BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7/05 vom 10. März 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann am 10. März 2005 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchfüh-rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluß vom 31. Oktober 2004 hat das Amtsgericht - Insolvenz-gericht - Landshut dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefrei-ung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren Durchführung um Prozeßkostenhilfe nachgesucht. - 3 - II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grund-sätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ganter Kayser Vill Cierniak Lohmann
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