BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 706 /1 2 v om 1 2 . Februar 201 4 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 66 In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung einer Anschlus s- beschwerde mangels eines Rechtss chutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - KG Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Weitere Beteiligte: - 3 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2. Febr uar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahren s- kostenhilfe wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. November 2012 wird mit der Maßgabe zu rückgewiesen, dass die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgericht s Temp e l- hof - Kreuzberg vom 12. Juni 2012 als unzulässig verworfen wird. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin auferlegt. Beschwe rdewert : 1. 000 Gründe : I. D er Antragsteller und d ie Antragsgegner in haben am 6 . Mai 1994 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 6. Oktober 2010 zugestellt. Im Scheidungsverbund hat die Antragsgegnerin Ansprüche auf nachehelichen U nterhalt gegen den Antragst eller geltend gemacht. M it Schrif t- 1 - 4 - satz vom 7. April 2011 hat der im Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes stehende Antragsteller beantragt, die Kürzung seiner beiden Versorgung e n w e- gen Unterhalts gemäß § 33 VersAusglG auszusetzen. Im Scheidungstermin am 12. Juni 2012 haben die beteiligten Eheleute einen Vergleich über die Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 400,00 der Antragsteller hat dana ch seinen A ussetzung santrag wiederholt. D as Amt s- gericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt , ohne über den A ussetzungs antrag des Antragstellers zu entsch ei den. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers hat sich die A n- tra gsgegnerin angeschlossen. Beide Eheleute haben im Beschwerdeverfahren übereinstimmend begehrt , die Kürzung der laufenden Versorgung en des A n- tragstellers bei der Beteiligten zu 1 (DRV Berlin - Brandenburg) und bei der B e- te i ligten zu 3 (VBL) in voller Höhe auszusetzen. Das Kammergericht , dessen Entscheidung in juris ( Beschluss vom 2. No - vember 2012 13 UF 132/12) veröffentlicht ist, hat sowohl die Beschwerde als auch die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Die Versorgung bei der VBL sei eine privatrecht lich organisierte betriebliche Altersversorgung. Da diese in § 32 VersAusglG nicht angeführt sei, komme für eine Aussetzung der Kürzung von vornherein nur die laufende Versorgung aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung in Betracht. Insoweit könne der Antra g auf Aussetzung nach §§ 33, 34 VersAusglG aber nicht in den Scheidungsverbund einbezogen werden, weil es sich bei der Aussetzung nicht um eine Regelung handele, die gerade für den Fall der Scheidung zu treffen ist, sondern sich erst als eine Folge aus dem Ve r- sorgungsausgleich ergebe. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. 2 3 4 - 5 - I I . Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu Recht den Erfolg ver sagt, was allerdings schon daran liegt, dass diese unzulässig gewesen ist. 1. Für eine Anschließung an die Beschwerde des Antragstellers best and für die Antragsgegnerin kein Rechtsschutzbedürfnis. a) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat jeder Beteiligte nach § 66 Satz 1 FamFG die Möglichkeit, ohne die Einlegung einer eigenen Beschwerde auch nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefrist im Wege der Anschließung an ein bereits eingelegtes (Haupt - ) Rechtsmittel seine Rechte in der Beschwe rdeinstanz zu verfolgen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an den bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem die Anschließung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen G e- richtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich ger egelt war (§§ 22 Abs. 2 , 28 Abs. 1 LwVfG ; § 11 Abs. 3 HöfeVfO ) und darüber hinaus von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung für zulässig erachtet wurde, wenn sich im Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenübe r- st and en und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensök o- nomie eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmitte l- führers geboten (BGHZ 71, 314, 317 f. = NJW 1978, 1977 f.; Senatsbeschlüsse BGHZ 86, 51, 52 f. = FamRZ 1983, 154 f . und BGHZ 92, 207, 2 10 f. = FamRZ 1985, 59, 60) . b) Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die durch § 66 Satz 1 FamFG eröffnete M öglichkeit der Anschließung an eine Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder auf kontradiktorisch geprägt e Verfahren b e- schränkt , noch setzt die Anschließung von vornherein voraus, dass im betre f- 5 6 7 8 - 6 - fenden Beschwerde verfahren für den Führer des Hauptrechtsmittels das Verbot der reformatio in peius g elten muss . Ob die Zulässigkeit der Anschließung gleichwohl voraus setzt, dass sich der Anschlussbeschwerdeführer in eine Gegnerstellung zum Führer des Hauptrechtsmittels bring en will (vgl. Keidel/ Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8 b mit Nachweisen zum Streitstand) , braucht unter den hier obwaltenden Umständen in dieser Allgemeinheit nicht entschi e- den zu wer den. Denn für die Einlegung eines unselbständigen Anschlus s- rechtsmittels muss jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. nur MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 66 Rn. 25 f.) , woran es nach al l- gemeiner A nsicht auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts fehlt, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Haup t- rechtsmittel verfolgt werden soll ( OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1297; KG NJW - RR 2011, 1372 f. ; OLG München FamRZ 2012, 1 503; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8 b; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 66 Rn. 3; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 66 Rn. 25 ; Johannsen/ Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 66 FamFG Rn. 3 ) . Ein Beteiligter, der das Beg ehren des Beschwerde führers unterstützen möchte, kann auch ohne Anschließung in der durch das Hauptrechtsmittel e r- öffneten Beschwerdeinstanz seine Beanstandungen zu der angefochtenen En t- scheidung zur Sprache bringen und auch sonst zur Sach - und Rechtslage u m- fassend vortragen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2014 XII ZB 413/12 zur Veröffentlichung bestimmt) . Schließlich kann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde bei einem Gleichlauf mit dem Rechtsschutzziel des Hauptrechtsmittels auch nicht damit begründet werden, dass der Beteiligte durch die Anschließung die Mö g- lichkeit erhalten solle, die im zweiten Rechtszug ergehende Entscheidung selbst mit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof a nfechten zu kö n- nen. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass die unselbständige Anschli e- 9 - 7 - ßung auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein der sachg e- rechten Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens dient und nicht den Zweck hat, eine Fortset zung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen (S e- natsbeschluss B GHZ 92, 207, 212 f. = FamRZ 1985, 59, 60). Es sind keine A n- haltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Beurteilung durch die Reformgeset z- gebung grundlegend in Frage gestellt werden k önnte , zumal die Begründung des Gesetzentwurfes selbst die Erwartung erkennen lässt, dass die durch § 66 FamFG eröffnete Möglichkeit der Anschließung " in erster Linie " in solchen Ve r- fahren praktische Bedeutung erlangen wird, in denen sich Beteiligte gegens ät z- lich mit widerstreitenden Anliegen gegenüberstehen (vgl. BT - Dr uck s. 16/6308, S. 206). c ) Auch die Besonderheiten des Anpassungsverfahrens wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) gebieten insoweit keine andere Beurteilung. Anträge nach § 33 VersAu sglG haben lediglich verfahrenseinleitende Funktion und bedürfen keiner Bezifferung oder sonstigen Konkretisierung dahingehend , welche laufenden Versorgungen des Ausgleichspflichtigen in welcher Höhe angepasst werden sollen ( vgl. OLG Hamm MDR 2011, 983; Mü nchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 3; FA Komm - FamR / Wick 5. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 7; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 957). D as Beschwerdegericht wird daher durch bestimmte Anträge des B e- schwerdeführers hinsichtlich des Umfangs der v orzunehmenden Anpassung wegen Unterhalt nicht gebunden , und zwar auch nicht hinsichtlich der nach § 33 Abs. 4 VersAusglG zu treffenden Entscheidung, welche von mehreren eingetr e- tenen Kürzungen auszusetzen sind (OLG Celle FamRZ 2013, 1313, 1314) . Ein Rechts schutzbedürfnis für die Einlegung einer unselbständigen Anschlussb e- schwerde durch den Ehegatten des Hauptrechtsmittelführers lässt sich in di e- sen Verfahren deshalb insbesondere nicht daraus herleiten, dass mit der A n- 10 11 - 8 - schließun g die sachlichen Entscheidungsbefugnisse des Beschwerdegerichts erweitert werden könnten. Ebenso wenig vermag der Ehegatte des Beschwerdeführers durch die Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde eine sachliche En t- scheidung des Beschwerdegeri chts über die Aussetzung der Kürzung für den Fall zu erzwingen, dass der Beschwerdeführer sein Hauptrechtsmittel zurüc k- nimmt . D enn in diesem Falle würde die Anschli eßung nach § 66 Satz 2 FamFG ihre Wirkung verlieren und eine Weiterverfolgung der Anschlussb eschwerde unzulässig werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 383, 390 = FamRZ 1987, 800 , 801 ) . 2. Der von dem Beschwerdegericht ersichtlich als Anschließung gewü r- digte Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. August 2012 kann auch nicht als selbständige (Hau pt - ) Beschwerde ausgelegt werden (vgl. dazu auch BGH B e- schluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10 - NJW 2011, 1455, 1456 f.). Eine solche Umdeutung liegt schon deshalb fern, weil die für die Antragsgegnerin maßgebliche Beschwerdefrist beim Eingang dieses Sc hriftsatzes schon längere Zeit abgelaufen war. 12 13 - 9 - 3. Der Senat weist die Rechtsbeschwerde daher mit der Maßgabe als unbegründet zurück , dass die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ve r- worfen wird. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinst anzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 12.06.2012 - 129 F 129/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2012 - 13 UF 132/12 - 14
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