ECLI:DE:BGH:2018:080118BIXZB70.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 70 / 1 7 vom 8. Januar 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr . Schoppmeyer und Meyberg am 8. J anuar 201 8 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers vom 13. Dezember 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2017 wird zurüc k- gewiesen . Gründe: 1. Die nicht näher bezeichnete Eingabe des Klägers vo m 13. Dezember 2017 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2017 erhoben werden und eine inhaltliche Stellungnahme erwartet wird. 2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründ et. Ein vorheriger Hi n- weis auf die fehlende Statt haftigkeit des vom Kläger selbst beim Bundesg e- richtshof eingelegte n Rechtsmittel s war nicht geboten. Nichts anderes folgt a us der Tatsache, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2 017 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt . G emäß § 232 Satz 1 ZPO haben nur anfechtbare gerichtliche Entscheidungen eine Rechtsmittelb e- lehrung zu enthalten. 1 2 - 3 - 3. Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser S a- che nicht rechnen. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 01.09.2017 - 4 O 272/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2017 - 17 U 72/17 - 3
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