BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 7/06 vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 4 Abs. 1; RVG 247 23 Abs. 1; GKG 247 43 Abs. 1 Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Ver-fahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterh366hend unab-h344ngig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind. BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf am 30. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 577,20 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in H366he von 577,20 200 nebst Zinsen in Anspruch. Daneben begehrt sie den Ersatz des auf die Verfahrensgeb374hr nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Gesch344ftsgeb374hr ihres Pro-zessbevollm344chtigten in H366he von 40,72 200 nebst Zinsen. 1 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 577,20 200 festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat die Kl344gerin Be-schwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat 2 - 3 - die Streitwertbeschwerde zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. II. 1. Die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts einer-seits und der zu den Akten gereichten Entscheidung des Amtsgerichts M374n-chen vom 12. Januar 2006 - 331 C 32140/05 - andererseits ergibt, wird die Fra-ge, ob der nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Verg374tungsverzeichnisses An-lage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG nicht auf die Verfahrensgeb374hr anrechenbare Teil einer Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 (bis zum 30. Juni 2006 Nr. 2400) des Verg374tungsverzeichnisses streitwerterh366hend wirkt, wenn er neben der Haupt-sache zum Gegenstand der Klage gemacht wird, von den Instanzgerichten un-terschiedlich beurteilt und ist Gegenstand der Diskussion in der Literatur (vgl. nur Ruess, MDR 2005, 313; Steenbruck, MDR 2006, 423; Tomsen, NJW 2007, 267). 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. 4 Das Berufungsgericht nimmt mit zutreffender Begr374ndung an, dass die Berufung der Kl344gerin nicht statthaft ist, weil der Wert des Beschwer-degegenstandes 600 200 nicht 374bersteigt (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn nach 247 4 Abs. 1 ZPO, 247 43 Abs. 1 GKG und 247 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Fr374chte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unber374cksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen (dazu BGHZ 26, 174, 175; BGH, Urt. v. 24.3.1994 - VII ZR 146/93, MDR 1994, 720; BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706) besteht auch 5 - 4 - bez374glich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abh344ngig ist. Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu ber374cksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (247 4 ZPO; vgl. BGHZ 128, 85, 92). Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und F374h-rung eines Prozesses ausgel366sten Kosten, sondern grunds344tzlich auch diejeni-gen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501). Soweit derartige Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geh366ren, k366nnen sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den 247247 103, 104 ZPO, 247 11 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden; einer auf den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gest374tzten Klage fehlt re-gelm344337ig das Rechtsschutzbed374rfnis (vgl. dazu BGHZ 111, 168, 171; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor 247 91 ZPO Rdn. 22 m.w.N.). Soweit derar-tige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden k366nnen, wie dies f374r den nicht auf die Verfahrensgeb374hr anrechenbaren Teil der Gesch344ftsgeb374hr f374r eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501) oder f374r den nicht auf die Verfahrensgeb374hr anrechenbaren Teil der Gesch344ftsgeb374hr f374r ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560), k366nnen sie auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegens-tand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbed374rfnisses zul344ssigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein. 6 Anspruchsvoraussetzung des materiellrechtlichen Kostenersatz-begehrens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchgrundlage, n344mlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder 7 - 5 - sonstigen Rechtsverletzung f374r den ad344quat verursachten Schaden einzuste-hen hat (Stein/Jonas/Bork, aaO, vor 247 91 ZPO, Rdn. 16; Belz in M374nch.Komm/ZPO, vor 247 91 Rdn. 9). Wird der materiellrechtliche Kostenerstat-tungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abh344ngig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiellrechtlichen Kostenerstattungsan-spruch geltend gemachten Gesch344ftsgeb374hren um Nebenforderungen im Sinne von 247 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (Z366ller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 247 4 Rdn. 12; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., 247 4 Rdn. 16; Steenbruck, MDR 2006, 423, 424; Tomsen, NJW 2007, 267, 269). Die geltend gemachten Betr344ge wirken deshalb nicht werterh366hend, solange das Abh344ngigkeitsverh344ltnis zur Hauptforderung besteht (Z366ller/Herget, aaO, 247 4 ZPO Rdn. 13 m.w.N.; Enders, JurB374ro 2004, 57 f.; Tomsen, NJW 2007, 267, 269). Durch das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes hat sich daran nichts ge344ndert, da die einschl344gigen Wertvorschriften inhaltlich unver-344ndert geblieben sind (zu 247 4 ZPO vor Inkrafttreten des RVG vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 4 Rdn. 26; Schwerdtfeger in M374nch.Komm/ ZPO, 2. Aufl., 247 4 Rdn. 26). - 6 - Diese Berechnung gilt unabh344ngig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (Steenbruck, aaO, S. 424; Enders, JurB374ro 2004, 57, 58; f374r den Fall der Gel-tendmachung von Zinsen als Nebenforderung vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061). 8 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 53 C 2931/05 - LG Duisburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 12 S 4/06 -
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