BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 705/13 vom 28. Mai 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1 a; FamFG §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 276 Abs. 1 Satz 1 a) Dass eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen e ingerichtet oder verlä n- gert wird, begründet für sich genommen noch nicht die Notwendigkeit, einen Ve r- fahrenspfleger zu bestellen (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 XII ZB 19/11 FamRZ 2011, 1577). b) Die Bestellung eines Verfahrenspfleger s ist in der Regel erforderlich, wenn der Verfahrensgegenstand eine Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenhe i- ten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. August 2010 XII ZB 167/10 FamRZ 2010, 1648 und vom 7. August 20 13 XII ZB 223/13 FamRZ 2013, 1648). BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - XII ZB 705/13 - LG Bad Kreuznach AG Idar - Oberstein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter in Weber - Monec ke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Lan dgerichts Bad Kreuznach vom 26. Novem - ber 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlu ng und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdew ert: 5 .000 Gründe: I. Für die heute 59jährige Betroffene , die an einer leichten intellektuellen Beeinträchtigung vom Ausmaß einer Lernbehinderung leidet, wurde nach dem Tod ihres Ehemanns im November 2010 auf ihre Anregung eine rechtliche B e- treuung mit den Aufga benkreisen Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Au f- enthaltsbestimmung, Organisation der Haushaltsführung und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise eingerichtet sowie ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich de r Vermögenssorge angeordnet. Eine 2012 von der Betroffenen beantragte Aufhebung der Betre u- ung lehnte das Amtsgericht ab. 1 - 3 - Durch Beschluss vom 9. Oktober 2013 hat das Amtsgericht die Betre u- ung im gleichbleibenden Umfang mit Überprüfungsfrist zum 8. Oktobe r 2020 verlängert . D ie Beschwerde der Betroffene n ist vom Landgericht zurückgewi e- sen worden . Mit der von ihr eingelegten Rechtsbeschwerde rügt sie vor allem, dass ihr kein Verfahrenspfleger bestellt worden sei . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg , denn d er angefochtene Beschluss b e- ruht auf einem fehlerhaft en Verfahren . 1. Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der B e- stellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorschriften über die erstmalige Anordnu ng dieser Maßnahmen entsprechend. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrenspfl e- gers in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist, wenn sich das Verfahren auf eine Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entg e- gennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post erstreckt (§ 1896 Abs. 4 BGB) oder die Sterilisa tion des Betreuten zum Gegenstand hat (§ 1905 BGB). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats aufgrund der Bedeutung des Verfahrensgegenstands die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel schon dann erforderlich, wenn der Verfahrensgegenstand ei ne Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (Senatsb e- schlüsse vom 4. August 2010 XII ZB 167/10 FamRZ 2010, 1648 Rn. 11 f.; vom 28. September 2011 XII ZB 16/11 FamRZ 2011, 1866 Rn. 9 und vom 7. August 2013 XI I ZB 223/13 FamRZ 2013, 1648 Rn. 11). A bgesehen von 2 3 4 - 4 - den Regelfällen nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG hat das Gericht dem Betroff e- nen gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderli ch ist. Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Notwendigkeit der Bestellung eines Ve r- fahrenspflegers vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen s o- wie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab (Senatsb e- schlüsse vom 13. Nov ember 2013 XII ZB 339/13 FamRZ 2014, 192 Rn. 10 u nd vom 11. Dezember 2013 XII ZB 280/11 FamRZ 2014, 378 Rn. 11). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde begründet der U m- stand, dass die Betreuung letztlich gegen den Willen des Betroffenen ei ngeric h- tet oder verlängert wird , weil dieser nicht in der Lage ist, einen der Betreuung entgege nstehenden freien Willen nach § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden , für sich genommen noch nicht die Notwendigkeit, einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 (XII ZB 19/11 FamRZ 2011, 1577 Rn. 8 mwN ). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs kommt es vielmehr darauf an, ob der Betroffene die Möglichkeit hat, seine Interessen gegenüber dem Betreuungsgericht geltend zu machen und seinen Willen kundzutun. Das wird noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betroffene etwa wegen mangelnder Krankheitseinsicht nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der Betreuung zu erkennen. Ob in diese m Fall die Beste l- lung eines Verfahrenspflegers zur Wahrnehmung der Interessen des Betroff e- nen notwendig ist, hängt vielmehr von den weiteren Umständen , insbesondere vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der B e- deutung des jeweiligen Verfahrensgegenst an ds ab (Senatsbeschlüsse vom 13. November 2013 XII ZB 339/13 FamRZ 2014, 192 Rn. 10 und vom 11. Dezember 2013 XII ZB 280/11 FamRZ 2014, 378 Rn. 11) . Je weniger der Betroffene in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, je eindeut i- ger er kennbar ist, dass die geplanten Betreuungsmaßnahmen gegen seinen 5 - 5 - natürlichen Willen erfolgen und je schwerer und nachhaltiger der beabsichtigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, umso eher ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich ( vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 XII ZB 280/11 FamRZ 2014, 378 Rn. 11 mwN) . 2. Nach den genannten Grundsätzen war im vorliegenden Fall die B e- ste l lung eines Verfahrenspflegers notwendig . Die verlängerte und vom Umfang her beibehaltene Bet reuung bezieht sich auf die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Aufen t- haltsbestimmung, Organisation der Haushaltsführung und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise sowie den Einwilligungsvorbeh alt hinsichtlich der Vermögenssorge. Damit ha n- delt es sich um eine umfassende Betreuung im Sinne der oben genannten S e- natsrechtsprechung. Die Begründung dafür, dass von einer Verfahrenspflegerbestellung a b- gesehen worden ist, ist unzu treffend . Das Amtsger icht hat in seinem Beschluss darauf abgestellt, dass aufgrund der durchgeführten Ermittlungen die Betre u- ungsbedürftigkeit für die angeordneten Wirkungs kreise und die G eeignetheit des Betreuers offenkundig seien. Diese Gründe tragen ein Absehen von der Verf ahrenspflegerbestellung nicht, weil es auf die Offenkundigkeit insoweit nicht ankommt und die Verfahrenspflegerbestellung gerade auch in diesem Fall das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisten soll . Dem Beschluss des Landgerichts mangelt es gänzlich an einer Begründung. 3. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil sich nicht ausschli e- ßen lässt, dass nach Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers eine andere Entscheidung veranlasst ist. Ob das Landgericht von ei ner persönlichen A nhörung der Betroffenen absehen durfte, bedarf keiner Ent scheidung. Au f- 6 7 8 9 - 6 - grund der gebotenen Verfahrenspflegerbestellung und des weiteren Zeitablaufs wird das Landgericht nach Zurückverweisung zu prüfen haben, ob es von einer eigenen Anhörun g der Betroffenen absehen kann. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Günter Guhling Vorinstanzen: AG Idar - Oberstein, Entscheidung vom 09.10.2013 - 9 XVII 359/10 - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 26.11.2013 - 1 T 197/13 -
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