ECLI:DE:BGH:2017:020317BIXZB70.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 70/16 vom 2 . März 201 7 in de m Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist für die Eröffnung des Insolvenzverf ahrens gegen einen unselbständig tätigen Schuldner regelmäßig begründet, dessen gewöhnlicher Aufenthalt sich zum Zeitpunkt der Antragste l- lung im Inland befindet. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - IX ZB 70/16 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann sowie die Richter Grupp und Dr. Schoppmeyer am 2 . März 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschlus s der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2016 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 e- setzt. Gründe: I. Der Antragsteller (weiterer Beteiligter zu 2) ist Verwalter in dem am 1. August 2014 über das Vermögen der J . GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Inso lvenzverfahren. Gegen den Schuldner als Geschäftsführer und Alleing esellsch after der Schul d- nerin hat er unter Berufung auf - auch aus § 64 GmbHG hergeleitete - Ford e- rungen von rund 2 Mio. am 19. Januar 2015 die Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens beantragt . Außerdem ist der Schuldner Alleingesellschafter und G e- schäftsführer weiterer zu dem Mo dehandelskonzern J . in M . geh ö- 1 - 3 - render Gesellschaften, über deren Vermögen im Juli und August 2014 ebenfalls Insolvenzverfahren eröffnet wurden . Der Schu ldner , der nunmehr als Arbei t- nehmer in dem in Saarbrücken ansässigen Unternehmen seiner - getrennt l e- benden - Ehefrau gegen eine unterhalb der Pfändungs frei grenze liegende Ve r- gütung tätig ist, beanstandet die Zuständigkeit der inländischen Gerichte , weil e r am 4. August 2014 seinen Wohnsitz von Saarbrücken nach Grosbliede r- stroff/Frankreich verlegt habe . Das Insolvenzgericht hat das Verfahren antragsgemäß eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt . Die dagegen eing e- legte s ofortige Beschwer de hat das Landgericht zurückge wiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zuge lassenen Rechtsbeschwerde verfolg t der Schul d- ner sein Begeh ren, den Eröffnungsa ntrag abzulehnen , weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO , §§ 4, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte se i gemäß Art. 3 EuInsVO gegeben. Zur Feststellung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Int e- ressen des Schuldners sei auf die Kriterien der Arbeit, der Familie sowie der sozialen und der kulturellen Integration abzustellen. Danach komme es nicht 2 3 4 5 - 4 - allein auf d ie Begründung eines Wohnsitzes durch den Abschluss eines Mie t- vertrages sowie die Ummeldung eines Fahrzeugs nach Frankreich an. Vielmehr falle besonders ins Gewicht, dass der Schuldner nach wie vor in Saarbrücken als Angestellter im Unternehmen seiner Frau tätig sei. Neben dem Schwerpunkt seiner Beschäftigung deuteten auch die familiären Verhältnisse des Schuldners nach S aarbrücken , wo seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn in einem Haus lebten, an welchem dem Schuldner ein dingliches Wohnrecht zustehe. Die n och bestehende Ehe und der in Deutschland gelegene Lebensmittelpunkt der Eh e- frau bilde ein Kriterium für einen Lebensmittelpunkt des Schuldners in Deutsc h- land, auch wenn der Insolvenzantrag in den zeitlichen Rahmen einer frühen Trennungsphase gefallen sei. Der Umstand, dass der Schuldner jeden Abend nach Grosbliederstroff fahre, um dort zu nächtigen, begründe keinen dortigen Lebensmittelpunkt. Im Übrigen sei eine tatsächliche Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Frankreich unbeachtlich, weil sie recht smissbräuchlich erfolgt sei. Der Wohnsitz des Schuldners sei mit Rücksicht auf die gegen ihn geltend gemac h- ten Forderungen in Millionenhöhe zur Erwirkung ein es kurzen Restschuldb e- freiungsverfahren s gewechselt worden. 2. Diese Ausführungen halten bereit s in der Hauptbegründung den A n- griffen der Beschwerde stand. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldn ers (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) w ar im maßgeblichen Zeitpunkt des gegen ihn gestellten Insolvenzantrages (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, WM 2006, 695) in Deutschland g elegen. a) Der in Art. 3 Ab s. 1 Satz 1 EuInsVO verwendete Rechtsb egriff des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen (Centre of main interest s COMI) 6 7 8 - 5 - ist verordnungsautonom, d as heißt in den Mitgliedsst aaten einheitlich und u n- abhängig von nationalen Rechtsvorschriften auszulegen. aa) Seine Bedeutung erschließt sich aus der 13. Begründungserwägung der Verordnung, wo es heißt: "Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort gelten, an d em der Schuldner gewöhnlich der Ve rwaltung seiner Interessen nach geht und damit für Dritte feststellbar ist". Aus dieser Definition geht hervor, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach objekt i- ven und zugleich für Dritte feststellbaren Krit erien zu bestimmen ist. Diese O b- jektivität und die Möglichkeit der Feststellung durch Dritte sind erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröf f- nung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantier en. Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sind umso wichtiger, als die Besti m- mung des zuständigen Gerichts nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO die des anwendb a- ren Rechts nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, WM 2007, 899 Rn. 14; vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, ZIP 2011, 284 Rn. 11) . bb ) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine abhängig beschäftigte Person, kann für den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach allg e- meiner Rechtsansicht regelmäßig auf den gewöhnlichen Aufe nthalt als tatsäc h- lichen Lebensmittelpunkt ab ge stell t werden , wo der Schwerpunkt der wirtschaf t- lichen, sozialen und kul turellen Beziehungen liegt ( OLG Hamm IPrax 2012, 351 Rn. 58; LG Göttingen ZInsO 2007, 1358; AG Köln NZI 2009, 133 , 134 ; 2012, 379, 380; H K - InsO/Dornblüth, 8. Aufl., § 3 EuInsVO Rn. 7; MünchKomm - InsO/Thole, 3. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 50; Gruber/Schulz in A/G/R , InsO, 3. Aufl., Art. 3 EuInsVO a F Rn. 23 ; Schmidt/Brinkmann, InsO , 19. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 8; HmbKomm - InsO/Undritz, 6 . Aufl ., Art. 3 EuInsVO Rn. 20 ; Got t- 9 10 - 6 - wald/Kolmann/Keller, Insolvenzrechts - Handbuch, 5 . Aufl., § 131 Rn. 28 ; FK - InsO/Wenner/Schuster, 8. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 9; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 14. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 10; Kemper in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 201 0, Art. 3 EuInsVO Rn. 8; Pannen, EuInsVO, 2007, Art. 3 Rn. 19 ff, 25; Mankowski, NZI 2005, 368, 369 f ). Dabei ist die Intensität berufliche r und familiäre r Bindu n- gen von besonderer Bedeutung ( BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 , NJW 1993, 204 7, 2048; AG Köln NZI 2012, 379, 380; MünchKomm - InsO/ Thole, aaO; Gruber/Schulz in A/G/R , aaO; HmbKomm - InsO/ Undritz, aaO; Gottwald/Kolmann/Keller, aaO ). Ob besondere Umstände dazu führen können, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen a bw eichend von d em gewöhnl i- chen Aufenthalt zu bestimmen, kann vorliegend dahinstehen. Daher kann eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union unterbleiben. b) Der durch die Aufnahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältni s- ses u nd familiäre Bindungen geprägte gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners verweist nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Landgericht s auf das I n- land . Dies ergibt eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstä n- de des Einzelfalls (vgl. EuGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - C - 3 96/09, ZIP 2011, 2153 Rn. 52 " Interedil " ) . aa ) Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist einmal zu b e- rücksichtigen, dass der Schuldner bei einer in Deutschland ansässigen Gesel l- schaft eine Tätigkeit als Arbeitnehmer übernommen hat, die er ni cht etwa übe r- wiegend faktisch in Frankreich versieht. Wie ein zwischen dem Schuldner und einer Inkassogesellschaft geführtes Intervie w unterstreicht, ist dem Schuldner von seiner Arbeitgeberin auch der interne Geschäftsbereich des Forderung s- einzugs überant wortet . Zum anderen nimmt der Schuldner den familiären Ko n- takt zu seinem Sohn in Saarbrücken wahr. Dabei handelt es sich nicht um die 11 - 7 - Situation eines Grenzgänger - Arbeitnehmers, der vom ausländischen Wohnsitz seiner Familie lediglich zu seinem inländischen Arbeitsplatz anreist. In einem solchen Fall liegt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen eine s Schul d- ners an dem Ort, wo er und seine Familie ansässig sind (MünchKomm - InsO/ Thole, 3. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 48; Schmidt/Brinkmann, aaO Art. 3 EuIns VO Rn. 9). Vorliegend bestehen die familiären Beziehungen des Schuldners hing e- gen ausschließlich an seinem Arbeitsort in Saarbrücken . (2 ) Die danach festzustellenden hauptsächlichen erwerbswirtschaftlichen und familiären Bindungen des Schuldners nach Deutschland werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass er in Frankreich eine Wohnung gemietet und dort seinen Wohnsitz angemeldet hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, IPRspr 2006, Nr. 265, 616, 618; vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, W M 2007, 899 Rn. 14) . In Anwendung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO g e- nügt es, wenn die " hauptsächlichen " , nicht notwendig alle Interessen des Schuldners auf das Inland verweisen (AG Köln, NZI 2011, 159, 160) . Der Wo h- nort wurde von dem Schuldner ersichtlich in unm ittelbar er Grenznähe gewählt , um tatsächlich im nahe gelegenen Saarbrücken seine n hauptsächlichen Int e- ressen nachgehen zu können . Eine über den Kontakt zu Nachbarn hinausg e- hende soziale Integration des Schuldners an seinem Wohnort , wo er keinen engeren pri vaten Umgang pflegt, hat nicht stattgefunden . Zudem verfügt der Schuldner in Deutschland über ein dingliches Wohnrecht an einer Immobilie, 12 - 8 - das er nicht aufgegeben hat. Die d adurch eröffnete Rückkehroption spricht g e- gen eine dauerhaft gewollte Änderung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen ( vgl. Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., Art. 3 EuInsVO, Rn. 19). Kayser Gehrlein Lohmann Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.06.2015 - 103 IN 4/15 - LG Saar brücken, Entscheidung vom 27.07.2016 - 4 T 39/15 -
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