BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 7/04 vom 21. September 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 21. September 2004 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerinnen gegen den Senats-beschluß vom 6. Juli 2004, die keine neuen Gesichtspunkte aufzeigt, sondern sich in unsachlichen Angriffen auf die Be-rufungsrichter erschöpft, wird zurückgewiesen. Soweit die Klägerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli-ches Gehör damit begründen, sie seien vom Senat nicht ausdrücklich unter Fristsetzung aufgefordert worden, ihre am 21. April 2004 angebrachten Prozeßkostenhilfegesuche zu begründen, geht diese Rüge ins Leere. Ihr Prozeßbe-vollmächtigter hat mit Schreiben vom 19. Mai 2004 die Ge-richtsakten zurückübersandt, "damit über die Prozeßko-stenhilfeanträge entschieden werden kann". Damit hat er zum Ausdruck gebracht, daß eine Begründung der Prozeß-kostenhilfegesuche nicht beabsichtigt war. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung über den 6. Juli 2004 hin- - 3 - aus oder sogar eine Aufforderung mit Fristsetzung unmittel-bar gegenüber den Klägerinnen, ihre Anträge zu begrün-den, war damit unter keinem Gesichtspunkt veranlaßt. Nobbe Müller Joeres Wassermann Appl
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