BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7/06 vom 21. September 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 2. Dezember 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Antr344ge des Schuldners vom 30. August 2000 auf Er366ffnung des In-solvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen sowie auf Erteilung der Restschuldbe-freiung sind am 5. September 2000 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am 15. Mai 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren er366ffnet und sp344ter den Schlusstermin auf den 26. Mai 2005 anberaumt. Auf den in diesem Termin gestellten Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Restschuldbefreiung wegen "grob fahrl344ssige(r) Verlet-zung der Auskunftspflichten" versagt. Das Landgericht hat die sofortige Be-schwerde des Schuldners zur374ckgewiesen; dieser habe im Sinne des 247 290 1 - 3 - Abs. 1 Nr. 6 InsO in den nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeich-nissen vors344tzlich unrichtige Angaben gemacht. Mit der Rechtsbeschwerde ver-folgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch unzu-l344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 Auf der Grundlage der Darlegungen der Rechtsbeschwerde (247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) liegt ein Zul344ssigkeitsgrund nicht vor. Das Beschwerdege-richt hat den Versagungsgrund in 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO rechtsfehlerfrei be-jaht. 3 Gem344337 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO hatte der Schuldner ein Verzeichnis des vorhandenen Verm366gens und des Einkommens (Verm366gensverzeichnis) sowie eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Ver-m366gens374bersicht) vorzulegen. In Ziffer X des Verm366gensverzeichnisses hat er das Bestehen von Sicherungsrechten verneint. Dies war unrichtig, weil er in dem Darlehensvertrag vom 1. Oktober 1999 mit der L. GmbH ein Patent zur Sicherheit 374bertragen hatte. Ge-fragt war in Ziffer X des Verzeichnisses allgemein nach Sicherungsrechten; die 4 - 4 - Erw344hnung etwa der Sicherungs374bereignung von beweglichen Sachen war ausdr374cklich als ein Beispiel gekennzeichnet. Das Landgericht ist auch nicht von dem Beschluss des Senats vom 23. Juli 2004 (IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841) abgewichen. Danach setzt die Versagung der Restschuldbefreiung gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO eine die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigende Wirkung der falschen oder unvollst344ndigen Angaben nicht voraus. Es gen374gt, dass die falschen oder unvollst344ndigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der In-solvenzgl344ubiger zu gef344hrden. So liegt es hier: 5 Auch wenn der Schuldner einen Verm366gensgegenstand zur Sicherheit 374bertr344gt, verbleibt der Masse ein im Kern gesch374tzter Verm366gensbestandteil (BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 820). Im 334brigen hat der Schuldner, wenn nicht sogar die Sicherungs374bertragung aufl366send be-dingt ist, einen Anspruch auf R374ck374bertragung der Sicherheit nach dem Erl366-schen der gesicherten Forderung. Unter diesen Umst344nden ist das Verschwei-gen der Sicherungs374bertragung eines Patents seiner Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger zu gef344hrden. 6 Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2004 (aaO S. 1841 f) dahinstehen lassen, ob objektiv falsche oder unvollst344ndige Schuld-nerangaben als unwesentlich angesehen werden k366nnen, wenn sie von vorn-herein als bedeutungslos f374r die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger erschei-nen. Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn ein solcher Fall liegt bei der 334bertragung eines Patents zur Sicherung einer Darlehensschuld in H366he von 30.000 DM nebst Zinsen ersichtlich nicht vor. 7 - 5 - Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Jahresfrist in 247 296 Abs. 1 Satz 2 InsO geht fehl, weil der Versagungsantrag im Schlusstermin, nicht aber in der Wohlverhaltensperiode gestellt wurde. 8 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 9 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 20.06.2005 - 59 IN 108/03 - LG Halle, Entscheidung vom 02.12.2005 - 2 T 364/05 -
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