , Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 21. Juli 2016 beschl ossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der B e- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 30. September 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 1. August 2014 aufgehoben, soweit zum Nac h- teil des weiteren Beteiligten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurüc k- verwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 11.693,82 e tzt. Gründe: I. Am 16. Dezember 2013 stellte die G . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), die einen Generalbevollmächtigten mit Re - strukturierungs - und Insolvenzexpertise bestell t hatte, Eigenantrag auf Eröf f- 1 - 4 - nung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Anordnung der Eigenverwa l- tung, der Einsetzung eines Sachwalters sowie der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters bis zur Eröffnungsentscheidung nach § 270a Abs. 1 InsO. Mit B eschluss vom 23. Dezember 2013 beauftragte das Amtsgericht den weiteren Beteiligten mit der Er stellung eines Gutachtens zum Insolvenzgrund und zur Beantwortung weiterer Fragen. Der weitere Beteiligte übermittelte das Gutachten mit Schreiben vom 19. Februar 2014 und rechnete dafür gesondert ab. Mit Beschluss vom 30. Dezember 20 1 3 ordnete das Gericht die vorläuf i- ge Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO an und bestellte den weiteren Beteili g- ten zum vorläufigen Sachwalter. Es wurde angeordnet, dass für diesen d ie §§ 56 - 60 InsO entsprechend gelten. Er wurde damit beauftragt, als Sachve r- ständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorlieg e , ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decke und welche Au s- sichten für eine Fortführung des Unternehmens bestünden . Weiter wurde ang e- ordnet: "4. Der vorläufige Sachwalter hat zudem die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Er ist berechtigt, die Wohnung u nd Geschäftsräume sowie die betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzuste l- len. 5. Stell t der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltu ng zu Nachteilen für 2 3 - 5 - die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. 6. Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, dass alle ei n- gehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Za hlungen nur vom Sachwalter geleistet werden. 7. 8. Der Schuldner soll Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnl i- chen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum g e- wöhnlichen Geschäftsbetrieb geh ören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht. 9. Der Schuldner wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebs mit Zustimmung des Sachwalters notwenige Masseverbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzm asse zu begründen (analog §§ 270a, 2 2 II, 55 II InsO) insbesondere mit: - den Lieferanten - den Leasinggesellschaften - den Vertragspartnern von sonstigen Dauerschuldverhältni s- se n (insbesondere Telekommunikationsunternehmen, Ent - und Versorgungsunternehme n) - externen Dienstleistern, wie z.B. Rechts - und Unterne h- mensberatung, Betriebswirten, Reinigungskräften - Spediteuren und dadurch jeweils Masseverbindlichkeiten im Rahmen des § 55 II InsO zu begründen." Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 eröffnete das Amtsgericht das I n- solvenzverfahren, ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den weiteren B e- te i ligten zum Sachwalter. Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 beantragte der weitere Beteiligte, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter au f insgesamt 32.455,54 4 5 - 6 - 1.069.188,50 v.H. der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Da es sich um ein quantitativ und qualitativ über dem Durchschni tt liegendes Verfahren gehandelt habe, bea n- tragte er folgende Zuschläge: - Fortführung des Betriebes über acht Wochen: 14 v.H. - Bemühungen um eine übertragend e Sanierung: 10 v.H. - Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläubigerau s- schuss: 10 v. H. - 73 Arbeitnehmer: 10 v.H. Wegen der Eigenverwaltung und dem von der Schuldnerin eingesetzten Insolvenzexperten könne andererseits ein Abschlag von 10 v.H. vorgenommen werden. Insgesamt beantragte er einen Zuschlag von 30 v.H. und damit insg e- samt ei ne Vergütung von 55 v.H. der Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Mit Beschluss vom 1. August 2014 hat das Amtsgericht die Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf 20.761,72 gesetzt und den weitergehe n- den Antrag zurück gewiesen . Als Berechnungsgrundlage hat es ohne Begrü n- dung den vom vorläufigen Sachwalter angesetzten Betrag übernommen . Die Regelvergü tung hat es in analoger Anwendung des § 11 InsVV mit 25 v.H. der Regelvergütung des Sachwalters in Höhe von 60 v.H. der für den Insolven z- verwalter bestimmten Vergütung nach § 12 InsVV und damit mit 15 v.H. an g e- setzt . Ob g leich es für das Prüfen von Sani erungskonzepten und die Fortfü h- rung des Unternehmens einen Zuschlag ab gelehnt und der Zahl der Arbei t- nehmer und der Gläubiger hierbei nur eine geringe Bedeutung bei gemessen 6 7 8 - 7 - hat , hat es wegen des eingesetzten Gläubigerausschusses bei einer Gesam t- b e trachtung unter Berücksichtigung des beantragten Abschlags von 10 v.H. einen Zuschlag von insgesamt 20 v.H. gewährt. Auf der Grundlage der vom vorläufigen Sachwalter angegebenen Berechnungsgrundlage hat es die Rege l- vergütung des Insolvenzverwalters mit 49.133,77 berechnet , wovon es mit 35 v.H. als Vergütung des vorläufigen Sachwalters 17.196,82 ge setzt hat sowie Umsatzsteuer hierauf in Höhe von 3.267,40 hat es mit 250 gesetzt . Die hiergegen vom weiteren Beteiligten erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsfestse t- zungsantrag in vollem Umfang weiter. II. Die zulässige Rechtsbes chwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, soweit diese zum Nachteil des weiteren B e- teiligten erkannt haben, und zur Zurückverweisung der Sache an das Inso l- venzgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Be messungsgrundlage und die Regelsätze des § 2 InsVV stünden außer Streit. Streit bestehe nur über die Höhe der Regelvergütung und die vorzunehmenden Zu - und Abschläge. Die Regelvergütung decke den gesetzlich vorgesehenen Aufgabenb e- reich des vorläufigen Sachwalters ab und stelle eine pauschale Abgeltung des 9 10 11 12 - 8 - Aufwandes dar. Sie betrage 25 v.H. der für den Sachwalter geltenden Quote von 60 v.H., also insgesamt 15 v.H. der Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs. 1 InsVV. W ährend § 63 Abs. 3 Satz 2 I ns O die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und § 12 Abs. 1 Ins VV die V ergütung des Sachwalters bestimme , werde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters über § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO durch die entsprechende Anwendung des § 2 74 Abs. 1 InsO gereg elt; diese Vorschrift erkläre § 63 Abs. 3 InsO und über § 65 auch § 12 InsVV für anwendbar. Das habe zur Folge, dass für den vorläufigen Sachwalter die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 InsO und des § 12 Abs. 1 InsVV kombiniert zur Anwendung kämen. Im Rahm en von §§ 10, 3 InsVV, die auch von § 270a Abs. 1 Satz 2, § 274 Abs. 1 InsO in Bezug genommen würden , seien Zu - und Abschläge auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters nach den Umständen des Einzelfa l- les vorzunehmen. Die s habe auf der Grundlage der ges etzlichen und beschlo s- senen Aufgaben des vorläufigen Sachwalters zu erfolgen. Dem vorläufigen Sachwalter oblägen Aufsichts - , Prüf - , Kontroll - und Überwachungsaufgaben. E r sei jedoch grundsätzlich kein Leitungs - und kein Entscheidungsorgan. Demen t- sprechend könne ihm auch nicht ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt eing e- räumt werden. Leitungsaufgaben könnten nur dann begründet werden, wenn man es zuließe, den vorläufigen Sachwalter zu ermächtigen, selbst Masseve r- bindlichkeiten zu begründen. Das sei jedenfalls vorliegend nicht geschehen. Der vorläufige Sachwalter habe auch nicht die Stellung eines "complianc e officers", der Maßnahmen und Strategien zu entwickeln habe, um Gesetzesve r- stöße zu verhindern. Dies sei Sache der Eigenverwaltung. Eine beratende Funktion komme nur dem endgültigen Sachwalter im Falle des § 284 Abs. 1 Satz 2 InsO zu, im Übrigen jedoch nicht. Die Kontroll - und Überwachungsfun k- tion des vorläufigen Sachwalters lasse sich auch nicht dadurch ausweiten, dass 13 - 9 - von ihm eine Art von Vorkontrolle der G eschäftsführung und Entscheidungsfi n- dung der Eigenverwaltung vorgenommen werde. Zwar sei eine Überwachung der Eigenverwaltung schon im Entscheidungsprozess notwendig. Eine Ei n- flussnahme im Sinne einer Leitung der Eigenverwaltung gehe aber über die Au f gaben des vorlä ufigen Sachwalters hinaus. Das Gesetz sehe auch nicht vor, dass dem vorläufigen Sachwalter Aufgaben der Eigenverwaltung übertragen würden. Nehme der vorläufigen Sachwalter Aufgaben wahr, die ihm nicht obl ä- gen, erhalte er dafür keine Vergütung. Danach ergebe sich für den hier nach § 270a InsO bestellten vorläufigen Sachwalter: a) Die Einschaltung eines Kanzleikollegen zur Wahrnehmung von Aufg a- ben des vorläufigen Sachwalters begründe keinen Zuschlag . D er vorläufige Sachwalter habe die Aufg aben selbst wahr zu nehmen. b) Die Unternehmensfortführung als solche begründe keinen Zuschlag, weil sie für die Eigenverwaltung der typische Normalfall sei. Die Erwirtschaftung eines Umsatzes von 82.600 i- gun gsfähig. Die Überwachung der Geschäftsführung sei Regelaufgabe. Dag e- gen sei der Zustimmungsvorbehalt in Numm er 9 des Bestellungsbeschlusses mit zusätzlicher Arbeit verbunden gewesen und zuschlagsfähig, was sich schon aus § 12 Abs. 2 InsVV ergebe. Die Kontr olle der laufenden Bestellungen gehöre zur Regelaufgabe. Es sei nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters , Informat i- onsschreiben für Kunden und Lieferanten zu erstellen. Die Prüfung von Au s - und Ab sonderungsrechten sei nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwal ters. 1 4 15 16 - 10 - c) Bemühungen um eine übertragende Sanierung gehör ten nicht zu den Überwachungs - und Aufsichtsaufgaben des vorläufigen Sachwalters, die Anal y- se der Möglichkeiten in der übertragenden Sanierung sei Aufgabe der G e- schäftsführung bzw. Eigenverwaltu ng. Der vorläufige Sachwalter habe insoweit Aufgaben wahrgenommen, die ihm nicht oblägen. Ebenso gehöre es nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Sachwalters, Planungen zur taktischen und pe r- sonellen Aufstellung des Unternehmens zu plausibilisieren und abzu wägen oder den Sanierungsprozess und die Lenkung der Gläubigergemeinschaft aktiv zu begleiten. d) Soweit durch die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zusätzlicher Arbeitsaufwand entstanden sei, könne ein Zuschlag gerechtfertigt sein, d er allerdings nicht hoch anzusetzen sei, weil der vorläufige Gläubige r- ausschuss seinerseits Überwachungsaufgaben wahrnehme. e) Die relativ hohe Beschäftigungszahl rechtfertige keine n Zuschl a g, denn dieser Gesichtspunkt werde bereits über die Berechnun gsgrundlage b e- rücksichtigt. Zu den Kontroll - und Überwachungsaufgaben gehöre nicht die I n- formation der Mitarbeiter. f) Ein Zuschlag sei gerechtfertigt, we il der vorläufige Sachwalter den Za h- lungsverkehr nach § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen habe. g) Soweit die Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter durch den vorlä u- figen Sachwalter unterstützt und überwacht worden sei, könne dies einen Z u- schlag rechtfertigen, wenn der Aufwand, wie hier, über das übliche Maß hi n- ausgegangen sei. 17 18 19 20 21 - 11 - h) Die Bestellu ng eines Generalbevollmächtigten mit insolvenzrechtlicher Expertise durch die Eigenverwaltung habe für den vorläufigen Sachwalter eine Arbeitserleichterung begründet und rechtfertige einen Abschlag. i) Die nachzuholende Gesamtbetrachtung führe dazu, d ass die Verg ü- tung auf das zweifache der Regelvergütung festzusetzen sei, was 30 v.H. der Vergütung des Verwalters entspreche. Dann komme es nicht darauf an, ob die Zu - und Abschläge an den 15 v.H. der Regelvergütung des vorläufigen Sac h- walters oder den 25 v.H. der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwa l- ters anzusetzen hätten. Im Ergebnis habe die Beschwerde keinen Erfolg, es bleibe bei der Entscheidung des Amtsgerichts nur wegen des Verschlecht e- rungsverbots. 2. Demgegenüber meint die Rechtsbesch werde , die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters ergebe sich nicht durch Kombination der Regelverg ü- tungen von Sachwalter (60 v.H.) und vorläufigem Insolvenzverwalter (25 v.H. von 60 v.H. = 15 v.H.), sondern durch die in § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO ang e- o rdnete entsprechende Anwendung der Vorschriften für den endgültigen Sac h- walter, wobei der Vorläufigkeit der Tätigkeit Rechnung zu tragen und der R e- gelsatz jedenfalls nicht unter 25 v.H., richtigerweise aber mit 30 v.H. zu beme s- sen sei. Eine Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung der Vo r- schriften des § 63 InsO, § 11 InsVV zu schließen sei, liege nicht vor. Das Beschwerdegericht habe zudem zu Unrecht einzelne Zuschläge versagt, weil es die Zuschlagswürdigkeit bestimmter Umstände grundlegend ve rkannt habe. Die Betriebsfortführung begründe einen Zuschlag . Sie sei auch 22 23 24 25 - 12 - für die vorläufige Insolvenzverwaltung typisch , begründe dort aber gleichwohl einen Zuschlag. Die Begleitung der Sanierungsbemühungen rechtfertige ebenfalls einen Zuschlag, sie überschreite nicht die gesetzlichen Aufgaben des vorläufigen Sachwalters. Die Überwachung sei nicht vergangenheits - , sondern zukunftsor i- entiert und erfordere eine ständige Diskussion mit der Geschäftsleitung und deren Beratung. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit den Überwachung s- pflichten eines Aufsichtsrates und aus der naturgemäßen Sanierungsausric h- tung von vorläufiger und endgültiger Eigenverwaltung. 3. Die sorgfältig begründete Beschwerdeentscheidung hält in einigen Punkten rechtlicher Prüfun g nicht stand. a) Die Vorinstanzen haben angenommen, dem vorläufigen Sachwalter stehe ein selbständig zu berechnender Vergütungsanspruch zu. Das ist unz u- treffend. Der Sachwalter erhält, wenn er als vorläufiger Sachwalter tätig war, einen Zuschlag von 25 v.H. auf seine Vergütung, insgesamt also eine Rege l- vergütung von 85 v.H. der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Die Vergütung wird einheitlich festgesetzt. Zuvor kann der Sachwalter auf Antrag einen Vo r- schuss erhalten. Ein Vorschuss ist für die Tätigkeit als Sachwalter unter den Voraussetzungen des § 9 InsVV zu bewilligen, nach Eröffnung des Insolven z- verfahrens auf Antrag stets für die Zeit bis zur Eröffnung. Wird der Sachwalter ausgetauscht oder der vorläufige Sachwalter ausnahmsweise nicht auch zum Sachw alter bestellt, ist seine Vergütung bei Abschluss des Verfahrens anteilig festzusetzen. Die Feststellung einer abweichenden Berechnungsgrundlage e r- übrigt sich. 26 27 28 - 13 - aa) Die Möglichkeit der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters ist durch das Gesetz zur w eiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) eingeführt worden. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Vorteile der Eigenverwaltung zuvor vielfach schon dadurch verloren gegangen seien, dass im Eröffnungsverf ahren ein starker vo r- läufiger Verwalter eingesetzt worden sei, dem Schuldner also die Verfügung s- macht über das Unternehmen entzogen worden sei. Um eine solche Voren t- scheidung gegen die Eigenverwaltung zu vermeiden, solle künftig allenfalls ein vorläufiger Sachwalter mit nur den Befugnissen bestellt werden, die auch dem endgültigen Sachwalter im eröffneten Verfahren zustehen (BT - Drucks. 17/5712 S. 39 rechte Spalte). Folgerichtig wurde hinsichtlich der Aufgaben und Befu g- nisse des vorläufigen Sachwalters in § 270a Abs. 1 Satz 2, § 270b Abs. 2 Satz 1 InsO auf die Bestimmungen über die Rechtsstellung und Mitwirkung s- rechte des Sachwalters in §§ 274, 275 InsO verwiesen. Durch das genannte Gesetz wurde durch Art. 1 Nr. 5 in § 22a InsO die Bestellung eines vorlä ufigen Gläubigerausschusses vorgesehen. Außerdem wurden verschiedene vergütungsrechtliche Regelungen getroffen: Zum einen in Art. 1 Nr. 7 durch Einfügung eines neuen § 26a InsO zur Vergütung des vorlä u- figen Insolvenzverwalters im nicht eröffneten Verfahren , z um anderen in Art. 2 durch Änderung von § 17 InsVV, wo in einem neuen Absatz 2 die Vergütung der Mitglieder des durch dieses Gesetz neu geschaffenen vorläufigen Gläub i- gerausschusses geregelt wurde. Eine Regelung zur gesonderten Vergütung des vorläufigen Sachwalters wurde n icht vorgesehen. Die Annahme, der Gesetzgeber habe die Notwendigkeit einer solchen Regelung übersehen oder vergessen, erscheint unter d iesen Umständen wenig wahrscheinlich, weil er sich mit den Aufgaben des vorläufigen Sachwalters i n- 29 30 31 - 14 - tensiv befasst hatte. Außerdem hatte er auch im Gesetz zu r Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) keinen Anlass gesehen, eine Regelung zur Ve r- gütung des vorläufigen Sachwalte rs ergänzend zu treffen, obwohl dort in Art. 1 Nr. 12 (§ 63 InsO), 13 (§ 65 InsO), Art. 4 (Art. 103h EGInsO), Art. 5 (§§ 3, 11, 13, 17, 19 InsVV) und Art. 9 Satz 2 umfassend neue Regelungen zur Verg ü- tung, insbesondere derjenigen des vorläufigen Insolvenzve rwalters, vorgesehen worden sind. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass für den vorlä u- figen Sachwalter die Regelungen für den vorläufigen Verwalter ganz oder tei l- weise entsprechend anwendbar sein soll ten, hätte es nahegelegen, dies sp ä- testens bei de r Neuregelung dieser Vorschriften klarzustellen oder zumindest zu thematisieren. Auch dies ist nicht geschehen. Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber davon ausging, die Vergütung des Sachwalters ei n- schließlich derjenigen des vorläufigen Sachwa lters sei bereits ausreichend g e- regelt, habe aber nichts mit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tun. bb) In der R echtsprechung der Instanzgerichte ist umstritten, wie hoch die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters sein soll: Nach der überwiegend vertretenen Auffassung beträgt die Regelverg ü- tung, wie hier auch die Vorinstanzen angenommen haben, 15 v.H. der Rege l- vergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV (AG Köln, ZIP 2013, 426; AG Essen, ZInsO 2014, 464; AG Essen , ZInsO 2014, 2398; LG Bonn, ZIP 2014, 694; AG Ludwigshafen, ZInsO 2015, 1639; AG Essen, ZIP 2015, 1796; LG Freiburg, ZInsO 2016, 185; AG Münster, ZInsO 2016, 719). 32 33 - 15 - Nach anderer Auffassung beträgt sie 25 v.H. der Vergütung des Inso l- venzverwalters (AG Wuppertal, ZIP 2015, 541). Nach einer dritten Auffassung beträgt sie wie beim endgültigen Sachwalter 60 v.H. der für den Insolvenzve r- walter bestimmten Vergütung (AG Göttingen, ZInsO 2012, 2413; AG Hamburg, ZIP 2014, 237; AG Potsdam, ZIP 2015, 1799). Auch in der Literatur werden alle diese Meinungen - auch hier mit unte r- schiedlichen Begründungen - vertreten (vgl. etwa die Nachweise bei Schur, ZIP 2014, 757 f; Deutschbein, ZInsO 2015, 1957 ff). Nach einer dort vertretenen vierten Ansicht fehlt es an ei ner generalisierenden Betrachtungsmöglichkeit, vielmehr müsse die Lösung im Einzelfall gesucht werden, nämlich durch A n- wendung eines angemessenen Stundenhonorars von 500 - Ins O /Büttner, 5. Aufl., § 12 InsVV Rn. 21 ff). cc) Da die Vergütung des vorläufigen Sachwalters nicht besonders ger e- gelt wurde , ist für ihre Bestimmung maßgeblich, welche Aufgaben er wahrz u- nehmen hat und welcher anderen vom Gesetzgeber geregelten Tätigkeit dies entspricht. Dies ist nicht nur e ntscheid end für die Bestimmung des richtigen Regelbruchteils der in Bezug zu nehmenden Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 Ins VV , sondern auch für die Bestimmung der Berechnungsgrundlage. (1) Die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Sachwalters werden in § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt, nämlich durch die Verweisung auf die Vorschriften für den endgültigen Sachwalt er in §§ 274, 275 InsO. Diese Verwe i- sung gilt auch bei Bestellung eines vorläufigen Sachwalters im Schutzschir m- verfahren nach § 270b Abs. 2 Satz 1 InsO. Im hier nicht vorliegenden 34 35 36 37 - 16 - Schutzschirmverfahren kann das Insolvenzgericht zwar nach § 270b Abs. 2 Satz 3 InsO außerdem vorläufige Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 und 2 (Satz 1) Nrn. 1a, 3 bis 5 InsO anordnen. Eine wesentliche Ausweitung der Befugnisse des vorläufigen Sachwalters ist damit aber typischerweise nicht verbunden. Insbesondere kann dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, § 270a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 270b Abs. 2 Satz 1 InsO) oder ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt auferlegt werden. Maßg e ben d für die Befugnisse ist vielmehr im Wesentlichen die Verwe i- sung auf §§ 27 4, 275 InsO, also die allgemeinen Aufgaben und Befugnisse des ( endgültigen ) Sachwalters. Dem entspricht die bereits angesprochene Gese t- zesbegründung, wonach allenfalls ein vorläufiger Sachwalter mit den Befugni s- sen bestellt werden soll, die dem Sachwalter bei der Eigenverwaltung im eröf f- neten Verfahren zustehen (BT - Drucks. 17/5712 S. 39 rechte Spalte). Daraus ergibt sich, dass Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Sachwalters mit denjenigen des (endgültigen) Sachwalters übereinstimmen, jedenfalls struktur ell ohne weiteres vergleichbar sein sollten . Gemäß § 274 Abs. 1 InsO gelten für den Sachwalter unter anderem die §§ 6 3 bis 65 InsO entsprechend. Eine Regelung für den Sachwalter selbst ist dort nicht vorhanden. Von der Ermächtigung des § 65 InsO hat a ber der Ve r- ordnungsgeber in § 12 InsVV für den Sachwalt er Gebrauch gemacht. Also ist § 12 InsVV für den vorläufigen Sachwalter entsprechend anzuwenden. D ies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der auf den vorläufigen Sachwalter die Vorschriften über de n Sachwalter entsprechend angewandt wissen wollte (BT - Drucks. 17/5712 S. 39). 38 39 - 17 - (2) Eine zusätzlich e entsprechende Anwendung zunächst von § 11 InsVV aF, später von § 63 Abs. 3 InsO nF, § 11 InsVV nF hinge davon ab, ob die Tätigkeit des vorläufigen Sac hwalters der des vorläufigen Verwalters in e i- nem Maße vergleichbar ist, dass eine entsprechende Anwendung dieser Vo r- schriften geboten wäre. Dies ist nach dem ausdrücklichen Willen des Geset z- gebers nicht der Fall. Eine entsp rechende Anwendung scheidet aus ( so im E r- gebnis auch Budnik, NZI 2014, 247, 249 f; Haarmeyer/Mock, ZInsO 2016, 1, 11). (a) Bei der Neuregelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwa l- ters durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Glä ubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) ist der Rechtsausschuss des Bundestages davon ausgegangen, dass zwischen der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters und derjenigen des endgültigen Verwalters keine Strukturgleichheit bestehe, weshalb die Vergü tungen jeweils isoliert zu betrachten und aus sich heraus zu bewerten seien. Ein Gleichlauf der Verg ü- tungen von vorläufigem und endgültigem Verwalter sei nicht sachgerecht. Zur Ermittlung der Vergütung müsse zwischen den unterschiedlichen Schwerpun k- ten ihr er Tätigkeit differenziert werden. Der vorläufige Verwalter sichere die Masse, der endgültige Verwalter verwerte sie (BT - Drucks. 17/13535 S. 31 rec h- te Spalte ). Ein derartiger Unterschied ist bei der Tätigkeit des vorläufigen und des endgültigen Sachwa lters nicht vorhanden. Im Gegenteil sollten wie ausg e- führt nac h dem Willen des Gesetzgebers de m vorläufigen Sachwalter jede n- falls strukturell dieselben Aufgaben und Befugnisse zustehen wie dem endgült i- gen Sachwalter. 40 41 42 - 18 - Dem vorläufigen Sachwalter kom mt vor allem nicht die Befugnis zu, die Masse selbst zu sichern. Er hat vielmehr nach § 274 Abs. 2 InsO wie der en d- gültige Sachwalter die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu übe rwachen. Stellt er Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Festsetzung der Eige n- verwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen würde, so hat er dies gemäß § 274 Abs. 3 Satz 1 InsO lediglich unverzüglich dem (vorläufigen) Gläubige r- ausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein (vorläufiger) Gläub i- gerausschuss nicht bestellt, so hat er an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Glä u- biger zu unterrichten. Wie die zuletzt genannte Verpflichtung nach § 274 Abs. 3 Satz 2 InsO im Eröffnungsverfahren zu handhaben ist, wo Forderungen noch nicht angemeldet und Absonderungsrechte als solche noch nicht entstanden sind, bedarf hier keiner Vertiefung. Jedenfalls hat der vorläufige Sachwalter ebenso wie der endgültige Sachwalter keine eigenen Eingriffs - und Sicherung s- befugnisse. Er ist beschränkt auf die Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners. Die Aufgaben von vorläufigem und endgültigem Sachwalter sind daher im Grundsatz identisch, mö gen sie sich auch im Laufe des Verfahrens, in denen sich auch die Aufgaben des eigenverwaltenden Schuldners ändern, u n- terschiedlich ausprägen und sich die Überwachungstätigkeit im eröffneten Ve r- fahren auf andere Vorgänge als im Eröffnungsverfahren beziehen . (b) Allerdings gibt es auch Unterschiede. Der endgültige Sachwalter hat zusätzliche Aufgaben , etwa nach § 270c Satz 2 InsO die Insolvenztabelle zu führen. Nach § 279 InsO hat er bei gegenseitigen Verträgen seine Zustimmung zur Ausübung der Rechte na ch §§ 103 bis 128 InsO durch den Schuldner zu prüfen und sie gegebenenfalls zu erklären sowie nach § 280 InsO Haftungs - 43 44 - 19 - und Anfechtungsansprüche für die Masse geltend zu machen. Zudem hat er weitere Aufgaben nach §§ 277, 281 bis 285 InsO. Der vorläufige Sa chwalter hat demgegenüber im Fall des - hier nicht einschlägigen - Schutzschirmverfahrens die unverzügliche Anzeigepflicht bei Eintreten der Zahlungsunfähigkeit nach § 270b Abs. 4 Satz 2 InsO. Das setzt die fortlaufende Kontrolle der Zahlungsf ä- higkeit vora us. Eigene Eingriffsmöglichkeiten hat der vorläufige Sachwalter aber wiederum nicht. Es bleibt deshalb bei der auch tatsächlich zutreffenden A n- nahme des Gesetzgebers, dass die Befugnisse de s vorläufige n Sachwalter s, auch wenn sie hinter denjenigen des Sach walters zurückbleiben, strukturell di e- selben sind. Allerdings können die Aufgaben des vorläufigen Sachwalters u m- gekehrt gerade im Eröffnungsverfahren besonders viel A rbeitsa ufwand erfo r- dern (vgl. z.B. HmbKomm - InsO/Büttner, 5. Aufl., § 12 InsVV Rn. 15 ff). ( c ) Auch a us der Anordnung des Insolvenzgerichts bei Bestellung des weiteren Beteiligten ergeben sich keine Aufgaben und Befugnisse, die Masse aus eigener Zuständigkeit zu sichern. Ihm werden vielmehr auch hier lediglich Überprüfungs - , Überwachungs - u nd Nachforschungsaufgaben (Nr. 4) sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) auferlegt. Im Übrigen w u rden die Regelungen des § 275 InsO inhaltlich wiederholt (Nr. 6, 7). Außerdem wurde die Schuldnerin ermächtigt, mit Zustimmung des Sachwalters bestimmte Masse verbindlichkeiten zu begründen, was auf eine analoge Anwendung des § 270a InsO (gemeint war eventuell § 270b Abs. 3 InsO) gestützt wurde. Ob dies so möglich war, kann dahinstehen. Die Frage ist ungeklärt. Auch hierdurch wurde der vorläufige Sachwalter jede nfalls nicht selbst zu Sicherungsmaßnahmen berechtigt , sondern nur zu Kontrollmaßna h- men. Sie dienten zwar letztlich auch der möglichen Unterbindung von Mass e- verbindlichkeiten. Entscheidend ist strukturell aber die Überwachungsaufgabe ; 45 46 - 20 - die Entscheidungsbefu gnis, die fraglichen Geschäfte überhaupt abzuschließen, blieb beim eigenverwaltenden Schuldner. ( d ) Einem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt, unabhängig von de n im Einzelfall ergangenen Anweisungen, bereits kraft seiner Funktion als originäre Pfli cht die Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens. K ernaufgabe jedes vorläufigen Insolvenzverwalters ist damit auch die Überwachung des Schuldners (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 2 9 9 Rn. 49). Daraus lässt sich aber nur ableiten, dass ein vorläufiger Insolvenzve r- walter auch Befugnisse hat, die einem vorläufigen Sachwalter zukommen. U m- gekehrt trifft dies jedoch nicht zu. Bei beantragter Eigenverwaltung darf gemäß § 270a Abs. 1 Satz 2, § 270b Abs. 2 Satz 1 InsO gerade kein vorläufig er Inso l- venzverwalter bestellt werden. Anliegen des Gesetzgebers war es , auf diese Weise für den Schuldner den Weg zur Eigenverwaltung attraktiver zu machen. Dieser sollte nicht mehr von einem frühzeitigen Insolvenzantrag mit Antrag auf Eigenverwaltung d ad urch ab geschreckt werden, dass er damit rechnen muss, dass das Gericht seine n Antrag auf Eigenverwaltung ablehnt , einen Insolven z- verwalter bestellt und ein Insolvenzverfahren eröffnet (vgl. BT - Drucks. 17/ 5712, S. 39 f). Dieses zentrale Anliegen des Gesetzg ebers kann nicht dadurch unte r- laufen werden, dass nun angenommen wird, in Wahrheit sei der vorläufige Sachwalter doch nichts anderes als ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit ledi g- lich anderer Bezeichnung. (e) Die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters kann allerdings nicht unverändert aus § 12 InsVV entnommen werden. Zum einen bestehen schon in zeitlicher Hinsicht erhebliche Unterschiede. Das eröf f- nete Verfahren dauert stets länger als das Eröffnungsverfahren. Allerdings ist der Unterschied bei der Eigenverwaltung signifikant geringer als beim Regeli n- 47 48 - 21 - solvenzverfahren. Der Senat geht davon aus, dass ein Eröffnungsverfahren bei beantragter Eigenverwaltung regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - bis maximal drei Monate daue rt, während das eröffnete Verfahren binnen sechs bis neun Monaten abgeschlossen werden kann (vgl. etwa Budnik, NZI 2014, 247, 250). In der vierten Auflage der Studie der BCG (The Boston Consulting Group) vom März 2016 (abrufbar im Internet) wird berichtet , dass die Verfa h- rensdauer bei der Eigenverwaltung zwar ansteigt, nun aber im Durchschnitt bei 6 bis 7 Monaten von der Eröffnung bis zur Aufhebung des Verfahrens liegt. Der Anteil des Eröffnungsverfahrens am Gesamtverfahren ist damit deutlich höher als im Regelinsolvenzverfahren. Hinzu kommt, dass - wie oben dargestellt - die Aufgaben des endgültigen Sachwalters umfangreicher sind, insbesondere im Hinblick auf § 270c Satz 2 und §§ 276a bis 285 InsO (vgl. dazu etwa Schur, ZIP 2014, 757, 759). Andere r- se its bringt es das auf Sanierung des Schuldners ausgerichtete Verfahren mit sich, dass wesentliche Teile der Sachwaltertätigkeit schon im Eröffnungsverfa h- ren geleistet werden müssen (AG Hamburg, ZIP 2014, 237, 238), vor allem bei Vorbereitung eines Insolven zplans (Budnik, NZI 2014, 247, 249). Insgesamt erscheint es danach angemessen, die Vergütung des vorläufigen Sachwalters anteilig mit 25 v.H. der Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - I X ZB 453/02, ZIP 2003, 1759; vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 18; vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, BGHZ 195, 336 Rn. 39 f). Dem möglichen Mehraufwand des vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren ist geg e- benenfalls durch eine n Zuschlag Rechnung zu tragen. (3) V erbleibt es für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters bei der Anwendung des § 12 InsVV , sind Abweichungen, was die Feststellung der B e- 49 50 - 22 - rechnungsgrundlage betrifft, nicht erforderlich. Sie ist mit derjenigen des en d- gü l tigen Sachwalters identisch. Diese bestimmt sich gemäß § 10 InsVV grun d- sätzlich nach den Bestimmungen für den Insolvenzverwalter in § 1 InsVV. I n- wieweit im Hinblick auf die Eigenverwaltung des Schuldners und die diesem obliegenden Aufgaben, etwa bei der Verwertung , Ausnahmen zu machen sind, bedarf hier keiner Erörterung (vgl. zur Problematik etwa Haarmeyer/Mock, aaO S. 7 ff, 9 ff). Der zahlreichen aus § 11 Abs. 1, 3, 4 InsVV nF , § 63 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 InsO nF folgenden Abweichungen bedarf es ebenso wenig wie der Korre k- turmöglichkeit nach § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO nF , § 11 Abs. 2 InsVV nF . Im Hi n- blick auf die strukturell wesentlich kürzere Verfahrensdauer des Insolvenzve r- fahrens in Fällen der Eigenverwaltung ist dies sachgerecht und dem (vorläuf i- gen) Sachwalter auch zumutbar. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren wird dadurch wesentlich vereinfacht und erleichtert. Zur Folge hat dies unter and e- rem, dass Gegenstände, an denen Aus - und Absonderungsrechte bestehen, grundsätzlich in gleicher Weise wie b eim (endgültigen) Verwalter zu berücksic h- tigen sind, ebenso Ansprüche, die erst bei Eröffnung entstehen, etwa Anfec h- tungsansprüche. dd ) Zwar sehen w eder die Insolvenzordnung noch die I nsolvenzrechtl i- che Vergütungs ver ordnung einen gesonderten Anspruch des vorläufigen Sachwalters auf Vergütung vor. Selbstverständlich ist er aber für di e Tätigkeit, für die er bestellt wurde, angemessen zu entlohnen. Die gesetzlichen Besti m- mungen der Vergütung des vorläufigen und de s endgültigen Sachwalter sind am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Deshalb sind der über § 270a Abs. 1 Satz 2, § 270b Abs. 2 Satz 1, § 274 Abs. 1 InsO entsprechend für den Sachwalter anwendbare § 63 Abs. 1 InsO sowie § 12 InsVV so auszulegen, 51 52 - 23 - dass auch die de m vorläufigen Sachwalter zusteh ende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang ha t (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 11; vom 5. März 2015 - IX ZB 48/14 Rn. 3; nur teilweise abgedruckt in InsBüro 2015, 368 ). Die Anwendung dieser Grundsätze und des § 12 InsVV machen es aber nicht erforderlich, dem vorläufigen Sachwalter einen gesondert festzusetzenden Anspruch zuzubilligen, wenn er - wie dies in aller Regel geschieht - auch zum endgültigen Sachwalter be stellt worden ist. Dann wird seine Vergütung als vo r- läufiger Sachwalter mit der Vergütung des (endgültigen) Sachwalters gemäß § 64 Abs. 1 InsO, § 8 InsVV durch einen Zuschlag von 25 v.H. zur Vergütung des endgültigen Sachwalters festgesetzt. Hinzu kommen g egebenenfalls auch hinsichtlich der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters Zu - und Abschläge, die wegen der einheitlichen Berechnungsgrundlage in gleicher Weise wie beim Sachwalter berechnet werden können. Ob die zuschlagsbegründende Tätigkeit in der Zeit d e r vorläufigen Sachwalt ung oder im eröffneten Verfahren erbracht wurde, ist dann unerheblich. Dasselbe gilt, wenn sie teils im Eröffnungsverfa h- ren, teils danach erbracht wurde. ee) Bis zur Festsetzung der Vergütung des Sachwalters kann bei läng e- rer Da uer des Verfahrens jederzeit gemäß §§ 10, 9 InsVV ein Vorschuss bea n- tragt und bewilligt werden . Diesen kann z war der ( vorläufige ) Sachwalter, wenn er sich nicht die Kontoführung nach § 275 Abs. 2 InsO vorbehalten hat (vgl. Stephan/Riedel, InsVV, § 12 Rn. 1 9), nicht selbst der Masse entnehmen (vgl. § 9 InsVV) . D er eigenverwaltende Schuldner muss ihn aber auszahlen. Wird der vorläufige Sachwalter oder der endgültige Sachwalter vorzeitig abgelöst , bemisst sich seine Vergütung anteilig. Wird das Verfahren nicht eröffnet, ist 53 54 - 24 - § 26a InsO analog anzuwenden. Wird der vorläufige Sachwalter ausnahmswe i- se nicht als endgültiger Sachwalter bestellt, hat er Anspruch auf anteilige Ve r- g ü tung , hier für seine Tätigkeit bis zur Eröffnung. § 9 InsVV ist so auszulegen, dass der vorläufige Sachwalter bei Eröffnung in jedem Fall einen Vorschuss beanspruchen kann, ohne dass es auf einen Zeitablauf von sechs Monaten a n- kommt. b) Wie das Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, sind auf die R e- gelvergütung des vorläufigen Sachwalt ers nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles Zu - und Abschläge vorzunehmen. Maßgebend ist hierfür, soweit einschlägig, der über § 10 InsVV anwendbare § 3 InsVV. Anders als bei § 13 Abs. 2 InsVV in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung ist die Anwen d- barkeit dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen. Wie schon der Wortlaut des auch hier anwendbaren § 12 Abs. 1 InsVV zeigt, handelt es sich bei dem dort festgesetzten " Regelsatz " nicht um eine unveränderbare Größe . § 12 Abs. 2 InsVV macht zusätzlich durch d as Wort "insbesondere" klar , dass dort nur e r- gänzend zu § 3 Abs. 1 InsVV ein Regelzuschlag geschaffen wurde, der andere Zu - und Abschläge nicht ausschließt. Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu - und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den i n jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufg a- ben des (vorläufigen) Sachwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 11; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 7; st. Rspr.). aa) Das die Vergütung festsetzende Gericht kann für einzelne Zu - und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu - und Abschläge ansetzen. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Maßgebend ist 55 56 57 - 25 - für den Gesam tzuschlag oder Gesamtabschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung. Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Übe r- prüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Zu - und Abschlagstatb e- stände, insbesondere der vom (vorläufigen) Sachwalter b eantragten Zuschläge (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 aaO; st. Rspr.). Die Überprüfung und ihr Ergebnis hat in der Begründung der Vergütungsfestsetzung entsprechenden Ausdruck zu finden. Auf die Gesamtwürdigung kann schon deshalb nicht ve r- zichtet werden, w eil sich viele in Betracht kommende Zu - und Abschlagstatb e- stände überschneiden (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006, aaO Rn. 12; st. Rspr. ; a.A. Keller, NZI 2016, 211, 213). Zuzuerkennende Zuschläge erhöhen den Regelbruchteil um den Vomhundertsatz , der al s Zuschlag gewährt wird ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezem ber 2003 IX ZB 50/03, WM 2004, 585 ff; vom 27. September 2012 IX ZB 243/11, ZInsO 2013, 8 4 0 Rn. 13 mwN; st. Rspr.). Belasten erschwere n- de Zustände den vorläufigen Sach walter in gleicher Weise, w ie sie den endgü l- tigen Sachwalter beschweren würde n , wenn erst er diese Aufgabe hätte wah r- nehmen müssen, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge, da die B e- rechnungsgrundlage übereinstimmt, in gleicher Höhe zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Novembe r 2004 IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448; vom 1. März 2007 IX ZB 277/05, ZInsO 2010, 1855 Rn. 12). Eine Bindung an Faustregeltabelle n besteht nicht (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 , aaO Rn. 7 ; vom 22. März 2007 IX ZB 201/05, ZinsO 2007, 370; st. Rspr. ). Entscheidungen anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen können aber eine Orientierungshilfe bieten (BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO). 58 59 - 26 - Die Bemessung der Zu - und Abschläge ist auch beim (vorläufigen) Sachwalter Aufgabe des Tatrichters. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Bemessung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618 Rn. 3; vom 9. Oktober 2008 IX ZB 292/04, ZInsO 2008, 1264 Rn. 3; vom 26. Februar 2015 IX ZB 3 4/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 6). Zu vergüten sind alle Tätigkeiten, die dem (vorläufigen) Sachwalter vom Gesetz selbst oder vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in g e- setzlich er Weise wirksam übertragen worden sind. Aufgaben, die der (vorläuf i- ge) Sachwalter in Überschreitung seiner ihm gesetzlich zukommenden Aufg a- ben ausgeübt hat, sind nicht gesetzlich zu vergüten. Der (vorläufige) Sachwalter kann seine Aufgaben nicht eigenmäch tig in zu Lasten der Masse vergütung s- pflichtiger Weise erweitern (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372 f; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 674) . bb) Die Beurteilung der einzelnen Zu - und Abschlagstatbe stände durch das Beschwerdegericht hält danach der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten s tand: (1 ) Den Umstand, dass der vorläufige Sachwalter teilweise einen Kan z- leikollegen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als vorläufiger Sachwalter ei n- gese tzt hat, rechtfertigt aus den zutreffenden Gründen des Beschwerdegerichts keinen Zuschlag. 60 61 62 63 - 27 - (2 ) Hinsichtlich der Unternehmensfortführung in der Zeit der vorläufigen Sachwaltung ist die Beschwerdeentscheidung teilweise rechtsfehlerhaft. Richtig ist allerdings die Annahme, dass die Unternehmensfortführung für das Eröffnungsverfahren bei beantragter Eigenverwaltung typisch ist und den gesetzlichen Regelfall prägt. Das wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Fr a- ge gestellt. Bei Bestellung eines vorläufi gen Insolvenzverwalters ist das Unte r- nehmen, das der Schuldner betr ei b t , allerdings gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO in der Regel ebenfalls vorerst fortzuführen. Das gilt aber nur, wenn übe r- haupt ein Unternehmen vorhanden und dieses noch werbend tätig w ar . Das ist in Verfahren, in denen keine Eigenverwaltung beantragt wird, nicht der Rege l- fall. Jedenfalls ist auf die Vergütung des Sachwalters wie des vorläufigen Sachwalters gemäß § 10 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV entsprechend a n- wendbar, der i n Absatz 1 Buchst. b bei Unternehmensfortführung regelmäßig einen Zuschlag vorsieht, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Der vorläufige Sachwalter und der endgültige Sachwalter führen freilich das Unternehmen nicht selbst fort, sondern h aben die Fortführung durch den Schuldner gemäß § 274 Abs. 2 InsO lediglich zu überwachen. Nicht anders ist es aber bei dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, der bei Betrieb s- fortführung während des Eröffnungsverfahrens grundsätzlich eine n Verg ü- tungs zuschlag erhält (BGH, Beschluss vom 13. April 2006 IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009 Rn. 7; vom 26. April 2007 IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330 Rn. 18; vom 9. Oktober 2008 IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265 Rn. 3). Denn die Begleitung der Unternehmensfortfü hrung kann ähnlich aufwändig sein wie die Unternehmensfortführung selbst (vgl. BGH , Beschluss vom 13. April 2006, aaO). 64 65 66 - 28 - Beim (vorläufigen) Sachwalter kann deshalb insoweit nichts anderes ge l- ten, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung seine Arbe itskraft in übe r- durchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 IX ZB 50/0 3 , ZIP 2004, 518, 521). Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner in einem durchschnittlichen Verfahren die Überw a- chung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Auskunft gibt (vgl. Haarme y- er/Mock, ZInsO 2016, 1, 6 f ). Die Information von Kunden und Lieferanten g e- hört dabei nicht zu den Aufgaben des vorläu figen Sachwalters. Sie ist bei der Zuschlagsbemessung nicht berücksichtigungsfähig. Zu den Aufgaben des (vo r- läufigen) Sachwalters gehört bei der Unternehmensfortführung vor allem die Überwachung der Geschäftsführung, was die dauerhafte und umfassende Ei n- bi ndung in den Prozess der Betriebsfortführung erfordert. Dazu gehört auch die Kontrolle der laufenden Bestellungen. Voraussetzung eines Zuschlags ist , dass die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Nur wenn die Erhöhung der Vergütung durch Mass eme h- rung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück bleibt, der dem (vorläufigen) Sachw alter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebü h- ren würde, ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu g e- währen (BGH, Beschluss vo m 22. Februar 2007 IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 5; vom 13. November 2008 IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 5 ; vom 7. Oktober 2010 IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 6; vom 12. Mai 2011 IX ZB 143/08, ZIP 2011, 1373 Rn. 10; st. Rspr.). Dabei ist be i der Höhe des als Vergleichsmaßstab anzusetzenden Zuschlags ohne Massemehrung zu b e- rücksichtigen, dass die Überwachungstätigkeit in ihren notwendigen Grun d- maßnahmen zur Regeltätigkeit gehört. Der Zuschlag ist an dem geleisteten 67 68 - 29 - Mehraufwand zu messen und h at die Relation zur Regelvergütung des endgü l- tigen Sachwalters auch in zeitlicher Hinsicht zu beachten. Der in der Zeit der Unternehmensfortführung erwirtschaftete Umsatz ist dagegen, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, allenfalls von ganz unte rgeordneter B e- deutung. Bei der Frage, ob die Masse im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV nicht entsprechend größer geworden ist, ist gemäß § 10 InsVV, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV maßgebend, dass bei der Berechnungsgrundlage nur der Übers chuss anzusetzen ist, der bei der Unternehmensfortführung erzielt wurde. (3) Den mit dem Zustimmungsvorbehalt in Nr . 9 des Beschlusses vom 30. September 2013 verbundenen Arbeitsmehraufwand hat das Beschwerdeg e- richt ungeachtet der Frage der Rechtmäßig keit dieser Anordnung , die der vo r- läufige Sachwalter unterstellen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 674), zutreffend als zuschlagsverpflichtend angesehen. Bei der H ö- he des hierfür anzusetzenden Zuschlags ist zu berücksichtigen, dass auch i n- soweit lediglich Kontroll - und Überwachungsfunktionen ausgeübt we r den, die Geschäftsführung selbst aber bei der Eigenverwaltung liegt. Diese Aufgabe des (vorläufigen) Sach walters gehört nicht zu den in der Insolvenzordnung vorges e- henen Regelaufgaben. Sie gehört aber im weitesten Sinne zur Unternehmen s- fortführung. Auch dies zeigt, dass für die Unternehmensfortführung ein Z u- schlag ge rechtfertigt sein kann, im vorliegenden Fal l auch tatsäc h lich geboten ist. 69 70 - 30 - (4 ) Für die Bemühungen um die übertragende Sanierung hat das B e- schwerdegericht zu Unrecht einen Zuschlag versagt. Allerdings gehört es nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Sachwalters, in eigener Zuständigkeit die Mö glichkeit übertragender Sanierungen zu analysieren. Das ist Aufgabe der Eigenverwaltung. Die von der Eigenverwaltung ausgearbeiteten Szenarien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs hatte der vorläufige Sachwalter aber auf ihre Durchfüh r- barkeit und die Auswirkungen auf die Quotenerwartung der Gläubiger zu übe r- prüfen. Es war nicht seine Aufgabe, selbst Planungen zur taktischen und pe r- sonellen Aufstellung des Unternehmens zu entwerfen, wohl aber, derartige Pl a- nungen der Eigenverwaltung im Rahmen seiner Ko ntrolle zu plausibilisieren und abzuwägen. Der (vorläufige) Sachwalter hat die Eigenverwaltung des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungs - und Kontrolltätigkeit entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts beraten d zu begleiten . Dies ist nicht dah in zu verst e- hen, dass er anstelle der Eigenverwaltung den Sanierungsprozess lenk en darf . Er darf sich aber umgekehrt nicht darauf beschränken, von der Eigenverwaltung vorgelegte und abgeschlossen erarbeitete Konzepte nachträglich zu billigen oder im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit zu verwerfen. Eine solche Vo r- gehensweise würde dem Sanierungsprozess schwerwiegend schaden. Er muss vielmehr beratend in dem Sinne tätig werden, dass e r sich rechtzeitig in die E r- arbeitung der Konzepte einbinden lässt und rech tzeitig zu erkennen gibt, we l- che erwogenen Maßnahme nach seiner Auffassung möglich und welche geprü f- ten Wege gangbar sind. 71 72 73 - 31 - Die Überwachungsaufgabe kann nicht nachlaufend wahrgenommen werden. Das wäre mit dem Sanierungszweck und der Eilbedürftigkeit de s Ve r- fahrens unvereinbar. Die Überwachungsfunktion hat zukunftsorientiert zu erfo l- gen. Die ü bertrag ende Sanierung ist freilich nur eine der Möglichkeiten de r Sanierung, die ihrerseits selbst Zweck jegliche n Insolvenzverfahrens in Eige n- verwaltung ist. Bei der Höhe des Zuschlags ist das angemessen zu berücksic h- tigen. (5 ) Für die Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläub i- gerausschuss u n d de m dadurch erforderlich gewordenen zusätzlichen Arbeit s- aufwand für Kommunikation und Abstimmung hat d as Beschwerdegericht z u- treffend einen Zuschlag für gerechtfertigt gehalten. Ein vorläufiger Gläubige r- ausschuss nach § 22a InsO muss nicht in allen Verfahren bestellt werden. Ist er bestellt, verursacht er dem vorläufigen Sachwalter Mehraufwand. Andererseit s ver mag er auch den vorläufigen Sachwalter zu entlasten, weil er seinerseits Überwachungsfunktionen gemäß § 69 InsO und Aufgaben insbesondere nach §§ 56a, 270 Abs. 3 InsO und im hier allerdings nicht einschlägigen Schut z- schirmverfahren nach § 270b Abs . 4 Satz 1 Nr. 2 InsO hat (vgl. Haarme y- er/Mock, ZInsO 2016, 1, 6). Ein möglicher Zuschlag wird deshalb geringen U m- fang haben. (6 ) Eine hohe Zahl der Mitarbeiter kann, anders als das Beschwerdeg e- richt meint, ebenfalls einen Zuschlag rechtfertigen, wen n damit ungewöhnlicher, über das Übliche hinausgehende Arbeitsaufwand in der Überwachungstätigkeit verbunden war. Allerdings kann auch dieser Aufwand schon im Rahmen des Zuschlagstatbestandes der Unternehmensfortführung berücksichtig t werden. 74 75 76 77 - 32 - Zutreff end hat das Beschwerdegericht gesehen, dass die Abhaltung von Mitarbeiterversammlungen oder das Entwerfen und Versenden von Informat i- onsschreiben an die Mitarbeiter nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters sind. Er hat auch insoweit lediglich Überwachungs aufgaben . (7 ) Zutreffend hat das Beschwerdegericht gesehen, dass der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag verlangen kann, weil er den Zahlungsverkehr nach § 275 Abs. 2 InsO und Nr . 6 des Beschlusses vom 30. Dezember 2013 an sich gezogen und die Verant wortung hierfür im Rahmen der Unternehmensfortfü h- rung übernommen hat. Auch dies ist allerdings Teil der Unternehmensfortfü h- rung . Es kann schon in dem hierfür zu gewährenden Zuschlag mitberücksichtigt werden. (8 ) Schließlich hat das Beschwerdegericht z u Recht die Unterstützung (im Sinne einer begleitenden Kontrolle) und Überwachung bei der Vorfinanzi e- rung der Löhne und Gehälter durch den vorläufigen Sachwalter für zuschlag s- würdig angesehen, weil dies e nach den Feststellungen des Beschwerdeg e- richts erheb lich über das übliche Maß hinausgegangen sind . Auch dieser U m- stand kann wiederum schon bei einem Zuschlag für die Begleitung und Übe r- wachung der Unternehmensfortführung berücksichtigt werden. (9 ) Bedenken bestehen, so weit das Landgericht dem Amtsgeri cht fo l- gend einen Abschlag für gerechtfertigt anerkannt ha t , weil die Schuldnerin e i- nen Generalbevollmächtigten mit insolvenzrechtlicher Expertise angestellt ha t- t e, der für den vorläufigen Sachwalter eine Arbeitserleichterung begründet h a- be. Zwar hatte der vorläufige Sachwalter selbst einen solchen Abzug vorg e- schlagen. Dies er ist aber nicht gerechtfertigt. Die Eigenverwaltung setzt selbs t- 78 79 80 81 - 33 - verständlich eine insolvenzrechtliche Expertise des Schuldners voraus. Ob der Schuldner oder seine Geschäftsführung sich diese Expertise selbst verschaffen oder zu diesem Zweck einen Berater anstell en , dem sie Generalvollmacht erte i- l en , ist unerheblich (im Ergebnis ebenso Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl. § 12 Rn. 17; Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 12 InsVV Rn . 31). B ei der Bemessung der Zuschläge ist stets eine solche Expertise der Eigenverwaltung zugrunde zu legen. Auch deshalb und im Hinblick auf die Beschränkung der Tätigkeit auf Prüfungs - und Überwachungsaufgaben müssen Zuschläge in der (vorläufigen) Eigen verwaltung in der Regel deutlich geringer ausfallen als im Regelinsolvenzverfahren. III. Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Insolvenzgerichts können damit keinen Bestand haben, soweit sie zum Nachteil des vorläufigen Sachwalters desse n weitergehenden Vergütungsantrag abgewiesen haben. Soweit sie ihm stattgegeben haben, steht das Verschlechterungsverbot einer Aufhebung entgegen. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuve r- weisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Insolvenzgericht erneut mit der Sache zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 IX ZB 87/13, WM 2014, 1432 Rn. 16). Der weitergehende Antrag auf Fests etzung der Vergütung wird mangels Entscheidungsreife als derzeit unbegründet zurückzuweisen sein, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Fall ist de m weit e- ren Beteiligten aber bei entsprechender Antragsumstellung ein gegebenenf alls ergänzender Vorschuss zu gewähren bis zur Höhe der voraussichtlichen ante i- 82 83 - 34 - ligen Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. Ist das Verfahren bereits abgeschlossen, hat die weitere Festsetzung im Rahmen der Festse t- zung der Vergütung des ( endgültigen ) Sachwalters zu erfolgen. Ist diese bereits erfolgt, ist eine ergänzende Festsetzung unter Beachtung der dargelegten Maßstäbe durchzuführen. In diesem Fall kann die dort (zutreffend) festgestellte Berechnungsgrundlage übernommen werden, die an derenfalls nach den oben dargelegten Maßstäben erst festzustellen ist. Die Berechnungsgrundlage kann nicht , wie das Beschwerdegericht gemeint hat, als "unstreitig" behandelt we r- den, sondern ist von Amts wegen festzustellen, gegebenenfalls zu schätzen. Die Übernahme der vom weiteren Beteiligten zugrunde gelegten Berechnung s- grundlage hätte im Übrigen, selbst wenn § 63 Abs. 3 InsO nF, § 11 InsVV nF analog anwendbar wären, schon deshalb nicht erfolgen können, weil nach A n- sicht des Beschwerdegerichts die Prüfung von Aus - und Absonderungsrechten nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters war, er sich also im Rahmen seiner Aufgabe kaum in erheblichem Umfang mit den Gegenständen befasst haben konnte, an denen diese Rechte bestanden. - 35 - Für die Festsetzung der Ausl agenpauschale ist § 12 Abs. 3 InsVV auch beim vorläufige n Sachwalter anzuwenden, wie die Vorinstanzen schon zutre f- fend angenommen haben. Kayser Vill Lohmann Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 01.08.2014 - 7 IN 696/1 3 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.09.2014 - 3 T 63/14 - 84
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