BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 7/05 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BGHR: ja BGHZ: nein Nachschlagewerk: ja ZPO 247 104 Abs. 1 Satz 2 Bei einer 304nderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Be-trag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweit-instanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (urspr374nglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen. BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff am 20. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. M344rz 2005 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344gerin wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2004 dahin abge344ndert, dass die Beklagte der Kl344gerin Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus 3.190,-- 200 nicht erst seit dem 9. Dezember 2004, sondern seit dem 28. Oktober 2003 zu erstatten hat. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gr374nde: Das Landgericht hat der Kl344gerin 6 % und der Beklagten 94 % der Kos-ten des Rechtsstreits auferlegt. Auf den Festsetzungsantrag der Kl344gerin hat das Landgericht ausgesprochen, dass die der Kl344gerin zu erstattenden Kosten seit dem 28. Oktober 2003 zu verzinsen sind. Nachdem die Kl344gerin die Klage teilweise zur374ckgenommen und die Beklagte sodann die Berufung zur374ckge- 1 - 3 - nommen hat, hat das Kammergericht der Kl344gerin 12 % und der Beklagten 88 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Dezember 2004 hat das Landgericht ausgesprochen, dass die der Kl344-gerin zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten seit dem 9. Dezember 2004 zu verzinsen sind. Die sofortige Beschwerde der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblie-ben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihren Antrag weiter, Zinsen auf die zu erstattenden erstinstanz-lichen Kosten seit dem Eingang des urspr374nglichen Festsetzungsantrags fest-zusetzen. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur antragsgem344337en Festsetzung. 2 Nach 247 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des 247 105 Abs. 2 von der Verk374ndung des Urteils ab mit f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz nach 247 247 des B374rgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Entgegen der u.a. von den Oberlandesgerichten K366ln (RPfl. 1986, 237) und D374sseldorf (OLGRep. 1997, 12) geteilten Auffassung des Beschwerdege-richts ist auch bei einer 304nderung der Kostenquote im Berufungsverfahren der-jenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (urspr374nglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (so auch OLG Stuttgart, Justiz 1977, 460; OLG Hamburg, JurB374ro 1983, 1718; OLG Karlsru-he, JurB374ro 1997, 426; OLG Bamberg, JurB374ro 1998, 32; OLG Koblenz, RPfl. 1999, 351; Schleswig-Holsteinisches OLG, NJW-RR 2000, 70; OLG Naumburg, OLG-NL 2002, 288). 3 Die Meinung des Beschwerdegerichts beruht auf der Erw344gung, dass die aufl366send bedingte Vollstreckbarkeit eines Urteils durch ein dieses ersetzendes 4 - 4 - anderes Urteil gegenstandslos werde. Damit werde auch ein auf der ge344nder-ten Kostenentscheidung beruhender Kostenfestsetzungsbeschluss gegen-standslos, und gleiches m374sse f374r einen Kostenfestsetzungsantrag gelten, auf dem die gegenstandslos gewordene Kostenfestsetzung beruht habe. Erkennt jedoch das Berufungsgericht auf eine andere Kostenquote als das erstinstanzliche Gericht, ist darin regelm344337ig keine Aufhebung der erst-instanzlichen Kostengrundentscheidung zu sehen. Vielmehr wird die Kosten-entscheidung - wie die Sachentscheidung - nur insoweit abge344ndert, als sie in-haltlich von der Vorentscheidung abweicht (Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., 247 104 Rdn. 12). Wenn daher wie im Streitfall der Beklagte nach dem erstinstanzlichen Urteil 94 %, nach dem Berufungsurteil aber nurmehr 88 % der Kosten zu tragen hat, wird damit der Sache nach die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit ge344ndert, als 6 % der erstinstanzlichen Kosten dem Kl344ger statt dem Beklagten auferlegt werden. Es dient lediglich der Vereinfachung und der Klarheit, wenn Best344tigung und 304nderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Beru-fungsurteil zu einer neuen Kostenquote zusammengefasst werden. 5 Zurecht ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch darauf hinge-wiesen, dass es zu Wertungswiderspr374chen f374hren muss, wenn - was auch das Beschwerdegericht nicht in Zweifel zieht - bei einer vollst344ndigen Zur374ckwei-sung des Rechtsmittels die f374r die erste Instanz zu erstattenden Kosten weiter-hin seit dem Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen sind, hingegen jede noch so geringf374gige Verschiebung der Kostenquoten zu einem sp344teren Einsetzen der Verzinsung f374hren w374rde. F374r den Kostengl344ubiger k366nnte dies - insbesondere bei einem langdauernden Rechtsmittelverfahren - zur Folge ha-ben, dass er sich bei einem Erfolg seines Rechtsmittels, das nur zu einer unwe-sentlich h366heren Kostenquote zu seinen Gunsten f374hrt, kostenm344337ig im Ergeb-nis schlechter steht als bei einem Misserfolg, weil der zus344tzlich zu erstattende Kostenbetrag geringer als der erlittene Zinsverlust ist. Sachgr374nde, die zur Hin- 6 - 5 - nahme eines solchen sinnwidrigen Ergebnisses zw344ngen, sind nicht zu erken-nen. Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.12.2004 - 32 O 182/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 6 W 7/05 -
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