BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 704/13 vom 30. April 2014 in de r Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 59, 168 Abs. 1, 292 Abs. 1; BGB §§ 1836 e, 1908 i Abs. 1 Satz 1 Der Sozialhilfeträger, der gegen einen Betreuten Rückforderungsansprüche we - gen erbrachter Sozialleistungen geltend macht, ist im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG , in dem das Amt s- gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen bestimmt, die der Betreute an die Staat skasse nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 e BGB zu leisten hat, nicht beschwerdebefugt. Führt die Festsetzung dazu, dass der Sozialhilfeträger nur einen geringeren Betrag zurückfordern kann, stellt dies lediglich eine mitte l- bare Folge der Festsetzun gsentscheidung dar. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 704/13 - LG Gera AG Stadtroda - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer d es Landgerichts Gera vom 21. No vember 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 504 Gründe: I. Der Landkreis S. - H. (im F olgenden: Landkreis) wendet sich in seiner Funktion als Sozialhilfeträger gegen die vom Amtsgericht festgesetzten Zahlu n- gen, die der Betr eute aus übergegangenem Recht an die Staatskasse zu lei s- ten hat. Nachdem der Betreute geerbt hatte, hat das Amtsgeric ht a m 21. Dezem - ber 2012 aufgrund eines nunmehr zu berücksichtigenden Vermö gens von rund 5.884 beschlossen, dass der Betreute der Staatskasse einen Betrag von 1.473,26 für geleistete Betreuervergütung zu erstatten hat . Am 18. Januar 2013 hat der Landkreis seinerseits gegen den Betreute n einen Rückford e- rungsbescheid in Höhe von rund 5.745 wegen erbrachter Sozialleistungen erlassen. Außerdem hat e r a m 31. Januar 2013 gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 21. Dezember 2012 Beschwerde eingelegt und diese damit b e- 1 2 - 3 - gründet, dass die vom Amtsgericht festgesetzten Ansprüche teilweise bereits verjähr t gewesen seien; w egen der überhöhten F estsetzung könne e r weniger Sozialleistungen zurückfordern. Das Landgericht hat die Beschwerde als unz u- lässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Landkreis mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbesc hwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt , dass eine Rechtsbeeinträcht i- gung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG einen unmittelbaren Eingriff in ein su b- jektives Recht des Beschwerdeführers fordere, indem der Beschluss das Recht aufhebe, b eschränke, mindere oder gefährde, die Ausübung des Rechts störe oder erschwere oder eine Verbesserung der Rechtsstellung vorenthalte. Jedoch genüge allein ein berechtigtes Interesse an einer Beseitigung bzw. Änderung der Entscheidung ebenso wenig wie e ine nur mittelbare Beeinträchtigung. Ausgehend hiervon sei der Landkreis nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt. Zwar habe e r ebenfalls Rückforderungsansprüche gegen den Betreute n, die e r durchsetzen möchte. Diese würden jedoch durch den Rüc k- forderungsbescheid des Amtsgerichts nur mittelbar beeinträchtigt, nämlich als Folge desselben. Eine andere Auffassung hätte letztlich zur Folge, dass das Amtsgericht mit der Festsetzung seines Rückforderungsanspruchs warten müsste, bis der Landkreis einen rechtskräftigen Bescheid erlassen habe. Ein solcher Vorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Reg ressanspruch der Staatskasse sei dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen . Die beiden A nsprüche 3 4 5 - 4 - stünden vielmehr gleichrangig nebeneinander, so dass letztlich n ur die schne l- lere Bearbeitungszeit entscheide. Die Beschwerdeberechtigung ergebe sich auch nicht aus § 59 Abs. 3 FamFG. Diese müsste ausdrücklich im Gesetz über das Verfahren in Familie n- sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder einem anderen Gesetz angeordnet worden sei n, was nicht der Fall sei . 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. a) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefocht e- nen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflu s- sung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (Senatsbeschluss vom 19. Ja - nuar 2011 XII ZB 326/10 FamRZ 2011, 465 Rn. 9). Die Vorschrift des § 59 Abs. 1 FamFG entspricht inhaltlich dem früheren § 20 Abs. 1 FGG und erforder t eine Beeinträchtigung eigener Rechte, die von bloßen rechtlichen Interessen zu unterscheiden sind. Über den Fall der Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt die Vorschrift nur Behörden bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anor d- nung eine Beschwerdebefugnis ein (Senatsbeschlüsse vom 1 8. April 2012 XII ZB 623/11 NJW 2012, 2039 Rn. 8 und XII ZB 624/11 FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). b) Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht die Beschwerdeberec h- tigung des Landkreis es zu Recht verneint. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Be schluss gemäß § 292 Abs. 1 i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG Höhe und Zeitpunkt der Za h- 6 7 8 9 10 - 5 - lungen bestimmt, die der Betreute an die Staatskasse nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 e BGB zu leisten hat. Durch diese Entscheidung werden unmittelbar der Betreute und die Staatskasse in ihrer Rechtssphäre betroffen. Demgegenüber ist der Landkreis von dieser Entscheidung wie das B e- schwerdegericht zu Recht ausgeführt hat nur mittelbar betroffen , weil der B e- treute aufgrund der zeitlich vorangegangenen Festsetzung durch das Amtsg e- richt nur noch über ein geringeres Vermögen verfügt und ihm damit weniger verbleibt, um die Forderung des Landkreis es zu begleichen. Dabei spielt es für die Unmittelbarkeit der Rechtsbetroffenheit entgegen der Auffassung des La n d- kreis es keine Rolle, ob die vorangegangene Festsetzung zu Recht oder zu U n- recht er folgt ist. Der Landkreis ist an dem Rechtsverhältnis zwischen Betreute m und Staatskasse materiell nicht beteiligt. Selbst wenn er vom Amtsgericht formell beteiligt worde n wäre, hätte der Landkreis für den Betreute n nicht die Einrede der Ver j ährung erheben können, weil e r nicht sein gesetzlicher Vertreter ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 22. Au - gust 2012 XII ZB 474/11 FamRZ 2012, 1798 Rn. 14). Der Hinweis der Rechtsbeschw erde, das Amtsgericht habe in seinem vom Beschwerdegericht mittlerweile aufgehobenen Beschluss vom 18. Oktober 2013 selbst eing e- räumt, verjährte Ansprüche zugesprochen zu haben, geht schon deshalb fehl, weil der Betreute bzw. sein Betreuer ausweislich der Begründung dieses B e- schlusses die Einrede der Verjäh rung gerade nicht erhoben haben. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass bei einer fehlenden Beschwerdeberechtigung das öffentliche Interesse an der Verringerung von Sozialausgaben beein trächtigt wäre, verkennt sie, dass die amtsgerichtliche Festsetzung ebenfalls der öffentlichen Hand zugute kommt , nämlich der Staat s- kasse . 11 12 13 - 6 - 3. Dass nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde der nach Abschluss des Vergütungsverfahrens in erster Instanz gestel lte Antrag auf Beteiligung nach § 7 FamFG bislang nicht beschieden ist, steht der Verwerfung der B e- schwerde nicht entgegen. Anders als etwa im Fall der Beschwerdeberechtigung von Angehörige n oder Vertrauenspersonen gemäß § 303 Abs. 2 FamFG kommt der Beteiligung im Ausgangsverfahren für die Beschwerdeberechtigung des Landkreises keine Bedeutung zu. 4. Schließlich ist der Beschwerdeführer auch nicht aufgrund von beso n- deren Vorschriften im Sinne von § 59 Abs. 3 FamFG zur B eschwerde befugt. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Stadtroda, Entscheidung vom 21.12.2012 - 8 XVII 30/99 - LG Gera, Entscheidung vom 21.11.2013 - 5 T 558/13 - 14 15
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